I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts S. - 12 O 148/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 115.421,65 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten unter dem Gesichtspunkt der Arglistanfechtung um Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag und einem Lebensversicherungsvertrag. Beide Verträge hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr M. K., mit der Beklagten geschlossen.
Im Rentenversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr., Bl. 37 d.A.) war für den Todesfall eine anfängliche Todesfallleistung von 80.000 EUR vereinbart, gemäß der Garantiewerttabelle betrug sie 76.921,65 EUR für den Zeitraum 1.2.2009 bis 1.2.2010. Als Bezugsberechtigte des Vertrags war die Klägerin benannt. Dem Rentenversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die aufgeschobene R.-Rentenversicherung mit flexibler Todesfallleistung, Version 6U04, Stand 1.1.2008, zu Grunde (im Folgenden AVB Rente, Bl. 44 d.A.).
Der Versicherungsnehmer stellte den Rentenversicherungsantrag am 25.1.2008. Das Antragsformular wurde ausgefüllt vom Zeugen J. (Betriebsstättenleiter der Bankfiliale B.) im Beisein des Zeugen B. (Versicherungsvertreter der Beklagten). Im Antragsformular waren Gesundheitsfragen gestellt (Bl. 126 d.A.). Die Frage zu Nr. 9 nach operativen Eingriffen war bejaht, erläuternd war unter Nr. 18 eingetragen: "Schilddrüsen-Operation, OP durchgeführt, 3 Tg in 10/04, Krankenh. K., Prof. Dr. K." (Bl. 76 d.A.; tatsächlich erfolgte die Operation im Oktober 2005, Bl. 94 d.A.). Die Frage Nr. 12 nach Krankheiten, Gesundheits- bzw. Funktionsstörungen oder Beschwerden "des Herzens, der Kreislauforgane oder der Gefäße (denken Sie auch an Bluthochdruck [...])" (Nr. 12a) oder "des Magens, des Darms, der Leber [...]" (Nr. 12c) wurde verneint, die Frage Nr. 13 nach ärztlichen Beratungen oder Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahre - ohne Erläuterung - bejaht. Die Antwort "nein" war dann wieder angekreuzt bei der Frage 14 nach durchgeführten, verordneten oder empfohlenen Behandlungen, der Frage Nr. 15 nach der Erhebung von Laborwerten, der Frage Nr. 16 nach der Besprechung einzelner Laborwerte mit dem Arzt sowie der Frage Nr. 17 nach der Einnahme von Medikamenten.
Dem Antragsformular war ein "Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht" beigefügt (Bl. 78 d.A.):
"Bestandteil des Antrags sind einige Fragen an die zu versichernde Person. Versicherungsnehmer und zu versichernde Person sind für die korrekte Beantwortung verantwortlich. Die Antworten sind Grundlage für die weitere Bearbeitung des Antrags und werden Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Wichtig für uns ist die Angabe aller Ihnen bekannten Gefahrumstände, die unsere Entscheidung beeinflussen können, den Vertrag mit dem gewünschten Inhalt abzuschließen. Anzugeben sind auch Umstände, die möglicherweise für Sie keine oder nur eine geringe Bedeutung haben.
Bitte lesen Sie die Fragen sorgfältig und beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Dazu sind Sie verpflichtet (vorvertragliche Anzeigepflicht).
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. [...].
Bei arglistiger Täuschung über einen Anzeigeumstand können wir den Versicherungsvertrag auch anfechten. [...].
Bevor Sie unterschreiben, kontrollieren Sie bitte nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, insbesondere wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat."
Darunter war - abgesetzt und mit fett gedruckter Überschrift -eine "Entbindung von der Schweigepflicht für den Todesfall" vorformuliert:
"Im Falle meines Todes ermächtige ich Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen ich in Behandlung oder Pflege war oder sein werde, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenversicherer sowie Berufsgenossenschaften und Behörden auf Verlangen der Gesellschaft Auskunft über meine Gesundheitsverhältnisse vor meinem Tod, insbesondere über die Todesursache oder die Krankheiten, die zum Tode geführt haben, zu erteilen. Insoweit entbinde ich alle, die hiernach befragt werden, von der Schweigepflicht über meinen Tod hinaus."
Die Beklagte stellte in einem dem Versicherungsnehmer persönlich übersandten Formular "Ergänzungserklärung allgemein" Nachfragen (Bl. 129 d.A.) mit dem vorangestellten Bezug "Diagnose laut Antrag: Schilddrüsenoperation". Darunter heißt es:
"Bitte jede Frage beantworten! Detaillierte Angaben ersparen ggf. weitere Rückfragen. Bei diesem Fragebogen handelt es sich um ein Formschreiben. Es ist deshalb möglich, dass bereits im Antrag angegebene Daten noch einmal abgefragt werden."
Unter Nr. 1 "Krankheitsbezeichnung" trug der Versicherungsnehmer ein: "Struma nodosa Grad II"; die Frage Nr. 2 zu Art und Zeitdauer von Beschwerden beantwortete er mit "Übelkeit, allgem. Unwohlsein 4-5 Monate vor der O.P." Zu Frage Nr. 3
"Bei welchen Ärzten/in welchen Krankenhäusern standen oder stehen Sie in Behandlung? (Behandlungsdaten?) Wegen welcher Krankheit?"
benannte der Versicherungsnehmer Prof. Dr. K. vom W.-Klinikum K., als Diagnose erklärte er "Hemithyreotomie links, totale Resektion rechts", als "Zeitraum" 18.-23.10.2005". Ferner war gefragt:
"6. Wurde bei Ihnen erhöhter Blutdruck gemessen? [...] Welche Blutdruckwerte wurden festgestellt? [...] Wurden blutdrucksenkende Mittel verordnet? [...]
