Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Nov. 2013 - 1 Ws 224/13

published on 27/11/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Nov. 2013 - 1 Ws 224/13
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen den Beschluss des Landgerichts - Große Strafvollstreckungskammer - Ellwangen vom 25. Oktober 2013 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Erledigterklärung der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung der Verurteilten. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die heute 47 Jahre alte Verurteilte trat seit 1991 durch eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen durch Brandlegung sowie Brandstiftungen und Gewaltdelikte in Erscheinung und ist mehrfach vorbestraft. U. a. wurde sie am 4. Dezember 1995 vom Landgericht Ravensburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung waren zwei versuchte schwere Brandstiftungen, eine versuchte Brandstiftung, 31 Sachbeschädigungen und eine Nötigung. Nach Vollstreckung von zwei Dritteln dieser Strafe wurde sie im Mai 1997 bewährungsweise aus dem Vollzug entlassen. Bereits seit 13. Juni 1997 beging sie jedoch weitere, z. T. erhebliche Straftaten, u. a. am 16. Juli 1997 einen versuchten Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil zweier Schülerinnen. Sie wurde deswegen am 17. Juli 1997 erneut inhaftiert und durch das Amtsgericht Ravensburg am 2. Oktober 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Am 15. Juli 1999 wurde die Reststrafenvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Verurteilte freigelassen. Nur zweieinhalb Monate später, am 27. September 1999, beging sie einen schweren Raub zum Nachteil einer 76-jährigen Frau, die mit ihrem schwerbehinderten, nahezu blinden und tauben Ehemann unterwegs war, wobei sie ein Springmesser mit sich führte, sowie am 24. November 1999 einen Handtaschendiebstahl an einer 86-jährigen Passantin, wobei sie eine voll funktionsfähige, geladenen Gaspistole und ein Springmesser bei sich führte. Schließlich bedrohte sie am 3. Dezember 1999 eine 65-jährige Fahrradfahrerin mit vorgehaltener geladener Gaspistole, um diese zu nötigen, ihre Handtasche herauszugeben. U. a. wegen dieser Taten sowie mittlerweile eingeräumter weiterer früherer Brandlegungen im Zeitraum von 1991 bis 4. Dezember 1999, bei denen gravierende Sachschäden von über 4 Millionen DM entstanden waren, verurteilte das Landgericht Ravensburg sie am 19. Mai 2000 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen Brandstiftung in vier Fällen unter Einbeziehung der vier Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 2. Oktober 1997 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung in vier Fällen, Diebstahls mit Waffen, schweren Raubes sowie wegen Bedrohung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten.
Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Februar 2008 wurde die nachträgliche Unterbringung der Verurteilten in Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 S.1 i. V. m. § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Anlassverurteilung war die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 19. Mai 2000, als Anlasstat wurde der am 27. September 1999 begangene schwere Raub, für den eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt worden war, herangezogen. Das Landgericht Ravensburg sah in seinem Urteil vom 19. Februar 2008, anders als noch im Urteil vom 19. Mai 2000, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verurteilte in Freiheit infolge ihrer intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen neue Straftaten in der Art bisheriger Taten begehen werde, also erhebliche Sachbeschädigungen durch Brandlegungen zur Bestätigung des „Größenselbst“, Körperverletzungen zur Durchsetzung ihres Autonomieanspruchs, aber auch Vermögensdelikte unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Verletzungen der Opfer; die Verurteilte habe, so das Landgericht, „aggressiver als früher“ gewirkt. Seine Gefährlichkeitsprognose stützte das Landgericht - von zwei psychiatrischen Sachverständigen beraten - u. a. auf die Persönlichkeitsstruktur der Verurteilten, ihre zahlreichen Vorstrafen, den Umstand, dass die Verurteilte bereits zuvor zweimal nach vorzeitiger bedingter Entlassung aus der Strafhaft rasch erneut rückfällig geworden und deshalb erneut inhaftiert worden war, sowie auf ein tief verwurzeltes, kriminelles Verhaltensmuster der Verurteilten.
