Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41

published on 05/04/2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 224/05 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95), mit dem er als Bürge zur Zahlung von 130.405,97 DM (66.675,52 EUR) zuzüglich Nebenforderungen verurteilt worden ist. Diesem lagen Ansprüche aus einem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit zu Grunde, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Firma A. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, gewährt und für den dieser eine betragsmäßig unbeschränkte Bürgschaft übernommen hatte. Die von der Hauptschuldnerin unter dem 01.02.1995 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 mangels Masse abgelehnt. Am 06.11.1996 wurde die vermögenslose Hauptschuldnerin im saarländischen Handelsregister gelöscht.

Zahlreiche, seit 1996 eingeleitete Vollstreckungsversuche gegen den Kläger, zuletzt der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht St. Wendel am 21.10.2003 (Bl. 118) und der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 17.12.2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 50.000 EUR (Bl. 119) blieben erfolglos. Gegen die Hauptschuldnerin verfolgten weder die Beklagte noch deren Rechtsvorgängerin ihre Ansprüche aus dem gekündigten Kontokorrentkredit.

Der Kläger hat im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben und die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 136 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Verjährung der gesamten Hauptschuld habe gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuletzt am 22.10.2003 neu begonnen, und zwar infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003, und könne nicht vor Ablauf des 20.10.2006 eintreten. Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger seien zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld auch ausreichend, nachdem die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld nach dem Wegfall der Hauptschuldnerin durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.12.1995 – 1 O 351/95 – nach § 212 BGB n. F. anzunehmen, widerspreche der Akzessorietät der Bürgschaft und komme nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift lediglich die Verjährung bereits rechtskräftig festgestellter Ansprüche - hier der Bürgschaftsforderung - unterbrochen werden könne. Hiervon sei die selbstständige Hauptforderung zu unterscheiden, deren Verjährung die Beklagte nur durch eine rechtzeitig vor Vollbeendigung der Rechtsperson der Hauptschuldnerin erhobene Klage hätte unterbrechen können.

Der Kläger beantragt (Bl. 174, 244),

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 351/95 vom 04.12.1995, für unzulässig zu erklären,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt (Bl. 163, 244),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2007 (Bl. 244 f) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 – 1 O 351/95 – ist weder für die Hauptforderung noch für die titulierten Nebenforderungen unzulässig.

1. Dem Kläger steht gegen die titulierte Hauptforderung mangels Verjährung der Hauptschuld keine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu.

a. Zwar kann sich der Kläger als Bürge gemäß § 768 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen, denn diese gehört zu den dem Hauptschuldner zustehenden Einreden. Deren Geltendmachung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben wurde (BGH NJW 1980, 1460 unter II. 4. a. = BGHZ 76, 223 ff.; NJW 1998, 2972, 2973 unter II. 1. = BGHZ 139, 214 ff.) oder der Bürge bereits rechtskräftig verurteilt wurde; er kann dann die Verjährungseinrede gegenüber dem titulierten Anspruch gemäß §§ 768 BGB, 767 ZPO einwenden (BGH NJW 1999, 278, 279 unter I. 2.). Dabei kann er sich hierauf sogar dann noch berufen, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (BGH NJW 2003, 1250, 1251 unter II. 2.; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 unter II. 3.).

b. Im Streitfall kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die – nach Wegfall der Hauptschuldnerin durch Löschung im Handelsregister zum 06.11.1996 - zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 gegenüber dem Kläger vorgenommenen Vollstreckungshandlungen mehrfach neu begonnen hat, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

aa. Die Hauptschuld – die Ansprüche aus dem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit der Firma A. GmbH – verjährte ursprünglich in der alten regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 195 BGB a. F.. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB lief ab 01.01.2002 die neue - kürzere - regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB n. F., die mit dem 31.12.2004 abgelaufen wäre.

bb. Diese neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann jedoch zuletzt durch den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) gegen den Kläger für die gesamte Hauptschuld gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab dem 22.10.2003 neu zu laufen.

(1) Zwar handelt es sich hier um eine Vollstreckungshandlung gegenüber dem Kläger aufgrund der gegen ihn titulierten Bürgschaftsforderung, die eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen darstellt (BGH NJW 1991, 975, 976; NJW 1998, 2356). Die Unterbrechung der Verjährung der Bürgenschuld hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verjährung der Hauptschuld. Vielmehr müssen zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld Maßnahmen gegen den Hauptschuldner ergriffen werden.

