2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 161.056,95 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, vertreten durch seine rechtliche Betreuerin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Invaliditätsentschädigung aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. ... in Anspruch, den seine frühere Ehefrau bei der Beklagten für sich selbst und den Kläger unterhalten hatte.
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einem Unfallgeschehen in der Nacht vom 12.10. auf den 13.10.2006 ab, bei dem er sich durch einen Sturz schwere Kopfverletzungen – in Form einer Schädelfraktur und einer Hirnblutung – zuzog, die einen stationären Aufenthalt zunächst im Krankenhaus B, sodann im Universitätsklinikum C G O, D, und schließlich in der Rehabilitationsklinik ... erforderlich gemacht hatten. Seine Invalidität stützt er auf hieraus resultierende dauerhafte Funktionseinschränkungen in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms, von Sprach- und Schluckstörungen, Anfallsleiden, Stuhl- und Harninkontinenz, Teillähmung der Gliedmaßen nach Schädel-Hirn-Trauma und Sehminderung beidseitig. Der Kläger lebt seither im Pflegeheim. Seit Mitte 2007 ist rechtliche Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheit, Vermögen und Aufenthaltsbestimmung angeordnet; bis zum 24.5.2009 war seine frühere Ehefrau als Betreuerin bestellt.
Die Einzelheiten des Unfallgeschehens, insbesondere dessen Ursachen, sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wurde am frühen Morgen von seiner Ehefrau im Hausflur auf dem Boden liegend vorgefunden; er selbst kann sich weder hierzu, noch zu den Umständen des Zustandekommens des Versicherungsvertrages äußern.
Dem Versicherungsvertrag lag der sowohl von der Ehefrau des Klägers als auch von dem Kläger selbst unterzeichnete Antrag vom 13.9.2001 (Bl. 139 d. A.) zugrunde. Die im Antragsformular aufgeführte Frage, ob die versicherten Personen (in den letzten 4 Jahren) an körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten leiden oder litten, wurde verneint.
Im Rahmen der Leistungsprüfung teilte die Hausärztin des Klägers, ... Fachärztin für Innere Medizin, der Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2007 (Bl. 43 d. A.) unter anderem Folgendes mit: "Ein erhöhter Alkoholkonsum war seit 1997, die Alkoholkrankheit seit 1999 bekannt. Im Rahmen der Alkoholkrankheit kam es seit 2005 zu mehreren epileptiformen Anfällen, z. T. mit leichten bzw. auch schweren Verletzungen". Ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des Klinikums ... vom 12.12.2000 (Bl. 165 d. A.) zur stationären Behandlung vom 5.12. bis 12.12.2000 litt der Kläger an "alkoholtox. Hepatose bei chron. Alkoholabusus (evtl. ... alkoholtox. Hepatitis) – art. Hypertonie". Wegen der Hypertonie wurde die Behandlung mit dem Medikament "Lozaar plus" empfohlen. Unter "Bemerkungen" heißt es ferner: "Die vorgeschlagene Suchtberatung lehnte d. Pat. ab, ihm wurde die Notwendigkeit der strikten Alkoholkarenz erklärt ...". Unstreitig hatte der Kläger sich bereits im Jahr 2005 durch einen Sturz eine Schädelfraktur zugezogen.