Als „neue Tatsache“, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit der Verurteilten für die Allgemeinheit hinweise, wertete das Landgericht Ravensburg das Vollzugsverhalten der Verurteilten seit dem Jahr 2005, in dem sich eine neue, nunmehr „verhärtete Haltung“ zeigte. Während sie früher zeitweise zu angepasstem Verhalten bereit gewesen war, so dass sogar bedingte Entlassungen verantwortet werden konnten, sei es im Jahr 2005 zu einer massiven Verschlechterung des Verhaltens der Verurteilten gekommen. Neben einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil einer Vollzugsbeamtin im Juni 2005 stellte das Landgericht auf Disziplinarverstöße sowie eine zunehmende gegen das Vollzugspersonal gerichtete Aufsässigkeit ab. Außerdem wurden in ihrer Zelle vermehrt verbotene Gegenstände gefunden (abgebrochener Besenstiel, angespitzter Holzstock, angespitzter Ast, Glasscherbe). Zudem wies die Verurteilte sowohl in der Justizvollzugsanstalt S. als auch in der Justizvollzugsanstalt Z., in die sie vorübergehend verlegt worden war, um ihr einen Neuanfang zu ermöglichen, jegliche therapeutischen Angebote zurück. In der Hauptverhandlung hatte die Verurteilte erklärt, Konsequenzen aus neuen Straftaten seien ihr gleichgültig; sie bemühe sich zwar, Konflikten aus dem Weg zu gehen, werde aber letztlich tun, was sie wolle, und ihren Stimmungen nachgeben. Sie kündigte an, „je nach Stimmung“ wieder straffällig zu werden und Leute zu attackieren, die ihr „blöd“ kämen. Weiter erklärte sie, sie werde sich nach der Entlassung bewaffnen, ohne dies allerdings näher zu erläutern. Diese Verhaltensänderung der Verurteilten sei, so das Landgericht Ravensburg, nicht nur situationsbezogen und vorübergehend, vielmehr habe sie sich zu einer Grundhaltung verfestigt. Das Landgericht Ravensburg war im Hinblick auf die bisherige Dauer der völligen Verweigerung, ein sozialverträgliches Verhalten zu versuchen, überzeugt, dass die Verurteilte diese Grundhaltung auch nach einer möglichen Entlassung beibehalten werde.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Verurteilten gegen das Urteil vom 19. Februar 2008 wurde vom Bundesgerichtshof am 28. Mai 2008 durch Beschluss als unbegründet verworfen.
Seit 14. Dezember 1999 befindet sich die Verurteilte nicht mehr in Freiheit. Zunächst war sie in Untersuchungshaft, anschließend wurden bis 17. April 2008 die Gesamtstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Mai 2000 vollständig vollstreckt. Seit 18. April 2008 war vorläufig gemäß § 275a Abs. 5 StPO Sicherungsverwahrung angeordnet, seit 28. Mai 2008 wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen. Zuletzt mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 hat die Strafvollstreckungskammer in Verfolgung der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, NJW 2011, 1931), mit welcher wesentliche Teile des Rechts der Sicherungsverwahrung als mit der Verfassung für unvereinbar erklärt und Übergangsregelungen bis zum 31. Mai 2013 geschaffen wurden, die Fortdauer der Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG in Gestalt einer kombinierten Persönlichkeitsstörung angeordnet. Die Anordnung wurde am 28. Dezember 2011 rechtskräftig.
