Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – in St. Wendel - 6 b F 37/09 S - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 694 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2010 sowie in Höhe von 450 EUR ab Januar 2011 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 38/100 und die Antragsgegnerin 62/100. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 8. September 2006 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 17. November 2006 geborene Sohn hervorgegangen. Seit Februar 2008 leben die Parteien getrennt. Lucas lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Er besuchte bereits nach dem zweiten Lebensjahr eine Kindertagesstätte, jeweils vormittags für zwei bis drei Stunden. Derzeit besucht er einen integrativen Kindergarten in der Zeit von morgens 9.00 Uhr bis mittags ca. 12.45 Uhr.
Der am 16. Juni 1975 geborene Antragsteller ist bei der in beschäftigt. Ihm steht ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann. Die Höhe seines Einkommens ist teilweise umstritten. Er besucht in zweimal im Monat und hat dementsprechende Übernachtungskosten.
Die am 18. Mai 1969 geborene Antragsgegnerin ist promovierte Tierärztin. Sie war im Jahr 2001 für ca. neun Monate bei einem Pharmaunternehmen angestellt. Danach war sie weit gehend nicht mehr erwerbstätig.
In einer am 10. Februar 2009 errichteten notariellen Urkunde (Bl. 97 ff. d.A.) hat sich der Antragsteller ab Februar 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts (Stufe 9 der Düsseldorfer Tabelle), abzüglich des hälftigen Kindergeldes, verpflichtet und der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen.
Mit am 4. März 2009 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 11. März 2009 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Scheidung der Ehe angetragen.
Mit am 8. Juli 2009 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Das Kind leide unter einer Entwicklungs- und Sprachverzögerung. Es sei motorisch instabil und könne die linke Körperhälfte nicht vollständig benutzen. Es besuche die Frühförderung und befinde sich in physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Behandlung. Wegen Reizüberflutung könne es sich nicht länger als drei Stunden täglich im Kindergarten aufhalten. Es bestehe daher eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstände. Diese sei in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, da sie - insoweit unstreitig - ein chronisches Herzleiden habe und ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Dadurch sei sie in ihre Bewegungsfreiheit behindert, schwere Gegenstände könne sie nicht anheben oder mit Kraft festhalten; sie können daher eine Tätigkeit als Tierärztin nicht ausüben. Der Antragsteller verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.753 EUR, insbesondere müsse er das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er ein Firmenfahrzeug ohne jegliche Kosten und ohne das Benzin bezahlen zu müssen, nutzen könne. Hierfür sei ihm ein Nutzungsvorteil in Höhe von monatlich 400 EUR netto zuzurechnen. Berufsbedingte Aufwendungen würden bestritten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.595 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Klage auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ab dem 17. November 2009, dem Tag, an dem drei Jahre alt geworden ist, gehalten sei, einer zumindest halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als promovierte Tierärztin könne sie dabei monatlich mindestens 1.750 EUR brutto bzw. 1.012,32 EUR netto verdienen. Auf Seiten des Antragstellers seien die Vorteile eines Dienstfahrzeugs nicht zu berücksichtigen, da sie durch einen erhöhten Aufwand an den Umgangswochenenden kompensiert würden.
In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors), den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.235 EUR zu zahlen (Ziffer 2 des Urteilstenors), den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 3 des Urteilstenors) und das Umgangsrecht geregelt (Ziffer 4 des Urteilstenors).
Gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Im Übrigen ist das Urteil seit dem 29. Juli 2010 rechtskräftig.
Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht die Kosten der Übernachtung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von monatlich 174 EUR nicht einkommensmindernd berücksichtigt habe. Bei der Antragsgegnerin sei das Einkommen aus einer 3/4–Stelle zu Grunde zu legen. Das Kind könnte ganztags in einer geeigneten Einrichtung betreut werden. Kind- oder elternbezogene Gründe, die dem entgegenständen lägen nicht vor. Demzufolge sei der Antragsgegnerin eine entsprechende Erwerbstätigkeit zuzumuten. Für die Antragsgegnerin beständen auch weitaus umfangreichere Beschäftigungsmöglichkeiten, als vom Familiengericht angenommen. Als Tierärztin in der Privatwirtschaft könne sie nach den Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit monatlich zwischen 3.593 EUR und 4.730 EUR brutto verdienen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragsgegnerin bereits in der Pharmaindustrie tätig gewesen sei und dort von Mai 2001 bis September 2001 monatlich brutto 3.091,27 EUR verdient habe. Außerdem müsse der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen befristet oder zumindest herabgesetzt werden, zumal hier von einer kurzen Ehedauer auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass die verzögerte Entwicklung des Kindes nach wie vor zu beobachten sei. Lucas benötige dringend einen Mittagsschlaf, der aber mangels Räumlichkeiten in dem integrativen Kindergarten nicht möglich sei. Außerdem bedürfe er der gesteigerten Betreuung durch die Antragsgegnerin. Die Parteien hätten geplant gehabt, dass die Antragsgegnerin versorgen und nicht berufstätig sein sollte. Auf Grund der Einschränkungen durch den Herzschrittmacher und im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin keinen PKW unterhalten könne, seien ihre beruflichen Möglichkeiten sehr begrenzt. Im Übrigen sei dem Antragsteller ein Nutzungsvorteil in Höhe von monatlich 400 EUR zuzurechnen, weil ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin habe vom 30. August 2010 bis 16. September 2010 in der Tierarztpraxis, unentgeltlich hospitiert und sei dort ab Oktober 2010 angestellt worden. Dieses Anstellungsverhältnis sei jedoch bereits wieder gekündigt worden.
Der Antragsteller behauptet hierzu, dass sich normal entwickeln würde und keinen besonderen Einschränkungen unterliege. Die Antragsgegnerin hätte nach den gemeinsamen Planungen der Parteien Lucas nur bis zu seinem dritten Lebensjahr betreuen und danach wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß Art. 111 FGG- RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1570 BGB, weil die Antragsgegnerin durch die Betreuung des gemeinsamen noch nicht ganz vier Jahre alten Sohnes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Dies stellt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht infrage, da auch er nur von der Obliegenheit der Antragsgegnerin ausgeht, eine 3/4-Stelle anzunehmen.
Maßgebend für die Bedarfsbemessung sind nach § 1578 Abs. 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien.
Damit ist zunächst das Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieses hat das Familiengericht nach Abzug des Kindesunterhalts für 2010 in Höhe von 3.545,19 EUR in die Berechnung eingestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Diese Berechnungen sind lediglich insofern zu korrigieren, als abweichend von der Handhabung des Familiengerichts ein Steuerfreibetrag unter dem Gesichtspunkt des begrenzten Realsplittings nicht mehr angesetzt werden kann. Denn grundsätzlich ist es einem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar, einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, wenn der Umfang seiner steuerlich geltend zu machenden Unterhaltsbelastung ungewiss ist, was immer dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsanspruch weder tituliert noch unstreitig ist (BGH, FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1232; FamRZ 2007, 882). So ist es jedoch hier, denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt endete mit Rechtskraft der Scheidung und der Antragsteller vertritt die Auffassung, keinen nachehelichen Unterhalt zu schulden.
Mit dem Wegfall des Freibetrags für das Realsplitting erhöht sich die Steuerbelastung des Antragstellers gegenüber den Berechnungen des Familiengerichts - bei Beibehaltung von dessen Berechnungsweise im Übrigen - um jährlich 5.119,89 EUR oder monatlich 426,66 EUR (Einkommensteuer: 26.420 EUR statt 21.896 EUR; Solidaritätszuschlag: 1.291,18 EUR statt 1.065,13 EUR; Kirchensteuer: 2.112,84 EUR statt 1.743 EUR).
Ansonsten rechtfertigen die Beschwerdeangriffe keine vom Familiengericht abweichende Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Dieser hat sich die übrigen Feststellungen des Familiengerichts zu seinem Einkommen ausdrücklich zu Eigen gemacht; er rügt lediglich, dass das Familiengericht Umgangskosten in Höhe von monatlich 174 EUR einkommensmindernd hätte berücksichtigen müssen. Diese Erwägung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Verringerung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers. Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB zum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts in der Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300; st. Rspr. des Saarländischen Oberlandesgerichts). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf (im Jahr 2009) bis zu 46,86 EUR (= 164 EUR / 2 x 4/7) vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. (BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2008, 594; FamRZ 2005, 706; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rz. 169). Welche der beiden Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ist, hängt wesentlich davon ab, ob der Unterhaltspflichtige auch nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt. Eine Korrektur scheint vor allem dort geboten, wo die Gefahr besteht, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit nehmen würde, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben. Die damit verbundenen Kosten sind deshalb in erster Linie dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können (BGH, FamRZ 2006, 1015, m.w.N.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O, Rz. 170). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall keine Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers, denn dieser ist entsprechend den nachfolgenden Berechnungen wirtschaftlich so gestellt, dass er aus dem ihm unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindesunterhalt auch die bei der Ausübung des Umgangs entstehenden Übernachtungskosten bestreiten kann. Insbesondere kann er sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihm die jährlichen Bonuszahlungen nicht für seinen Lebensbedarf zur Verfügung stehen, sondern in ein Wertkontenmodell fließen, weil es sich hierbei um eine eigene Entscheidung handelt, die er der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten kann.
