Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2014 - 10 U 18/14

published on 15/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2014 - 10 U 18/14
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Tenor

1. Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014, Az. 7 O 45/13, zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Berufungsklägerin hat die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2. Der Streitwert wird für

- die 1. Instanz auf 125.404,62 EUR und

- die 2. Instanz auf 87.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

 
Der Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO mit dem Höchstbetrag der Bürgschaft von 87.000,00 EUR zu bewerten (1.), was für die 1. Instanz zu einem Streitwert von 125.404,62 EUR (= 87.000,00 EUR + 38.404,62 EUR) und für die 2. Instanz zu einem Streitwert von 87.000,00 EUR führt. Trotz der mit Verfügung vom 5. August 2014 vom Senat erwogenen Gründe ist auch eine Anpassung des Streitwertes 1. Instanz vorzunehmen (2.).
1.
Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist mit 87.000,00 EUR zu bewerten. Die Klägerin möchte mit ihrem Herausgabeverlangen verhindern, dass die V-Versicherung als Bürge wegen der von der Beklagten berühmten Mängelbeseitigungskosten von über 130.000,00 EUR bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Auf die Verfügung vom 31. Juli 2014 wird insoweit Bezug genommen.
2.
Auch für die 1. Instanz ist der Streitwert entsprechend anzupassen.
a.
Die erfolgte Rücknahme der Berufung steht dem nicht entgegen. Eine Abänderung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist erst ab der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG Rn. 51). Diese erfolgt aber erst mit dem vorliegenden Beschluss.
b.
Dass eine entsprechende Heraufsetzung des Streitwerts für den Herausgabeanspruch der Bürgschaft nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für die 1. Instanz zu einem Gesamtstreitwert von 125.404,62 EUR und damit zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der aufgrund der Berufungsrücknahme rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung führt, ist hinzunehmen.
Einer rechnerischen Unrichtigkeit der rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung kann nicht über eine analoge Anwendung des § 319 ZPO begegnet werden (so aber Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JEVG, 3. Aufl. 2013, § 63 Rn. 12 a. E.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 12.09.2006 - 13 A 3656/04, NVwZ-RR 2007, 213; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.1992 - 19 U 16/91, NJW-RR 1992, 1407). Denn für eine analoge Anwendung des § 319 ZPO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02. 2001 - 20 W 31/00, MDR 2001, 892, 893). Daraus, dass der Gesetzgeber mit § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit bei einer nachträglichen Streitwertänderung vorsieht, kann zumindest nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden. Denn mit § 99 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Grundsatz sogar ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293, juris Rz. 17).
c.
Ebenso ist hinzunehmen, dass eine Erhöhung des Streitwerts in erster Instanz vorliegend zu einer unbilligen Kostenbelastung der Klägerin führt.
aa. Die Klägerin wird durch die Streitwerterhöhung mit höheren Kosten aus der für sie ungünstigen rechtskräftigen Kostenquote von 60% belastet. Bei zutreffender Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hätte sie bei entsprechender Quotelung nur rund 30% (38.404,62 EUR/125.404,62 EUR) der Kosten 1. Instanz tragen müssen.
bb. Der Bundesgerichthof und andere Oberlandesgerichte haben in Fällen, in denen eine Streitwertkorrektur zu einer unbilligen Kostenbelastung geführt hätte, von einer Streitwertkorrektur aus diesem Grund abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08.2000 - XII ZR 103/98; BGH, Beschl. v. 30.06.1977 - VIII ZR 111/76, MDR 1977, 925; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.1992 - 9 W 52/92, NJW-RR 1992, 1532, 1533). Der Bundesgerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass das Gebühreninteresse der Staatskasse und der Prozessbevollmächtigten dem Interesse der Parteien an einer zutreffenden Kostenentscheidung nachrangig sei (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.1977 - VII ZR 111/76, MDR 1977, 925, juris Rz. 5).
10 
cc. Gleichwohl sieht sich der Senat auch im vorliegenden Fall zu einer Streitwertkorrektur für die 1. Instanz veranlasst.
11 
(1) Denn die vorstehenden Billigkeitserwägungen würden bei einer Vielzahl von Streitwertbeschwerden zum Tragen kommen, die in Rechtstreitigkeiten erhoben werden, in denen eine am Streitwert orientierte Kostengrundentscheidung nach Quoten ergangen ist. Je nach Umfang der Abänderung des Streitwertes könnte dies zu einer als möglicherweise unbillig anzusehenden Kostenbelastung einer Partei führen.
12 
(2) Da sich diese Problematik nicht nur auf einige wenige Fälle beschränken würde, würde für die Streitwertbeschwerde hierdurch von der Rechtsprechung eine Hürde geschaffen werden, die der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.
13 
(3) Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1977 angenommene Nachrangigkeit des Gebühreninteresses (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.1977 a. a. O., juris Rz. 5) lässt sich den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr ist die Streitwertfestsetzung unter geringeren Voraussetzungen anfechtbar (u.a. einer längeren Anfechtungsfrist) als die Kostengrundentscheidung, die meist nur zusammen mit der Hauptsache (§ 99 Abs. 1 ZPO) angefochten werden kann.
14 
(4) Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik, dass eine nachträgliche Streitwertänderung zu einer Unrichtigkeit einer bereits rechtskräftigen Kosten-grundentscheidung führen kann, auch bei der Neukodifizierung des GKG keinen Handlungsbedarf gesehen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber weiterhin an der Möglichkeit der Streitwertkorrektur auch noch nach Rechtskraft eines Urteils festhalten wollte, ohne dass er es für erforderlich erachtet hat, für diesen Fall gleichzeitig eine Berichtigungsmöglichkeit vorzusehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2006 - 12 UF 70/05, FamRZ 2007, 163 - 165, juris Rz. 16).
15 
(5) Zudem hat der Bundesgerichtshof 2008 selbst ausgeführt, dass der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem bekannt sei, beseitigt werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293, juris Rz. 20).
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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Annotations

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.