7. Wurden erhöhte Laborwerte festgestellt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wann?"
Unter Nr. 7 waren folgende Werte, zu denen ein Eintrag möglich war, aufgelistet:
Der Versicherungsnehmer beantwortete die Fragen zu Nr. 6 und Nr. 7 mit "nein". Er unterzeichnete das Formular mit Datum 4.3.2008 (Bl. 129 Rs. d.A.). Eine weitere Nachfrage der Beklagten bezog sich auf die im ursprünglichen Formular bejahte Frage zu Nr. 13:
"Werden oder wurden Sie innerhalb der letzten 5 Jahre aus gesundheitlichen Gründen durch Ärzte oder andere Behandler [...] beraten oder untersucht?
Falls ja, geben Sie Näheres dazu an:
(Weshalb? Wann? Wie lange? Ggf. wie oft? Behandlung von wem? Bestehen noch Beschwerden und/oder Folgen?)"
Der Versicherungsnehmer bejahte die Frage und erläuterte:
Der Antrag auf Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr., Bl. 15 d.A.) mit einer Anfangsversicherungssumme von 48.000 EUR und Versicherungsbeginn zum 1.4.2008 wurde am 7.3.2008 gestellt. Bezugsberechtigte für die Leistungen im Todesfall war die Bausparkasse S. AG zu Gunsten des der Risikoversicherung zu Grunde liegenden Bausparvertrags Nr.. Das Antragsformular wurde vom Zeugen H. - Bezirksleiter der S. AG - ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer unterschrieben. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Risiko-Lebensversicherung nach Tarif RA zu Grunde (im Folgenden: AVB Leben, Bl. 20 d.A.). Auch im Antragsformular zur Risiko-Lebensversicherung war ein Fragenkatalog enthalten (Bl. 27 d.A.). Die Frage unter Nr. 4a nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in einem Krankenhaus in den letzten zehn Jahren war bejaht und erläutert mit "Schilddrüsen-OP, 2005, Dr. K., Klinikum K.". Ebenfalls mit "ja" beantwortet waren die Antragsfragen Nr. 6 zu Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren - beispielhaft waren unter anderem Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden des Herzens, der Verdauungsorgane, des Stoffwechsels aufgeführt - (Nr. 6a), zu "Vorsorgeuntersuchungen ohne medizinischen Anlass und ohne Befund" und nach "andere [n] Behandlung/en, Untersuchung/en". Der Versicherungsnehmer verwies auf eine "Anlage - Ergänzungserklärung" - es handelte sich dabei um die beim Rentenversicherungsantrag bereits abgegebenen beiden Ergänzungserklärungen vom 4.3.2008 (Bl. 129, 130 d.A.) -, die er dem Lebensversicherungsantrag beifügte (hierzu S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 109 d.A., auch Bl. 164 d.A.), und benannte als Behandler "Dr. D.".
Der im Antragsformular enthaltene "Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" sowie die vorformulierte "Entbindung von der Schweigepflicht für den Todesfall" (Bl. 28 d.A.) entsprechen in der Formulierung den Erklärungen im Rentenversicherungsantrag.
In den Versicherungsbedingungen beider Verträge findet sich jeweils folgende Klausel (§ 12 Nr. 2 AVB Leben und § 14 Nr. 5 AVB Rente):
"Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen [bzw. - so § 14 Nr. 5 AVB Rente - durchführen]".
Der Versicherungsnehmer verstarb am 21.9.2009 im Klinikum S. an einem homoleptischen Schock infolge einer Sepsis. Er war wegen Bauchschmerzen in die Klinik eingeliefert und dort operiert worden; er hatte einen Darmdurchbruch erlitten.
Die Klägerin machte Ansprüche aus den Versicherungsverträgen geltend. Die Beklagte holte im Rahmen der Leistungsprüfung eine Auskunft bei Frau D.- S. ein. Deren Mitteilung vom 16.11.2009 (Bl. 86 d.A.) enthielt folgende Daten und Diagnosen bzw. Untersuchungen/Behandlungen (Bl. 346 d.A.):
05/03:
Bronchopneumonie, unklare Hepatopathie
06/03
Struma nodosa
07/05:
Konsultation vor SD-OP bei malignomverdächtigem Knoten Einweisung zur SD-OP
08/05
V.a. paroxysmale Tachykardie bei neu aufgetretener Hypertonie mit Empfehlung kardiologischer Abklärung vor SD-OP
10/05:
Konsultation nach SD-OP vor stat. Aufenthalt
07/06:
unklare Hepatopathie, erhöhte Amylasewerte zur Abklärung
01/07:
Kontrolle Blutbild
Am 21.5.2003 erhobene Leberwerte (Bl. 87 d.A.) hatten ein "Gamma-GT 37°C" von 101 ergeben (Richtwert "bis 66"), ein "GPT 37°C" von 67 (Richtwert "bis 41"); eine Untersuchung vom 4.6.2003 (Bl. 96 Rs. d.A.) einen Gamma-GT-Wert von 97 (Richtwert "bis 66"), einen GOT-Wert von 73 (Richtwert "bis 38") und Triglyceride von 212 (Richtwert "bis 175"); der Gamma-GT-Wert am 4.7.2006 (Bl. 81 d.A.) betrug 97 (Richtwert "bis 60"), der GPT-Wert 59 (Richtwert bis 50) und der Lipasewert 151 (Richtwert bis 60, Bl. 89 d.A.); bei einer Laboruntersuchung vom 15.1.2007 (Bl. 88 Rs. d.A.) ergaben sich ein Gamma-GT von 206 (Richtwert "bis 60"), ein GPT-Wert von 63 (Richtwert "bis 50") und Triglyceride von 279 (Richtwert "bis 175"). Eine serologische Untersuchung vom 15.7.2005 hatte keinen Anhalt für eine Hepatitis ergeben (Bl. 97 d.A.). Der Mitteilung der Frau D.- S. vom 16.11.2009 war ein Schreiben der Kardiologin Dr. L. vom 15.7.2005 beigefügt (Bl. 88 d.A.). Darin sind folgende Diagnosen erwähnt: "Hypertonie, Ausschluss einer Kardiomyopathie, V.a. paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien"; in der Anamnese hieß es, der Patient habe über Episoden von schnellem Herzschlag mit plötzlichem Beginn und plötzlichem Ende berichtet; im Rahmen einer "Doppler- und Farbdoppler-Echokardiographie" wurde eine "gestörte Relaxation des linken Ventrikels" festgestellt; zusammengefasst finde sich bei neu diagnostizierter Hypertonie eine gestörte diastolische linksventrikuläre Funktion; es werde die Gabe eines Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten empfohlen. Ferner übersandte Frau D.- S. der Beklagten einen Arztbericht der radiologischen Praxis Dr. S. pp. vom 19.7.2006 über eine Kernspintomographie des Oberbauches - nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abklärung einer Leberschädigung angeordnet, nach Behauptung der Klägerin eine prophylaktische Untersuchung wegen familiärer Vorbelastung mit Bauchspeicheldrüsenkrebs -, die, von einer "allenfalls beginnenden Atrophie des Pankreas" abgesehen, keine Auffälligkeiten (insbesondere der Leber) ergab.