(2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dieser als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit untergegangen ist. Mit dem Wegfall des Hauptschuldners verselbstständigt sich die Bürgschaftsforderung. Dies folgt aus dem Zweck der Bürgschaft, dem Gläubiger Sicherheit gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu geben, was dazu führt, dass sie dann zwar vom Bestand der Hauptforderung unabhängig wird, eine irgendwie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen damit jedoch nicht verbunden ist (BGH NJW 1982, 875, 876 m. w. N.). Dann muss allerdings den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Dies bedeutet, dass eine dem Bürgen gegenüber herbeigeführte Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ausreicht, um diesem die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptschuld abzuschneiden (BGH NJW 2003, 1250, 1252; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 – 17 U 311/05 - zitiert nach juris Rn. 34; vergleiche auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 f; OLG München Beschluss vom 23.05.2005 – 5 W 1516/05 - zitiert nach juris Rn 8; MünchKomm(BGB)-Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 6). Dies ist auch interessengerecht, da damit zum einen dem Bürgen vor Augen geführt wird, dass die Gläubigerin - nach Wegfall des Hauptschuldners - an der Durchsetzung ihrer Forderungen festhält, die sie nur noch ihm gegenüber geltend machen kann. Zum anderen wird aber auch gewährleistet, dass die für die Hauptschuld geltende Verjährungsfrist für den Bürgen maßgeblich ist, wenn diese kürzer ist als die für die Bürgschaftsschuld geltende regelmäßige Verjährungsfrist.

(3) Zu solchen verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen gehört auch eine Vollstreckungshandlung ( § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegenüber dem Bürgen, wenn dieser bereits vor Untergang des Hauptschuldners rechtskräftig aus der Bürgschaft verurteilt worden war, was allerdings die Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst hat (BGH NJW 1980, 1460 ff; NJW 1998, 2972, 2973; NJW 1999, 278, 279; OLG Karlsruhe, Urt. Vom 08.09.2006 – 17 U 311/05, zitiert nach juris Rn. 34; OLG München NJW-RR 2005, 1495, 1496). Eine erneute Klage gegen den Bürgen kommt dann nicht in Betracht, so dass der Gläubiger darauf angewiesen ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gemäß § 212 BGB vorzunehmen.

(4) Im Streitfall begann die Verjährung der Hauptschuld nach den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 jeweils neu, § 212 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptschuldnerin als Rechtsperson nämlich untergegangen. Hiervon ist im Falle einer GmbH dann auszugehen, wenn diese vermögenslos ist und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen wird (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. § 65 Rn 19). Die Löschung der Hauptschuldnerin wurde nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 am 06.11.1996 im Handelsregister eingetragen, so dass ab diesem Zeitpunkt Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegen den Kläger als Bürgen möglich waren.

(5) Entgegen der Auffassung des Klägers steht einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen ihn auch noch gegen die Hauptschuldnerin hätte vorgehen können, da diese damals noch nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht war. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte keine Veranlassung, allein zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gerichtliche Schritte gegen die offensichtlich vermögenslose Hauptschuldnerin – die Eröffnung des Konkursverfahrens war bereits beantragt – einzuleiten, da eine Verjährung der Hauptschuld - die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre - auf absehbare Zeit nicht drohte. Dies entspricht auch der in § 773 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach der Bürge sich dann nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen kann, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht zum Erfolg führt. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger nicht gezwungen werden soll, zunächst gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen, obwohl er dort aufgrund dessen Vermögenslosigkeit keine Befriedigung erwarten kann. Da in diesem Fall immer mit dem Wegfall des Hauptschuldners zu rechnen ist, wenn er eine GmbH ist, wäre die Gläubigerin – die Auffassung des Klägers unterstellt – trotzdem gezwungen, zwecks Unterbrechung der Verjährung eine aussichtslose Klage anzustrengen, damit der Bürge sich später nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen kann. Dies entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben noch kann dies dem Urteil des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff) entnommen werden.

Schließlich ergab sich für die Beklagte erst nach Neuordnung der Verjährungsregeln im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 und Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre die Situation, dass sie die Verjährung der Hauptschuld unterbrechen musste, um eine erfolgreiche Berufung des Klägers hierauf zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Hauptschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit bereits im Handelsregister gelöscht worden und damit untergegangen, so dass sie Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegenüber dem Kläger als Bürgen ergreifen konnte.

