Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Aug. 2013 - 5 W 79/13

published on 13/08/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Aug. 2013 - 5 W 79/13
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Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.7.2013 – 15 O 196/12 – aufgehoben.

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 24.5.2013 nach § 888 ZPO wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gem. § 888 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin mit verschiedenen Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fabrik- und Lagergebäudes in H./Saar beauftragt. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, 20 % der Nettoauftragssumme gegen Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften auszuzahlen und die Vorauszahlungen bis zum Bauende bestehen zu lassen. Die D. Bank AG stellte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 536.950 EUR für das Gewerk "Elektroinstallation & Trafo MS/NSHVT" (Bl. 5, 42 d.A.), eine weitere Bürgschaft für ein anderes Gewerk stellte die R. Bank S.

Als ein Zugriff der Schuldnerin auf die Bürgschaften im Raum stand, hat die Gläubigerin (Verfügungsklägerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Schuldnerin (Verfügungsbeklagten) solle untersagt werden, die beiden Banken aus den Bürgschaften in Anspruch zu nehmen (Bl. 2 d.A.). Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 13.8.2012 antragsgemäß erlassen (Bl. 129 d.A.). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das Landgericht am 30.8.2012 mündlich verhandelt. Im Termin haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen. In Ziffer 1 haben sie zum "Gewerk Elektro" vereinbart (Bl. 224 d.A.):

"a)
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, die Bürgschaft der D. Bank vom 31. Januar 2011 […] über insgesamt 536.950 EUR zunächst bis zum 30.11.2012 nicht in Anspruch zu nehmen. Sie erklärt gegenüber der ausstellenden D. Bank in Hamburg, dass die bisherige Inanspruchnahme nicht aufrecht erhalten bleibt.

b)
Wenn die Verfügungsbeklagte bei der Prüfung der Schlussrechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr nach Verrechnung der Vorauszahlung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Verfügungsklägerin zusteht, obliegt es ihr, bis spätestens 30.11.2012 Zahlungsklage gegen die Klägerin zu erheben. § 167 ZPO gilt entsprechend. Im Falle der Klage verbleibt der Beklagten die Summe in Höhe von 110 % des eingeklagten Betrages. In überschießender Höhe ist die Bürgschaft freizugeben. Erhebt die Beklagte innerhalb der vorgenannten Frist keine Klage, ist die Bürgschaft insgesamt freizugeben.
[…]"

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2012 vor dem Landgericht Saarbrücken Klage erhoben (Az. 15 O 281/12), mit der sie die Rückzahlung von Vorauszahlungen in Höhe von 417.658,89 EUR geltend gemacht hat. Daraufhin hat die Gläubigerin sie aufgefordert, die Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank in Höhe von 77.525,22 EUR freizugeben. Die Schuldnerin ist dem nur in Höhe von 46.238,59 EUR nachgekommen (Bl. 251 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen zur Erzwingung der Verpflichtung, die auf insgesamt 536.950 EUR lautende Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank AG vom 31.1.2011 in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR gegenüber der D. Bank AG freizugeben (Bl. 250 d.A.). Sie hat sich darauf berufen, dass die Schuldnerin mit Blick auf den Betrag ihrer Zahlungsklage vom 20.11.2012 aufgrund des Vergleichs vom 30.8.2012 berechtigt sei, einen Betrag in Höhe von 459.424,78 einzubehalten, allerdings gleichzeitig einen Bürgschaftsbetrag in Höhe von insgesamt 77.525,220 EUR – nicht nur in Höhe von 46.238,59 EUR – freigeben müsse.

Die Schuldnerin hat darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Verfahren 15 O 281/12 neben einem Zahlungsbetrag in Höhe von 417.558,89 EUR auch Zinsforderungen in Höhe von drei Prozentpunkten gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B für den Zeitraum bis zur Verrechnung geltend mache (Bl. 257 d.A.). Sie hat den Prozessvergleich dahin ausgelegt, dass eine Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Umfangs der Freigabeverpflichtung nicht zu erfolgen habe (Bl. 261 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.7.2013 (Bl. 263 d.A.) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 1.000 EUR verhängt, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der ihr "aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Saarbrücken vom 30.8.2012 auferlegten Handlung, die Freigabe der Bürgschaft der D. Bank vom 31.1.2011 […] in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR zu veranlassen". Da die von der Schuldnerin abzugebende Willenserklärung – insbesondere in Bezug auf die Höhe des Freigabebetrags – keinen fest bestimmten Inhalt gehabt habe, richte sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 894 ZPO, sondern nach 888 ZPO. Es sei davon auszugehen, dass eine Freigabe der Bürgschaft in Höhe von insgesamt 77.525,22 EUR zu erfolgen habe. Entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin lägen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Vorauszahlung nach § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B nicht vor (Bl. 265 d.A.).

Die Schuldnerin hat gegen den am 10.7.2013 zugestellten Beschluss am 18.7.2013 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 269 d.A.). Sie hält die im Vergleich titulierte Verpflichtung mangels hinreichender Bestimmtheit für nicht vollstreckbar (Bl. 270 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569 ZPO). Sie ist auch begründet.

1.

Der Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts gemäß § 888 ZPO ist rechtsfehlerhaft. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen nicht vor.

a.

