Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Juni 2011 - 5 W 138/11 - 57

published on 30/06/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Juni 2011 - 5 W 138/11 - 57
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Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.5.2011 – 3 OH 22/10 – wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 923,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin montierte am Anwesen der Antragstellerin Ende November/Anfang Dezember 2009 eine funkgesteuerte Schiebetoranlage. Unstreitig kam es schon kurze Zeit nach der Inbetriebnahme zu Störungen. Die Antragsgegnerin unternahm verschiedene Versuche, die Fehler zu beheben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin treten Probleme gleichwohl nach wie vor sporadisch auf. Das Tor lasse sich dann nicht mehr funkgesteuert öffnen und müsse manuell aufgeschoben werden. Manchmal bleibe es beim automatischen Zufahren kurz vor der Endstellung stehen und müsse von Hand aufgedrückt werden, oder es fahre zwar komplett zu, der Motor schalte aber nicht ab (Bl. 3 d. A.).

Die Antragstellerin hat im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken die Einholung eines schriftlichen Gutachtens beantragt zur Klärung der Frage, ob die Schiebetoranlage nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet sei und störungsfrei funktioniere und in welcher Weise und mit welchem Kostenaufwand etwaige Mängel behoben werden könnten (Bl. 4 d. A.).

Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag nicht entgegengestellt (Bl. 15 d. A.). Das Landgericht hat ihm mit Beschluss vom 16.12.2010 entsprochen (Bl. 20 d. A.).

Der Sachverständige T. untersuchte die Anlage in einem Ortstermin am 28.3.2011. An diesem Tag ließen sich alle Funktionen der Anlage fehlerfrei ausführen (S. 28 des Gutachtens, Bl. 60 d. A.). Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass beim Lauf des Schiebetores und gleichzeitiger Betätigung des Lichttasters für die Außenbeleuchtung das Schiebetor sofort spannungslos stehen bleibe. Das liege daran, dass der Stromkreis für die Dauer der Betätigung des Lichttasters ausgeschaltet werde. Die für den Anschluss der Anlage verwendete Lampenleitung der Außenbeleuchtung sei ungeeignet (S. 28 des Gutachtens, Bl. 60 d. A.). Es müsse eine eigenständige, in einem Hauptschalter endende Stromkreisleitung verlegt werden (S. 29 des Gutachtens, Bl. 61 d. A.). Der Sachverständige beantwortete die Beweisfragefrage der ordnungsgemäßen Errichtung der Anlage mit "nein", die Kosten einer Mängelbeseitigung bezifferte er auf insgesamt 923,55 EUR (S. 31 des Gutachtens, Bl. 64 d. A.).

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten mit Schriftsatz vom 21.4.2011 darauf hingewiesen, dass vorhandene Mängel ausschließlich die Zuleitung zur Schiebetoranlage beträfen, dass diese aber bauseits gestellt worden sei (Bl. 75 d. A.). Das eingebaute Schiebetor funktioniere einwandfrei, wenn nicht während des Betriebs gleichzeitig der Lichtschalter für die Außenbeleuchtung betätigt werde (Bl. 74, 76 d. A.).

Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe darauf bestanden, dass sämtliche Arbeiten, auch soweit eine neue Zuleitung erforderlich sein sollte, von der Antragsgegnerin ausgeführt würden (Bl. 79/80 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11.5.2011 hat sie auf ihr Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 11.11.2010 Bezug genommen, wonach es gelegentlich vorkomme, dass das Tor zwar komplett zufahre, der Motor jedoch nicht abschalte. Sie hat beantragt, den Sachverständigen ergänzend zu befragen, ob auch eine solche sporadisch auftretende Fehlfunktion auf den von ihm festgestellten unsachgemäßen Anschluss an die Zuleitung zurückzuführen sei, verneinendenfalls, was als sonstige Ursache in Betracht komme (Bl. 87 d. A.).

Das Landgericht (Einzelrichter) hat den Antrag mit Beschluss vom 13.5.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sachverständige habe die "nunmehr behauptete Fehlfunktion" nicht festgestellt (Bl. 89 d. A.). Eine ergänzende Befragung komme daher nicht in Betracht. Sinn eines selbstständigen Beweisverfahrens sei es nicht, dass ein Sachverständiger sich spekulativ zu von ihm tatsächlich nicht festgestellten Fehlern äußere.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 13.5.2011 am 18.5.2011 Beschwerde eingelegt. Sie macht darauf aufmerksam, dass sporadische Fehler naturgemäß eben nicht jederzeit aufträten (Bl. 93 d. A.).

Der Einzelrichter beim Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 1.6.2011 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 96 d. A.). Er verweist die Antragstellerin auf die Möglichkeit, die näheren Umstände etwaiger anderer Mängel gegebenenfalls unter Beweisantritt in ein Hauptsacheverfahren einzuführen. Er meint, sie begehre mit den ergänzend gestellten Fragen eine unzulässige Ausforschung (Bl. 98 d. A.).

II.

1.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts vom 13.5.2011 ist nicht anfechtbar.

Mit der – hier allein in Betracht kommenden – sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zurückweisung eines "das Verfahren betreffenden Gesuchs") kann eine Fortsetzung der Beweisaufnahme im Wege einer ergänzenden schriftlichen Befragung des Sachverständigen, der sein schriftliches Gutachten erstellt und die Beweisfragen beantwortet hat, nicht erzwungen werden.

a.

