Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Nov. 2006 - 6 WF 88/06

published on 28/11/2006 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Nov. 2006 - 6 WF 88/06
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 12. September 2006 - 17 F 312/06 UE - teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, , bewilligt wird, soweit sie den Beklagten über 306 EUR hinaus auf Zahlung weiteren nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 66 EUR, beginnend mit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage folgenden Monat an die ARGE und beginnend mit dem auf den Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monat an sich selbst - frühestens jedoch ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des am 4. August 2006 verkündeten Scheidungsurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 67/06 S - in Anspruch nimmt.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Gebühr nach GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) KV Nr. 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Aus der Ehe der Parteien ist ein Kind - die am ... November 2002 geborene Tochter M. - hervorgegangen. M. lebt bei der Klägerin, die sie versorgt und betreut. Durch das am 4. August 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 67/06 S - ist die Ehe geschieden worden.

Die am ... März 1977 geborene, derzeit 29 Jahre alte Klägerin ist nicht erwerbstätig. Seit Juli 2006 bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE („Arbeitslosengeld II“). Der Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig und erzielt - nach dem im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu Grunde gelegten Vorbringen der Klägerin - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 EUR.

Die Klägerin hat beim Familiengericht um Prozesskostenhilfe für ihre am 10. August 2006 eingereichte Klage auf Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von - nach ihrer Rechnung - (Nettoeinkommen M: 1.500 EUR ./. Kindesunterhalt: 199 EUR ./. Selbstbehalt M: 890 EUR =) 411 EUR ab Rechtskraft der Scheidung nachgesucht.

Der Beklagte hat gebeten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 306 EUR bewilligt. Im Übrigen hat es die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert.

Mit ihrer „Beschwerde“ wendet sich die Klägerin gegen die Teilverweigerung der Prozesskostenhilfe. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Gesuch mit der Maßgabe weiter, dass nunmehr „bis zum Monatsletzten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Zahlung an die zuständige Arbeitsgemeinschaft, beginnend mit dem Monatersten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Zahlung seitens der Klägerin an sich selbst“ begehrt wird.

Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 nicht abgeholfen.

II.

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Der Klage auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB kann - frühestens für die Zeit ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs - die hinreichende Erfolgsaussicht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang nicht abgesprochen werden (§ 114 ZPO).

Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Familiengerichts sind unter Beachtung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 683), der sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen hat (Senatsurteil vom 16. November 2006 - 6 UF 29/06), die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen, als gegenüber minderjährigen Kindern. Wegen der Verknüpfung mit dem Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB, die sich typischer Weise in der nämlichen Situation befinden, gilt dies - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes durch den Unterhaltsberechtigten (Soyka, FuR 2006, 268, 269). Insoweit erachtet es der Senat für angemessen, im Regelfall von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (Senat, a.a.O.; Büttner, FamRZ 2006, 765). Unter Heranziehung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts (Stand 1. Juli 2005) ergibt sich im entscheidungserheblichen Zeitraum somit ein Selbstbehalt des erwerbstätigen Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von (1.100 EUR + 890 EUR = 1.990 EUR : 2 =) 995 EUR.

Unter Anwendung dieses Maßstabes ist das nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Familiengerichts zur Erfüllung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe von (1.500 EUR ./. 995 EUR =) 505 EUR unter Berücksichtigung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Mangelfallberechnung (BGH, FamRZ 2003, 363) zwischen der Klägerin und dem unterhaltsberechtigten Kind aufzuteilen; die Differenz zwischen dem angemessenen (995 EUR) und dem notwendigen Selbstbehalt (890 EUR) steht für den Kindesunterhalt zur Verfügung (Senat, a.a.O.; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3127; Soyka, a.a.O.). Danach entfällt in der Mangelverteilung auf die Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von (505 * 770 : <770 + 276 =>1.046 = 371,75 EUR, gerundet) 372 EUR. Die Prämisse, dass die Klägerin im vorliegenden Mangelfall dem Beklagten unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts - zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsanspruches - auch den höheren Selbstbehalt zur Gänze freiwillig belassen will, kann bei dieser Sachlage keinen Bestand haben und findet auch im Beschwerdevorbringen keine entscheidende Stütze.

Dem zu berücksichtigenden weiteren Umstand, dass § 33 SGB II in der Fassung des am 1. August 2006 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1076 ff) nunmehr einen gesetzlichen Forderungsübergang vorsieht, wenn und soweit ein Unterhaltsberechtigter - wie hier die Klägerin - Arbeitslosengeld II bezieht, hat die Klägerin in Ermangelung einer Rückübertragung durch Modifikation ihres Klageantrages in der Beschwerdeinstanz für die Zeit zwischen dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit und dem auf den Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monat in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (§ 265 Abs. 2 ZPO). Für die Zeit davor ist der modifizierte Antrag jedoch nicht Erfolg versprechend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht dargetan sind.

Nach alldem war der angefochtene Beschluss - lediglich - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Das weiter gehende Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO sowie GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) KV Nr. 1811.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 16/11/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der vor dem Amtsgericht - Familiengerich
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published on 10/08/2007 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – in Saarlouis vom 14. Juli 2006 – 21 F 645/05 UE – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläg
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.