Dass dies ausreicht, bestätigt auch der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung (NJW 2003, 1250 ff), in der er klar ausgeführt hat, dass es nach dem Wegfall der Hauptschuld und Verselbstständigung der Bürgenschuld zum Schutz des Gläubigers ausreichen muss, dass dieser Unterbrechungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen, die ja nur noch die (verselbständigte) Bürgenschuld betreffen können, ergreift. Dies ist auch interessengerecht, weil der Bürge nach Wegfall des Hauptschuldners weiß, dass nur er noch in Anspruch genommen werden kann, so dass Vertrauensgesichtspunkte in Bezug auf die Verjährung der akzessorischen Hauptschuld dann keine Rolle mehr spielen, wenn ihm gegenüber Unterbrechungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Hauptschuldner erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen weggefallen ist, da auch in diesem Fall der Gläubiger darauf angewiesen ist, die Verjährung der Hauptschuld zu verhindern. Dies kann er dann zwar nicht mehr durch Erhebung einer Klage gegen den Bürgen, allerdings führt jede weitere, diesem gegenüber vorgenommene Unterbrechungshandlung zum Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs. 1 BGB.

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger auch nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2005, 1495 f) berufen. Dieses hat sich lediglich der Auffassung des BGH angeschlossen, wonach die Verjährungseinrede des Bürgen selbst dann beachtlich ist, denn die Verjährung der Hauptschuld erst nach Insolvenz des Hauptschuldners oder gar nach dessen Löschung im Handelsregister eingetreten ist. Dabei bestätigt es auch, dass die vor Eintritt der Verjährung der Hauptverbindlichkeit gegen den Bürgen erhobene Klage lediglich den Bürgschaftsanspruch und nicht die selbstständige Hauptschuld betrifft. Auf die Frage, ob und wie die Verjährung der Hauptschuld nach Wegfall des Hauptschuldners gehemmt oder unterbrochen werden kann, kam es in diesem Fall jedoch nicht an, da über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, diese also noch nicht weggefallen war. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld hätte zu diesem Zeitpunkt noch – kostengünstig – im Wege der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren erfolgen können.

Etwas anderes lässt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.09.2006 – 17 U 311/05 – nicht herleiten. Auch in diesem Falle wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen - Beantragung eines Mahnbescheides - nur gegen den Bürgen ergriffen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuldnerin noch nicht weggefallen war. Entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH konnten diese Maßnahmen deshalb eine Verjährung der Hauptschuld nicht verhindern.

Danach steht dem Kläger hinsichtlich der titulierten Hauptforderung die aus §§ 768 Abs. 1, 195 BGB folgende Einrede der Verjährung und damit eine die Zwangsvollstreckung hindernde Einwendung nicht zu, da die Verjährungsfrist zunächst infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) bezüglich der gesamten Hauptforderung neu begonnen hat und schließlich durch den Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2006 (Bl. 215) und die daraufhin durch Beschluss des Senats vom 24.11.2006 (Bl. 216 f) gemäß § 769 Abs. 1 ZPO angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 351/95 – vom 04.12.1995 erneut unterbrochen wurde (BGHZ 122, 287, 293 f).

2. a. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.12.1995 (1 O 351/95) auch im Hinblick auf die titulierten Nebenforderungen nicht unzulässig ist, weil mangels Verjährung der Hauptschuld der Zahlungsverzug des Klägers nicht beendet worden ist.

b. Zudem hat der Kläger in Bezug auf die Nebenforderungen die Einrede der Verjährung weder erhoben noch seine Vollstreckungsabwehrklage hierauf gestützt. Sie würde wohl auch nicht durchgreifen.

Zwar verjähren die Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, gemäß §§ 197, 218 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Fälligkeit eingetreten ist (§ 201 BGB a. F.) bzw. gemäß §§ 197 Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, ebenfalls beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Danach wären die nach Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95) fällig gewordenen Zinsansprüche bis zum Jahr 2003 verjährt, wenn die Beklagte den Lauf der Verjährungsfrist nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen hätte (§ 216 BGB a. F. bzw. § 212 BGB n. F.). So hat sie unwidersprochen vorgetragen, in den Jahren 1996, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 zahlreiche Vollstreckungsversuche gegen den Kläger eingeleitet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2006, Bl. 93 ff).

II.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldtitels gegen die Beklagte verneint.

Danach hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und weicht auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe ab. Andere abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG, NJW-RR 1999, 1206; KG-Report 2002, 294; OLG Celle , OLG-Report 2001, 87) liegen vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/09/2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistun
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)