Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Juli 2011 - 6 WF 72/11

published on 29/07/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Juli 2011 - 6 WF 72/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 20. Mai 2011 – 8 F 77/11 VKH1 – abgeändert und den Antragstellerinnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen – der der am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat – hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) überspannt die Anforderungen, die an sie zu stellen sind.

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Gerichte überspannen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht daher, wenn sie eine schwierige und höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zum Nachteil des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden entscheiden. Danach muss Verfahrenskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ist dies hingegen nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Verfahrenskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten – wie dem Gegner – ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die sich das Gericht zunächst bildet, zu überdenken (vgl. zum Ganzen BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2010, 3083; FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 – 6 WF 140/10 –, NJW 2011, 1460 m.w.N.).

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die auf die Auslegung von § 114 S. 1 ZPO ausstrahlen, hält die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht stand.

Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss seine Annahme fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung darauf gegründet, dass das Verfahren wegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits aufgrund einer unter dem Aktenzeichen 8 F 219/09 UK parallel beim selben Gericht rechtshängigen Stufenklage auf Unterhalt unzulässig sei. In der Nichtabhilfe vom 30. Juni 2011 hat sich das Familiengericht ergänzend darauf gestützt, dass dem vorliegend geltend gemachten erneuten Auskunftsbegehren § 1605 Abs. 2 BGB entgegenstehe, da in jenem Verfahren durch Teilversäumnisurteil vom 22. August 2009 auf den dort geltend gemachten Auskunftsantrag erkannt worden sei.

Diese Erwägungen verfangen – jedenfalls nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sachstand – nicht.

Bezüglich ersterer Überlegung des Familiengerichts kann dahinstehen, wie es vor dem Hintergrund der für eine anderweitige Rechtshängigkeit erforderlichen Streitgegenstandsidentität zu beurteilen ist, dass der im Verfahren 8 F 219/09 UK der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerinnen zuerkannte Auskunftsanspruch den Zeitraum bis einschließlich April 2009 erfasst, im vorliegenden Verfahren hingegen ein Auskunftsanspruch für den Zeitraum ab Januar 2010 in Rede steht. Denn der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht jedenfalls seit der – nach Erlass der Nichtabhilfe erfolgten – wirksamen Rücknahme der Stufenklage im Verfahren 8 F 219/09 UK am 4. Juli 2011 dem vorliegenden Verfahren nicht mehr entgegen.

Dem hiernach allein verbleibenden tragenden Grund der Nichtabhilfe vermag der Senat nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab nicht beizutreten; denn ihm liegt eine unzulässige vorwegnehmende Beurteilung einer schwierigen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage zugrunde.

Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. In Rechtsprechung und Literatur ist seit langer Zeit umstritten, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist abzustellen ist. Teilweise wird insoweit auf den Ablauf des Zeitraums – oder bei Vermögenseinkünften auf den Stichtag – abgestellt, für den Auskunft verlangt worden ist (KG, Beschluss vom 7. November 2002 – 19 WF 184/02 –, juris; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 9. Aufl., § 1605 BGB, Rz. 26; Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 2000, § 1605, Rz. 54). Das wäre hier – nachdem das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Teilversäumnisurteil vom 22. August 2009 antragsgemäß den Zeitraum bis April 2009 erfasst – der 1. Mai 2009 mit der Folge, dass dem Auskunftsanspruch der Antragstellerinnen § 1605 Abs. 2 BGB hier nicht entgegenstünde. Diese Auffassung kann in Ansehung des zu dieser Frage bestehenden Streitstandes (vgl. dazu – jeweils m.w.N. – OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2005 – II-2 UF 249/04 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1585; OLG München, FamRZ 2010, 816; 1993, 594; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 136; AG Essen, FamRZ 1993, 593; Eschenbruch/Klink-hammer, Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kapitel 5, Rz. 317; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 1605, Rz. 1; Johannsen/Henrich/Graba, Familienrecht, 5. Aufl., § 1605, Rz. 8; jurisPK-BGB/Viefhues, 5. Aufl., § 1605, Rz. 83 f.; Kalthoener/Bütt-ner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 702; Müko-BGB/Luthin, 4. Aufl., § 1605, Rz. 10; NK-BGB/Vogel, 2. Aufl., § 1605, Rz. 46 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1605, Rz. 11; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kapitel IV, Rz. 646; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 206) schon angesichts des Wortlauts von § 1605 Abs. 2 BGB, der hier für die den Antragstellerinnen günstige Rechtsmeinung streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden.

Kann hiernach den – unbedenklich kostenarmen – Antragstellerinnen nicht das Recht abgesprochen werden, diese Frage im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, so ist ihnen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/02/2011 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 16. September 2010 – 8 F 221/10 VKH 2 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Famil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 25. April 2012 – 8 F 225/11 VKH1 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.