Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 W 242/08 - K2

published on 16/02/2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 W 242/08 - K2
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts.

Der Kläger hatte die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verwendung eines eingetragenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 1.6.2007 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die es auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit am 6.7.2007 verkündetem Urteil bestätigte. Zugleich wurden der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.2.2008 (Bl. 137 ff. d.A.) hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.195,34 EUR festgesetzt und dabei unter anderem auch die Gebühren des Patentanwaltes gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.7.2007 (Bl. 89 d.A.) in Höhe von 1.085,04 EUR berücksichtigt. Dessen Mitwirkung war sowohl bereits in den vorprozessualen Abmahnungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 10.5.2007 (Bl. 17 ff. d.A.) und 18.5.2007 (Bl. 28 ff. d.A.) als auch in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.5.2007 angezeigt und im Kostenfestsetzungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers anwaltlich versichert worden. Diese haben im Kostenfestsetzungsverfahren außerdem ergänzend vorgetragen, dass die Sach- und Rechtslage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit dem Patentanwalt erörtert worden sei, der auch an der Abfassung der Antragsschrift und der weiteren Schriftsätze mitgewirkt habe.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 8.2.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit am 18.2.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 143 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Kosten des Patentanwalts wendet, die sie nicht für erstattungsfähig hält. Sie macht geltend, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Klärung technisch/patentrechtlicher Fragen, sondern ausschließlich um Rechtsfragen gegangen sei und bezweifelt deshalb die tatsächliche Mitwirkung des Patentanwaltes, die auch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.9.2007 – Az.: 15 O 698/06 - beruft die Verfügungsbeklagte sich ferner darauf, die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, was umso mehr gelte, als der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz selbst über hinreichende markenrechtliche Kenntnisse verfüge.

Das Landgericht – Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 24.10.2008 hat der Verfügungskläger sein Vorbringen zu Art und Umfang der Mitwirkung des Patentanwalts mit Schriftsatz vom 7.11.2008 (Bl. 170 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, näher konkretisiert.

II.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts angenommen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

In einer solchen Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Abs. 1 MarkenG sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

1. Kommt es für die Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehenden Kosten somit allein darauf an, ob eine Kennzeichenstreitsache vorliegt, so kann die Verfügungsbeklagte sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass gerade die vorliegende Streitsache sich nicht um technisch/patentrechtliche Fragen, sondern lediglich um Rechtsfragen gedreht habe, noch darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch in Kennzeichenstreitsachen hinreichend versiert sei.

Die von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.9.2007 – Az.: 15 O 698/06 - befasst sich mit einer ganz anderen Frage, nämlich ob die für das gerichtliche Verfahren einschlägige Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG analog auf die vorgerichtliche Vertretung in markenrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden oder die Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.

Für das gerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber mit § 140 Abs. 3 MarkenG eine Gleichstellung des Patentanwalts mit dem Prozessanwalt angeordnet, die eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit seiner Mitwirkung verbietet (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2003 – I ZB 37/02 – GRUR 2003, 639; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken1998, 158; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140, Rn. 71; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 140 Rn. 32).

2. Das Landgericht ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch zu Recht von einer Mitwirkung des Patentanwalts ausgegangen.

Für die Annahme einer die Gebührenforderung auslösenden Mitwirkung reicht grundsätzlich jede streitbezogene Tätigkeit aus, so dass es genügt, wenn der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 923; Ingerl/Rohnke, aaO., § 140 Rn. 71). Eine solche Mitwirkung des Patentanwalts hat nach dem - in der Beschwerdeinstanz noch näher konkretisierten - Vorbringen des Verfügungsklägers stattgefunden, wonach die Sach- und Rechtslage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit dem Patentanwalt erörtert worden sei, der auch an der Abfassung der Antragsschrift und der weiteren Schriftsätze mitgewirkt habe.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist dies auch hinreichend nachgewiesen. Zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes genügt im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zum Teil wird es deshalb für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache für ausreichend gehalten, dass die Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 422). Dies war hier der Fall.

Jedenfalls stellt es im Regelfall eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts anwaltlich versichert wird (vgl. KG Berlin, GRUR 2000, 803). Eine solche Versicherung wurde vorliegend sowohl durch die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers als auch durch den Patentanwalt selbst abgegeben; Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Versicherungen bestehen nicht.

Dem Senat ist bewusst, dass bei dieser Verfahrensweise das Risiko eines Missbrauchs nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das verbleibende Risiko muss jedoch im Hinblick auf den besonderen formalen Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens hingenommen werden, für das der Gesetzgeber eine rasche, vereinfachte und vorwiegend auf äußerliche, leicht erkennbare Kriterien abstellende Überprüfung vorgesehen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 – VIII ZB 29/05 – NJW 2006, 1523; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 422).

Der Senat sieht vorliegend in den anwaltlichen Versicherungen eine ausreichende Richtigkeitsgewähr. Den beteiligten Anwälten kann weder die wahrheitswidrige Behauptung einer Mitwirkung noch die Erstellung von Scheinrechnungen unterstellt werden (vgl. BPatG München, Beschl. v. 16.11.1999 – 27 ZA (pat) 2/98 – GRUR 2000, 331; OLG Frankfurt, aaO.). Einer weitergehenden Konkretisierung der jeweiligen Mitwirkungshandlungen bedarf es deshalb nicht.

3. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die hierfür in § 574 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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published on 03/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/02 vom 3. April 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts MarkenG § 140 Abs. 3 Hat eine Partei in einer Kennzeichenstreitsache einen als Rechtsanwal
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Annotations

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.