Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03

published on 20/11/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 14. Oktober 2003 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Dem Angeklagten ist sein Führerschein zurückzugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Sigmaringen hatte den Angeklagten am 11. Februar 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hechingen mit Urteil vom 14. Oktober 2003, das der Angeklagte jetzt mit der Revision anficht, dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; der Angeklagte wurde zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, seine Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Zugleich verkündete die Berufungsstrafkammer einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten nach §§ 111a StPO, 69 Abs. 1 StGB. Gegen diese vorläufige Maßnahme wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Es sind keine dringenden Gründe im Sinne von § 111a StPO für die Annahme vorhanden, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB endgültig entzogen werden.
1. Das Landgericht hält den Angeklagten für charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er am 24. April 2002 nach telefonischer Vereinbarung mit seinem Drogenabnehmer den Pkw Mercedes seiner Mutter von K. in Richtung A. steuerte, um seinem Kunden für die Gegenleistung von 8 bis 10 hochwertigen Kaffeemaschinen 1971 g Haschisch (THC-Gehalt 147,8 g) und 218,6 g Marihuana zu überbringen. Unterwegs konnte er von der Polizei gestellt werden, die das Rauschgift sicherstellte.
2. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach der neuesten Rechtsentwicklung nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Die Rechtslage zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Begehung allgemeiner Straftaten nach § 69 Abs. 1 StGB ist derzeit im Fluss, da der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a. das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG bei den anderen Strafsenaten mit der Absicht eingeleitet hat, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 5, 179) zu entscheiden:
“Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).“
In Verfolgung seiner jüngsten Rechtsprechung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - wie schon in seinen in NStZ-RR 2003, 74 und in DAR 2003, 181 veröffentlichten Entscheidungen - dazu ausgeführt, dass anders als bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Katalogtaten allein der Umstand, dass ein Angeklagter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe. Die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB diene nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; vielmehr setze der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintrete, dass also spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berührt würden. Ergebe die Anlasstat keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt habe oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen habe, so entferne sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinne den Charakter einer Nebenstrafe, die sie nach dem Gesetz jedoch gerade nicht sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung (BVerfG NJW 2002, 2378) zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als gegeben erachtet, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Straßenverkehrs in Kauf zu nehmen.
Der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats wird vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03) nicht widersprochen; dieser Senat hat seine bisherige Rechtsprechung ebenso aufgegeben wie der 2. Strafsenat im Urteil vom 26. September 2002 - 2 StR 161/03.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung gibt es im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss. Zwar hat er eingeräumt, dass er früher zeitweilig regelmäßig Haschisch konsumiert habe, das bei seiner MS-Erkrankung als günstig wirkendes Arzneimittel angesehen werde. Nach seinem schweren Unfall im Jahre 1997, der zu einer hundertprozentigen Schwerstbehinderung (Rollstuhlfahrer) geführt habe, habe er allerdings das Rauchen von Haschisch weitgehend eingestellt. Anlässlich einer Urinuntersuchung am 01. Oktober 2003 konnte nach den Urteilsfeststellungen der Konsum von Drogen bei dem nicht vorbestraften Angeklagten ausgeschlossen werden. Für eine Abhängigkeit des Angeklagten vom Haschischkonsum (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 69 Rdn. 9c m.w.N.) gibt es keine Anhaltspunkte. Die konkrete Besorgnis, er werde unter dem Einfluss von Haschisch (oder Marihuana) ein Kraftfahrzeug führen, lässt sich daher bei dem vom Landgericht als intelligent und willensstark eingeschätzten Angeklagten nicht begründen. Der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Haschisch und Marihuana und der beabsichtigte Missbrauch durch Transport der Gegenleistung im Pkw reichen nach der genannten Rechtsauffassung für sich allein nicht mehr aus, um die mangelnde Eignung gemäß § 69 Abs. 1 StGB zu begründen; hierfür wäre eine tatspezifisch erhöhte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich, die hier nicht festgestellt werden konnte.
3. Im Gegensatz zu dieser Rechtsauffassung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 an der früheren Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 69 Rdn. 9a ff.) festgehalten, wonach es für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt, wenn der Angeklagte die rechtswidrige Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen, sondern dieses gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt hat. Der Indizwirkung der Tat für die Beurteilung der Eignung komme umso größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf sei und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Durchführung der Tat gewesen sei. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände.
10 
Nach dieser Rechtsauffassung, auf die sich das Landgericht offensichtlich gestützt hat, käme hier eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO in Betracht, weil der Angeklagte, der als hundertprozentig Schwerstbehinderter und MS-Patient für die Fortbewegung über längere Strecken zwingend auf die Pkw-Benutzung angewiesen ist, den Pkw seiner Mutter für den Betäubungsmitteltransport eingesetzt hat und für den Rücktransport der Gegenleistung verwenden wollte. Ohne die Pkw-Benutzung wäre ihm die Tatausführung nicht möglich gewesen. Ob seine schwierige gesundheitliche Situation daher als besonders günstiger persönlicher Umstand bewertet werden kann, ist zumindest fraglich, da sich genau dieser Umstand als kriminogener Faktor ausgewirkt hat. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung erscheint die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB zumindest vertretbar.
11 
4. Der erkennende Senat, der im noch laufenden Revisionsverfahren an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden ist (§ 121 Abs. 2 GVG), darf der Entscheidung der BGH-Senate im Anfrageverfahren bzw. der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (§ 132 GVG) nicht vorgreifen. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann in den nächsten Monaten nicht ohne weiteres gerechnet werden. Auch ist der Ausgang des internen Klärungsprozesses im Bundesgerichtshof ungewiss. In dieser Situation sieht der Senat derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden (§ 111a Abs. 1 StPO). Er hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher aufgehoben.
12 
Über die nach der Klärung der umstrittenen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vom Senat zu treffende Revisionsentscheidung ist damit keine Vorabentscheidung getroffen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/10/2003 00:00

5 ARs 67/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
published on 14/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/03 vom 14. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
published on 16/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/03 4 StR 155/03 4 StR 175/03 vom 16. September 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 23/01/2004 00:00

Tenor Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs über die Auslegung von § 69 Abs. 1 StGB ausgesetzt.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).