Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 31/09 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe der am ... 1921 geborenen und am 3.5.2009 verstorbenen Frau A. K. (nachfolgend: Erblasserin). Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 11.11.2005 (2 XVII K 373/05) war der Beklagte, der bis zur Rückgabe seiner Zulassung zum 15.10.2009 als Rechtsanwalt tätig war, für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge zu deren Betreuer bestellt worden, weil die Erblasserin wegen einer mittelschweren Demenz nicht in der Lage war, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Erblasserin war auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage, sich außerhalb des Heims selbstständig fortzubewegen sowie eigenständig Besorgungen zu erledigen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 16.12.2008 wurde der Beklagte als bisheriger Betreuer entlassen und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum neuen Betreuer bestellt.
In der Zeit seiner Betreuungstätigkeit hob der Beklagte von Konten der Erblasserin bei der Sparkasse V. in Teilbeträgen folgende Bargeldbeträge ab:
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In der Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005: insgesamt
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3.000,-- EUR
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In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006: insgesamt
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9.080,-- EUR
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In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007: insgesamt
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6.600,-- EUR
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In der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.09.2008: insgesamt
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11.100,-- EUR
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Gesamtsumme:
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29.780,-- EUR
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In seinen an das Betreuungsgericht gerichteten Abrechnungen über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin stellte der Beklagte diese Beträge als Ausgaben in Form von Barauszahlungen an die Erblasserin für folgende Zwecke dar:
- „Taschengeld für Anschaffungen, Kleider, Hausrat etc.“ (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005, Bl. 65 ff. der Betreuungsakte);
- „Taschengeld für Anschaffungen“ (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, Bl. 70 ff. der Betreuungsakte);
- „Anschaffungen (Kleider, Hausrat, sonstiges) Barauszahlungen“ bzw. „Taschengeld“, „Kleidung/Mobiliar“, „Zuwendungen an Dritte (Geschenke)“, „persönliche Anschaffungen von Frau K.“ (Abrechnung vom 27.3.2008 für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007, Bl. 117 f. der Betreuungsakte; Schreiben des Beklagten vom 30.6.2008, Bl. 132 f. der Betreuungsakte);
- „Taschengeld (Barauszahlungen)“ (Abrechnung vom 3.11.2008 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2008, Bl. 179 ff. der Betreuungsakte).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte ließ die Erblasserin unter dem 2.3.2007 eine „Entlastungserklärung“ bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens bis zum 28.2.2007 (Bl. 61 der Betreuungsakte) sowie unter dem 12.8.2008 eine „Bestätigung“ über den Erhalt entsprechender Barauszahlungen im Jahr 2007 und deren Verwendung unterzeichnen. Der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts stellte bei einem Besuch in dem Pflegeheim am 20.10.2008 fest, dass für das Zimmer der Erblasserin kein Mobiliar angeschafft worden war. Bargeldbeträge fielen dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von dem Beklagten von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge in Höhe eines Betrags von 29.080,-- EUR nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Erblasserin sei in dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte habe der Erblasserin niemals Bargeldbeträge ausgehändigt, sondern sie lediglich zur Unterzeichnung von Quittungen bewegt. Anlässlich der bei dem Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sei eine von der Erblasserin unterzeichnete Blankoquittung gefunden worden. Die Erblasserin habe seit ihrer Heimaufnahme im Jahr 2005 niemals über Bargeld verfügt. Kleidung für sie sei nur vom Pflegeheim angeschafft und über die Heimkostenabrechnung in Rechnung gestellt worden. Teilweise habe der Erblasserin Kleidung aus dem Kleiderfundus des Heims zur Verfügung gestellt werden müssen. Mobiliar habe die Erblasserin nicht angeschafft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe die in Rede stehenden Geldbeträge jeweils auf den Wunsch der Erblasserin von deren Konten abgehoben und sie ihr anschließend ausgehändigt. Die Erblasserin sei „zumindest im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Geldübergaben“ geschäftsfähig gewesen.