Die Beklagte erklärte mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18.12.2009 (Bl. 80 d.A.) Anfechtung und Rücktritt vom Rentenversicherungsvertrag mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe die Antragsfragen Nr. 11b (Beratung, Untersuchung oder Behandlung wegen der Folgen von Alkoholgenuss oder -abhängigkeit), Nr. 12a (Krankheiten, Gesundheits- bzw. Funktionsstörungen oder Beschwerden des Herzens, der Kreislauforgane oder der Gefäße - auch Bluthochdruck -) und Nr. 15 (Erhebung von Laborwerten) verneint, obwohl es folgende Untersuchungen und pathologischen Befunde gegeben habe:
05/2003
unklare Hepatopathie
04.06.2003
pathologische Laborwerte
15.07.2005
versuchte Klärung der unklar erhöhten Leberwerte mittels Hepatitisserologie
14.07.2005
gestörte linksventrikuläre diastolische Funktion
08/2005
Verdacht auf paroxysmale Tachykardie bei neu aufgetretener Hypertonie mit Empfehlung kardiologischer Abklärung
18.07.2006
Kernspintomographie des Oberbauchs
4.07.2006
pathologische Leberwerte
15.1.2007
hochgradig pathologische Leberwerte
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 11.10.2010 (Bl. 82 d.A.), gerichtet an die "Erben nach Herrn M. K. z. Hd. Frau R. K.-G.", Anfechtung und Rücktritt auch zum Risiko-Lebensversicherungsvertrag; hier sei die Antragsfrage Nr. 6 (nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen zum Beispiel wegen Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden des Herzens, des Kreislaufs, [...], des Stoffwechsels, [...]) unzutreffend allein unter Benennung der Schilddrüsenerkrankung beantwortet worden.
Die Klägerin hat (zu Anfechtung und Rücktritt in Bezug auf den Rentenversicherungsvertrag) vorgetragen: Die im Arztbericht von Frau Dr. L. vom 15.7.2005 erwähnten kardiologischen Untersuchungen, die Diagnose einer Hypertonie und die Verdachtsdiagnose einer paroxysmalen supraventrikulären Tachykardie seien nicht mit klinischen Beeinträchtigungen einhergegangen. Es habe sich lediglich eine weder behandlungsbedürftige noch bedrohliche leicht gestörte Relaxation des linken Ventrikels gezeigt. Mit Blick auf die Kernspintomographie hat sie behauptet, es sei allein darum gegangen, ernsthafte Ursachen für leichte Beschwerden, die der sehr vorsichtig gewesene Verstorbene zu spüren vermeint habe, auszuschließen. Beide Untersuchungen habe der Versicherungsnehmer als belanglose Vorsorge gewertet. Die Klägerin hat bestritten, dass eine einmalige Untersuchung beim Kardiologen oder eine Kernspintomographie des Oberbauchs eine Annahme des Antrags auf Abschluss einer Rentenversicherung ausgeschlossen hätten. Nach ihrer Einschätzung gilt Entsprechendes für den Lebensversicherungsvertrag. Die Beantwortung der Frage Nr. 6 (Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren zum Beispiel wegen Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden des Herzens, der Verdauungsorgane, des Stoffwechsels) mit der Angabe der Schilddrüsenerkrankung 2005 und von Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund 2006 sei nicht vorsätzlich falsch erfolgt, zumal hier mit der Benennung der Vorsorgeuntersuchungen zumindest die Kernspinuntersuchung und die Laborwerte aus dem Jahr 2006 als angegeben zu betrachten seien.
Die Klägerin hat das Auftreten erhöhter Leberwerte eingeräumt, eine pathologische Ursache und Behandlungsbedürftigkeit indes bestritten. Ferner hat sie in Abrede gestellt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von alldem gehabt und Medikamente eingenommen habe. Zu der im Jahr 2005 aufgetretenen Hypertonie hat sie vorgetragen, es habe sich im Vergleich zur Schilddrüsenoperation um eine "Nebendiagnose" gehandelt, welche danach niemals wieder aufgeführt oder nachweislich behandelt worden sei.
Die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung hat die Klägerin wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 213 Abs. 2 VVG für unwirksam gehalten, überdies die Informationserhebung als nicht von den Erklärungen gedeckt angesehen (Bl. 12, 13 205, 215/216 d.A.).
Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung des Fortbestands des Lebensversicherungsvertrags beantragt, ferner die Todesfallleistung aus dem Rentenversicherungsvertrag, die Erteilung von Auskünften zu Überschussanteilen aus beiden Verträgen und die Verurteilung zur Auszahlung der sich aus den Auskünften ergebenden Beträge.
Die Beklagte hatte in Anbetracht des Bezugsrechts der Bausparkasse S. im Risiko-Lebensversicherungsvertrag Einwände gegen die Aktivlegitimation wegen der Klageanträge zu 1 (ursprünglich auf Zahlung gerichtet), zu 5 und zu 6.
Sie hat unter Berufung auf die Feststellungen Kardiologin Dr. L. behauptet, der Versicherungsnehmer habe unter einer - von der Klägerin zunächst eingeräumten (wenn auch als "geringfügig" erachteten), später bestrittenen - gestörten linksventrikulären diastolischen Funktion, Tachykardie-Symptomen und einem behandlungsbedürftigen und behandelten Bluthochdruck gelitten. Des Weiteren stehe angesichts der mitgeteilten ärztlichen Befunde, insbesondere der Gamma-GT-Werte, der GPT-Werte, der Lipasewerte und der Triglyceride, fest, dass er schon vor Antragstellung und über Jahre hinweg leberkrank gewesen sei. Dem Versicherungsnehmer die Ergebnisse der Untersuchungen mitgeteilt und die Befunde erläutert worden.
