Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Sept. 2013 - 5 W 72/13

published on 09/09/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Sept. 2013 - 5 W 72/13
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.5.2013 – 14 O 6/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage gegen die Antragsgegnerin, bei welcher sie eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Mit der beabsichtigten Klage will sie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer von ihr gemieteten Wohnung durch Katzenurin erreichen.

Abweichend von Ziff. 7.6. AHB ist nach Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung mit „KomfortPlus-Schutz“ die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgeschlossen sind nach Ziff. 4.2.1 der Bedingungen unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Gemäß Ziff. 5.1. der Besonderen Bedingungen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert.

Die Antragstellerin wird vor dem Amtsgericht St. Wendel – 4 C 605/12 (07) - von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Gemäß § 7 des Mietvertrages war die Haustierhaltung in der Wohnung erlaubt, „soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht“. Die in Vollzeit berufstätige Antragstellerin hatte in der Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen drei Katzen gehalten. Nach ihrem Auszug hatte der Vermieter bei dem Amtsgericht St. Wendel – 4 H 47/11 (07) - die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des beschädigten Parkettbodens in einem der vermieteten Zimmer beantragt. Nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.4.2012 und 19.6.2012 war der komplette Parkettboden des fraglichen Zimmers einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht, in den Randbereichen in extremem Umfang, was nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich machte, sondern auch das Abfräsen der ebenfalls kontaminierten Betondecke und das Verspachteln mit Epoxidharz.

Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Versicherungsschutz vorgerichtlich unter Hinweis auf den Rückausschluss in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen und auf den in § 103 VVG vorgesehenen Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls abgelehnt.

Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass die Haltung der Katzen einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung entsprochen habe. Der Schadenfall unterfalle deshalb nicht dem eng auszulegenden Risikoausschluss in Ziff. 4.2.1 der Bedingungen, der im Übrigen nur dann eingreife, wenn die dort genannten Voraussetzungen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung – kumulativ vorlägen. Auch könne ihr ein – zumindest bedingt – vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Sie habe Katzentoiletten aufgestellt. Erst kurz vor ihrem Auszug habe sie Uringeruch in dem betroffenen Zimmer feststellen können, welches allerdings völlig mit Möbeln zugestellt gewesen sei, so dass sie die Verunreinigungen zu dieser Zeit nicht habe sehen können.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat das Vorbringen der Antragstellerin bestritten.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.5.2013 (Bl. 52 d.A.) zurückgewiesen, weil eine übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung vorgelegen habe. Substanzschäden an Mietsachen hielten sich nur dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung entsprächen. Hierüber gingen die im Streitfall festgestellten gravierenden Substanzschäden hinaus.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 8.5.2013 zugestellten (Bl. 57 d.A.) Beschluss hat die Antragstellerin am 10.6.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht bereits aus der Entstehung eines großen Schadens auf eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache geschlossen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9.7.2013 (Bl. 71 d.A.) nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere fristgemäß innerhalb der am Montag, den 10.6.2013 ablaufenden Beschwerdefrist (§§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) eingelegt.

Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten abgesprochen, weil der begehrte Versicherungsschutz im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Beanspruchung gemäß Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.

1.

Nach Ziff. 5 der Besonderen Bedingungen des „KomfortPlus-Schutzes“ ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert, welche nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle umfasst, sondern alle Schäden, die – wie hier - vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2007 – IV ZR 85/05 – VersR 2007, 939 zur Auslegung einer die „Haftung als Tierhalter und Tierhüter“ ausschließenden Klausel). Geht es um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der - gleichrangigen - Regelung in Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen, welche Mietsachschäden abweichend von Ziff. 7.6 AHB im Wege des Wiedereinschlusses in den Versicherungsschutz einbezieht, in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen aber einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen „Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“ vorsieht. Nach diesem ist der Versicherungsschutz im Streitfall ausgeschlossen.

a)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Ausschlussklausel nicht das kumulative Vorliegen der dort genannten Tatbestände voraus.