Durch das angefochtene Urteil (GA 95 - 107), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 29.080,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 667 BGB analog, 1922 BGB. Ein Betreuer habe einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. Demgemäß trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihm im Rahmen der Betreuung von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge. Die von ihm zum Beweis für seine Behauptung, er habe die Beträge in bar an die Erblasserin ausgehändigt, angeführten Quittungen habe der Beklagte nicht vorgelegt. Sie seien entgegen seinen Angaben auch nicht in der Betreuungsakte enthalten. In der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, die Quittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, sei kein Beweisangebot zu sehen. Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, die Erblasserin habe für jeden Barbetrag eine Quittung ausgestellt, wäre damit der Beweis, dass sie das Geld auch erhalten habe, nicht erbracht. Die Überzeugung vom Empfang des Geldes wäre in diesem Fall nämlich deshalb erschüttert, weil die Erblasserin – wie sich aus dem im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 27.9.2005 (Bl. 8 ff. der Betreuungsakte) ergebe – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittungen geschäftsunfähig gewesen sei. Die ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei geschäftsfähig gewesen, sei vor dem Hintergrund des Inhalts jenes Gutachtens unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen, so dass der von ihm hierfür angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben gewesen sei. Zudem sei die Überzeugung des Gerichts vom Empfang des Geldes aber auch deshalb erschüttert, weil die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, sich eigenständig fortzubewegen, den Pflegekräften Bargeldbeträge bei der Erblasserin nicht aufgefallen seien, die Erblasserin wegen der vollständigen Versorgung in dem Pflegeheim zum täglichen Leben kein Geld benötigt habe und nicht ersichtlich sei, wofür sie das Geld verwendet haben könnte. An einem substantiierten Vortrag des Beklagten zu Geldgeschenken fehle es, zumal die Erblasserin außer von dem Beklagten keinen Besuch erhalten habe. Auch könne der Beklagte keine einzige Anschaffung benennen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Entnahmen für das Jahr 2005 einen geringeren Betrag als die von dem Beklagten entnommenen 3.000,-- EUR geltend mache, könne gemäß § 308 ZPO nicht mehr zugesprochen werden als beantragt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aber auch dann begründet, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, er habe das Geld an die Erblasserin übergeben. Er ergebe sich dann aus den §§ 1833, 1908i BGB. Im Falle der Auszahlung der Beträge an die Erblasserin habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis, das Vermögen der Erblasserin in deren Interesse zu verwenden, verletzt, indem er hohe Geldbeträge an die unter Demenz leidende Betreute ausgehändigt habe, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben. Dies sei zumindest fahrlässig geschehen. Ohne die Pflichtverletzung wäre das Geld noch im Vermögen der Erblasserin und nach Eintritt des Erbfalls im Vermögen des Klägers vorhanden gewesen.
Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten persönlich im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 23.12.2009 zugestellt worden (GA 112). Mit am Montag, dem 21.12.2009 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wobei in diesem Schriftsatz als Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beklagten der 19.11.2009 angegeben ist (GA 124 f.). Mit am Mittwoch, dem 20.1.2010 vorab per Telefax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern (GA 129). Auf die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3.3.2010 (GA 135 Rückseite) ist das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.3.2010 erneut zugestellt worden (GA 142). Die Berufungsbegründung vom 7.5.2010 ist am Montag, dem 10.5.2010 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen (GA 149).
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder für nicht nachgewiesen erachtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der Vermutung des Beklagten, die Originalquittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, ein Beweisangebot auf Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu sehen, wie dies von ihm mit – nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingegangenem – Schriftsatz vom 28.9.2009 (GA 78) auch beantragt worden sei. Insoweit habe das Landgericht jedenfalls die ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, mit den Quittungen könne der Beweis, dass die Erblasserin das Geld erhalten habe, nicht erbracht werden. Die vom Landgericht angenommene Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin entbehre einer rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. habe die Annahme der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unter dem Vorbehalt einer von ihm nicht überprüften unkontrollierten Geldausgabe durch die Erblasserin gestanden. Das Landgericht hätte daher den von dem Beklagten für die behauptete Geschäftsfähigkeit der Erblasserin angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von Zeugen erheben müssen. Soweit das Landgericht die Überzeugung vom Empfang des Geldes durch weitere Umstände als erschüttert angesehen habe, habe es verkannt, dass der Beklagte die Verwendung der Gelder gegenüber dem Betreuungsgericht nachgewiesen habe und ihm für die besagten Zeiträume Entlastung erteilt worden sei. Damit sei eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachgewiesen.