Wegen der – verschwiegenen – Vorerkrankungen erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.4.2007 (Bl. 32 d. A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und lehnte Versicherungsleistungen ab; vorsorglich erklärte sie außerdem den Rücktritt und die Kündigung zur nächsten Hauptfälligkeit, dem 1.12.2007.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Invaliditätsleistung weiter, wobei er seine Aktivlegitimation auf die Abtretung vom 8.8.2007 (Bl. 57 d. A.) stützt. Er hat bestritten, bei Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben. Innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung habe er nicht an erheblichen Krankheiten gelitten, insbesondere hätten weder eine Alkoholerkrankung noch andere, durch Alkoholmissbrauch bedingte Erkrankungen oder hierauf hindeutende Organschäden vorgelegen; eine entsprechende Diagnose, die aufgrund der Komplexität der Erkrankung auch äußerst schwer zu treffen sei, sei jedenfalls weder dem Kläger noch seiner Ehefrau vor Antragstellung eröffnet worden. Eine nach anerkannten Verfahren durchgeführte Diagnostik sei vor Antragstellung nicht – auch nicht anlässlich des stationären Aufenthalts vom 5.12. bis 12.12.2000 – durchgeführt worden. Die leichte Hypertonie habe der Kläger nicht als Krankheit eingestuft. Hinsichtlich der Schädelfraktur aus dem Jahr 2005 habe eine Meldepflicht gemäß § 9 AUB nicht bestanden, da die behandelnden Ärzte davon ausgegangen seien, dass diese folgenlos ausheile, so dass der Kläger von einer Geltendmachung von Ansprüche aus der Unfallversicherung abgesehen habe. Dass die Ehefrau des Klägers den Schädelbruch in der – von Seiten des Krankenhauses ausgefüllten und den der Ehefrau lediglich unterschriebenen – Unfall-Schadenanzeige vom 28.10.2006 zunächst nicht angegeben habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen; da die Angabe nachgeholt worden sei, könne dies eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht nach sich ziehen.
Der Ablauf des Unfallgeschehens sei nicht mehr nachvollziehbar. Als Möglichkeit komme ein Sturz von der im Hausflur befindlichen Treppe in Betracht. Für das Vorliegen von Alkoholeinfluss oder einer sonstigen Bewusstseinsstörung fehle es an jeglichen Anhaltspunkten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 161.056,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel gezogen. Die Abtretungserklärung der seinerzeit zur Betreuerin bestellten Ehefrau des Klägers sei wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB unwirksam. In der Sache hat sie an ihrer Ansicht festgehalten, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen des Klägers auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen seien. Deshalb fehle es schon an einem Unfall im Sinne eines plötzlich und unerwartet von außen wirkenden Ereignisses. Daneben hat die Beklagte sich nach der Ausschlussklausel des § 2 AUB 94 für leistungsfrei gehalten. Ungeachtet dessen sei sie, die Beklagte, wegen des Verschweigens von Vorerkrankungen – einer bereits seit 1999 bekannten Alkoholerkrankung, einer Epilepsie und einer Hypertonie – zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe mit Schreiben vom 15.11.2006 (Bl. 45 d. A.) selbst angegeben, dass der Kläger seit ca. 5 Jahren alkoholkrank sei. Dass die Ehefrau des Klägers auch in der Unfall-Schaden-Anzeige vom 28.10.2006 unrichtige Angaben gemacht, insbesondere den ebenfalls zu einer Schädelfraktur führenden Unfall aus dem Jahr 2005 verschwiegen habe, führe ebenfalls zur Leistungsfreiheit.