Die Beklagte hat auf die Risikoprüfungsgrundsätze der MunichRE Bezug genommen und vorgetragen, bei korrekter Beantwortung der Antragsfragen (zum kardiologischen Befund und den Leberwerten) wäre der Lebensversicherungsvertrag gar nicht, der Rentenversicherungsvertrag zurückgestellt oder sogleich abgelehnt worden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M., H., B. und J. (Sitzungsniederschriften vom 9.6.2011, Bl. 252 d.A., und vom 25.8.2011, Bl. 263 d.A.). Mit dem am 30.9.2011 verkündeten Urteil (Bl. 286 d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Vertragserklärungen zu beiden Versicherungen anfechten können.
Zwar habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt, dass beim Rentenversicherungsvertrag der Zeuge J., beim Risiko-Lebensversicherungsvertrag der Zeuge H. die Antworten zu den Gesundheitsfragen eingetragen habe. Sie selbst wisse über die Abläufe beim Ausfüllen der Versicherungsanträge aus eigener Anschauung indessen nichts und habe deshalb "höchst vorsorglich die Ordnungsgemäßheit des Ausfüllens mit Nichtwissen bestritten".
Sie wirft die - nach ihrer Ansicht auch für die Anfechtung relevante - Frage auf, ob der Versicherungsnehmer "in Textform" im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG gefragt worden sei. Die Klägerin meint, aufgrund der Aussage des Zeugen J., wonach das ausgefüllte Formular zum Durchlesen vorgelegt worden sei, stehe nicht notwendig fest, dass der Versicherungsnehmer die Fragen in Textform habe zur Kenntnis nehmen können. Unabhängig davon zieht die Klägerin die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel.
Die Klägerin sieht mit den Arztberichten lediglich regelmäßige Arztbesuche und Untersuchungen bestätigt, nicht aber Diagnosen festgestellt. Auch besagten die Berichte nichts über den für eine Arglist bedeutsamen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers.
Zur Rechtmäßigkeit der Informationsbeschaffung vertritt die Klägerin die Auffassung, die Schweigepflichtentbindungserklärungen seien auf die Klärung todesursächlicher Umstände begrenzt gewesen. Sie wirft der Beklagten vor, hiergegen bewusst verstoßen zu haben.
Schließlich bestreitet die Klägerin die von § 19 Abs. 1 WG vorausgesetzte Gefahrerheblichkeit der Untersuchungsergebnisse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts S. vom 30.9.2011, Az. 12 148/10, aufzuheben und
1. festzustellen, dass der zwischen dem verstorbenen Herrn M. K. und der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr. nicht durch die Erklärung im Schreiben vom 11.1.2010 beendet wurde und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an die Bausparkasse S. AG zu Gunsten des Bausparvertrages Nr. 48.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.921,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die auf den Rentenversicherungsvertrag ... Nr. ... angefallenen Überschussanteile zu erteilen;
4. die Beklagte zu verurteilen, entsprechend den Auskünften nach Ziffer 3. zusätzliche Überschussanteile gemäß § 9 der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2010 auszukehren;
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Überschussanteile zum Lebensversicherungsvertrag Nr. zu erteilen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Bausparkasse S. AG zu Gunsten des Bausparvertrages Nr. entsprechend den Auskünften gemäß Ziffer 5 die Überschüsse auszukehren und diese mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2010 zu verzinsen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.190,24 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Schweigepflichtentbindung verwahrt sie sich gegen den Vorwurf, die angefragten Ärzte über eine (angeblich) nicht bestehende Schweigepflichtentbindung zu täuschen versucht zu haben. Für die verschwiegenen Leberwerte erachtet die Beklagte die Gefahrerheblichkeit als indiziert, dessen ungeachtet bezieht sie sich auf ihre Risikoprüfungsgrundsätze.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.6.2012 (Bl. 393 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugin D.- S. (Zeugenaussage vom 20.7.2012, Bl. 408 d.A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.8.2010 (Bl. 174 d.A.), vom 10.6.2011 (Bl. 252 d.A.), vom 25.8.2011 (Bl. 263 d.A.) und vom 29.9.2011 (Bl. 283 d.A.) und des Senats vom 30.5.2012 (Bl. 390 d.A.) und vom 19.9.2012 (Bl. 425 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.9.2011 (Bl. 286 d.A.).
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer berechtigten Arglistanfechtung zu beiden Verträgen ausgegangen. Damit ist allen Klageanträgen schon auf der Ebene der Anspruchsbegründung die Grundlage entzogen, so dass die Klage auch in Bezug auf die erst auf zweiter Stufe zur Entscheidung gestellten Klageanträge zu 4. und zu 6. endgültig erfolglos bleibt.
1.
Die Beklagte hat ihre Vertragserklärung zum Rentenversicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 22 WG, § 123 Abs. 1 BGB) angefochten.
a.
Die Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) vom 18.12.2009 ist mit dem Zugang an die Klägerin als Bezugsberechtigte wirksam geworden. Grundsätzlich ist Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB der Vertragspartner, im Fall seines Todes sind es die Erben. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen können aber auch andere Personen benannt werden. Hier bezeichnet § 11 Nr. 13 AVB Rente den Bezugsberechtigten als bevollmächtigt, eine Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Das ist zulässig und begründet eine wirksame Empfangsvollmacht (Müller-Frank in: MünchkommVVG, 2010, § 22 Rdn. 46).
Eine arglistige Täuschung bei Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zunächst voraus, dass dem Versicherer vertragsrelevante Umstände verschwiegen werden.
Das war der Fall.
(a)
Der Versicherungsnehmer hat die Gesundheitsfragen im Antragsformular objektiv falsch beantwortet.