Allerdings kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch der Ansatz eines höheren Einkommens, als vom Familiengericht angenommen, nicht in Betracht, denn der insoweit allein erhobene Einwand, der Nutzungsvorteil des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeugs sei monatlich mit 400 EUR und nicht nur mit 150 EUR anzusetzen, ist nicht berechtigt. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vorteil für die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug unentgeltlich nutzen zu können, jeweils konkret zu schätzen ist. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 809, m.w.N.). Wenn das Familiengericht unter den gegebenen Umständen den Nutzungsvorteil mit monatlich 150 EUR veranschlagt, so ist dies nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats, zumal hinreichende Gesichtspunkte, wonach diese Schätzung nicht sachgerecht sei, weder erstinstanzlich noch in der Beschwerde von der Antragsgegnerin aufgezeigt sind und der Antragsteller, wie sich aus der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 (Bl. 103 UE) ergibt, auch noch Zahlungen auf einen Leasingvertrag leisten muss.
Nach alledem sind vom Familiengericht die Einkünfte des Antragstellers weitgehend zutreffend ermittelt worden und – unter Abzug der oben ermittelten weitergehenden Steuerbelastung von monatlich 426,66 EUR - der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die Einkünfte anzusetzen, die sie bei einer angemessenen 3/4-Stelle erzielen könnte. Denn sie ist spätestens mit Rechtskraft der Scheidung gehalten, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09 – m.w.N.) steht dem betreuenden Elternteil für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, a.a.O.).
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH, a.a.O.), was der Antragsteller mit seiner Berufung auch zu Recht rügt. Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2009, 1124).
Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BGH, FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770; vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, a.a.O.).
Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin gehalten, ab Rechtskraft der Scheidung einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer 3/4-Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die dem entgegenstehen könnten, hat die Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen noch hinreichend unter Beweis gestellt.
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, könne nur vormittags für drei Stunden im Kindergarten betreut werden, fehlt hierfür eine hinreichende Begründung. Der Hinweis, dass gesundheitlichen Einschränkungen unterliege, reicht insoweit nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie sich dies konkret auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung auswirkt. Die Antragsgegnerin trägt hierzu lediglich vor, müsse wegen Reizüberflutung regelmäßig seinen Mittagsschlaf halten, und dies sei in der Einrichtung, die er derzeit besuche, nicht möglich. Abgesehen davon dass diese Erwägungen z.T. auch für andere Kinder gelten müssten und es schwer vorstellbar erscheint, dass in einer solchen Institution keine hinreichenden Ruhezonen für die Kinder vorhanden sein sollen, steht dies einer Fremdbetreuung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass nicht auch andere geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die besuchen könnte und die seinem besonderen Ruhebedürfnis gerecht würden.
Weitere kindbezogene Gründe, die dem Umfang der der Antragsgegnerin angesonnenen Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits ab seinem zweiten Lebensjahr eine Kindertagesstätte besucht hat und demzufolge an eine Fremdbetreuung bereits gewöhnt war, so dass nicht zu erwarten ist, dass die für eine umfangreichere Berufstätigkeit der Antragsgegnerin erforderliche Ausweitung der Fremdbetreuung zu nennenswerten Anpassungsschwierigkeiten führen würde.