Dem hat der Kläger entgegen gehalten, seine frühere Ehefrau habe erst nach dem Unfall von der behandelnden Hausärztin, ... erfahren, dass diese von einem Alkoholabusus ausgehe. Auf deren Einschätzung sei auch der Hinweis der Ehefrau des Klägers in ihrem Schreiben vom 15.11.2006 zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage mit am 3.2.2009 verkündetem Urteil (Bl. 99 ff. d. A.) abgewiesen, da bereits nicht schlüssig dargelegt sei, dass der Kläger einen Unfall im Sinne der Unfallbedingungen erlitten habe. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung und vertritt die Ansicht, das Landgericht habe das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls zu Unrecht verneint und dabei außerdem gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Eine Kopfverletzung dieses Ausmaßes sei ohne äußere Einwirkung nicht denkbar. Dass der Sturz auf eine ungeschickte Eigenbewegung, einen epileptischen Anfall oder auf eine Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen sei, sei weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen; der zum Unfallort gerufene Notarzt habe eine Alkoholisierung nicht dokumentiert. Die Beklagte könne sich deshalb auch nicht auf einen Ausschlussgrund stützen. Darüber hinaus hält der Kläger daran fest, dass eine Alkoholerkrankung nicht vorgelegen habe und sich auch nicht aus den Laborwerten schließen lasse. Jedenfalls fehle es an einer Kenntnis des Klägers und seiner früheren Ehefrau; diese könne keine Angaben dazu machen, ob und worüber der Kläger von den Ärzten informiert worden sei, weil sie an den Arztgesprächen nicht teilgenommen habe. Selbst wenn zur Zeit der Antragstellung ein erhöhter Alkoholkonsum vorgelegen haben sollte, so werde dies von einem Laien nicht bereits als Krankheit, schon gar nicht als "erhebliche Krankheit" im Sinne des Antragsformulars verstanden; dies umso mehr, als es in diesen Fällen typischerweise an der Einsichtsfähigkeit fehle. Da die Beklagte sich in ihrer Anfechtungserklärung allein auf die angebliche Alkoholerkrankung berufen habe, könne die – ungerechtfertigte – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht nachträglich auch auf die Hypertonie gestützt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.2.2009 – 14 O 114/08 – zu verurteilen, an den Kläger 161.056,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass die Hausärztin des Klägers, ... schon im Jahr 1997 die ersten Anzeichen einer Alkoholerkrankung festgestellt habe; schon damals seien die Leberwerte erhöht gewesen. Da der Kläger den übermäßigen Alkoholgenuss zunächst in Abrede gestellt habe, habe die Hausärztin regelmäßig die zum Nachweis eines Alkoholmissbrauchs dienenden CDT-Werte ermittelt. Diese seien bis zum 16.3.1999 auf einen Wert von 73,10 gestiegen; der Normwert liege unter 20. Nach Vorlage dieses Ergebnisses seien sowohl der Kläger als auch seine frühere Ehefrau von der Hausärztin darauf hingewiesen worden, dass am Vorliegen einer erheblichen Alkoholerkrankung kein Zweifel mehr bestehe. Dies werde auch dadurch belegt, dass Ende des Jahres 2000 eine schwere alkoholtoxische Hepatose diagnostiziert worden sei, die eine stationäre Behandlung im Krankenhaus ... notwendig gemacht habe. Bei Kenntnis dieser Erkrankung hätte die Beklagte den Versicherungsantrag abgelehnt. Ausweislich des an die Hausärztin gerichteten Arztbriefes des Krankenhauses ... vom 19.5.2006 über eine stationäre Behandlung vom 15.4. bis 20.4.2006 (Bl. 162 d. A.) sei ein erhöhter Gamma-GT-Wert von 12,38 festgestellt worden, der den Nachweis einer massiven Schädigung der Leber durch Alkohol und damit zugleich den Nachweis einer Alkoholerkrankung erbringe. Zum Nachweis der Kenntnis des Klägers von seiner Alkoholerkrankung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz außerdem das Schreiben der Hausärztin des Klägers vom 11.10.2009 (Bl. 171 d. A.) vorgelegt. Dort heißt es unter anderem:
"... Der Alkoholabusus wurde vom Herrn ... lange Zeit konsequent bestritten, selbst die Ehefrau glaubte ihm lange überhaupt kein Alkoholproblem zu haben. Bei medizinisch dringendem Verdacht – aber weiterhin strikter Verneinung des Alkoholkonsums haben wir CDT bestimmt und erhielten u. a. folgende Ergebnisse: 07.10.94 – 34,8; 16.03.99 – 73,1 (Norm<20). Im Dez. 2000 wurde Herrn ... vorgeschlagen sich bei einer Suchtberatung vorzustellen, was er jedoch ablehnte.
...
Arzttermine wegen Alkoholproblem als Haupt- oder Nebengrund der Vorstellung:
07.10.97 nach Vd. Auf Alkoholproblem seitens des Hausarztes. Labordiagnostik mit deutlich erhöhtem CDT-Wert als Hinweis auf einen chron. Alkoholabusus.