Der Beklagte beantragt (GA 149 f., 183),
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (GA 156, 183),
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2010 (GA 183 - 185) Bezug genommen. Die Akten 2 XVII K 373/05 des Amtsgerichts Völklingen und … der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Anklageschrift vom 18.5.2010 (Bl. 396 ff. der Akte …) gegen den Beklagten Anklage wegen des Verdachts der Untreue in 94 Fällen – unter anderem auch wegen der hier in Rede stehenden Geldabhebungen von den Konten der Erblasserin – erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht – Große Strafkammer – in Saarbrücken beantragt. Hierüber ist bislang noch nicht entschieden worden.
B.
I.
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Insbesondere ist die zweimonatige Frist für die Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gewahrt.
Zwar hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Berufungsschrift vom 21.12.2009 (GA 124 f.) mitgeteilt, dass das angefochtene Urteil dem Beklagten am 19.11.2009 zugestellt worden sei, so dass, wenn man dieses Datum als Zustellungsdatum zugrunde legte, bereits der am 20.1.2010 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (GA 129) verspätet gewesen wäre.
1. Es erscheint jedoch schon fraglich, ob dieser Erklärung die Wirkung eines Empfangsbekenntnisses i. S. des § 174 ZPO beigemessen werden kann. Zwar muss ein dieser Bestimmung genügendes Empfangsbekenntnis nicht auf dem üblichen Formular abgegeben werden. Vielmehr kann es auch in einem Schriftsatz, insbesondere auch in einer Berufungsschrift enthalten sein (vgl. BGH VersR 2001, 606 f. Tz. 8 – 10, zit. nach juris). Das setzt jedoch voraus, dass der betreffende Schriftsatz von demselben Rechtsanwalt unterzeichnet ist, an den die Zustellung zu bewirken war (vgl. BGH NJW 1994, 2295 f. Tz. 13; VersR 1995, 113 f. Tz. 7 – 9, jeweils zit. nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 174 Rdnr. 17). Sollte die Zustellung an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erfolgen, genügt daher die in Schriftsätzen des (von diesem verschiedenen) zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines in beiden Rechtszügen tätigen Verkehrsanwalts enthaltene Bestätigung des Zustellungsdatums nicht (vgl. BGH NJW 1994, 2295 f. Tz. 14, zit. nach juris). Demgemäß dürfte die in der von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Berufungsschrift enthaltene Bestätigung, dem Beklagten sei das angefochtene Urteil am 19.11.2009 zugestellt worden, nicht ausreichend sein, da die Zustellung an den erstinstanzlich sich selbst vertretenden Beklagten erfolgen sollte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben.
2. Denn die Berufungsbegründungsfrist ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht am 19.11.2009 angelaufen. Eine Nachfrage des Senats bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts hat ergeben, dass der erstinstanzlich sich selbst vertretende Beklagte am 15.10. 2009 rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist. Dies hat – auch für den sich selbst vertretenden Anwalt (§ 78 Abs. 4 ZPO) – gemäß § 244 Abs. 1 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens geführt (vgl. BGHZ 111, 104 ff. Tz. 16 ff., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 244 Rdnr. 1 – 3). Denn aufgrund des Verlusts der Postulationsfähigkeit konnte sich der Beklagte nicht mehr selbst vertreten. Da der Beklagte erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (16.9.2009) aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist, hat dies zwar nicht die Verkündung des angefochtenen Urteils gehindert (§ 249 Abs. 3 ZPO). Jedoch konnte das angefochtene Urteil während der Unterbrechung nicht wirksam zugestellt werden (vgl. BGHZ 111, 104 ff. Tz. 20 f., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 249 Rdnr. 7; MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 249 Rdnr. 19). Deshalb war auch die am 23.12.2009 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beklagten (GA 112) auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist ohne Einfluss. Allerdings lag in der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 21.12.2009 zugleich eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts) nach § 250 ZPO (vgl. BGHZ 111, 104 ff. Tz. 26 ff., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 250 Rdnr. 4; MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 4). Erst mit der am 29.12.2009 (GA 127) erfolgten Zustellung (§ 250 ZPO) der Berufungsschrift (und damit der Aufnahmeanzeige) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers endete die Unterbrechung (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 10). Danach bedurfte es einer nochmaligen wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, um die Berufungsbegründungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 249 Rdnr. 9, 23). Diese Zustellung ist am 9.3.2010 erfolgt, so dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 10.3.2010 zu laufen begann und am Montag, dem 10.5.2010, dem Tag des Eingangs der Berufungsbegründung vom 7.5.2010, endete (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
II.
