Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 6 UF 140/11

published on 08/11/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 6 UF 140/11
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 5. September 2011 – 22 F 168/11 UG – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung von Ziffer I. dieses Beschlusses zur Umgangsausübung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, und dass sich die Folgenankündigung in Ziffer V. dieses Beschlusses auch auf diese Umgangsverpflichtung der Antragstellerin erstreckt.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Aus der am 28. Oktober 1999 geschlossenen Ehe des Vaters und der Mutter ging am 9. September 2004 die verfahrensbetroffene Tochter C. hervor, die seit der Trennung ihrer Eltern Anfang 2009 beim Vater lebt.

Mit Beschluss vom 9. November 2009 – 22 F 55/09 SO – übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarlouis dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C., nachdem sich die Eltern im Verfahren 22 F 336/09 UG im Wege vom Familiengericht zum Beschluss erhobenen Vergleichs vom 7. Oktober 2009 auf ein Umgangsrecht der Mutter mit C. donnerstags von 14.00 bis 19.00 Uhr und alle 14 Tage samstags von 15.00 bis 19.00 Uhr geeinigt hatten. Unter Abänderung dieses Vergleichs wurde im Rahmen des Vermittlungsverfahrens 22 F 94/10 UG des Familiengerichts durch gerichtlich gebilligte „Vereinbarung“ vom 5. Mai 2010, der noch auf die Kindergartenzeit C.s zugeschnitten war, das Ende des samstäglichen Umgangsrechts der Mutter mit C. auf 20.00 Uhr erstreckt.

Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht auf den am 19. April 2011 eingegangenen Abänderungsantrag der Mutter, der insbesondere durch die bevorstehende Einschulung C.s veranlasst gewesen ist, das Kind und die Eltern persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamts eingeholt.

Durch den angefochtenen, dem Antragsgegner am 14. September 2011 zugestellten Beschluss vom 5. September 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter unter Abänderung des „Beschlusses“ vom 5. Mai 2010 neu geregelt. Es hat der Mutter in Ziffer I. ein Umgangsrecht mit C. donnerstags von 15.30 bis 19.00 Uhr, alle 14 Tage samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr – erstmals am 24. September 2011 – und an den zweiten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 14.00 bis 20.00 Uhr eingeräumt, in Ziffern II. und III. Regelungen zur Kindesübergabe getroffen und die Beteiligten in Ziffer V. auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hingewiesen. Ferner hat es – in Ziffer IV. – für den Fall, dass ein Samstagsumgang aus besonders schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen einer ernsthaften Erkrankung des Kindes, ausfällt, angeordnet, dass der Umgang am darauf folgenden Wochenende nachzuholen ist.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten, am 23. September 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Vater gegen die – in den vorangegangenen Umgangsregelungen nicht enthaltene – Nachholungsanordnung in Ziffer IV. Die Mutter verteidigt den angegangenen Beschluss. Das vom Senat angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Dem Senat haben die Akten des Amtsgerichts Saarlouis – 22 F 55/09 SO, 22 F 94/10 UG und 22 F 222/10 UG – vorgelegen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt – unbeschadet der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses – ohne Erfolg.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht seine – in einem beanstandungsfreien Verfahren erlassene – Sachentscheidung den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB unterworfen, nachdem das Umgangsrecht der Mutter mit C. zuletzt durch gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) vom 5. Mai 2010 familiengerichtlich geregelt worden war, und hat das Umgangsrecht der Mutter neu ausgestaltet (§ 166 Abs. 1 FamFG). Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die dem gerichtlich gebilligten Vergleich zugrunde gelegen haben, haben sich durch die Einschulung C.s – mit der veränderte Tagesabläufe des Kindes samt der Notwendigkeit einhergehen, mit dem Kind die Hausaufgaben zu erledigen – wesentlich und nachhaltig geändert (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 1993, 314; NJW-RR 1986, 1130; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2010 – 6 UF 44/10 – m.w.N.).

Soweit sich das Familiengericht im Rahmen seiner – was aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe erkennbar wird – am Kindeswohl orientierten (§ 1697 a BGB; vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2011 – 6 UF 132/10 –, FamRZ 2011, 824, und vom 2. März 2011 – 6 UF 149/10 –, jeweils m.w.N.) neuen Umgangsregelung veranlasst gesehen hat, eine Regelung für die Nachholung künftig ausfallender Umgangstermine am Samstag zu treffen, bekämpft der Vater dies vergebens.

Es entspricht allgemeiner, vom Senat geteilter und rechtlich unbedenklicher Übung der Rechtsprechung, dass gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholungsregelung Vorsorge getroffen werden kann (vgl. dazu aus der jüngeren Rechtsprechung – statt vieler – OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1925 und Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 9 UF 42/08 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 4 UF 163/09 –, juris). Eine solche Regelung ist insbesondere dann veranlasst, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermine zwischen den Eltern Streit gegeben hat (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 2, Rz. 74).

Letzteres liegt ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten der vorangegangenen zwischen den Eltern geführten sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren offen zutage. Immer wieder sind Umgangstermine – ohne dass die Frage des Verschuldens hieran im vorliegenden Verfahren der Vertiefung bedürfte – ausgefallen; auch die Vollstreckung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 5. Mai 2010 ist betrieben worden. In Ansehung dessen ist gegen die vom Familiengericht zu den Umgangsterminen am Samstag getroffene Nachholungsregelung nichts zu erinnern. Soweit der Vater darauf verweist, dass die Wochenenden, die dann zur Nachholung anstünden, von ihm und C. schon „Wochen und Monate“ voraus geplant würden, hat der Vater diese Einschränkung seiner Planungssicherheit ebenso hinzunehmen wie die Mutter unnütze Aufwendungen haben kann, wenn der Samstagsumgang vom Vater kurzfristig abgesagt wird. Gelänge es den Eltern, ihr Verhältnis auf Elternebene zu verbessern, stünde insoweit einvernehmlichen Handhabungen in Sonderfällen nichts entgegen. Bis dahin aber bedürfen alle Beteiligten – und besonders C. – nicht nur einer klaren, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzenden Umgangsregelung, sondern ist auch eine Nachholungsregelung dem Wohle C.s dienlich.

Auch im Übrigen findet die im angefochtenen Beschluss getroffene, den neuen Alltagsumständen C.s angepasste Umgangsregelung, die der Vater insoweit auch nicht angegriffen hat, die Billigung des Senats.

Insbesondere begegnet es – was dem Senat zu amtswegiger Prüfung anfällt, nachdem das Verschlechterungsverbot in Umgangsrechtsbeschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826 m.w.N.) – jedenfalls derzeit im Lichte des vermerkweise verschrifteten Ergebnisses der Anhörung C.s durch das Familiengericht keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht noch keinen Übernachtungsumgang angeordnet hat.

Allerdings muss in der Umgangsregelung – von Amts wegen – Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen bedarf der angegriffene Beschluss insoweit der Ergänzung und ist die vom Familiengericht zutreffend auf § 89 Abs. 2 FamFG gegründete Folgenankündigung in Ziffer V. des angegangenen Beschlusses auch insoweit auf die Mutter zu erstrecken (BGH FamRZ 2011, 1729; Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826).

Abgesehen von diesem Zusatz bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, den Vater von den Kosten seines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittelanliegens zu entlasten.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FamGKG; dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Vater nur gegen einen kleinen, wenngleich von ihn erkennbar als belastend empfundenen Ausschnitt aus der Umgangsregelung wendet.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 02/04/2012 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird gegen die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 24. November 2011 – 20 F 248/10 OV2 – ein Ordnungsgeld von 300 EUR und für
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Annotations

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.