14.10.97 Befundbesprechung der Laborbefunde. ...
11.03.99 Vorstellung mit aus ärztlicher Sicht eindeutiger alkoh. Entzugssymptomatik, Der Patient lehnt Alkoholabusus ab. Daraufhin Labordiagnostik. Am 16.03.97 wird ein CDT-Wert von 73,1 U/l (Norm<20 U/l)
17.3.99 erfolgte die ausführliche Befundbesprechung mit Erläuterung der Konsequenzen und Zusammenhänge
22.06.99 Erläuterung der Alkoholproblematik, trinkt nach eigenen Angaben 3-4 Bier, fehlende Krankheitseinsicht, lehnt ambulante Entziehung ab, hätte keinen Sinn, Erläuterung der Konsequenzen
21.11.00 Vorstellung mit Ikterus und Unterschenkelödemen. Nach Labordiagnostik stat. EW vorgesehen, Pat. lehnt zunächst ab, willigt Tage später doch ein. Stat. Aufenthalt vom 5.12.00 – 12.12.00 in ...
28.08.01 Ascites, Unterschenkelödeme, ausdrückliche, ausführliche Erläuterung der absoluten Alkoholkarenz.
..."
Abschließend heißt es:
"Herr ... wurde seit begründetem Verdacht auf den Alkoholabusus ausführlich über die Alkoholkrankheit, deren Folgen, therapeutische Konsequenzen und auch soziale Folgen informiert. Insgesamt erfolgten diesbezüglich viele ausführliche Gespräche, wobei Herr L. jahrelang konsequent einen Alkoholabusus abstritt. Offenbar verstand er auch vor der Ehefrau einen höheren Alkoholkonsum zu verheimlichen (diese arbeitete als Busfahrerin im Reiseverkehr)."
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dies allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Unfallgeschehens fehlt. Die Leistungsfreiheit der Beklagten folgt aber daraus, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§ 22 VVG i. V. m. § 123 BGB), so dass dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
1.
Allerdings hat das Landgericht zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, der die versicherungsvertraglichen Ansprüche nach Fälligkeit infolge endgültiger Leistungsablehnung durch Schreiben vom 18.4.2007 (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.3.2000 – IV ZR 233/99 – NJW 2000, 2021) in wirksamer Weise durch Abtretung vom 8.8.2007 von seiner früheren Ehefrau erworben hat, § 12 Abs. 3 AUB 94.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, dass die frühere Ehefrau des Klägers seinerzeit als dessen gesetzliche Betreuerin – unter anderem – im Aufgabenbereich der Vermögenssorge bestellt war. Die zur schwebenden Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts führende Vorschrift des § 181 BGB ist nach ihrem Normzweck unanwendbar, wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, da ein Interessenwiderstreit dann ausgeschlossen ist und Belange Dritter nicht entgegen stehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1972 – IV ZR 225/69 – NJW 1972, 2262). Letzteres ist hier der Fall, da der Erwerb der versicherungsvertraglichen Ansprüche für den Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
2.
Der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsentschädigung scheitert auch nicht bereits am Fehlen eines bedingungsgemäßen Unfallgeschehens. Der Senat geht davon aus, dass die schweren Verletzungen des Klägers infolge eines Unfallgeschehens eingetreten sind.
Nach § 1 Abs. 3 AUB 94 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon ist im Streitfall auszugehen, da der Kläger sich durch seinen Sturz – unter anderem – eine Schädelfraktur und eine Claviculafraktur (links) zugezogen hat.
Der Annahme eines von außen auf den Körper des Klägers einwirkenden Ereignisses steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Kläger – als Folge der erlittenen Verletzungen – nicht angeben konnte, worauf der Sturz beruhte. Dass allein durch eine ungeschickte Eigenbewegung derart schwere Verletzungen verursacht werden könnten, hält der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts für ausgeschlossen. Ebenso wenig kann der Annahme eines Unfallereignisses die Behauptung der Beklagten entgegen stehen, der Kläger könne aufgrund eines epileptischen Anfalls oder aufgrund Alkoholisierung – und damit aufgrund eines inneren Vorgangs – zu Fall gekommen sein. Denn mit der Einschränkung, wonach das zur Gesundheitsbeeinträchtigung führende Ereignis von außen auf den Körper einwirken muss, soll der Versicherungsschutz ersichtlich nur bei solchen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorenthalten bleiben, die unmittelbar und ausschließlich auf einem inneren, organischen Vorgang beruhen. Demgegenüber stellt eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die der Versicherte durch einen Zusammenprall seines Körpers mit einer Sache erleidet geradezu den typischen Fall eines von außen wirkenden Ereignisses dar (vgl. Senat, Urt. v. 29.10.2003 – 5 U 265/03 – OLGR Saarbrücken 2004 146; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 1 AUB 99, Rdn. 27). So liegt es hier, da die Schwere der erlittenen Verletzungen sich nur mit einem Aufprall auf Boden oder Treppe im Hausflur erklären lässt und Anhaltspunkte für eine andere als unfallbedingte Ursache fehlen.