Seither hat sich das Verhalten der Verurteilten nicht wesentlich verändert. Von der Vollzugsanstalt wird sie als gemeinschaftsunfähig bewertet, es bestand Einzelhaft nach § 89 StVollzG mit einer Reihe weiterer Sicherungsmaßnahmen; seit dem 14. Juni 2013 ist die Verurteilte in eigens für sie eingerichtete Appartementräume inklusiven Nasszelle, Küche und Sanitärraum untergebracht, um dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Genüge zu tun. Sämtlichen Angeboten der Vollzugsanstalt verweigert sich die Verurteilte. Gesprächsofferten des Sozialdienstes, des psychologischen Dienstes und des medizinischen Dienstes schlägt sie aus. Das Angebot von Entspannungsübungen in Form von „Qi Gong“ lehnte sie ab, stattdessen sucht sie Entspannung regelmäßig, indem sie gegen ihr Zelleninventar oder die Haftraumtüre schlägt. Am 15. Juni 2009 versuchte sie nach dem Öffnen der Zellentüre, einer Beamtin den Schlüssel abzunehmen, was ihr jedoch nicht gelang. Hierbei äußerte sie, sie wolle „raus“ und drohte „zuzustechen“. Bei einer am nächsten Tag erfolgten Zellendurchsuchung wurde eine 6,3 cm lange Glasscherbe gefunden. Bei einer Kontrolle am 5. März 2010 fasste die Verurteilte durch die geöffnete Essensklappe, packte die kontrollierende Beamtin am Kragen und forderte sie auf, die Türe zu öffnen. Seither ist angeordnet, dass selbst die Öffnung der Essensklappe nur im Beisein von zwei Bediensteten erfolgen darf. Diese Vorfälle räumte die Verurteilte im Rahmen einer Anhörung am 17. Mai 2010 vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen ein. Sie habe eben „eine andere Sichtweise auf die Dinge“; sie regele Dinge „eher auf körperlicher Ebene statt auf verbaler Ebene“. Gesprächsangebote nehme sie nicht in Anspruch, sie wisse nicht, worüber sie mit dem Sozialdienst, dem psychologischen Dienst oder dem medizinischen Dienst reden solle. Diese Verweigerungshaltung dauert bis heute an: Gespräche mit der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes sind im wesentlichen die einzigen tiefergehenden Kontakte zu Mitmenschen, die Verurteilte lehnt es hierbei aber ab, über ihre psychische Verfassung zu reden, von Therapieansätzen ganz zu schweigen.
Den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 23. Mai 2012 über die Umstatuierung der Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 67a Abs. 1, Abs. 2 StGB hob der Senat mit Beschluss vom 9. November 2012 auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Verurteilten auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Große Strafvollstreckungskammer die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch ab Rechtskraft der Entscheidung, für erledigt erklärt, da sie nach neuerlicher Begutachtung der Verurteilten die verschärften Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung in der Form des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB in ihrer Person nicht mehr als gegeben ansieht. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Ravensburg mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
10 
Dem zulässigen Rechtsmittel bleibt der Erfolg aus den weitestgehend zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses versagt.
11 
Die Strafvollstreckungskammer geht zu Recht davon aus, dass sich die Entscheidung der Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB richtet. Als sogenannter „Altfall“ ist er dabei nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Maßstab zu beurteilen, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 (aaO) angelegt hat, um den Vorgaben des EGMR an die Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen. Obschon das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltungsanordnung der Norm des § 66b Abs. 1 StGB unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeit bis zum 31. Mai 2013 befristet hat, soll die modifizierte Fortgeltung der Regelung in Gestalt der genannten Rechtsprechung so über die vom Bundesverfassungsgericht abgesteckte Übergangszeit hinaus weiterhin einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor weiterhin hochgefährlichen Straftätern bieten (BT-Drs 17/9874, S. 32). Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB in der Fassung vom 05.12.2012 lautet:
12 
Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.
13 
Der Gesetzgeber will dabei den Begriff der psychischen Störung so verstanden wissen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und verlangt über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend eine Kausalität zwischen der Störung und der hochgradigen Gefahr (BT-Drs 17/9874, S. 31). Demnach muss eine psychische Störung vorliegen, die zumindest mitursächlich für die Gefährlichkeit des Verurteilten ist, wobei sich letztere in einer hochgradigen Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten manifestieren muss (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 69 bei ; BGH, NJW 2013, 2295).
