Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09

published on 16/12/2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2009 - 6 UF 90/09
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 16. Juli 2009 – 39 F 505/08 SO – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die beiden betroffenen Kinder sind das fünfte und sechste Kind der am ... November 1977 geborenen Kindesmutter.

Aus deren am 2. September 1997 mit Herrn D. A. geschlossenen und am 4. Dezember 2003 geschiedenen Ehe stammen ihre beiden Kinder J3, geboren am ... März 1996, und J4, geboren am ... Oktober 1997. Ein weiterer, im Jahr 2001 aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn starb am Tag seiner Geburt.

Aus einer nicht ehelichen Beziehung der Kindesmutter ist die Tochter C., geboren am … März 2003 hervorgegangen.

Das betroffene Kind J. wurde am ... Mai 2007 außerhalb einer Ehe geboren; die Vaterschaft für J. wurde bislang nicht anerkannt.

Die am ... April 2009 geborene L. J2 ist aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen.

Bereits seit 1998 unterstützt das Jugendamt die Kindesmutter, weil es Probleme in der Finanz- und Wohnsituation, der Hygiene und der Versorgung der Kinder gegeben hatte. Im September 2002 wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Im April 2003 äußerte J3 in der Betreuung der Schule, sie werde von beiden Eltern – der Kindesmutter und Herrn A. – geschlagen; es gab Hinweise auf eine mangelhafte Versorgung. Am 9. April 2003 erzählten J3 und J4, sie müssten beim gemeinsamen Duschen mit dem Kindesvater diesen am Penis berühren und waschen; die Kinder zeigten ein sexualisiertes Verhalten. Im September 2003 gab die Kindesmutter an, sich mit der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder überfordert zu fühlen.

Am 19. September 2003 wurden J3, J4 und C. auf Antrag beider Elternteile in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit einstweiliger Anordnung vom 2. April 2004 hat das Familiengericht im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO der Kindesmutter und Herrn D. A. die Personensorge für J3 und J4 und der Kindesmutter die Personensorge für C. entzogen und die Personensorge für alle drei Kinder einem Pfleger übertragen. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass die Kinder in desolaten Wohnungsverhältnissen lebten und ihr Pflegezustand, ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln und ihre ärztliche Versorgung unzureichend seien.

Ein in diesem Verfahren eingeholtes psychologisches Gutachten des Sachverständigen Diplom-Psychologen A. vom 6. Juni 2005 hat die Kindesmutter als unreife Persönlichkeit, geprägt von emotionaler Instabilität und Impulsivität beschrieben, die eigene Anteile an den Schwierigkeiten mit ihren Kindern nicht sehe. Die Berichte des Jugendamtes, der Schule und des X.-Heims, insbesondere der Bereitschaftspflegemutter ließen ohne Zweifel darauf schließen, dass über einen längeren Zeitraum die elementare Grundversorgung, Betreuung und Förderung der Kinder von beiden Elternteilen vernachlässigt worden seien. Eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt sei aus psychologischer Sicht wegen Kindeswohlgefährdung nicht angezeigt. Weder Herr A. noch die Kindesmutter seien derzeit in der Lage, den Bedürfnissen der Kinder nach stabiler Beziehung, empathischer Fürsorge, nach strukturierter Erziehung und adäquater Förderung gerecht zu werden.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 hat das Familiengericht der Kindesmutter und Herrn A. die elterliche Sorge für J3 und J4 und der Kindesmutter zudem die elterliche Sorge für C. entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Nach der Geburt J. stellte das Jugendamt erneut erhebliche Mängel in der Versorgung dieses Kindes fest, das zu dieser Zeit mit den Kindeseltern in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebte. Nachdem das Jugendamt J. in Obhut genommen hatte, erklärte sich die Kindesmutter bereit, mit J. in die Mutter-Kind-Einrichtung des Diakonischen Werks in zu gehen, wo sie ab dem 17. September 2007 mit dem Kind gelebt hat.

Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren aufgrund eines am 9. Dezember 2008 eingegangenen Berichts des Jugendamts eingeleitet, in dem dieses das Familiengericht um Perspektivklärung für J. gebeten hat, weil Zweifel bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Familie bestünden. Aus einem beigefügten Bericht der Mutter-Kind-Einrichtung vom 21. Oktober 2008 geht hervor, dass sich im Laufe des Jahres 2008 gezeigt habe, dass die Kindesmutter bei einer Lockerung der Vorgaben schwerlich in der Lage sei, ihre mütterliche Verantwortung konstant wahrzunehmen; ohne eine engen Rahmen und klar vorgegeben Strukturen für den Alltag sei sie schnell in Gefahr, die Bedürfnisse von J. aus dem Blick zu verlieren.

Das Jugendamt berichtete in einem Anhörungstermin beim Familiengericht am 6. Januar 2009, dass der Kindesvater seit Geburt J. präsent gewesen sei und sehr liebevoll mit dem Kind umgehe; er könne die Defizite der Mutter auch kompensieren.

Mit Beweisbeschluss vom 6. Januar 2009 ordnete das Familiengericht die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern an.

In ihrem am 29. März 2009 erstatteten Gutachten, auf das Bezug genommen wird, beurteilte die Sachverständige Diplom-Psychologin Dr. U. beide Kindeseltern im bestehenden Familiensystem als nicht erziehungsfähig.

Mit Bericht vom 6. April 2009 stellte die Mutter-Kind-Einrichtung einen Rollentausch dahingehend als denkbar dar, dass der Kindesvater anstelle der Kindesmutter stationär aufgenommen werde und – wenn das neugeborene Kind drei bis vier Monate alt sei – mit beiden Kindern in einer Außenwohnung in unmittelbarer Nähe der Einrichtung betreut werden könnte, während die Kindesmutter in eine eigene Wohnung ziehe und sich um ihren eigenen Lebensunterhalt kümmere.

Das Jugendamt hat im Anhörungstermin vom 2. Juni 2009 ausgeführt, dass es keine Jugendhilfemaßnahme gebe, die den Bedürfnissen der Familie gerecht werde.

Im Anhörungstermin vom 2. Juli 2009 ist die Sachverständige dem von der Mitarbeiterin der Mutter-Kind-Einrichtung erneut als Möglichkeit ins Spiel gebrachten Rollentausch zwischen den Kindeseltern, zu dem sich diese bereit erklärt haben, entgegengetreten. Sie habe diesen Rollentausch mit den Kindeseltern zweimal thematisiert, damals seien die Eltern nicht bereit gewesen, den Vorschlag anzunehmen. Sie sehe aber angesichts der Dringlichkeit der Situation auch einen Mangel an Kooperationsfähigkeit.

Das Jugendamt hat außerdem auf eine Gefährdungsmitteilung hingewiesen, der zufolge die Kindesmutter L. J2 an zwei Händen hochgezogen habe, so dass das Köpfchen nach hinten abgeknickt sei. Die Kindesmutter sei darauf angesprochen worden und habe erwidert, dass sie es vergessen habe. Die Kindesmutter hat dazu im Termin erklärt, dass sie an diesem Tag vergessen gehabt habe, den Kopf des Kindes zu stützen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes hat bekundet, dass derselbe Vorgang mehrfach beobachtet worden sei. Dem hat die Kindesmutter nicht widersprochen.

Das Jugendamt hat beantragt, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kinder in Dauerpflegefamilien übergeben werden können.

Die Kindeseltern haben um Zurückweisung des Antrags des Jugendamts gebeten.

Die Verfahrenspflegerin hat keinen Antrag gestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für J. entzogen und Vormundschaft angeordnet, beiden Kindeseltern die elterliche Sorge für L. J2 entzogen und Vormundschaft angeordnet sowie das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund „bestellt“. Kurz nach Zustellung dieses Beschlusses brachte das Jugendamt die Kinder in einer Bereitschaftspflegefamilie unter.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 20. Juli 2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit ihrer am 19. August 2009 eingegangen Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge für J. der Mutter zu belassen bzw. zurück zu übertragen und die elterliche Sorge für L. J2 auf die Kindeseltern zurück zu übertragen. Die Kindeseltern suchen ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 140/04 SO – beigezogen.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Kindeseltern ist unbegründet.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht der Kindesmutter die Alleinsorge für J. und beiden Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für L. J2 auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund (richtig allerdings:) bestimmt.

Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögens gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG), aber auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 –, vom 8. Oktober 2009 – 6 UF 82/09 – und vom 13. September 2007 – 6 UF 23/07 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2009 – 9 UF 15/09).

Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts stand. Die gegen diese gerichteten Beschwerdeangriffe der Kindeseltern dringen nicht durch.

Hinsichtlich der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern teilt der Senat die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts, die mit dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. U. und ihren mündlichen Erläuterungen im Termin vom 2. Juli 2009 ebenso in Einklang stehen wie mit dem im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO betreffend die Mutter eingeholten Gutachten des Sachverständigen A..

Die Sachverständige Dr. U. hat ausgeführt, dass die Kindesmutter hinsichtlich der eigenen Lebensführung und der Probleme in der Betreuung der Kinder zur Bagatellisierung und Verharmlosung neige und sich diesbezüglich deutliche Einbußen in der Kritikfähigkeit, ebenso Probleme der Selbstkritik und der Selbsteinschätzung zeigten. Sie weise Züge einer emotional instabilen Persönlichkeit auf. Ihr Verhalten sei von Impulsivität, Unreife und wechselnden Stimmungen geprägt. Ihre Frustrations- und Stresstoleranz scheine deutlich gemindert zu sein. Sie besitze ein vorrangig egozentrisches Wahrnehmungs- und Handlungsmuster und stelle daher meist die eigenen Belange in den Mittelpunkt, anstatt sich um die Bedürfnisse J. zu kümmern. Es gelinge der Kindesmutter kaum, sich in das Kind einzufühlen. Auch ihrem Mann gegenüber verhalte sich die Kindesmutter wenig empathisch. Die ehelichen Auseinandersetzungen, bei denen die Kindesmutter den Kindesvater auch vor der Sachverständigen anschreie und abwerte, seien dem Kindesvater sichtbar peinlich und unangenehm, was die Kindesmutter nicht zu bemerken scheine. Diese sei kaum in der Lage, ihr Verhalten selbst zu reflektieren, eigene Schwächen und Defizite wahrzunehmen und kritisch zu hinterfragen. Eine Übernahme von Verantwortung sei nicht zu spüren, stattdessen herrschten weiterhin kindlich unreife Rechtfertigungsmechanismen vor. Auf Grund dieser mangelnden Einsicht würden die Änderungsbereitschaft der Kindesmutter und ihre Kooperation mit unterstützenden und therapierenden Einrichtungen gering eingeschätzt. Sie verfüge über kein positives inneres Modell elterlicher Fürsorge.

Den Kindesvater hat die Sachverständige als im Umgang mit J. warmherzig und wohlwollend dargestellt. Er habe in unmittelbarem Kontakt mit den Kindern gute Ressourcen. Die Versorgung einer Familie mit Kleinkind und Baby würde den Kindesvater allerdings überfordern und ihm nicht in ausreichendem Maß gelingen. Kognitive, die Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes anbetreffende Defizite hätten zwar durch die Einrichtung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe beseitigt werden können. Jedoch sei der Vater nicht in der Lage, sich gegen die Kindesmutter durchzusetzen, die dominiere. Er überschätze diesbezüglich seine Möglichkeiten und insbesondere seinen Einfluss auf seine Frau. Seine Bagatellisierungen bezüglich des Zustandes der alten gemeinsamen Wohnung deuteten auf eine unkritische und unrealistische Haltung hin. In wenigen Interaktionsbeobachtungen sei schon deutlich geworden, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, gegenüber der Kindesmutter seine Meinung zu vertreten oder gar durchzusetzen. Die bisherigen Hilfen seien aus Sicht der Sachverständigen nicht genügend in ihrer Bedeutung für das Funktionieren des Familienlebens seitens des Kindesvaters erkannt worden.

Im Ergebnis hat die Sachverständige die Kindesmutter als weiterhin nicht erziehungsfähig beurteilt. Wenn es auch innerhalb der Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung zu deutlichen Verbesserungen im Umgang mit J. und in der Bewältigung des Alltags gekommen sei, seien diese Fähigkeiten ohne engmaschige Betreuung nicht stabil. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur der beiden Ehegatten scheine auch die mögliche positive Unterstützung des Kindesvaters nicht ausreichend, um das Wohl der Kinder ohne engmaschige, professionelle Betreuung zu sichern. Der Kindesvater verfüge zwar über deutlich bessere Erziehungskompetenzen als die Mutter, müsse jedoch innerhalb des bestehenden Familiensystems auch als nicht ausreichend erziehungsfähig beurteilt werden.