Nur dieses Verständnis wird dem systematischen Zusammenhang der Versicherungsbedingungen gerecht, die die von der Beklagten behaupteten Sachverhalte in der Ausschlussklausel des § 2 Abs. 1 AUB 94 regelt, deren Vorliegen die Beklagte zu beweisen hat. Ein Versicherter, der infolge eines Sturzes in seiner Gesundheit beeinträchtigt wurde, erleidet einen bedingungsgemäßen Unfall mithin auch dann, wenn der Sturz durch eine körperinterne vorausgehende (Gesundheits-) Beeinträchtigung verursacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1957 – II ZR 162/55 – NJW 1957, 381; OLG Hamm, RuS 2003, 31; OLG Frankfurt, NVersZ 2002, 558; Senat, aaO.).
3.
Auch bei Annahme eines Unfallgeschehens kann die Beklagte allerdings dann leistungsfrei sein, wenn sie den Nachweis des Vorliegens der von ihr als Unfallursache in Betracht gezogenen Sachverhalte erbringen kann. Denn nach § 2 Abs. 1 AUB 94 fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, nicht unter den Versicherungsschutz.
Für das Vorliegen eines solchen leistungsausschließenden Sachverhalts ist die Beklagte voll beweispflichtig, ohne dass ihr die Erleichterung eines Anscheinsbeweises zugutekäme (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1990 – IV ZR 231/89 – VersR 1990, 1343, wonach der Anscheinsbeweis erst bei der Frage der Kausalität der Bewusstseinsstörung für den Unfall eine Rolle spielt; OLG Rostock, ZfSch 2006, 222). Indes fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung oder einen epileptischen Anfall zum Unfallzeitpunkt. Sowohl das ärztliche Notfallprotokoll vom 13.10.2006 (Bl. 155 d. A.) als auch die ärztlichen Angaben in der Unfall-Schaden-Anzeige vom 28.10.2006 (Bl. 49 d. A.) ziehen eine Alkoholisierung des Klägers aufgrund des bekannten bzw. durch die frühere Ehefrau des Klägers mitgeteilten Alkoholmissbrauchs lediglich als eine denkbare Unfallursache in Betracht. Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration wurden nicht getroffen. Auch die Umstände des Unfalls und die Art der Verletzungen zwingen nicht zu dem Rückschluss, dass als plausible Unfallursache nur ein unter die Ausschlussklausel fallender Sachverhalt bleibe (vgl. hierzu OLG Celle, VersR 2009, 1215; OLG Hamm, VersR 2009, 349). Dass der Kläger bereits im Jahr 2005 eine Schädelfraktur durch einen Sturz und im April 2006 einen epileptischen Anfall erlitten hat, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte, mag einen solchen Sachverhalt nahe legen, genügt für den zu erbringenden Vollbeweis aber nicht. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.
4.