In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 29.080,-- EUR zu.
1. Der Zahlungsanspruch ist – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – bereits gemäß § 667 BGB analog i. V. mit § 1922 Abs. 1 BGB begründet.
a) Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 667 BGB auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 29; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.8.2005 – 4 W 19/05 Tz. 4; NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3 f.; jeweils zit. nach juris). Zwar besteht zwischen beiden kein Auftragsverhältnis i. S. des § 662 BGB. Vielmehr leitet der Betreuer seine Befugnisse aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Er hat jedoch einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. So hat er die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld hat er, sofern ihm die Vermögenssorge übertragen ist, verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1806 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Seine Aufwendungen kann der Betreuer nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB von dem Betreuten ersetzt verlangen (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Über seine Vermögensverwaltung hat er dem Betreuungsgericht Rechnung zu legen (§ 1840 f. BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus alldem folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 4, zit. nach juris).
b) Ebenfalls zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte als Betreuer demgemäß wie ein Beauftragter hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der von ihm betreuten Erblasserin erlangten Gelder die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WM 1987, 79 f. Tz. 8; NJW 1997, 47 ff. Tz.16; NZG 2003, 215 f. Tz. 11; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3; jeweils zit. nach juris). Er muss also darlegen und – weil von dem Kläger bestritten – beweisen, dass er die Bargeldbeträge, die er unstreitig in der Zeit seiner Betreuungstätigkeit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe von den beiden Konten der Erblasserin abgehoben hat, bestimmungsgemäß für die Zwecke der Erblasserin verwendet hat.
c) Der Beklagte hat behauptet, er habe die von ihm in Teilbeträgen von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge dieser jeweils in bar ausgehändigt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte den ihm für die Richtigkeit dieser von dem Kläger bestrittenen Behauptung obliegenden Beweis nicht geführt hat.
aa) Zwar liegen die Originalquittungen, auf die sich der Beklagte zum Beweis für seine Behauptung, er habe die Bargeldbeträge an die Erblasserin ausgehändigt, berufen hat, nunmehr vor. Sie befinden sich in den vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (…). Das Beweisangebot ist auch gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. Denn das Landgericht hat den Beklagten – wie dieser mit Recht geltend macht – unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO erst in dem angefochtenen Urteil damit konfrontiert, dass es in der von dem Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 16.9.2009 geäußerten Vermutung, die Originalquittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, kein ausreichendes Beweisangebot sieht. Nachdem der Beklagte den Beweis jedenfalls in der Berufungsinstanz gemäß § 432 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß angetreten hat, war diesem Antrag durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu entsprechen.
bb) Der Senat ist jedoch mit dem Landgericht der Ansicht, dass diese Quittungen die Aushändigung der Bargeldbeträge durch den Beklagten an die Erblasserin nicht beweisen.
