Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15

published on 23/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.07.2015, Az. 9 O 76/14

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.461,24 EUR.

Gründe

 
A.
Der Kläger und die Klägerin im Parallelverfahren 1 U 112/15 (seine Mutter) machen jeweils Schadensersatz im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der am 15.04.2009 gegründeten b... GmbH geltend, deren Geschäftsführer der Beklagte vom 08.06.2009 bis ins Jahr 2011 war.
Die Mutter des Klägers vereinbarte über zwei Bekannte einen Termin mit dem Beklagten, der ihr von diesen empfohlen worden war. In insgesamt drei Gesprächen stellte der Beklagte die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Form einer stillen Beteiligung an der b... GmbH vor.
Am 19.02.2010 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft“, nach dem sich der Kläger mit einer Einlage von 20.000 EUR bis zum 31.12.2015 als stiller Gesellschafter an der b... GmbH beteiligte. Neben dem am 04.03.1992 geborenen Kläger unterzeichnete auch seine Mutter, die außerdem einen eigenen, identischen Vertrag abschloss. Am 07.06.2010 beteiligte sich jedenfalls der Kläger mit weiteren 10.000 EUR.
Aus sämtlichen stillen Beteiligungen flossen keine Zahlungen.
Der Kläger und seine Mutter kündigten die Verträge und erwirkten im März 2012 Mahnbescheide gegen die b... GmbH und eine weitere GmbH. Sodann erwirkte der Kläger gegen beide GmbHs als Gesamtschuldner am 14.05.2013 beim LG Heilbronn, Az. 6 O 65/13 ein Versäumnisurteil über 20.000 EUR + 2.817,17 EUR Anwaltskosten. Auch seine Mutter erwirkte am selben Tag unter dem Az. 6 O 67/13 ein Versäumnisurteil über 30.000 EUR + 1.196,43 EUR Anwaltskosten. Die Urteile wurden am 08.07.2015 berichtigt, weil das Landgericht die Deckblätter vertauscht hatte. Zugesprochen wurde genau umgekehrt, d.h. dem Kläger eine Hauptforderung von 30.000 EUR.
Über das Vermögen der b... GmbH wurde sodann beim AG Heilbronn, Az. 16 IN 687/13 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und seine Mutter meldeten ihre jeweiligen Forderungen aus den nicht berichtigten Urteilen zur Tabelle an, der Kläger also eine Forderung über 28.461,24 EUR, die sich zusammensetzt aus 22.817,17 EUR (Forderungen aus dem Versäumnisurteil), 2.041,63 EUR Zinsen und 3.602,44 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nunmehr auch gegen den Beklagten geltend. Er stützt sich im Wesentlichen auf einen Anspruch wegen „fehlerhafter Anlagevermittlung“, weil der Beklagte nicht auf das „Totalverlustrisiko“ und auf den möglichen „Zinsschaden“ hingewiesen habe.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
II.
Das Landgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben (im Parallelverfahren 1 U 112/15 hat dagegen eine andere Kammer des Landgerichts die Klage seiner Mutter abgewiesen). Anlagevermittler könne auch der Geschäftsführer einer GmbH sein, an der sich ein Anleger beteilige. Der Beklagte habe damit geworben, selbst investiert zu haben, mithin eigene Interessen ins Spiel gebracht, und hafte deshalb persönlich. Auf die Risiken eines Totalverlusts und eines Zinsschadens habe er weder den damals minderjährigen Kläger noch seine Mutter hingewiesen. Der Hinweis in § 7 des Vertrages auf die Beteiligung am Gewinn und Verlust der b... GmbH habe nicht genügt. Der Höhe nach sei der Schaden nicht bestritten worden.
III.
10 
Gegen das ihm am 13.07.2015 zugestellte Urteil vom 08.07.2015 hat der Beklagte am 10.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.10.2015 begründet.
11 
Der Beklagte sei als Geschäftsführer der b... GmbH aufgetreten. Er hafte nicht persönlich. Dass er die Geschäftsidee der b... bzw. den „Hauskonfigurator“ am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe, reiche nicht. Der Kläger habe den Vertrag über die stille Beteiligung erst nachträglich unterschrieben und genug Zeit gehabt, diesen durchzulesen und insbesondere den Hinweis in § 7 auf eine Beteiligung an Gewinn und Verlust wahrzunehmen. Der Kläger habe in seiner Anhörung vor dem Landgericht auch zugegeben, dass er von der Regelung Kenntnis genommen habe.
12 
Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011 eingeladen worden, auf der eine Strategieänderung der Gesellschaft besprochen worden sei. Die Verjährungsfrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. Der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer ausgeschieden gewesen.
13 
Auch der Höhe nach begegne die Klageforderung Bedenken.
14 
Der Beklagte beantragt daher:
15 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.07.214, Az. 9 O 76/14 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
16 
Der Kläger beantragt
17 
Zurückweisung der Berufung.
18 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte sei aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen, insbesondere über die Möglichkeit eines Totalverlusts des angelegten Geldes. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geschehen. Die Regelung in § 7 des Vertrages über die Gewinn- und Verlustbeteiligung stelle keinen zureichenden Hinweis dar und weise auch nicht auf die Möglichkeit eines Zinsschadens hin. Der Beklagte hafte persönlich, weil er die Geldanlage am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe. Damit habe er die Position eines bloßen Vertreters der b... GmbH deutlich überschritten und in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen. Insoweit habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme und die zahlreichen Zeugenaussagen falsch gewürdigt. So habe sich etwa ergeben, dass der Beklagte „gut gesprochen“ und gesagt habe, die Anlage sei „sehr sicher“. Er sei „begeistert“ von der Geldanlage gewesen und habe selbst zugegeben, dass er zu Risiken „letztlich nichts“ gesagt habe.