14 
1. Ohne dass der Begriff der psychischen Störung sich mit den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB deckt, werden die hier typischerweise vorkommenden Psychopathologien, die eine Störung der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz oder der Impuls- und Triebkontrolle beinhalten, idR auch den unbestimmten Rechtsbegriff der „psychischen Störung“ iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 ThUG erfüllen, der im Grundsatz weiter ist, da eine Beeinflussung der Schuldfähigkeit gerade nicht vorausgesetzt wird (BGHSt 56, 248). Die bei der Verurteilten schlüssig und nachvollziehbar diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), die sowohl Züge einer dissozialen als auch einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung aufweist, unterfällt wie etwa die rein dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGHSt 56, 254) dieser Kategorie. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Konstrukt der „Psychopathie“ nach Hare, welches - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat - im deutschen Psychiatriebereich nicht als Diagnose, sondern lediglich als klinisches Prognoseinstrument Anwendung findet (Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 224ff).
15 
Fehl geht indes die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass Ausführungen des Sachverständigen zum Schweregrad des Krankheitsbildes obsolet seien (vgl. Ziff. IV. 2. c) auf S. 17 des Beschlusses). Dieses Missverständnis beruht offenkundig darauf, dass die Strafvollstreckungskammer dieses Kriterium alleine unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens von Auswirkungen der Psychopathologie auf die Schuldfähigkeit in Bedacht nimmt, wofür der Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung iSd §§ 20, 21 StGB erreicht sein muss. Dies verkennt, dass - ungeachtet der Frage strafrechtlicher Verantwortlichkeit - auch eine nach den herkömmlichen psychiatrischen Kategorisierungen anhand von Manualen (ICD-10, DSM-IV) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht per se als psychische Störung iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 ThUG zu betrachten ist. Vielmehr kommt es auch beim Vorliegen etwa einer Persönlichkeitsstörung entscheidend auf den Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Verurteilten in sozialer und ethischer Hinsicht an, den die Strafvollstreckungskammer anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen hat (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 16 bei , zur dissozialen Persönlichkeitsstörung).
16 
Dass sich der angefochtene Beschluss zu dieser Frage rechtsirrig nicht verhält, führt indes nicht zu seiner Aufhebung, da der Senat die Rechtsfrage aufgrund der wiederholten Befassung in der Sache selbst beantworten kann. Bereits in seiner Entscheidung vom 9. November 2012, mit welcher die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Umstatuierung der Verurteilten aufgehoben wurde (1 Ws 97/12), hat der Senat dazu ausgeführt:
17 
„Das Verhalten der Verurteilten im Vollzug, wo sie seit langem vereinzelt untergebracht und nur mit erhöhten Sicherungsmaßnahmen im Gebäude bewegt wird, sowie ihr impulsives Verhalten gegenüber den Sachverständigen führt auch den Senat zu der Überzeugung, dass die Dissozialität, die durch ihre vielfältigen Vorverurteilungen zum Ausdruck kommt, gerade auf der fehlenden Impulskontrolle und mithin auf der emotional-instabilen Störung fußt, die Verurteilte maßgeblich bestimmt. Sie macht ihr ein Leben, wie es eine gesunde Person führt, unmöglich und ist offenkundig von einem solchen Schweregrad, dass die Verurteilte selbst hierunter leidet. Anders können die autoaggressiven Verhaltensweisen der Verurteilten nicht gedeutet werden.“
18 
Nach den Feststellungen des nunmehr von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen zu dem seitherigen Verlauf der Vollstreckung hat sich hieran nichts geändert. Dabei kommt dem „Leiden“ iSd Ausführungen des Senats nicht die Bedeutung zu, dass ein subjektiv empfundener Leidensdruck zu fordern wäre (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 119f bei ).
19 
2. Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch davon aus, dass bei der Verurteilten eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexual- und Gewaltstraftaten nicht vorliegt.