aaa) Gemäß § 368 Satz 1 BGB ist eine Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers über den Empfang einer Leistung. Sie ist eine Wissenserklärung, kein Rechtsgeschäft (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 368 Rdnr. 2). Eine ordnungsgemäß errichtete Quittung erbringt gemäß § 416 ZPO zunächst lediglich den vollen Beweis dafür, dass der Gläubiger den Empfang der Leistung bestätigt hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 881 f. Tz. 11; Beschl. v. 28.3.2007 – IV ZR 328/06 Tz. 4; jeweils zit. nach juris; jurisPK-BGB/Kerwer, 4. Aufl.,, § 368 Rdnr. 12). Darüber, dass dies hier der Fall war, streiten die Parteien indessen nicht. Vielmehr räumt der Kläger in der Klageschrift vom 22.1.2009 (Seiten 3 und 6 = GA 3 und 6) selbst ein, dass die Quittungen von der Erblasserin unterzeichnet sind. Es bedarf daher nicht der Verwertung des sich in den Ermittlungsakten der Staatanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 353 ff.) befindenden Gutachtens des Sachverständigen L. vom 22.2.2010, in dem dieser bestätigt hat, dass die Unterschriften auf den Quittungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin stammen. Die Quittungen weisen auch – bis auf den Betrag vom 19.10.2006 in Höhe von 200,-- EUR und den Betrag vom 29.11.2006 in Höhe von 100,-- EUR (LGU 4 Mitte = GA 98) – den Erhalt der im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen Beträge und somit insgesamt den Erhalt von Beträgen in die Klageforderung übersteigender Höhe aus.
bbb) Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Quittung, also für die Frage, ob der Schuldner die Leistung tatsächlich erbracht hat, gilt nach § 286 ZPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die materielle Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Gegenbeweis bereits dann geführt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache, also dem Empfang der Leistung, erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (vgl. BGH NJW-RR 1988, 881 f. Tz. 11 f., zit. nach juris; jurisPK/Kerwer, a. a. O., § 368 Rdnr. 13 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4). Zur Erschütterung der Überzeugung vom Empfang der Leistung kann es bereits genügen, wenn die Quittung von einem Geschäftsunfähigen stammt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1978, 667 f. Tz. 149, zit. nach juris: überhaupt kein Beweiswert in diesem Fall; jurisPK-BGB/Kerwer, a. a. O., § 368 Rdnr. 14; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4).
ccc) Nach Maßgabe dieser bereits vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grundsätze hat der Beklagte den ihm für die Aushändigung der Bargeldbeträge an die Erblasserin obliegenden Beweis mit den von dieser unterzeichneten Quittungen nicht geführt. Die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen wird schon durch eine Vielzahl unstreitiger Umstände in Zweifel gezogen.
(1) Unstreitig hat das Amtsgericht Völklingen mit Beschluss vom 11.11.2005 für die Erblasserin eine Betreuung angeordnet, weil diese aufgrund einer mittelschweren Demenz nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge selbst zu besorgen. Wie der Sachverständige Dr. S. in seinem für das Betreuungsgericht erstellten Gutachten vom 27.9.2005 (Bl. 8 ff. der Betreuungsakten) ausgeführt hat, konnte er bereits damals“ aufgrund der fortgeschrittenen Demenz mit schweren Erinnerungsstörungen und formalen Denkstörungen im Sinne von Weitschweifigkeit und Inkohärenz“ valide anamnestische Angaben nicht erheben. Was dies konkret bedeutete, wird in dem Gutachten anschaulich anhand der Antworten der Erblasserin auf die Fragen des Sachverständigen geschildert. In seinem psychopathologischen Befund stellte der Sachverständige fest, dass die Erblasserin das Bild einer „mittelschweren bis schweren Demenz mit erheblichen Störungen der Erinnerungs- und Merkfähigkeit, der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Auffassungsvermögens, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einer erheblichen Störung des verbal-logischen Abstraktionsvermögens“ geboten habe. In einem Hirnleistungstest zur Einschätzung des Schweregrads einer Hirnleistungsstörung habe sie 14 von maximal 30 Punkten erreicht, was einem mittelschweren hirnorganischen Leistungsdefizit entspreche. In seiner zusammenfassenden Beurteilung zur Notwendigkeit einer Betreuung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin unter einer mittelschweren Demenz am ehesten degenerativer Ursache (Alzheimer Demenz evtl. auch Mischform mit vaskulären Anteilen aufgrund eines schleichenden bis fluktuierenden Verlaufes) leide. Betreuungsbedarf bestehe für sämtliche Aufgabenkreise und ganz offensichtlich auch auf Dauer.