Die Klägerin hat sich zu den Abläufen beim Ausfüllen des Antragsformulars mit Nichtwissen erklärt. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, welche die hierauf bezogenen Feststellungen des Landgerichts infrage stellen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat dem Zeugen J. geglaubt, dass die Antragsfragen mit dem Versicherungsnehmer nacheinander durchgesprochen worden seien und dass der Versicherungsnehmer das Formular vor seiner Unterschrift nochmals durchgelesen habe. Der Senat teilt die Einschätzung der Klägerin nicht, wonach Unklarheiten der Zeugenaussage mit Blick auf die Beantwortung der Frage Nr. 13 und der Frage Nr. 12j indizieren sollten, beim Ausfüllen sei nicht "die notwendige Sorgfalt" aufgewandt worden. Jedenfalls ist nicht dargetan, warum das Landgericht nicht hätte davon überzeugt sein dürfen, dass mit dem Versicherungsnehmer die Einzelheiten besprochen und das Formular im Sinne der von ihm gegebenen Antworten ausgefüllt worden sei.
Die Frage Nr. 12 nach Krankheiten, Gesundheits- bzw. Funktionsstörungen oder Beschwerden "des Herzens, der Kreislauforgane oder der Gefäße (denken Sie auch an Bluthochdruck [...])" (Nr. 12a) war falsch verneint worden. Tatsächlich hatte es im Juli 2005 - zweieinhalb Jahre vor Antragstellung - eine kardiologische Untersuchung gegeben. Nach dem Arztbericht der Dr. L. vom 15.7.2005 (Bl. 88 d.A.) hatte der Versicherungsnehmer über plötzliche Episoden von schnellem Herzschlag berichtet, und am Untersuchungstag 14.7.2005 wurden eine Tachykardie und eine Hypertonie festgestellt. Die kardiologische Untersuchung ergab bei der Echokardiographie den Befund einer "gestörten Relaxation des Ventrikels". Der zusammenfassende Befund konstatierte eine Hypertonie und eine gestörte diastolische linksventrikuläre Funktion; Dr. L. leitete eine Medikation ein (8 mg täglich Atacand) und empfahl für die Folgezeit die Gabe eines Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten. Die Zeugin D. S. hat das in ihrer schriftlichen Aussage bestätigt und ferner angegeben, die Medikation mit Atacand fortgeführt zu haben. Nach alldem hatten entgegen den Angaben im Antragsformular im erfragten Fünf-Jahres-Zeitraum Funktionsstörungen und Beschwerden des Herzens und insbesondere auch der explizit erwähnte Bluthochdruck bestanden.
Eine objektive Täuschung war auch in Bezug auf die Gesundheitsfrage Nr. 15 nach erhobenen Laborwerten gegeben. Sie war trotz der Laboruntersuchungen im Mai 2003, im Juni 2003, im Juli 2006 und im Januar 2007 verneint worden, bei denen sich insbesondere stets die oben im Einzelnen wiedergegebenen anomalen Leberwerte gezeigt hatten.
(b)
Das Verschweigen der Herzprobleme, der Herzdiagnostik und der erhöhten Leberwerte setzte sich im Verhalten des Versicherungsnehmers auf die Nachfragen der Beklagten - diese waren unstreitig allein von ihm persönlich beantwortet worden - fort.
Die angeforderte "Ergänzungserklärung allgemein" erwähnte zu Beginn zwar die "Diagnose laut Antrag: Schilddrüsenoperation", war ersichtlich aber nicht auf die Schilddrüsenerkrankung und -behandlung beschränkt. Ausdrücklich hieß es, es möge "jede Frage" beantwortet werden, und es sei möglich, dass "bereits im Antrag angegebene Daten noch einmal abgefragt" würden. Die Frage Nr. 3 bezog sich umfassend auf Behandlungen bei Ärzten/in Krankenhäusern, gleichviel "wegen welcher Krankheit"; der Versicherungsnehmer erwähnte auch hier bloß die Schilddrüsenoperation. Trotz konkreter Frage nach erhöhtem Blutdruck und nach blutdrucksenkenden Mitteln ließ er die Feststellungen der Dr. L. im Juli 2005 und die von ihr angeordnete und von Frau D.- S. fortgeführte Medikation unerwähnt. Auch dieses Mal verneinte er Fragen nach erhöhten Laborwerten, obwohl bei ihm die - nunmehr im Formular sogar ausdrücklich aufgeführten - Werte für Triglyceride, GOT, GPT und Gamma-GT über Jahre hinweg und mehrmals überprüft worden waren.
Unzutreffend beantwortete der Versicherungsnehmer sodann die weitere Nachfrage der Beklagten zu der im ursprünglichen Formular bejahten Frage Nr. 13 (Beratungen und Untersuchungen in den letzten fünf Jahren). Er beschränkte sich auf die Angabe "Routine-Untersuchungen, grippale Infekte, Virus-Infekt". Der Begriff der "Routine-Untersuchung" impliziert aber, dass er sich rein vorsorglich - wie auch gesunde Menschen üblicherweise - regelmäßig zum Arzt begeben habe, um sich seine Gesundheit gewissermaßen bestätigen zu lassen (vgl. zur objektiv irreführenden Angabe bloßer Routine-Untersuchungen Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824). Die über Jahre hinweg zu konstatierenden, teilweise deutlich erhöhten Laborwerte, der kardiologische Befund und auch die - keineswegs zur üblichen Routine zählende - kernspintomographische Untersuchung können in einem solchen bagatellisieren Sinne nicht gewertet werden. Insbesondere was die erhöhten Leberwerte anbelangt, konnte der Versicherungsnehmer evident nicht davon ausgehen, diese mit dem Begriff der Routine-Untersuchungen mit erfasst zu haben, weil nach Laborwerten explizit gesondert gefragt war und damit das Interesse der Beklagten, hiervon spezifische Kenntnis zu erhalten, auf der Hand lag.
(2)
Der Versicherungsnehmer hat bei alldem arglistig gehandelt.