19 
Ergänzend wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 11.02.2016 Bezug genommen.
B.
20 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz zu Unrecht bejaht.
21 
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder wegen Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.
22 
I. Der Kläger hat am 19.02.2010 nicht mit dem Beklagten, sondern mit der b... GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, §§ 230 ff. HGB (stille Beteiligung). Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger während der drei Beratungsgespräche - bei denen streitig ist, ob und wann er selbst teilgenommen hat und wann nur seine Mutter - auch einen zusätzlichen Auskunftsvertrag mit der b... GmbH, für die der Beklagte stets auftrat, geschlossen hat (vgl. BeckOK BGB/Detlev Fischer, Ed. 37, § 675 Rn. 85). Ersatzansprüche wegen unzureichender Auskünfte richten sich aber grundsätzlich nur gegen die b... GmbH. Dasselbe gilt für Ansprüche aus § 311 Abs. 3 BGB. Auch hier haftet regelmäßig nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 12; Uwe H. Schneider/Crezelius in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 313; speziell für den Anspruch auf Schadensersatz des stillen Gesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02 - DStR 2004, 1799, 1800; Kiethe, DStR 2005, 924, 928 unter 3.4.2).
23 
I. Ein eigenes (vor)vertragliches Verhältnis mit dem Kläger hat der Beklagte nicht begründet. Die ausnahmsweise Eigenhaftung des Vertreters erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
24 
a. Wirtschaftliches Eigeninteresse
25 
Für die Bejahung der Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses reichen weder eine maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft noch die Stellung von Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 15). Es müssen vielmehr noch andere qualifizierende Umstände hinzukommen, die nach Auffassung der Literatur allerdings „nur selten vorliegen dürften“ (MüKo BGB/Emmerich, 7. Aufl., § 311 Rn. 177).
26 
Im Streitfall liegen solche Umstände nicht vor. Zwar betont der Kläger „das Argument eigener Geldanlage“ und spricht von „eigenen Investitionen“ des Beklagten von 100.000 EUR. Insoweit gilt aber entsprechendes wie in Fällen, in denen der Geschäftsführer Sicherheiten für die GmbH stellt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine tragfähige Grundlage für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 16): „Der Einsatz von Vermögensteilen für Zwecke der Gesellschaft ist mit dem Risiko behaftet, bei ungünstiger Entwicklung des von dieser betriebenen Unternehmens verlorenzugehen. Hierin erschöpft sich dieses Risiko“. Darüber hinaus würde selbst die persönliche Vereinnahmung von Provision - dafür gibt es im Streitfall keinen Anhalt - kein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse begründen (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 16). Dahinstehen kann, dass in der Literatur das Kriterium „wirtschaftliches Eigeninteresse“ vielfach ohnehin als bloße „Durchgriffserwägung“ und wenig tauglich angesehen wird, um eine Eigenhaftung des Geschäftsführers zu begründen (z.B. Karsten Schmidt, NJW 1993, 2934, 2935).
27 
b. Besonderes persönliches Vertrauen
28 
Eine Haftung des Geschäftsführers wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens kommt in Betracht, wenn er entweder eine zusätzliche gerade von seiner Person ausgehende Gewähr für die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet und übernimmt, oder wenn dem Geschäftsführer ein „typisiertes Vertrauen“ entgegengebracht wird, das sich aus einer Garantenstellung herleitet. Das besondere Vertrauen muss aber über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 65). Die Annahme, der Vertreter habe Vertrauen für sich und nicht nur für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Für den Geschäftsführer einer GmbH, der für diese als gesetzlicher Vertreter handelt, kann nicht deshalb etwas anderes gelten, weil das Vertrauen in eine juristische Person weitgehend an die natürlichen Personen, die für sie handeln, anknüpft. Dem steht die gesetzliche Haftungsordnung bei der GmbH (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) entgegen, die nicht durch eine Ausweitung der Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen umgangen werden darf. Wer mit einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen“ (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).
29 
Das gilt auch im Streitfall. Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der handelnde Geschäftsführer der GmbH - wie hier nicht - etwa ihr Alleingesellschafter ist (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).
30 