Die Klausel benennt nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, nämlich die - gleichbedeutenden - Tatbestände der Abnutzung und des Verschleißes einerseits und der übermäßigen Beanspruchung andererseits. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt schon der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt dafür, dass ein kumulatives Vorliegen der Tatbestände Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sein sollte. Hinzu kommt, dass der Mieter für Abnutzung und Verschleiß der Mietsache – durch den vertragsgemäßen Gebrauch – gemäß § 538 BGB ohnehin nicht haftet, die beiden ersteren Ausschlusstatbestände deshalb ohnehin lediglich die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter betreffen (vgl. auch Späte, Haftpflichtversicherung, PrivH Rdn. 46). Von größerer praktischer Bedeutung ist deshalb allein der hier einschlägige Ausschluss bei übermäßiger Beanspruchung der Mietsache.

b)

Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache wird in Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere (vgl. AG Biberach, Urt. v. 23.3.1993 – 3 C 86/93: grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch; ebenso LG Ravensburg, VersR 1994, 340; LG Trier, zfs 1985, 248; wohl auch OLG Oldenburg, Urt. v. 12.5.2004 – 3 U 26/04 – ZfSch 2004, 374 - nur mit red. Leitsatz veröffentlicht; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 5 BesBed PHV Rdn. 8). Allerdings kann eine übermäßige Beanspruchung nicht stets schon aus dem Entstehen gravierender Substanzschäden geschlossen werden, welche sich – so die Argumentation des Landgerichts – nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hielten, weil sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung nicht entsprechen (unklar OLG Köln, VersR 2010, 902: Bejahung einer übermäßigen Beanspruchung bei Substanzschäden, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen). Nach dem Wortlaut der Klausel – „Beanspruchung“ -, an welchem sich deren Auslegung in erster Linie zu orientieren hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2012 – IV ZR 212/10 – NJW 2012, 3238), ist allein an die Nutzung der Mietsache anzuknüpfen. Ist diese nicht „übermäßig“, sind auch gravierende Substanzschäden nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

c)

Die Wirksamkeit der in dem vorstehenden Sinne auszulegenden Klausel begegnet keinen Bedenken.

Sie ist insbesondere weder als unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Sie führt dem verständigen Versicherungsnehmer klar vor Augen, dass der Versicherungsschutz für solche Schäden ausgeschlossen ist, die auf einer über das vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Maß hinausgehenden Beanspruchung der Mietsache beruhen.

Die Klausel in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. Sie schränkt insbesondere nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), indem sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urt. v. 25.7.2012 – IV ZR 201/10 – VersR 2012, 1149 m.w.N.). Unangetastet bleibt die Haftung für sämtliche Mietsachschäden, die bei vertragsgemäßer oder gewöhnlicher Nutzung der Mietsache eintreten und über – gemäß § 538 BGB haftungsrechtlich ohnehin nicht relevante – Veränderungen durch Abnutzung und Verschleiß hinausgehen.

2.

Ob das Halten von Haustieren als übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden (anders AG Karlsruhe, WuM 2000, 331: Halten von zwei Katzen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich als übermäßige Beanspruchung der Wohnung zu werten; siehe zur Haustierhaltung auch AG Wiesbaden, zfs 1989, 245: übermäßige Beanspruchung durch Gewährenlassen der Tiere beim Kratzen an der Tapete; LG Hannover, zfs 1998, 60: für Hundekratzer am Parkett). Anders als die Antragstellerin meint, ist diese Frage im Streitfall schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens zu bejahen.

§ 7 des Mietvertrages (Bl. 5 der Beiakte 4 H 47/11 (07)) erlaubte das Halten von Haustieren, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört – mithin im obigen Sinne den „allgemein üblichen Vorstellungen entspricht“ -, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie etwaiger weiterer Beteiligter, welche insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, berücksichtigt (BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06 – NJW 2008, 218 zur Haltung zweier „reiner Wohnungskatzen“ durch den Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus).

Nach diesem Maßstab ging die Haltung von drei Katzen in der von der Klägerin gemieteten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung unter den gegebenen Umständen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, war mithin als übermäßige Beanspruchung anzusehen.

Die in Vollzeit arbeitende Antragstellerin war tagsüber jeweils über viele Stunde außerstande, die Katzen zu beaufsichtigen. Eine unter diesen Umständen erforderliche regelmäßige Kontrolle sämtlicher den Katzen zugänglicher Räume scheiterte nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin daran, dass das streitgegenständliche Zimmer völlig mit Möbeln zugestellt gewesen ist. Eine solche Tierhaltung, welche die Mietwohnung einem hohen Risiko der Verursachung erheblicher Schäden durch die weitgehend unbeaufsichtigten Tiere aussetzte, ist als übermäßige Beanspruchung im Sinne der Bedingungen anzusehen.

3.

Die streitgegenständlichen Schäden am Parkettboden und der darunterliegenden Betondecke sind auch nicht nur gelegentlich der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Tierhaltung, sondern gerade durch diese verursacht worden (vgl. hierzu Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 5 BesBed PHV Rdn. 8 – ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche „wegen“ übermäßiger Beanspruchung).

4.

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Klägerin eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen werden kann.

5.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Annotations

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.