Die nach dem Vergleich unter gewissen Voraussetzungen geschuldete "Freigabe" der Bürgschaft wird – unabhängig davon, was die Schuldnerin insoweit an Erklärungen und gegebenenfalls weiteren Handlungen im Einzelnen schuldet (zur Rechtsnatur der "Freigabe" siehe Banzhaf/Buchinger, NZBau 2010, 539) – nicht schon gemäß § 894 ZPO fingiert. Gemäß jener Vorschrift gilt eine Willenserklärung, zu welcher der Schuldner verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Auf Erklärungen in Prozessvergleichen ist die Regelung nicht anzuwenden, weil die in einem Prozessvergleich eingegangene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung einer Rechtskraft nicht zugänglich ist (siehe Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 894 Rdn. 6, 7).

b.

Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass als rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung § 888 ZPO in Betracht kommt (zur Vollstreckung von in einem Prozessvergleich titulierten Verpflichtungen zur Abgabe von Willenserklärungen Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 888 Rdn. 2, und § 894 Rdn. 7), so ist auch dort ein hinreichend bestimmter Titel (allgemeine) Vollstreckungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Daran fehlt es. Die dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin zu Grunde liegende Verpflichtung der Schuldnerin gemäß Ziffer 1. b) Satz 4 des Prozessvergleichs vom 30.8.2012 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gerecht.

(1)

Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag mit einer rechtlichen Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren rechtliche Wirkungen sich nach prozessualen Grundsätzen richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten. Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitels andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden – unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden – Willen entspricht, ist der Vergleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch zumindest bestimmbaren Inhalt hat (BGH,Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995).

Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel – nicht den für Verträge – geltenden Grundsätzen (vgl. Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 794 Rdn. 25; OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren sich aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind – selbst wenn es sich dabei um Gerichtsurteile handelt –, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; OLG Köln, Rpfleger 1992, 527; LAG Köln, MDR 2003, 778; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres – etwa mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände – errechnen lassen (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 7).

(2)

Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Freigabepflicht nicht vollstreckbar.

(a)

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin, die Bürgschaft der D. Bank "in überschießender" – nämlich 110 % eines von der Schuldnerin eventuell bis zum 30.11.2012 einzuklagenden, der Höhe nach noch unbestimmten Rückzahlungsbetrags übersteigenden – Höhe "freizugeben". Das Landgericht hat gemäß der Begründung des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses den Umfang der Freigabeverpflichtung der Schuldnerin danach bestimmt, welchen Zahlungsbetrag diese mit ihrer – außerhalb des hiesigen Rechtsstreit erhobenen – Klage vom 20.11.2012 geltend macht, ob die im Prozessvergleich vom 30.8.2012 getroffene Regelung eine Berücksichtigung auch von in dem späteren Klageverfahren beanspruchten Zinsforderungen zulässt und ob jene Zinsforderungen materiell-rechtlich begründet sind.

Damit hat es auf außerhalb des eigentlichen Titels liegende Kriterien bzw. Urkunden (die Klageschrift des Verfahrens 15 O 281/12) zurückgegriffen und auf jener Grundlage die Verpflichtung der Schuldnerin (erst) im Zwangsvollstreckungsverfahren konkretisiert.

(b)

Das ist nicht zulässig. Das Verfahren nach § 888 ZPO dient nicht der Feststellung, sondern allein der Vollstreckung des titulierten Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Das für die Fixierung der Ansprüche der Parteien bestimmte Verfahren ist allein das Erkenntnisverfahren beziehungsweise das sonst dem Titel – hier dem Prozessvergleich – vorausgehende Verfahren (siehe Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; vgl. auch BGH, Urt. 29.9.1961 – IV ZR 59/61 – NJW 1962, 109; OLG Hamm, NJW 1974, 652). Dass die Parteien oder das Gericht außerhalb des Titels liegende Umstände aus dem Verfahrenszusammenhang oder dem Zusammenhang mit anderen Verfahren kennen, genügt zur Konkretisierung der Schuldnerpflicht als Voraussetzung der Vollstreckungsfähigkeit nicht (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; BGH, Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995). Denn das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mit Hilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Gebot der Gesetz– und Rechtmäßigkeit aller staatlichen Zwangsmaßnahmen. Da ausschließlich der Titel deren zulässige Reichweite bestimmt, kann ein Rückgriff auf im Laufe des Verfahrens oder gar, wie hier, außerhalb desselben gestellte Anträge, hierfür gegebene Begründungen und den Akteninhalt im Übrigen nicht in Betracht kommen (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382; OLG Zweibrücken, NJW–RR 1992, 1408; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1680).

c.

Dass der Gläubigerin vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, hindert die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses nicht. Zwar wird die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels grundsätzlich schon im Klauselerteilungsverfahren geprüft, und die Klausel entfaltet als amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit grundsätzlich Bindungswirkung für das Vollstreckungsverfahren. Dies gilt indes nicht, wenn das für die Klauselerteilung zuständige Organ, wie hier, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit übersehen hat (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Der genaue Inhalt und der Umfang der titulierten Verpflichtung müssen gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren geklärt werden (Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6a).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 04/03/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17.12.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 - 11 Ca 3298/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.574,05 €.
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Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.