Dafür, dass die frühere Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin die Gesundheitsfragen im Antragsformular bewusst unrichtig beantwortet haben sollte, fehlt es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger den jahrelangen Alkoholmissbrauch, der bereits zu stationär behandlungsbedürftigen Leberschäden geführt hatte, bei Beantragung des Versicherungsvertrages arglistig verschwiegen hat. Neben seiner früheren Ehefrau, der Versicherungsnehmerin, hat auch der Kläger als versicherte Person den Versicherungsantrag vom 13.9.2001 unterschrieben. Gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 3 a AUB 94 war er der Beklagten neben der Versicherungsnehmerin zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen verantwortlich. Dass er gegen diese vorvertragliche Obliegenheit verstoßen hat, war der Versicherungsnehmerin zuzurechnen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 13 AUB 99, Rdn. 18) und berechtigte die Beklagte zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG i. V. m. 123 BGB.
a)
Arglistig täuscht, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seiner Täuschung bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Vertragspartners, des Versicherers, nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2004 – IV ZR 161/03 – VersR 2004, 1297; Senat, Urt. v. 9.11.2005 – 5 U 50/05 – VersR 2006, 681; Urt. v. 5.12.2001 – 5 U 568/01 – VersR 2003, 890).
aa)
Im Streitfall steht fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger im Antragsformular unrichtige Angaben gemacht hat. Gefragt war dort zwar nach dem Vorliegen von körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten in den letzten vier Jahren. Die Antragsfrage war deshalb nur dann objektiv unrichtig beantwortet, wenn von einem Alkoholmissbrauch des Klägers ausgegangen werden kann, dem Krankheitswert zukam. Dass nur nach erheblichen Krankheiten gefragt war, verlangt außerdem eine Wertung des Klägers, so dass die Annahme einer unrichtigen Beantwortung weiter voraussetzt, dass dem Kläger die Erheblichkeit seiner Erkrankung bewusst war (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1965 – II ZR 133/63 – VersR 1965, 654). Hiervon geht der Senat indessen aus.
(1) Krankheit ist ein im Vergleich zum altersentsprechenden Normalzustand regelwidriger Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert (vgl. OLG Schleswig, VersR 1995, 825; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 161; Grimm, aaO., § 3 AUB 99, Rdn. 2; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 47, Rdn. 213). Eine Alkoholkrankheit liegt mithin dann vor, wenn ein Alkoholmissbrauch zu einem regelwidrigen Körper- und Geisteszustand geführt hat, der eine Heilbehandlung notwendig macht (vgl. OLG Frankfurt, aaO.).
Das Vorliegen einer Alkoholkrankheit im Sinne dieser Definition ergibt sich aus den Schreiben der Hausärztin des Klägers vom 7.3.2007 (Bl. 43 d. A.) und vom 11.10.2009 (Bl. 171 d. A.) und aus dem "Vorläufigen Entlassungsbericht" des Klinikums ... vom 12.12.2000 (Bl. 165 d. A.). Hieraus folgt, dass der Kläger bereits seit 1997 wegen eines – wenn auch von ihm als solchen geleugneten – "Alkoholproblems als Haupt- oder Nebengrund der Vorstellung" in ärztlicher Behandlung befand. Der Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt vom 5.12. bis zum 12.12.2000 weist als Diagnose – unter anderem – eine "alkoholtox. Hepatose bei chron. Alkoholabusus (evtl. ... alkoholtox. Hepatitis)" aus.
Der Senat hält es auf dieser Grundlage für erwiesen, dass zur Zeit der Antragstellung bereits seit Jahren ein chronischer Alkoholmissbrauch vorlag, der bereits zu stationär behandlungsbedürftigen Leberschäden geführt hatte. Die Feststellung einer Erkrankung in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass der Versicherte von dem regelwidrigen Zustand Kenntnis hat oder sich krank fühlt (vgl. OLG Frankfurt, aaO.; OLG Schleswig, aaO.).
(2) Auf diesen subjektiven Aspekt kommt es aber dort an, wo – statt konkreter und detaillierter Fragestellungen – eigene Wertungen oder Schlussfolgerungen des Versicherten verlangt werden. Diese sind nur dann unrichtig, wenn sie der subjektiven Überzeugung des Betroffenen nicht entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1965 – II ZR 133/63 – VersR 1965, 654; Knappmann, Alkoholbeeinträchtigung und Versicherungsschutz, VersR 2000, 11). Der Nachweis der Unrichtigkeit bereitet dem beweispflichtigen Versicherer dort umso größere Schwierigkeiten, wo eine Krankheitseinsicht krankheitstypisch fehlt und die Grenzen zwischen bloß gesundheitsgefährdendem Verhalten und Erreichen eines Krankheitswertes fließend sind.