Ebenso wenig lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Kindes ein elternbezogener Grund herleiten, der die Antragsgegnerin an der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hindern könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Beanspruchung der Antragsgegnerin bei der Betreuung des Kindes wesentlich gesteigert wäre. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welche therapeutischen Konsequenzen daraus gezogen werden und welcher konkrete Aufwand - insbesondere für die Antragsgegnerin - damit verbunden ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit einer Berufstätigkeit, die den Umfang einer 3/4-Beschäftigung unterschreitet, ihrer Erwerbsobliegenheit genügen würde. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass sie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Antragsteller auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht hätte berufstätig sein sollen. Es kann dahinstehen, ob sich daraus Konsequenzen für die hier angenommene Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ergeben könnten, denn der Antragsteller hat diese Behauptung dezidiert bestritten und Beweis hierfür hat die Antragsgegnerin nicht angetreten, was entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der Antragsgegnerin geht.
Auch sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche die Antragsgegnerin an einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hindern könnten. Der Umstand, dass sie an einer Herzschwäche leidet und einen Schrittmacher trägt, steht dem nicht entgegen. Denn eine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht, da sie sich lediglich darauf beruft, dass sie durch den Herzschrittmacher in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei und keine schweren Lasten heben könne, so dass sie nicht in einer Tierarztpraxis als Tierärztin arbeiten könne. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen, denn abgesehen davon, dass es im Widerspruch steht zu den Bemühungen der Antragsgegnerin, gerade in einer Tierarztpraxis eine Anstellung zu finden, stellt dies ihre Fähigkeit, in anderen für sie in Betracht kommenden Berufsfeldern vollschichtig arbeiten zu können, ohnehin nicht infrage.
Bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer 3/4-Stelle ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.400 EUR erzielen könnte. Im Hinblick auf ihre qualifizierte Ausbildung zur Tierärztin und die daran anschließende Promotion kann auf Dauer nicht von den untersten Möglichkeiten ausgegangen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Erwerbschancen nicht nur als Gehilfin einer Tierärztin suchen darf, sondern auch andere Möglichkeiten etwa in der Pharmaindustrie nutzen muss, zumal sie im Jahr 2001 dort bereits eine Stelle inne hatte und zudem nicht ortsgebundenen ist. In Anknüpfung an den damaligen Verdienst von über 3.000 EUR und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Einkommenssteigerungen hält der Senat bei einer 3/4-Stelle ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.400 EUR für realistisch erzielbar . Daraus ergibt sich ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 EUR.
Hortkosten sind bei beiden Parteien nicht zu berücksichtigen. Sie fallen zwar seit Februar 2010 in Höhe von monatlich 135 EUR an, der Antragsteller hat jedoch die Zusage gegeben, dass er sich hieran hälftig beteiligen wolle und er hat, wie er in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt hat, tatsächlich auch entsprechende Zahlungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Oktober 2010 geleistet. Dementsprechend beeinflussen die Kosten des Kinderhorts die Bedarfsermittlung nicht.
Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
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Einkommen des Antragstellers (wie FG)
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3.545,19 EUR
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./. Korrektur wegen Wegfalls des Splittingvorteils
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- 426,66 EUR
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maßgebliches Einkommen des Antragstellers
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3.118,53 EUR
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maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin
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1.500,00 EUR
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Differenz der maßgeblichen Einkommen
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1.618,53 EUR
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ungedeckter Bedarf (3/7)
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693,65 EUR
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Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von monatlich rund 694 EUR.
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Eine Befristung nach § 1578 b BGB kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht, weil nicht absehbar ist, inwieweit die Betreuung des Kindes auch in Zukunft die Antragsgegnerin an der Erwirtschaftung ihres eigenen angemessenen Bedarfs hindern wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09)
Eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats hingegen ab Januar 2011 gerechtfertigt. Eine solche Begrenzung ist nach § 1578 b Abs. 1 BGB grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09; BGH, FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770). Diese Voraussetzungen liegen hier insofern vor, als die Antragsgegnerin bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens von monatlich 3.200 EUR über bereinigte monatliche Nettoeinkünfte von rund 1.950 EUR verfügen würde, so dass sie sich bei Ansatz des ihr unterhaltsrechtlich fiktiv zuzurechnenden Einkommens von rund 1.500 EUR netto und des nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelten Unterhaltsbedarfs deutlich besser stellen würde. Allerdings erscheint dies für eine gewisse Übergangszeit unter den gegebenen Umständen nicht unbillig, insbesondere weil die Antragsgegnerin auch im Interesse des Kindes die Gelegenheit haben muss, ihre Dispositionen auf ihre nach der Beendigung der Ehe geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auszurichten. Insofern hält der Senat einen Zeitraum bis Ende des Jahres 2010 für angemessen, wobei auch berücksichtigt ist, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erst rund zweieinhalb Jahre verheiratet waren (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2006, 553); ebenso ist von Bedeutung, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Trennungsunterhalt gezahlt hat. Ab Januar 2011 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nur noch den Nachteil auszugleichen, den sie dadurch erleidet, dass sie auf Grund der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Diesen Nachteil veranschlagt der Senat mit monatlich 450 EUR (=1.950 EUR - 1.500 EUR).