(a)
Zwar gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung, wonach die unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Untersuchungen und Behandlungen stets auf der Absicht beruht, den Geschäftswillen des Versicherers zu beeinflussen. Möglicherweise hält der Versicherungsnehmer Krankheiten oder Beschwerden irrig für bedeutungslos. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer erkannt und gebilligt hat, sein Antrag werde bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Antworten nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785; Langheid in: Römer/Langheid, WG, 3. Aufl. 2012, § 22 Rdn. 12). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es im Grundsatz Sache des Versicherungsnehmers - bzw. hier der Klägerin -, substanziiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen gekommen ist (Senat, Urt. v. 9.1.2005 - 5 U 50/05 - VersR 2006, 681). Arglist ist etwa dann indiziert, wenn der Antragsteller schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 31/05 - VersR 2007, 93).
(b)
Die gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien sind als die Annahme von Arglist hinreichend begründend anzusehen.
Dass der Versicherungsnehmer die Laborbefunde und sonstigen Untersuchungsergebnisse, insbesondere auch die kardiologische Diagnose einer gestörten - demnach eben nicht der Normalfunktion entsprechenden - Relaxation des linken Ventrikels kannte, steht fest aufgrund der dies bestätigenden Aussage der Zeugin D.- S.. Die Zeugin hat erklärt, Laborwerte und Untersuchungsergebnisse einschließlich der Befundberichte von Kollegen mit dem Versicherungsnehmer regelmäßig besprochen zu haben. Insbesondere muss dem Versicherungsnehmer auch die kernspintomographische Untersuchung am 18.7.2006 erinnerlich gewesen sein. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ausschließlich darauf beruht, Sorgen wegen einer Bauchspeicheldrüsenkrebserkrankung des Vaters auszuräumen, widerspricht den ärztlichen Dokumentationen und der Aussage der Zeugin D.- S.. In deren Mitteilung vom 16.11.2009 ist von einer "unklare[n] Hepatopathie" sowie "erhöhte[n] Amylasewerte[n] zur Abklärung" die Rede. Das Labor vom 4.7.2006 hatte unter anderem einen erhöhten Gamma-GT-Wert und einen erhöhten Lipase-Wert (151 bei einem Richtwert bis 60) gezeigt. Die Zeugin hat schriftlich bekundet, sie habe aus diesem Grund eine Kernspintomographie des Oberbauches veranlasst. Dieser Ablauf rechtfertigt die Überzeugung, dass das Kernspintomogramm der Abklärung anomaler Laborwerte diente und keineswegs erfolgte, um nicht objektivierbare Befürchtungen des Versicherungsnehmers zu entkräften.
Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Werten subjektiv keine große Bedeutung beigemessen haben sollte, vermag das nicht zu erklären, warum er gemeint haben könnte, er dürfe die in aller Deutlichkeit hierzu gestellten Fragen im Antragsformular und den Ergänzungsformularen verneinen. Dass der Versicherer an Laborwerten - unabhängig von ihrem Ergebnis - interessiert war, folgt schon aus der insoweit uneingeschränkten Formulierung der Frage Nr. 15, die keinen Raum für Missverständnisse bot (siehe auch - ebenfalls für eine Gestaltung, in der von "Routineuntersuchungen" die Rede gewesen und bei Blutuntersuchungen festgestellte erhöhte Gamma-GT-Werte verschwiegen worden waren [wobei dort allerdings auch eine alkoholtoxische Hepatitis vorlag] - KG, VersR 2007, 933: der Versicherungsnehmer sei verpflichtet gewesen, eine Untersuchung unabhängig von ihrem Ergebnis mitzuteilen, damit der Versicherer selbst die mitgeteilten Umstände auf Ihre Gefahrerheblichkeit prüfen und auswerten könne).
Entsprechendes gilt für das Verneinen der Fragen nach erhöhtem Blutdruck und einer Verordnung Blutdruck senkender Mittel, welche in der Ergänzungserklärung vom 4.3.2008 nochmals gesondert und ausdrücklich gestellt worden waren. Die Kardiologin Dr. L. hatte ausweislich ihres Berichts vom 15.7.2005 einen zu hohen Blutdruck gemessen (Blutdruck 160/100) und Medikamente verordnet. Die Zeugin D.-S. hat bestätigt, die Medikation fortgeführt zu haben. Der Senat sieht keine plausiblen Anhaltspunkte, aus welchem Grund der Versicherungsnehmer die fachärztlich gestellte Hypertoniediagnose und -behandlung nach dem Auftreten tachykardischer Beschwerden, einer hausärztlichen Konsultation und einer daraufhin erfolgten Facharztüberweisung vergessen haben sollte.
In diesem Zusammenhang muss auch der erhobene kardiologische Befund als arglistig verschwiegen betrachtet werden. Die Beklagte hat nach Krankheiten und Funktionsstörungen des Herzens gefragt. Weniger als drei Jahre vor Antragstellung waren Beschwerden aufgetreten, und es wurde bei der Echokardiographie eine gestörte diastolische linksventrikuläre Funktion festgestellt. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei hier um "lediglich geringfügige Veränderungen" gegangen, verkennt sie, dass der Versicherungsnehmer nach der Formulierung der Gesundheitsfragen und vor dem Hintergrund des im Antragsformular enthaltenen expliziten "Hinweis[es] auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" nicht auf den Gedanken gekommen sein konnte, er könne nach Ermessen selektieren, welche "Krankheiten, Gesundheits- bzw. Funktionsstörungen oder Beschwerden" er offenbaren müsse. Die weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824). Solche standen mit Blick auf die Bedeutung des Organs Herz evident nicht im Raum.