(2) Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht angegeben, der Zustand der Erblasserin sei während der Zeit seiner Betreuertätigkeit gleich geblieben und habe sich nicht wesentlich verschlechtert. War dies somit unstreitig der Zustand, wie er von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.9.2005 beschrieben wurde, so bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, ob die Erblasserin den Sinn und Zweck der Unterzeichnung der ihr von dem Beklagten vorgelegten Quittungen über die Aushändigung erheblicher Geldsummen zu erfassen vermochte. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin lediglich einschränkend dahingehend beantwortet hat, dass aufgrund der mittelschweren Demenz mit fehlender Einsicht in die Defizite und die finanzielle Situation Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin für den Bereich der Vermögenssorge in dem – von ihm nicht überprüfbaren – Fall festgestellt werden müsse, dass sich der Verdacht des Sohnes der Erblasserin, des jetzigen Klägers, dass die Erblasserin unkontrolliert Geld ausgebe, bestätigen sollte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Erblasserin bei Unterzeichnung der Quittungen geschäftsunfähig war, kommt es jedoch nicht an. Wäre dies der Fall gewesen, so käme den Quittungen überhaupt kein Beweiswert zu (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Im Streitfall ist es hingegen ausreichend, dass bereits die vorstehend dargelegten unstreitigen Umstände den Beweiswert der Quittungen einschränken. Denn die Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der Quittungen wird auch durch weitere unstreitige Umstände erschüttert (vgl. nachfolgend unter (3)). Der von dem Beklagten für seine Behauptung, die Erblasserin sei zumindest im Zeitpunkt der streitigen Geldübergaben geschäftsfähig gewesen, angebotene Sachverständigenbeweis war daher nicht zu erheben. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung geltend macht, er habe zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin auch die Vernehmung von Mitarbeitern des Heims angeboten, trifft dies ausweislich des Akteninhalts nicht zu. Zudem käme es hierauf aus demselben Grund, aus dem der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben ist, nicht an.
(3) Die Erblasserin war in dem Alten- und Pflegeheim, in dem sie untergebracht war, vollständig versorgt. Sie war nicht nur an Demenz erkrankt, sondern darüber hinaus auch an den Rollstuhl gefesselt und konnte sich außerhalb des Heims nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen. Besuche erhielt sie außer von dem Beklagten nicht. Bargeldbeträge fielen dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beklagten, zu den Bargeldauszahlungen sei es auf Wunsch der Erblasserin gekommen, die ihm jeweils mitgeteilt habe, in welcher Höhe sie Geld benötige, woraufhin er die Beträge von deren Konten abgehoben und in der quittierten Höhe an die Erblasserin ausgehändigt habe, unglaubhaft. Schon die Höhe sowie die zeitliche Abfolge der behaupteten Bargeldübergaben lassen insoweit Zweifel angebracht erscheinen. So will der Beklagte der Erblasserin beispielsweise – um lediglich die auffälligsten Transaktionen hervorzuheben – am 29.11.2005 2.100,-- EUR und am 8.12.2005 nochmals 900,-- EUR, am 3.1.2006 1.630,-- EUR und am 1.2.2006 1.000,-- EUR, am 3.4.2006 2.000,-- EUR und am 2.5.2006 1.050,-- EUR sowie am 22.5.2006 nochmals 1.000,-- EUR, am 3.7.2006 300,-- EUR sowie weitere 1.300,-- EUR, am 30.11.2007 1.600,-- EUR und am 14.12.2007 nochmals 1.000,-- EUR, am 31.7.2008 3.000,-- EUR, am 28.8.2008 3.000,-- EUR und am 29.9.2009 nochmals 3.000,-- EUR übergeben haben. Hinsichtlich der Verwendung dieses Geldes hat der Beklagte in seinen Abrechnungen über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin gegenüber dem Betreuungsgericht lediglich pauschale Angaben (Taschengeld, Anschaffungen für Kleider, Hausrat, Mobiliar, Zuwendungen an Dritte) gemacht. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vermochte er auf Nachfrage des Landgerichts im Rahmen seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung nicht eine einzige konkrete Verwendung der seiner Behauptung zufolge der Erblasserin übergebenen erheblichen Bargeldbeträge anzugeben. Vielmehr hat er sich darauf zurückgezogen, er habe den Bargeldbedarf der Erblasserin für vertretbar gehalten. Zugleich hat er eingeräumt, sich an kein neues Mobiliar erinnern zu können. All dies ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über den Verwendungszweck der angeblich von der Erblasserin gewünschten Geldbeträge mit dieser noch im Einzelfall gesprochen haben will, nicht nachvollziehbar. Es fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt, wofür die Erblasserin die in Rede stehenden Geldbeträge verwendet haben könnte.