Diese überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U. werden insbesondere durch die Bekundungen der Zeugin A2 im Termin vom 2. Juli 2009 gestützt, die erklärt hat, die Kindesmutter sei wenig kooperativ im Annehmen von Rat-schlägen und halte beharrlich an ihrer eigenen Auffassung von Kindererziehung fest. Selbst Kleinigkeiten wie das erbetene Unterlassen der Mitgabe eines Kakaofläschchens beim Zubettgehen, obwohl J. bereits faule Zähne habe, hätten sich trotz mehrfacher Anläufe hierzu nicht durchsetzen lassen. Soweit die Kindeseltern in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Zähne nicht deswegen gefault seien, kann dies dahinstehen. Denn jedenfalls ist allgemeinkundig, dass solche Verhaltensweisen zahnschädlich sind. Außerdem hat der Vater bei der Sachverständigen erläutert, die Zahnprobleme beruhten darauf, dass J. sich die Schneidezähne nicht putzen lasse. Dies lässt die Erziehungskompetenzen beider Eltern nicht in gutem Licht erscheinen; denn ordentliches Zähneputzen gehört zur Grundversorgung des Kindes, die diesem gegenüber erzieherisch durchgesetzt werden muss. Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschuhung J.. Dabei kann offen bleiben, ob deren Fußfehlstellung hierauf beruht; denn einem Kind Schuhe anzuziehen, die – wie das Jugendamt im Beschwerdeverfahren von den Eltern unwidersprochen vorträgt – zwei Schuhgrößen zu klein für es sind, stellt in jedem Fall eine Vernachlässigung der Gesundheit des Kindes dar. Erhebliches Gewicht hat auch der – von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellte – Vorfall mit L. J2. Wenn die Kindesmutter den Säugling nur einmalig an den Händen hochgezogen hätte, ohne sein Köpfchen zu stützen, wäre dies schon bedenklich genug, hält man sich vor Augen, dass sie schon mehrfach Säuglinge betreut hat. Sie hat dies aber mehrfach getan, also trotz entsprechender Hinweise des Personals der Mutter-Kind-Einrichtung. Einer Mutter, die solch zentrale Hinweise – wie die Kindesmutter es darstellt – „vergisst“, kann man auch zeitweise ein kleines Kind nicht anvertrauen. Wenn es der Mutter in den über anderthalb Jahren, während derer sie sich in der Mutter-Kind-Einrichtung befunden hat, nicht gelungen ist, solche kindeswohlschädlichen Verhaltensweisen einzustellen, gibt es keine Anhaltspunkte, dass ihr dies in Zukunft gelingen würde, zumal – was das Familiengericht zutreffend auf die Darstellung der Vertreterin des Jugendamts Bezug nehmend ausführt – es keine Form öffentlicher Hilfe gibt, die diese Defizite der Mutter ausgleichen könnte.

Eine solche Kompensation könnte auch nicht im Wege des vormals von der Mutter-Kind-Einrichtung angedachten Rollentauschs erreicht werden.

Soweit allerdings das Jugendamt in diesem Zusammenhang rechtliche Hindernisse sieht, weil der Kindesvater nicht Vater von J. ist, wären diese – seine Erziehungsfähigkeit im bestehenden Familiensystem vorausgesetzt – überwindbar gewesen; falls die Mutter dem Rollentausch nicht ohnehin dauerhaft zugestimmt hätte, hätte man ihm die elterliche Sorge als Vormund oder deren Teile als Pfleger übertragen können.

Der Senat tritt den Ausführungen des Familiengerichts allerdings auch insoweit bei, als es den Vater im bestehenden Familiensystem als nicht zur Erziehung der beiden Kinder fähig beurteilt hat.