(c)
Inwieweit die Anfechtbarkeit der Vertragserklärung wegen Arglist des Versicherungsnehmers voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer in Bezug auf Gesundheitsfragen getäuscht hat, die in Textform vorgelegen haben (§ 19 VVG), kann dahinstehen (die Frage ist streitig; siehe zum Problem die Gesetzesbegründung, BT-Drs. A6/3945, S. 64; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 19 Rdn. 23 m.w.N.; Grote/Schneider BB 2007, 2689, 2692), weil vorliegend ausschließlich die falsche Beantwortung in Textform manifestierter Fragen in Rede steht. Textform in diesem Sinne bedeutet, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden (Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 19 Rdn. 56, mit Verweis auf § 126b BGB). Das war im Hinblick auf die Antragsformulare zu beiden streitgegenständlichen Verträgen der Fall. Eine Fehleinschätzung des von den Zeugen H. und J. mit jeder einzelnen Frage konfrontierten Versicherungsnehmers (siehe hierzu S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10.6.2011 und S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 25.8.2011, Bl. 254, 264 d.A.) in Bezug auf die Gefahrenrelevanz der erfragten Umstände war damit ausgeschlossen (zum Hintergrund des Text Formerfordernisses vgl. OLG Hamm, r+s 2011, 198; Grote/Schneider BB 2007, 2689, 2692).
(3)
Die Täuschung war kausal für das Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrags.
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94 - VersR 1995, 1496). Ein solcher Einfluss ist gegeben, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Müller-Frank in: Münchkomm VVG, 2010, § 22 Rdn. 19). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Landgericht hat festgestellt, bei über Jahre hinweg erhobenen Laborwerten, welche jeweils erhöhte Leberwerte ausgewiesen hätten, ohne dass bislang hierfür einer Ursache habe geklärt werden können, und bei einer Hypertonie, welche die Empfehlung einer Medikation zur Folge gehabt habe, liege der Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherers auf der Hand (S. 19/20 des Urteils, Bl. 304/Bl. 305 d.A.). Nimmt man die Herzbeschwerden und den insoweit erhobenen Befund hinzu, so vermag die Klägerin mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass die Gefahrerheblichkeit der Untersuchungsergebnisse mit Nichtwissen bestritten worden sei und dass es entscheidend darauf ankomme, ob diese Umstände "den Versicherer tatsächlich interessiert" hätten, die erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist offensichtlich, dass offengelegte immer wieder erhöhte Leberwerte und eine Funktionsstörung des Herzens zumindest eine weitere Aufklärung der gesundheitlichen Situation des Versicherungsnehmers und damit jedenfalls ein Hinausschieben des Vertragsschlusses zur Folge gehabt hätten.
c.
Die Arglistanfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Angabe "Routine-Untersuchung" in der Ergänzungserklärung vom 4.3.2008 hätte zum Anlass nehmen müssen, (nochmals) genauer nachzufragen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung greift der Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit nicht durch, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben arglistig abgegeben hat (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - IV ZR 148/09 - VersR 2011, 909; Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824 m.w.N.).
d.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die bei der Leistungsprüfung erworbenen Erkenntnisse zu berufen.
Die Übermittlung von Informationen durch die den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte beruhte auf einer wirksamen Schweigepflichtentbindung, die wiederum im Zusammenhang steht mit der bedingungsgemäß zulässig festgelegten Befugnis des Versicherers, zur Klärung der Leistungspflicht - zu der auch Bestand und Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrags zählen - "notwendige weitere Nachweise" zu verlangen und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen (§ 12 Nr. 2 AVB Rente).
(1)
Im Antragsformular war eine vorformulierte Erklärung enthalten, mit welcher der Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes ihn behandelnde oder pflegende "Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime [...] Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenversicherer sowie Berufsgenossenschaften und Behörden" ermächtigte, Auskunft über seine "Gesundheitsverhältnisse vor [seinem] Tod, insbesondere über die Todesursache oder die Krankheiten, die zum Tode geführt haben, zu erteilen".
(2)
Diese Erklärung wurde den Anforderungen des § 213 Abs. 1 WG gerecht (zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Vorschrift, welche unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669, entstanden ist, siehe Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 213 Rdn. 1). Die Einwilligungserklärung bedurfte keiner bestimmten Form und durfte generell gefasst und vorformuliert werden. Einer Spezifizierung der erfragten Umstände und Datenquellen bedurfte es nicht; der Versicherungsnehmer konnte sich aufgrund der Erklärung über den Umfang der Aufhebung seines informationellen Selbstschutzes nach seinem Tod als grundsätzlichen Auslöser einer Leistungspflicht - und Leistungsprüfung - der Beklagten im Klaren sein (vgl. Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 213 Rdn. 14, 15). Der ermächtigte Personenkreis entsprach dem in § 213 VVG aufgeführten, und es ging auch um Daten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten bedeutsam waren (§ 213 Abs. 1 Halbsatz 2 VVG). Das Kriterium der Erforderlichkeit orientiert sich am berechtigten Interesse des Versicherers (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 213 Rdn. 26), dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt, weil er angesichts des überlegenen Wissens des Versicherungsnehmers um seine gesundheitlichen Verhältnisse eine Möglichkeit haben muss, sachgerecht über den Vertragsabschluss oder seine Leistungspflicht zu entscheiden (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 213 Rdn. 11). Für Datenerhebungen nach Vertragsabschluss muss ein sachlicher Anlass bestehen. Er kann darin gesehen werden, dass Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht werden. Der Senat ist der Ansicht, dass der Versicherer nach Vertragsabschluss jedenfalls dann, wenn wie hier die Versicherungsbedingungen Datenerhebungsbefugnisse für die Klärung der Leistungspflicht vorsehen, auch berechtigt ist, mit den Mitteln des § 213 VVG durch die Erhebung von Gesundheitsdaten zu prüfen, inwieweit vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten verletzt wurden (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3, Aufl. 2012, § 213 Rdn. 12, 13; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 213 Rdn. 30). Solches steht hier im Raum. Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht auf Daten begrenzt, die todesursächliche Umstände betreffen. Die Formulierung ist allgemein auf Gesundheitsverhältnisse vor dem Tod bezogen, die Todesursache und die todesursächlichen Krankheiten sind nur exemplarisch ("insbesondere") erwähnt. Die Schweigepflichtentbindung betraf mithin sämtliche für die Ermittlung der Leistungspflicht relevanten Gesundheitsdaten "vor dem Tod". Dazu zählten auch solche aus der Zeit vor der Antragstellung, mit denen sich eine falsche oder unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen - insoweit indessen begrenzt auf den vom Versicherer erfragten vorvertraglichen Zeitraum - ermitteln ließ, um die Voraussetzungen eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts zu klären.