(4) Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob es aufgrund des Inhalts der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten als erwiesen angesehen werden könnte, dass anlässlich der in den Kanzleiräumen des Beklagten durchgeführten Durchsuchung eine Blankoquittung aufgefunden wurde (Bl. 188 f. der Ermittlungsakten), die nach dem Schriftvergleichsgutachten des Sachverständigen L. vom 22.2.2010 (Bl. 353 ff. der Ermittlungsakten) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift der Erblasserin trägt, und inwieweit dieser Umstand geeignet wäre, den Beweiswert der hier in Rede stehenden Quittungen in Frage zu stellen.
cc) Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die „Entlastungserklärung“ vom 2.3.2007 und die „Bestätigung“ vom 12.8.2008, die sich der Beklagte von der Erblasserin unterzeichnen ließ, nicht geeignet, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.
dd) Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung verkannt, dass der Beklagte gegenüber dem Betreuungsgericht die Verwendung der besagten Gelder durch die Erblasserin nachgewiesen habe und ihm durch das Betreuungsgericht Entlastung erteilt worden sei, ist unbegründet.
aaa) Richtig ist zwar, dass der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts ausweislich seines Prüfberichts vom 10.7.2007 (Bl. 98 der Betreuungsakten) und seines Prüfungsvermerks vom 8.9.2008 (Bl. 152a der Betreuungsakten) die Abrechnungen des Beklagten für den Zeitraum vom 11.11.2005 bis zum 31.12.2007 zunächst für sachlich und rechnerisch in Ordnung befunden hat. Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.9.2008 hat er dem Beklagten die Entlastung in seinem Prüfbericht vom 4.11.2008 (Bl. 175 f. der Betreuungsakten) ausdrücklich verweigert. Gleiches ist dem ergänzenden Prüfbericht vom selben Tag (Bl. 177 der Betreuungsakten) für den Zeitraum vom 11.11.2005 bis 31.12.2007 in Höhe eines Betrags von 18.380,-- EUR nachträglich geschehen.
bbb) Diese Umstände spielen jedoch für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten als Betreuer und dem Kläger als Rechtsnachfolger der Betreuten keine Rolle. Die Rechnungslegung durch den Betreuer sowie deren Prüfung durch das Betreuungsgericht (§§ 1840 f., 1843 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) betreffen allein die Rechtsbeziehungen zwischen Betreuer und Betreuungsgericht, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem, so dass selbst die vom Betreuungsgericht anerkannte Richtigkeit einer Abrechnung – wie sich auch aus §§ 1843 Abs. 2 BGB und § 1892 Abs. 2 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, ergibt – ohne Einfluss auf mögliche Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 80 – 82, zit. nach juris; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1843 Rdnr. 1).
2. Letztlich teilt der Senat auch die Ansicht des Landgerichts, dass selbst dann, wenn der Beklagte nachweisen könnte, der Erblasserin die in Rede stehenden Geldbeträge in bar ausgehändigt zu haben, der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Einwendungen insoweit hat der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht geltend gemacht. Soweit von dem Rechtspfleger des Betreuungsgerichts Abrechnungen des Beklagten als richtig anerkannt worden sind, steht dies – wie bereits ausgeführt – Ansprüchen des Klägers und somit auch einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).