Nach alldem ist das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern, wobei der Senat davon ausgeht, dass die vom Antragsteller auf den nachehelichen Unterhalt geleisteten Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sind und demzufolge dadurch keine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Gründe
II.
Gemäß Art. 111 FGG- RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1570 BGB, weil die Antragsgegnerin durch die Betreuung des gemeinsamen noch nicht ganz vier Jahre alten Sohnes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Dies stellt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht infrage, da auch er nur von der Obliegenheit der Antragsgegnerin ausgeht, eine 3/4-Stelle anzunehmen.
Maßgebend für die Bedarfsbemessung sind nach § 1578 Abs. 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien.
Damit ist zunächst das Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieses hat das Familiengericht nach Abzug des Kindesunterhalts für 2010 in Höhe von 3.545,19 EUR in die Berechnung eingestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Diese Berechnungen sind lediglich insofern zu korrigieren, als abweichend von der Handhabung des Familiengerichts ein Steuerfreibetrag unter dem Gesichtspunkt des begrenzten Realsplittings nicht mehr angesetzt werden kann. Denn grundsätzlich ist es einem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar, einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, wenn der Umfang seiner steuerlich geltend zu machenden Unterhaltsbelastung ungewiss ist, was immer dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsanspruch weder tituliert noch unstreitig ist (BGH, FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1232; FamRZ 2007, 882). So ist es jedoch hier, denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt endete mit Rechtskraft der Scheidung und der Antragsteller vertritt die Auffassung, keinen nachehelichen Unterhalt zu schulden.
Mit dem Wegfall des Freibetrags für das Realsplitting erhöht sich die Steuerbelastung des Antragstellers gegenüber den Berechnungen des Familiengerichts - bei Beibehaltung von dessen Berechnungsweise im Übrigen - um jährlich 5.119,89 EUR oder monatlich 426,66 EUR (Einkommensteuer: 26.420 EUR statt 21.896 EUR; Solidaritätszuschlag: 1.291,18 EUR statt 1.065,13 EUR; Kirchensteuer: 2.112,84 EUR statt 1.743 EUR).
Ansonsten rechtfertigen die Beschwerdeangriffe keine vom Familiengericht abweichende Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Dieser hat sich die übrigen Feststellungen des Familiengerichts zu seinem Einkommen ausdrücklich zu Eigen gemacht; er rügt lediglich, dass das Familiengericht Umgangskosten in Höhe von monatlich 174 EUR einkommensmindernd hätte berücksichtigen müssen. Diese Erwägung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Verringerung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers. Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB zum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts in der Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300; st. Rspr. des Saarländischen Oberlandesgerichts). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf (im Jahr 2009) bis zu 46,86 EUR (= 164 EUR / 2 x 4/7) vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. (BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2008, 594; FamRZ 2005, 706; vgl. auch Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rz. 169). Welche der beiden Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ist, hängt wesentlich davon ab, ob der Unterhaltspflichtige auch nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt. Eine Korrektur scheint vor allem dort geboten, wo die Gefahr besteht, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit nehmen würde, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben. Die damit verbundenen Kosten sind deshalb in erster Linie dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können (BGH, FamRZ 2006, 1015, m.w.N.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O, Rz. 170). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall keine Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers, denn dieser ist entsprechend den nachfolgenden Berechnungen wirtschaftlich so gestellt, dass er aus dem ihm unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindesunterhalt auch die bei der Ausübung des Umgangs entstehenden Übernachtungskosten bestreiten kann. Insbesondere kann er sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihm die jährlichen Bonuszahlungen nicht für seinen Lebensbedarf zur Verfügung stehen, sondern in ein Wertkontenmodell fließen, weil es sich hierbei um eine eigene Entscheidung handelt, die er der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten kann.