Die Rüge der Klägerin, es sei mangels Information der Erben vor der Datenerhebung gegen die Erfordernisse des § 213 Abs. 2 bis Abs. 4 VVG verstoßen worden, geht fehl. Der Senat ist der Ansicht, dass zwar die Datenerhebungsvoraussetzungen des § 213 Abs. 1 VVG auch nach dem Tod der betroffenen Person zu beachten sind, also ihre (wirksame) Einwilligung zu Lebzeiten erforderlich ist, dass indessen die weiteren Rechte der Absätze 2 bis 4 mit ihrem Tod erloschen sind. Weder Erben noch Angehörigen steht nämlich ein Verfügungsrecht über die der Schweigepflicht unterliegenden Informationen zu, so dass der Versicherer nach dem Tod die auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Personen beruhenden Verfahrensregeln des § 213 VVG nicht mehr zu beachten hat (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 213 Rdn. 6, 7).
Selbst wenn man das anders sehen und die Informationserhebung im konkreten Fall nicht durch die Schweigepflichtentbindung gedeckt betrachten wollte, dürfte die Beklagte die Mitteilungen der Frau D.- S. und die von ihr übersandten Unterlagen zur Grundlage einer Anfechtung machen. Allein der Umstand, dass sie objektiv gegen das (postmortale) Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen hätte, begründete noch nicht die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, muss unter umfassender Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten - über § 242 BGB - die Ausübung einer Rechtsposition verwehrt sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (siehe BGH, Hinweisbeschluss v. 21.9.2011 - IV ZR 203/09 - NJW 2012, 301; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08 - NJW 2010, 289). Die Abwägung würde hier zulasten des Versicherungsnehmers und damit der Klägerin ausfallen. Der Versicherungsnehmer hat die Beklagte über seine Gesundheitsverhältnisse arglistig getäuscht und ihr Interesse an einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung erheblich verletzt. Die Beklagte wiederum hätte allenfalls unter fahrlässiger Verkennung ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Schweigepflichtentbindung treuwidrig dazu missbraucht hätte, systematisch Daten auf unzureichender Einwilligungsgrundlage zu erheben (hierzu Senat, Urt. v. 6.10.2010 - 5 U 573/09; Eberhard in: MünchKommVVG, 2009, § 213 Rdn. 81).
2. Anfechtung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 123 Abs. 1 BGB
Auch in Bezug auf den Lebensversicherungsvertrag greift der Einwand der Arglistanfechtung durch. Die obigen Erwägungen zum Rentenversicherungsvertrag gelten im Wesentlichen entsprechend.
Die Anfechtungserklärung konnte gegenüber den Erben des Versicherungsnehmers abgegeben werden. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sind die Erben Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB (Müller-Frank in:MünchkommVVG, 2010, § 22 Rdn. 46). Dass nach § 9 Nr. 12 AVB Leben (auch) ein Bezugsberechtigter als empfangsbevollmächtigt gilt, schließt eine wirksame Erklärung gegenüber den Erben nicht aus.
Der Versicherungsnehmer hat die Gesundheitsfragen im Antragsformular zur Risiko-Lebensversicherung falsch beantwortet und insoweit arglistig getäuscht. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen H. als glaubhaft erachtet, wonach es dessen üblichen Gepflogenheiten entspreche, dem Versicherungsinteressenten Frage für Frage vorzulesen und seine Antworten in das Antragsformular aufzunehmen (S. 23 des Urteils, Bl. 308 d.A.). Es hat hieraus geschlossen, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von allen Fragen gehabt und sie so beantwortet habe wie aus dem Antragsformular ersichtlich. Anhaltspunkte, mit welchen diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat sie der Sache nach auch nicht gerügt, sondern lediglich die - wie oben dargelegt unzutreffende - Ansicht vertreten, damit sei das Textformerfordernis des § 19 VVG nicht gewahrt worden.
Der Kläger hat beim Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung objektiv getäuscht. Er beantwortete die Gesundheitsfrage Nr. 6 zu Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren - beispielhaft waren unter anderem Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden des Herzens, der Verdauungsorgane, und des Stoffwechsels aufgeführt - (Nr. 6a), zu "Vorsorgeuntersuchungen ohne medizinischen Anlass und ohne Befund" (Nr. 6b) und nach "andere [n] Behandlung/en, Untersuchung/en" (Nr. 6c) zwar jeweils mit "ja". Bei der Erläuterung beschränkte er sich indessen auf die Angabe "Vorsorgeuntersuchung o.B. 2006" sowie auf das Beifügen der - bereits zum Rentenversicherungsantrag abgegebenen - beiden Ergänzungserklärungen vom 4.3.2008 (Bl. 129, 130 d.A). Darin waren, wie oben ausgeführt, lediglich Hintergründe und Umstände der Schilddrüsenerkrankung und -operation erwähnt sowie "Routine-Untersuchungen" und belanglose grippale und virale Infekte. Auch hier hätten die wiederholten Laboruntersuchungen mit den festgestellten Leberwerterhöhungen erwähnt werden müssen, ebenso das Kernspintomogramm, die Hypertonie, die kardiologische Untersuchung und die diagnostizierte gestörte diastolische linksventrikuläre Funktion des Herzens.
Die für eine Arglist sprechenden und von der Klägerin nicht entkräfteten Indizien sind dieselben wie im Rahmen des Rentenversicherungsvertrags. Auch sonst - insbesondere für die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss sowie die Bedeutung der dem Antragsformular beigefügten Schweigepflichtentbindung in Verbindung mit der in den Vertragsbedingungen geregelten Befugnissen des Versicherers zur Klärung der Leistungspflicht (hier § 14 Nr. 5 AVB Leben) - gilt nichts Anderes.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 115.421,65 EUR (38.400 EUR für den Feststellungsantrag zu 1 [80 % von 48.000 EUR], 76.921,65 EUR für den Zahlungsantrag zu 2, geschätzte 100 EUR für die Anträge zu 3-6).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 203/09 vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 331/05 Verkündetam: 28.Februar2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§
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(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.