Diese auf das auch insoweit überzeugende Sachverständigengutachten gestützte Prognose stellen die Kindeseltern ohne Erfolg in Frage. Auch wenn der Vater in seltenen Einzelfällen seiner Frau – vorsichtig – widersprochen hat, hat er doch selbst angemessenen Umgang mit J. sofort eingestellt, wenn die Mutter ihn gerügt hat. Eine Änderung seines Verhaltens konnte in der gesamten Zeit der Unterbringung der Mutter mit J. und später L. J2 in der Einrichtung nicht erreicht werden, obwohl er intensiv in die Maßnahme einbezogen war und dort auch übernachtet hat, abgesehen davon, dass er schon erhebliche Probleme hat, seine eigenen Angelegenheiten geregelt zu bekommen, worauf das Jugendamt im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist. Die Einrichtung hat erfolglos versucht, den Vater anstelle der Mutter in die Hauptverantwortung für die Kinder zu bringen; dies ist stets an dem dominanten Verhalten der Mutter gescheitert.

Derzeit rechtfertigt daher nichts die Annahme, dass sich der Vater gegen die Mutter durchsetzen und so die Gefährdung der Kinder abwenden könnte, zumal er sich von der Mutter nicht trennen will.

Dass die Eltern nunmehr nach eigenem Vorbringen therapeutisch an sich arbeiten, ist zu begrüßen, führt aber derzeit zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Kindeseltern insoweit einwenden, die Umstände hätten sich geändert, weil die Kindeseltern eine funktionierende Ehe führten und die nach dem angefochtenen Beschluss erfolgte Wegnahme der Kinder zu einer Bewusstwerdung bei ihnen geführt habe, ist jedenfalls in Bezug auf die Kindesmutter eine solche Bewusstwerdung gerade aufgrund der Trennung der Kinder von der Familie unglaubhaft, weil sie eine solche Trennung schon bei ihren drei anderen Töchtern erlebt hatte und dies ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. U. nicht dazu geführt hat, dass sie ihr Erziehungsverhalten erheblich geändert hat. Aber auch hinsichtlich des Vaters geht die Bewusstwerdung nicht so weit, dass er sich – bis zur Stärkung seiner Durchsetzungsfähigkeit im Verhältnis zur Mutter – für eine Trennung von dieser und damit zugleich dafür entschieden hätte, J. und sein Kind L. J2 selbst erziehen zu können.

Auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich angezeigten strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Trennung der Kinder von ihrer Familie kann der Rollentausch bei der gebotenen Abwägung der im vorliegenden Einzelfall zutage getretenen Umstände nicht verantwortet werden. Die Sachverständige hat die Dynamik in der Beziehung der Eltern zueinander eindrücklich dargestellt. Selbst wenn es der Einrichtung gelänge, mit dem Vater unter der Woche fruchtbringend zu arbeiten, wäre die Mutter – mindestens – am Wochenende in der Einrichtung und würde durch ihre dominante Persönlichkeit, der der Vater umso weniger entgegenzusetzen hat, als er diesen Persönlichkeitszug sogar schätzt (er hat der Gutachterin gegenüber ausgeführt, die Mutter würde ihm „Feuer unterm Arsch machen“), positive Ansätze stets wieder zunichte machen. Hinzu kommt, dass der Vater gegenüber der Sachverständigen geäußert hat, eigentlich viel lieber arbeiten gehen und die Haushaltsführung und Kinderversorgung der Mutter überlassen zu wollen und Hilfen vom Jugendamt nicht für erforderlich gehalten hat, so dass die Dauerhaftigkeit der Entscheidung des Vaters, einen Rollentausch zu versuchen, zu hinterfragen ist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat vollumfänglich die Prognose des sachverständig beratenen Familiengerichts, dass nur eine längere Trennung der Kindeseltern die Hoffnung zugelassen hätte, dass deren Rollentausch die Kindeswohlgefährdung abwenden könnte.

Freilich kommt stets, sollten die therapeutischen Bemühungen der Eltern zu einer Veränderung ihrer den Kindern schädlichen Beziehungsdynamik und – damit einhergehend – zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erziehungskompetenzen führen, eine künftige Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1696 Abs. 2 BGB in Betracht. Das Jugendamt wird daher weiterhin dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kindeseltern regelmäßigen Umgang mit den Kindern haben, um die Rückführungsperspektive offenzuhalten, was von Verfassungs wegen – und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege – zwingend ist (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; vgl. auch BVerfGE 75, 201 und 79,51).

Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Den Kindeseltern ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde (§§ 14 FGG, 114 ZPO) zu verweigern.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 19/10/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 13. März 2009 – 20 F 131/07 SO – festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorl
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published on 30/07/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in N. vom 31. März 2010 –Az. – wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Besch
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Annotations

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.