Anders kann der Fall zwar dann liegen, wenn der Geschäftsführer aufgrund persönlicher Beziehungen zum Anleger einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schafft (Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2210) oder bei einer „Erklärung im Vorfeld einer Garantiezusage“ bzw. einer „garantieähnlichen Erklärung“ (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 65). Erforderlich ist aber, dass der Dritte, dem Vertrauen in die Gesellschaft fehlt, stattdessen gerade darauf vertrauen kann und vertraut, dass der Geschäftsführer selbst die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleistet, dass dem Geschäftsführer dieser Umstand bekannt ist, und dass er sich auf diesen Umstand auch beruft, um den Dritten zum Geschäftsabschluss zu bewegen (Uwe H. Schneider/Crezelius aaO, § 43 Rn. 316). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Der Beklagte hatte keine persönlichen Beziehungen zu dem Kläger; dieser hat sich nicht an ihn gewandt, weil er zu ihm besonderes Vertrauen hatte. Vielmehr hatte die Mutter des Klägers auf einer Veranstaltung der Zeugen Jehovas von ihrer Bekannten Frau C... erfahren, „dass sie eine gute Anlage weiß“; sodann wandte sich die Mutter des Klägers an einen weiteren Bekannten, Herrn Fe..., der dann für sie einen Termin mit dem Beklagten ausmachte. Bei den insgesamt drei Gesprächen ist es nicht zu einer „garantieähnlichen Erklärung“ im obigen Sinne gekommen. Das geben die Zeugenaussagen nicht her. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das selbständige Garantieversprechen als Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Gläubigers der GmbH in der Weise übernommen hat, dass er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die dafür benötigten Geldmittel nachschießt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2001 - II ZR 248/99 - NJW-RR 2001, 1611, juris Rn. 4). Entsprechende Erklärungen hat der Beklagte nicht abgegeben. Dass er „gut reden“ konnte, reicht nicht, ebensowenig dass er selbst von dem Konzept der b... GmbH „begeistert“ war.
31 
Soweit der Kläger mit seinen Berufungsschriftsätzen ein Urteil des LG Osnabrück vom 31.10.2014 - 7 O 609/14 - juris vorgelegt hat, lässt dieses zwar genügen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Anleger im Gespräch sympathisch und vertrauenerweckend schien und auf seine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit bei der GmbH verwies. Das steht aber nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern geht erkennbar zu weit.
32 
Soweit der Kläger moniert, der Beklagte habe mündlich nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage (und das eines „Zinsverlusts“) hingewiesen, sondern dieses verharmlost, handelt es sich um Umstände, die bei der Frage einer Pflichtverletzung bedeutsam sein könnten, die aber nicht eine persönliche Haftung des Beklagten zu begründen vermögen.
33 
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus sog. Prospekthaftung (vgl. Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 67 ff.). Es ist weder dargetan, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher ist noch dass überhaupt ein „Prospekt“ vorliegt.
34 
Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Anlage K 4 bezogen hat, handelt es sich nicht um einen Prospekt, sondern um eine Einladung zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011. Der Vertrag vom 19.02.2010 ist kein „Prospekt“ und würde im Übrigen auch keine falschen Angaben enthalten. Insbesondere ergibt sich aus § 7 zutreffend, dass der Kläger auch am Verlust der stillen Gesellschaft beteiligt ist.
35 
III. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz wie etwa § 263 StGB oder aus § 826 BGB.
36 
1. Soweit er erstinstanzlich pauschal behauptet hat, die b... GmbH sei eine „heiße Blase“ bzw. ein „Schneeballsystem“ gewesen, fehlt jeder konkrete Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung. Auch die Beweisaufnahme hat weder ergeben, dass das Geschäftssystem der b... GmbH von vornherein auf Betrug ausgelegt war noch dass der Beklagte davon ausgegangen ist. In der Berufung sind insoweit keine weiteren Ausführungen mehr erfolgt.
37 
2. Auch die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung, die teils als besondere Fallgruppe des § 826 BGB angesehen wird (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, vor § 21 Rn. 12 ff.), sind weder dargetan noch ersichtlich.
38 
IV. Das Landgericht hat der Klage deshalb zu Unrecht stattgegeben.
39 
Dahinstehen kann, dass die Verurteilung auch deshalb zu weit geht, weil der Beklagte allenfalls Gesamtschuldner mit der bereits verurteilten b... GmbH und der weiteren GmbH wäre, und weil ihm im Falle seiner Verurteilung Zug um Zug die Rechte aus der stillen Beteiligung zu übertragen wären.
40 
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der unterliegende Kläger, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Allein das zitierte Urteil des LG Osnabrück vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 20/10/2022 15:59

a) Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Verm&o
published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 193/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 354/02 Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 248/99 Verkündet am: 18. Juni 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.