|
|
| Der Kläger und die Klägerin im Parallelverfahren 1 U 112/15 (seine Mutter) machen jeweils Schadensersatz im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der am 15.04.2009 gegründeten b... GmbH geltend, deren Geschäftsführer der Beklagte vom 08.06.2009 bis ins Jahr 2011 war. |
|
| Die Mutter des Klägers vereinbarte über zwei Bekannte einen Termin mit dem Beklagten, der ihr von diesen empfohlen worden war. In insgesamt drei Gesprächen stellte der Beklagte die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Form einer stillen Beteiligung an der b... GmbH vor. |
|
| Am 19.02.2010 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft“, nach dem sich der Kläger mit einer Einlage von 20.000 EUR bis zum 31.12.2015 als stiller Gesellschafter an der b... GmbH beteiligte. Neben dem am 04.03.1992 geborenen Kläger unterzeichnete auch seine Mutter, die außerdem einen eigenen, identischen Vertrag abschloss. Am 07.06.2010 beteiligte sich jedenfalls der Kläger mit weiteren 10.000 EUR. |
|
| Aus sämtlichen stillen Beteiligungen flossen keine Zahlungen. |
|
| Der Kläger und seine Mutter kündigten die Verträge und erwirkten im März 2012 Mahnbescheide gegen die b... GmbH und eine weitere GmbH. Sodann erwirkte der Kläger gegen beide GmbHs als Gesamtschuldner am 14.05.2013 beim LG Heilbronn, Az. 6 O 65/13 ein Versäumnisurteil über 20.000 EUR + 2.817,17 EUR Anwaltskosten. Auch seine Mutter erwirkte am selben Tag unter dem Az. 6 O 67/13 ein Versäumnisurteil über 30.000 EUR + 1.196,43 EUR Anwaltskosten. Die Urteile wurden am 08.07.2015 berichtigt, weil das Landgericht die Deckblätter vertauscht hatte. Zugesprochen wurde genau umgekehrt, d.h. dem Kläger eine Hauptforderung von 30.000 EUR. |
|
| Über das Vermögen der b... GmbH wurde sodann beim AG Heilbronn, Az. 16 IN 687/13 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und seine Mutter meldeten ihre jeweiligen Forderungen aus den nicht berichtigten Urteilen zur Tabelle an, der Kläger also eine Forderung über 28.461,24 EUR, die sich zusammensetzt aus 22.817,17 EUR (Forderungen aus dem Versäumnisurteil), 2.041,63 EUR Zinsen und 3.602,44 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. |
|
| Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nunmehr auch gegen den Beklagten geltend. Er stützt sich im Wesentlichen auf einen Anspruch wegen „fehlerhafter Anlagevermittlung“, weil der Beklagte nicht auf das „Totalverlustrisiko“ und auf den möglichen „Zinsschaden“ hingewiesen habe. |
|
| Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. |
|
| Das Landgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben (im Parallelverfahren 1 U 112/15 hat dagegen eine andere Kammer des Landgerichts die Klage seiner Mutter abgewiesen). Anlagevermittler könne auch der Geschäftsführer einer GmbH sein, an der sich ein Anleger beteilige. Der Beklagte habe damit geworben, selbst investiert zu haben, mithin eigene Interessen ins Spiel gebracht, und hafte deshalb persönlich. Auf die Risiken eines Totalverlusts und eines Zinsschadens habe er weder den damals minderjährigen Kläger noch seine Mutter hingewiesen. Der Hinweis in § 7 des Vertrages auf die Beteiligung am Gewinn und Verlust der b... GmbH habe nicht genügt. Der Höhe nach sei der Schaden nicht bestritten worden. |
|
| Gegen das ihm am 13.07.2015 zugestellte Urteil vom 08.07.2015 hat der Beklagte am 10.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.10.2015 begründet. |
|
| Der Beklagte sei als Geschäftsführer der b... GmbH aufgetreten. Er hafte nicht persönlich. Dass er die Geschäftsidee der b... bzw. den „Hauskonfigurator“ am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe, reiche nicht. Der Kläger habe den Vertrag über die stille Beteiligung erst nachträglich unterschrieben und genug Zeit gehabt, diesen durchzulesen und insbesondere den Hinweis in § 7 auf eine Beteiligung an Gewinn und Verlust wahrzunehmen. Der Kläger habe in seiner Anhörung vor dem Landgericht auch zugegeben, dass er von der Regelung Kenntnis genommen habe. |
|
| Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011 eingeladen worden, auf der eine Strategieänderung der Gesellschaft besprochen worden sei. Die Verjährungsfrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. Der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer ausgeschieden gewesen. |
|
| Auch der Höhe nach begegne die Klageforderung Bedenken. |
|
| Der Beklagte beantragt daher: |
|
| Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.07.214, Az. 9 O 76/14 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. |
|
|
|
| Zurückweisung der Berufung. |
|
| Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte sei aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen, insbesondere über die Möglichkeit eines Totalverlusts des angelegten Geldes. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geschehen. Die Regelung in § 7 des Vertrages über die Gewinn- und Verlustbeteiligung stelle keinen zureichenden Hinweis dar und weise auch nicht auf die Möglichkeit eines Zinsschadens hin. Der Beklagte hafte persönlich, weil er die Geldanlage am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe. Damit habe er die Position eines bloßen Vertreters der b... GmbH deutlich überschritten und in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen. Insoweit habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme und die zahlreichen Zeugenaussagen falsch gewürdigt. So habe sich etwa ergeben, dass der Beklagte „gut gesprochen“ und gesagt habe, die Anlage sei „sehr sicher“. Er sei „begeistert“ von der Geldanlage gewesen und habe selbst zugegeben, dass er zu Risiken „letztlich nichts“ gesagt habe. |
|
| Ergänzend wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 11.02.2016 Bezug genommen. |
|
| Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz zu Unrecht bejaht. |
|
| I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder wegen Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag. |
|
| I. Der Kläger hat am 19.02.2010 nicht mit dem Beklagten, sondern mit der b... GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, §§ 230 ff. HGB (stille Beteiligung). Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger während der drei Beratungsgespräche - bei denen streitig ist, ob und wann er selbst teilgenommen hat und wann nur seine Mutter - auch einen zusätzlichen Auskunftsvertrag mit der b... GmbH, für die der Beklagte stets auftrat, geschlossen hat (vgl. BeckOK BGB/Detlev Fischer, Ed. 37, § 675 Rn. 85). Ersatzansprüche wegen unzureichender Auskünfte richten sich aber grundsätzlich nur gegen die b... GmbH. Dasselbe gilt für Ansprüche aus § 311 Abs. 3 BGB. Auch hier haftet regelmäßig nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 12; Uwe H. Schneider/Crezelius in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 313; speziell für den Anspruch auf Schadensersatz des stillen Gesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02 - DStR 2004, 1799, 1800; Kiethe, DStR 2005, 924, 928 unter 3.4.2). |
|
| I. Ein eigenes (vor)vertragliches Verhältnis mit dem Kläger hat der Beklagte nicht begründet. Die ausnahmsweise Eigenhaftung des Vertreters erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. |
|
| a. Wirtschaftliches Eigeninteresse |
|
| Für die Bejahung der Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses reichen weder eine maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft noch die Stellung von Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 15). Es müssen vielmehr noch andere qualifizierende Umstände hinzukommen, die nach Auffassung der Literatur allerdings „nur selten vorliegen dürften“ (MüKo BGB/Emmerich, 7. Aufl., § 311 Rn. 177). |
|
| Im Streitfall liegen solche Umstände nicht vor. Zwar betont der Kläger „das Argument eigener Geldanlage“ und spricht von „eigenen Investitionen“ des Beklagten von 100.000 EUR. Insoweit gilt aber entsprechendes wie in Fällen, in denen der Geschäftsführer Sicherheiten für die GmbH stellt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine tragfähige Grundlage für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 16): „Der Einsatz von Vermögensteilen für Zwecke der Gesellschaft ist mit dem Risiko behaftet, bei ungünstiger Entwicklung des von dieser betriebenen Unternehmens verlorenzugehen. Hierin erschöpft sich dieses Risiko“. Darüber hinaus würde selbst die persönliche Vereinnahmung von Provision - dafür gibt es im Streitfall keinen Anhalt - kein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse begründen (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 16). Dahinstehen kann, dass in der Literatur das Kriterium „wirtschaftliches Eigeninteresse“ vielfach ohnehin als bloße „Durchgriffserwägung“ und wenig tauglich angesehen wird, um eine Eigenhaftung des Geschäftsführers zu begründen (z.B. Karsten Schmidt, NJW 1993, 2934, 2935). |
|
| b. Besonderes persönliches Vertrauen |
|
| Eine Haftung des Geschäftsführers wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens kommt in Betracht, wenn er entweder eine zusätzliche gerade von seiner Person ausgehende Gewähr für die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet und übernimmt, oder wenn dem Geschäftsführer ein „typisiertes Vertrauen“ entgegengebracht wird, das sich aus einer Garantenstellung herleitet. Das besondere Vertrauen muss aber über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 65). Die Annahme, der Vertreter habe Vertrauen für sich und nicht nur für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Für den Geschäftsführer einer GmbH, der für diese als gesetzlicher Vertreter handelt, kann nicht deshalb etwas anderes gelten, weil das Vertrauen in eine juristische Person weitgehend an die natürlichen Personen, die für sie handeln, anknüpft. Dem steht die gesetzliche Haftungsordnung bei der GmbH (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) entgegen, die nicht durch eine Ausweitung der Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen umgangen werden darf. Wer mit einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen“ (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14). |
|