20 
Dabei ist Prüfungsmaßstab alleine, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 23 bei ) und selbst im Fall der denkbar schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten der jeweiligen Deliktskategorie zumindest eine signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit besteht (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 137 bei ). Delikte unterhalb dieser Schwelle haben demgegenüber bei der Prognosebeurteilung außer Betracht zu bleiben (BVerfG, aaO).
21 
a) Nach Maßgabe dieses Prüfungsmaßstabes hat die Strafvollstreckungskammer die Gefahr der Begehung einfacher Körperverletzungen zu Recht außer Betracht gelassen. Diese erfüllen nicht einmal den Begriff der schweren Gewaltstraftaten (BGH, Urteil vom 13.03.2012 - 5 StR 497/11 -, Rdnr. 11f bei ). Hierbei ist zwar zu sehen, dass die Verurteilte den Einsatz von gefährlichen Werkzeugen gegenüber Justizvollzugspersonal gelegentlich angedroht, solche aber nie eingesetzt hat, obschon sie solche regelmäßig in ihrer Zelle verborgen hatte und sie ihr damit zur Verfügung standen. Gleichwohl hat sie diese nicht zur Verletzung benutzt, sodass der geforderte Schweregrad nicht erreicht ist.
22 
b) Letzteres gilt auch für die von der Verurteilten nach den Ausführungen des Sachverständigen weiter zu befürchtenden schweren Raubtaten. Obschon die Verurteilte bei diesen Delikten jeweils Waffen oder gefährliche Werkzeuge in Gestalt von Springmessern oder geladenen Gaspistolen bei sich führte und in einem Fall dem Opfer die Gaspistole auch vorhielt und sie damit im Rechtssinne auch (als Drohungsmittel) verwendete, hat sie sie bislang auch in diesen Situationen trotz des Widerstands einzelner Opfer nie als Verletzungswerkzeug eingesetzt. Nach dem beschriebenen Prüfungsmaßstab muss aber eine signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit für die Begehung eines schweren Raubes jedenfalls iSd § 250 Abs. 1 Nr. c) oder Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen, bei welchem der Täter eine andere Person schwer misshandelt oder zumindest in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt. Dem Sachverständigen folgend hat die Strafvollstreckungskammer diese Gefahr aufgrund der bisherigen Delinquenz der Verurteilten nachvollziehbar nicht als hochgradig angesehen.
23 
c) Gleiches gilt für den Ausschluss einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer oder besonders schwerer Brandstiftungen durch die Verurteilte. Obschon das Vertrauen der Strafvollstreckungskammer in eine Äußerung der Verurteilten anlässlich eines Explorationsgesprächs im Jahre 2008, sie werde in Zukunft „mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit“ keine Brandlegungen mehr begehen, angesichts der Ausführungen des Sachverständigen, diese Delikte seien zur Ableitung von inneren Konflikten und Spannungen begangen worden, deren Auftreten er nach der Haftentlassung vermehrt erwarte, wenig tragfähig ist, geht die Strafvollstreckungskammer mit dem Sachverständigen im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Begehung schwerster Brandstiftungsdelikte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
24 
Dass einfache Brandstiftungsdelikte iSd § 306 StGB die Schwelle der schwersten Gewaltkriminalität nicht erreichen, rührt schon aus ihrer Eigenschaft als Eigentumsdelikt her (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 RN 1 mwN). Bereits vor der Erklärung der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass deren Zweck nicht die Sühne begangenen Unrechts sei, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Tätern. Auch meinte es damals, die Regelung verstoße nicht gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG. Im Rahmen einer Güterrechtsabwägung maß es hierbei dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine überragende Bedeutung bei, hinter dem das Freiheitsrecht des Verurteilten zurücktreten müsse (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06 -, NStZ 2007, 87; Rdnr 16 bei ). Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Staaten nicht nur dazu verpflichtet, vorsätzliches und rechtswidriges Töten selbst zu unterlassen, sondern auch dazu, notwendige Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Personen zu treffen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen. Unter genau umschriebenen Umständen könne hierbei auch die Verpflichtung bestehen, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um Personen zu schützen, deren Leben durch Straftaten bedroht sind (EGMR, Urteil vom 24.10.2002 - 37703/97 -, „Mastromatteo./.Italien“, NJW 2003, 3259). Als zu schützendes „höchstes Rechtsgut“ kommt danach das Eigentum nicht in Betracht, selbst wenn die Sachschäden gravierend sind. Danach vermag die Gefahr der Begehung bloßer Eigentumsdelikte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zu rechtfertigen.