Allerdings kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch der Ansatz eines höheren Einkommens, als vom Familiengericht angenommen, nicht in Betracht, denn der insoweit allein erhobene Einwand, der Nutzungsvorteil des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeugs sei monatlich mit 400 EUR und nicht nur mit 150 EUR anzusetzen, ist nicht berechtigt. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vorteil für die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug unentgeltlich nutzen zu können, jeweils konkret zu schätzen ist. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 809, m.w.N.). Wenn das Familiengericht unter den gegebenen Umständen den Nutzungsvorteil mit monatlich 150 EUR veranschlagt, so ist dies nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats, zumal hinreichende Gesichtspunkte, wonach diese Schätzung nicht sachgerecht sei, weder erstinstanzlich noch in der Beschwerde von der Antragsgegnerin aufgezeigt sind und der Antragsteller, wie sich aus der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 (Bl. 103 UE) ergibt, auch noch Zahlungen auf einen Leasingvertrag leisten muss.
Nach alledem sind vom Familiengericht die Einkünfte des Antragstellers weitgehend zutreffend ermittelt worden und – unter Abzug der oben ermittelten weitergehenden Steuerbelastung von monatlich 426,66 EUR - der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die Einkünfte anzusetzen, die sie bei einer angemessenen 3/4-Stelle erzielen könnte. Denn sie ist spätestens mit Rechtskraft der Scheidung gehalten, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09 – m.w.N.) steht dem betreuenden Elternteil für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, a.a.O.).
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH, a.a.O.), was der Antragsteller mit seiner Berufung auch zu Recht rügt. Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2009, 1124).
Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BGH, FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770; vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, a.a.O.).
Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin gehalten, ab Rechtskraft der Scheidung einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer 3/4-Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die dem entgegenstehen könnten, hat die Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen noch hinreichend unter Beweis gestellt.
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, könne nur vormittags für drei Stunden im Kindergarten betreut werden, fehlt hierfür eine hinreichende Begründung. Der Hinweis, dass gesundheitlichen Einschränkungen unterliege, reicht insoweit nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie sich dies konkret auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung auswirkt. Die Antragsgegnerin trägt hierzu lediglich vor, müsse wegen Reizüberflutung regelmäßig seinen Mittagsschlaf halten, und dies sei in der Einrichtung, die er derzeit besuche, nicht möglich. Abgesehen davon dass diese Erwägungen z.T. auch für andere Kinder gelten müssten und es schwer vorstellbar erscheint, dass in einer solchen Institution keine hinreichenden Ruhezonen für die Kinder vorhanden sein sollen, steht dies einer Fremdbetreuung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass nicht auch andere geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die besuchen könnte und die seinem besonderen Ruhebedürfnis gerecht würden.
Weitere kindbezogene Gründe, die dem Umfang der der Antragsgegnerin angesonnenen Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits ab seinem zweiten Lebensjahr eine Kindertagesstätte besucht hat und demzufolge an eine Fremdbetreuung bereits gewöhnt war, so dass nicht zu erwarten ist, dass die für eine umfangreichere Berufstätigkeit der Antragsgegnerin erforderliche Ausweitung der Fremdbetreuung zu nennenswerten Anpassungsschwierigkeiten führen würde.
Ebenso wenig lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Kindes ein elternbezogener Grund herleiten, der die Antragsgegnerin an der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hindern könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Beanspruchung der Antragsgegnerin bei der Betreuung des Kindes wesentlich gesteigert wäre. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welche therapeutischen Konsequenzen daraus gezogen werden und welcher konkrete Aufwand - insbesondere für die Antragsgegnerin - damit verbunden ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit einer Berufstätigkeit, die den Umfang einer 3/4-Beschäftigung unterschreitet, ihrer Erwerbsobliegenheit genügen würde. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass sie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Antragsteller auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht hätte berufstätig sein sollen. Es kann dahinstehen, ob sich daraus Konsequenzen für die hier angenommene Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ergeben könnten, denn der Antragsteller hat diese Behauptung dezidiert bestritten und Beweis hierfür hat die Antragsgegnerin nicht angetreten, was entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der Antragsgegnerin geht.