| Das gilt auch im Streitfall. Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der handelnde Geschäftsführer der GmbH - wie hier nicht - etwa ihr Alleingesellschafter ist (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14). |
|
| Anders kann der Fall zwar dann liegen, wenn der Geschäftsführer aufgrund persönlicher Beziehungen zum Anleger einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schafft (Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2210) oder bei einer „Erklärung im Vorfeld einer Garantiezusage“ bzw. einer „garantieähnlichen Erklärung“ (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 65). Erforderlich ist aber, dass der Dritte, dem Vertrauen in die Gesellschaft fehlt, stattdessen gerade darauf vertrauen kann und vertraut, dass der Geschäftsführer selbst die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleistet, dass dem Geschäftsführer dieser Umstand bekannt ist, und dass er sich auf diesen Umstand auch beruft, um den Dritten zum Geschäftsabschluss zu bewegen (Uwe H. Schneider/Crezelius aaO, § 43 Rn. 316). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Der Beklagte hatte keine persönlichen Beziehungen zu dem Kläger; dieser hat sich nicht an ihn gewandt, weil er zu ihm besonderes Vertrauen hatte. Vielmehr hatte die Mutter des Klägers auf einer Veranstaltung der Zeugen Jehovas von ihrer Bekannten Frau C... erfahren, „dass sie eine gute Anlage weiß“; sodann wandte sich die Mutter des Klägers an einen weiteren Bekannten, Herrn Fe..., der dann für sie einen Termin mit dem Beklagten ausmachte. Bei den insgesamt drei Gesprächen ist es nicht zu einer „garantieähnlichen Erklärung“ im obigen Sinne gekommen. Das geben die Zeugenaussagen nicht her. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das selbständige Garantieversprechen als Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Gläubigers der GmbH in der Weise übernommen hat, dass er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die dafür benötigten Geldmittel nachschießt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2001 - II ZR 248/99 - NJW-RR 2001, 1611, juris Rn. 4). Entsprechende Erklärungen hat der Beklagte nicht abgegeben. Dass er „gut reden“ konnte, reicht nicht, ebensowenig dass er selbst von dem Konzept der b... GmbH „begeistert“ war. |
|
| Soweit der Kläger mit seinen Berufungsschriftsätzen ein Urteil des LG Osnabrück vom 31.10.2014 - 7 O 609/14 - juris vorgelegt hat, lässt dieses zwar genügen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Anleger im Gespräch sympathisch und vertrauenerweckend schien und auf seine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit bei der GmbH verwies. Das steht aber nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern geht erkennbar zu weit. |
|
| Soweit der Kläger moniert, der Beklagte habe mündlich nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage (und das eines „Zinsverlusts“) hingewiesen, sondern dieses verharmlost, handelt es sich um Umstände, die bei der Frage einer Pflichtverletzung bedeutsam sein könnten, die aber nicht eine persönliche Haftung des Beklagten zu begründen vermögen. |
|
| II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus sog. Prospekthaftung (vgl. Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 67 ff.). Es ist weder dargetan, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher ist noch dass überhaupt ein „Prospekt“ vorliegt. |
|
| Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Anlage K 4 bezogen hat, handelt es sich nicht um einen Prospekt, sondern um eine Einladung zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011. Der Vertrag vom 19.02.2010 ist kein „Prospekt“ und würde im Übrigen auch keine falschen Angaben enthalten. Insbesondere ergibt sich aus § 7 zutreffend, dass der Kläger auch am Verlust der stillen Gesellschaft beteiligt ist. |
|
|
|
| 1. Soweit er erstinstanzlich pauschal behauptet hat, die b... GmbH sei eine „heiße Blase“ bzw. ein „Schneeballsystem“ gewesen, fehlt jeder konkrete Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung. Auch die Beweisaufnahme hat weder ergeben, dass das Geschäftssystem der b... GmbH von vornherein auf Betrug ausgelegt war noch dass der Beklagte davon ausgegangen ist. In der Berufung sind insoweit keine weiteren Ausführungen mehr erfolgt. |
|
| 2. Auch die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung, die teils als besondere Fallgruppe des § 826 BGB angesehen wird (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, vor § 21 Rn. 12 ff.), sind weder dargetan noch ersichtlich. |
|
| IV. Das Landgericht hat der Klage deshalb zu Unrecht stattgegeben. |
|
| Dahinstehen kann, dass die Verurteilung auch deshalb zu weit geht, weil der Beklagte allenfalls Gesamtschuldner mit der bereits verurteilten b... GmbH und der weiteren GmbH wäre, und weil ihm im Falle seiner Verurteilung Zug um Zug die Rechte aus der stillen Beteiligung zu übertragen wären. |
|
| V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der unterliegende Kläger, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Allein das zitierte Urteil des LG Osnabrück vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. |
|