25 
Dem Sachverständigen weiter folgend hat die Strafvollstreckungskammer die hochgradige Gefahr der Begehung schwerer oder besonders schwerer Brandstiftungen ausgeschlossen. Sie hat hierbei zu Recht angenommen, dass diese Delikte als schwerste Gewaltdelikte zu betrachten sind, da in diesen Fällen zumindest abstrakt die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens von Menschen droht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit solcher Delikte sieht nach der bisherigen Delinquenz der Verurteilten auch der Senat nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat dabei durchaus bedacht, dass die Verurteilte zwar auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt wurde, bei denen sie an Wohngebäuden aufgeschichtete Gegenstände in Brand setzte, sodass jeweils ein Übergreifen des Feuers auf die Wohngebäude erfolgte, was sie beabsichtigte. Mit tragfähiger Begründung legt die Strafvollstreckungskammer aber dar, dass das Ausmaß der abstrakten Gefährlichkeit der Brandlegungen in der Folgezeit nachgelassen hat, da bei der letzten Brandlegungsserie in den Jahren 1994/1995 zwar wiederum auch versuchte schwere Brandstiftungen abgeurteilt wurden, die Verurteilte hierbei jedoch „lediglich“ Fahrzeuge oder Mülltonnen anzündete, die in solcher Nähe zu Gebäuden abgestellt waren, dass die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf Wohngebäude bestand und nur bedingter Vorsatz hinsichtlich des Übergreifens angenommen wurde. Schließlich legt auch der Sachverständige schlüssig dar, dass das Wiederholungsrisiko „unter 50%“ liege und damit hoch, aber nicht sehr hoch sei. Zwar kann der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad nicht an einer festen Prozentgrenze festgemacht werden, vielmehr muss das Gewicht der prognostizierten Delikte in die Betrachtung mit einbezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rdnr. 137 bei ). Indes gründet der Sachverständige seine Überzeugung gerade auch darauf, dass es der Verurteilten angesichts des bisherigen Delinquenzverlaufs bei den Brandlegungen ersichtlich nicht um die Gefährdung oder Verletzung von Menschen gegangen sei. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Verurteilte jedenfalls bei einer Tat am 28. April 1995 selbst die Bewohner des bedrohten Gebäudes vor dem Übergreifen des Feuers durch Klingeln warnte. Eine signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit schwerer oder besonders schwerer Brandstiftungen vermag deshalb auch der Senat nicht zu erkennen.
26 
3. Allem nach hat die Strafvollstreckungskammer die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB zu Recht für erledigt erklärt und unternimmt die gebotenen Anstrengungen, den erkannten Gefahren durch einen geeigneten Maßnahmenkatalog an Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12 -, Rdnr. 27 bei ). Mehr kann bei der gegebenen Rechtslage im vorliegenden Falle nicht getan werden, um den gebotenen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter (s.o. S. 11), die jederzeit Opfer der Verurteilten werden können, im Rahmen der engen Grenzen, die Verfassung und Menschenrechtskonvention zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts auch erkennbar mittelgradig gefährlicher Täter ziehen, einigermaßen zu gewährleisten.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
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published on 13/03/2012 00:00

5 StR 497/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2012, an der teilgenommen haben: Ric
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Annotations

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.

(2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.