Auch sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche die Antragsgegnerin an einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hindern könnten. Der Umstand, dass sie an einer Herzschwäche leidet und einen Schrittmacher trägt, steht dem nicht entgegen. Denn eine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht, da sie sich lediglich darauf beruft, dass sie durch den Herzschrittmacher in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei und keine schweren Lasten heben könne, so dass sie nicht in einer Tierarztpraxis als Tierärztin arbeiten könne. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen, denn abgesehen davon, dass es im Widerspruch steht zu den Bemühungen der Antragsgegnerin, gerade in einer Tierarztpraxis eine Anstellung zu finden, stellt dies ihre Fähigkeit, in anderen für sie in Betracht kommenden Berufsfeldern vollschichtig arbeiten zu können, ohnehin nicht infrage.
Bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer 3/4-Stelle ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.400 EUR erzielen könnte. Im Hinblick auf ihre qualifizierte Ausbildung zur Tierärztin und die daran anschließende Promotion kann auf Dauer nicht von den untersten Möglichkeiten ausgegangen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Erwerbschancen nicht nur als Gehilfin einer Tierärztin suchen darf, sondern auch andere Möglichkeiten etwa in der Pharmaindustrie nutzen muss, zumal sie im Jahr 2001 dort bereits eine Stelle inne hatte und zudem nicht ortsgebundenen ist. In Anknüpfung an den damaligen Verdienst von über 3.000 EUR und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Einkommenssteigerungen hält der Senat bei einer 3/4-Stelle ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.400 EUR für realistisch erzielbar . Daraus ergibt sich ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 EUR.
Hortkosten sind bei beiden Parteien nicht zu berücksichtigen. Sie fallen zwar seit Februar 2010 in Höhe von monatlich 135 EUR an, der Antragsteller hat jedoch die Zusage gegeben, dass er sich hieran hälftig beteiligen wolle und er hat, wie er in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt hat, tatsächlich auch entsprechende Zahlungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Oktober 2010 geleistet. Dementsprechend beeinflussen die Kosten des Kinderhorts die Bedarfsermittlung nicht.
Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
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Einkommen des Antragstellers (wie FG)
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3.545,19 EUR
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./. Korrektur wegen Wegfalls des Splittingvorteils
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- 426,66 EUR
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maßgebliches Einkommen des Antragstellers
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3.118,53 EUR
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maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin
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1.500,00 EUR
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Differenz der maßgeblichen Einkommen
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1.618,53 EUR
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ungedeckter Bedarf (3/7)
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693,65 EUR
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Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von monatlich rund 694 EUR.
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Eine Befristung nach § 1578 b BGB kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht, weil nicht absehbar ist, inwieweit die Betreuung des Kindes auch in Zukunft die Antragsgegnerin an der Erwirtschaftung ihres eigenen angemessenen Bedarfs hindern wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09)
Eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats hingegen ab Januar 2011 gerechtfertigt. Eine solche Begrenzung ist nach § 1578 b Abs. 1 BGB grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09; BGH, FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770). Diese Voraussetzungen liegen hier insofern vor, als die Antragsgegnerin bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens von monatlich 3.200 EUR über bereinigte monatliche Nettoeinkünfte von rund 1.950 EUR verfügen würde, so dass sie sich bei Ansatz des ihr unterhaltsrechtlich fiktiv zuzurechnenden Einkommens von rund 1.500 EUR netto und des nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelten Unterhaltsbedarfs deutlich besser stellen würde. Allerdings erscheint dies für eine gewisse Übergangszeit unter den gegebenen Umständen nicht unbillig, insbesondere weil die Antragsgegnerin auch im Interesse des Kindes die Gelegenheit haben muss, ihre Dispositionen auf ihre nach der Beendigung der Ehe geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auszurichten. Insofern hält der Senat einen Zeitraum bis Ende des Jahres 2010 für angemessen, wobei auch berücksichtigt ist, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erst rund zweieinhalb Jahre verheiratet waren (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2006, 553); ebenso ist von Bedeutung, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Trennungsunterhalt gezahlt hat. Ab Januar 2011 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nur noch den Nachteil auszugleichen, den sie dadurch erleidet, dass sie auf Grund der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Diesen Nachteil veranschlagt der Senat mit monatlich 450 EUR (=1.950 EUR - 1.500 EUR).
Nach alldem ist das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern, wobei der Senat davon ausgeht, dass die vom Antragsteller auf den nachehelichen Unterhalt geleisteten Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sind und demzufolge dadurch keine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.