Die Frage, inwieweit einzelne Entscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren über § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zu den "zahlreichen Aspekten" der Rechtsbehelfe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 490 Rdn. 8-10).

Der Bundesgerichtshof erachtet die sofortige Beschwerde als statthaft, wenn das Gericht einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nach den §§ 492, 411 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen hat (BGH, Beschl. v. 13.9.2005 – VI ZB 84/04 – BGHZ 164, 94).

Anders beurteilt er die Anfechtbarkeit der Ablehnung einer neuen oder ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO (BGH, Beschl. v. 9.2.2010 – VI ZB 59/09 – MDR 2010, 767; bestätigt mit Beschl. v. 20.4.2011 – VII ZB 42/09 – MDR 2011, 746; ebenso die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, siehe KG, BauR 2010, 502; OLG Hamm, NVersZ 2001, 384; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 203; OLG Köln, OLGR Köln 2002, 128; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1996, 82; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 412 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 490 Rdn. 9; a. A. Huber in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 412 Rn. 5 a. E.). Der Bundesgerichtshof argumentiert, es handele sich in diesen Fällen nicht um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung. Nach § 492 ZPO folge die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens, und die Beweismöglichkeiten gingen hierüber grundsätzlich nicht hinaus. Im Erkenntnisverfahren sei aber gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Wolle die Partei ein weiteres Gutachten, bleibe es ihr unbenommen, im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch dort habe das Gericht bei der Entscheidung, ob es dem gemäß § 412 ZPO stattgebe, einen Ermessensspielraum, wobei er das bisherige Beweisergebnis zu würdigen habe. Eine Beweiswürdigung finde im selbständigen Beweisverfahren indessen nicht statt. Die Tätigkeit des Gerichts beschränke sich dort vielmehr auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO. Sei dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mithin verwehrt, sei die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen. Die Zielsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof als unerheblich angesehen. Ob eine weitere Begutachtung dem Hauptsachestreit tatsächlich vorbeuge, sei eine Frage des Einzelfalls und rechtfertige es nicht, den Parteien im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus Art, Umfang und Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen. Zudem stehe einer Überprüfung von Entscheidungen über die Art und Weise der Beweiserhebung die – auch im selbstständigen Beweisverfahren anwendbare – Vorschrift des § 355 Abs. 2 ZPO entgegen.

Etwas anderes gelte allein für den Antrag einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens (vgl. die oben zitierte Entscheidung BGH, Beschl. v. 13.9.2005 – VI ZB 84/04 – BGHZ 164, 94), denn einem solchen Antrag habe das Gericht grundsätzlich ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise zu entsprechen. Die Partei habe nämlich zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halte, zur mündlichen Beantwortung vorlegen könne, und das gelte auch im selbständigen Beweisverfahren.

b.

Ob die ablehnende Entscheidung des Landgerichts verfahrensmäßig sinnvoll gewesen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls führt die Anwendung der oben dargestellten, überzeugend begründeten Grundsätze im gegebenen Fall zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde.

Ob die ergänzenden Fragen der Antragstellerin darauf gerichtet sind, eine "neue Begutachtung" wegen eines "für ungenügend" zu erachtenden Gutachtens zu erreichen (so § 412 Abs. 1 ZPO), oder ob es um eine möglicherweise nicht unter § 412 Abs. 1 ZPO fallende bloße Erläuterung getroffener Feststellungen geht, kann dahinstehen. In beiden Fällen würde die Antragstellerin im Beschwerdeweg das Ziel verfolgen, über den verfahrenseinleitenden Antrag, seine positive Bescheidung und Erledigung mit der Erstellung des Gutachtens hinaus den Umfang und die (Fort-)Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen. Das kann sie auf der Grundlage der Argumentation des Bundesgerichtshofs aber richtigerweise nicht (im hier vertretenen Sinne – offen lassend, ob eine Entscheidung nach § 412 Abs. 1 ZPO oder nach den §§ 402, 398 ZPO [wiederholte Befragung des Sachverständigen] in Rede stand – auch OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1996, 82; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 490 Rdn. 9; anders für Ergänzungsfragen OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2004, 41). Wollte man das anders sehen, verlagerte man Gutachtenstreitigkeiten in ein Nebenverfahren, anstatt ihre Klärung dem hierfür gedachten und geeigneten Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 490 Rdn. 20).

Die Möglichkeit, beim Landgericht eine mündliche Erläuterung des Gutachtens zu beantragen, bleibt unberührt (§ 411 Abs. 3 ZPO; hierzu OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 203).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich an dem Interesse der Antragstellerin an der von ihr begehrten Ergänzung des Gutachtens, das demjenigen an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht (vgl. KG, BauR 2010, 502). Dieses wiederum ist, weil das Verfahren dem vorgezogenen Hauptsachebeweis dient, auf den Wert der Hauptsache als solcher zu beziffern (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2004 – II ZB 33/04 – NJW 2004,34881111, OLG Rostock, JurBüro 2008, 369; OLG Celle, BauR 2008, 1188). Er orientiert sich an den vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.11.2003 – 8 W 256/03 – BauR 2004, 885 [Leitsatz]), mithin 923,55 EUR.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)