Diese Grenze muss im Streitfall aber auch nach der Überzeugung des Klägers bereits überschritten gewesen sein. Dieser mag noch die jahrelangen Warnungen und Ermahnungen der Hausärztin bagatellisiert und verdrängt haben, die eine kontinuierliche Überprüfung der Blutwerte für erforderlich hielt und den Kläger über die – aus ihrer Sicht – auf einen Alkoholmissbrauch hindeutenden Ergebnisse unterrichtete. Dass sich Ende des Jahres 2000 als Folge des chronischen Alkoholmissbrauchs die Notwendigkeit der stationären Behandlung von körperlichen Folgeschäden ergab, war allerdings auch aus der laienhaften Sicht des Klägers als eindeutiges Anzeichen einer erheblichen Erkrankung zu deuten, selbst wenn ihm die konkrete Diagnose einer "alkoholtox. Hepatose bei chron. Alkoholabusus (evtl. ... alkoholtox. Hepatitis)" nicht eröffnet worden sein sollte. Dieser Erkenntnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger den Alkoholmissbrauch – nach außen – gegenüber der Hausärztin und seiner früheren Ehefrau weiterhin geleugnet und die dringend empfohlene Suchtberatung und Entziehung als sinnlos abgelehnt hat. Der Senat hält es deshalb für erwiesen, dass dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist.
bb)
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass das Verschweigen der erheblichen Erkrankung nicht nur bewusst, sondern auch zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen ist, um auf den Willen der Beklagten Einfluss zu nehmen.
Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 331/05 – VersR 2007, 785 m. w. N.). Der Kläger kann infolge der Schwere seiner Verletzungen nicht mehr zu seiner Motivation befragt werden. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands lässt sich aber aus den – unstreitigen – objektiven Umständen schließen, wie sie bei Antragstellung vorlagen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere der Erkrankung und die Art der in Frage stehenden Versicherung (vgl. hierzu vgl. Senat, Urt. v. 19.5.1993 – 5 U 56/92 – RuS 1997, 303; Urt. v. 5.12.2001 – 5 U 568/01 – 39 – VersR 2003, 890; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 463; KG, NJW-RR 2005, 1616). So spricht das Verschweigen von schweren und/oder erkennbar chronischen Erkrankungen indiziell für einen Täuschungswillen des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Hamm, VersR 2008, 477; OLG Koblenz, RuS 2001, 437).
Im Streitfall kommt hinzu, dass die stationäre Behandlung der bereits eingetretenen Folgeschäden des Alkoholmissbrauchs zur Zeit der Antragstellung nicht einmal ein Jahr zurück lag. Weniger als einen Monat vor Antragstellung – am 28.8.2001 – stellte der Kläger sich erneut der Hausärztin vor, die nunmehr Aszites (Bauchwassersucht) und Unterschenkelödeme diagnostizierte – beides Symptome einer Leberschädigung durch Alkoholmissbrauch –, verbunden mit einer "ausführlichen Erläuterung der absoluten Alkoholkarenz" (Bl. 172 d. A.). Gerade aufgrund des Umstands, dass unmittelbar vor Antragstellung weitere Folgeschäden der Alkoholerkrankung aufgetreten waren, konnte der Kläger sich nicht der Erkenntnis erschließen, dass es sich bei seiner Erkrankung um einen Umstand handelte, der für die Beklagte von erheblicher Bedeutung war und er deshalb durch ihr Verschweigen maßgeblichen Einfluss auf deren Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrags nehmen werde. Dies gilt umso mehr, als die besondere Relevanz der Alkoholkrankheit für die Risikobewertung im Rahmen einer Unfallversicherung auf der Hand liegt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.10.1994 – IV ZR 151/93 – VersR 1994, 1457; KG, NJW-RR 2005, 1616).
b)
Die Täuschung des Klägers ist auch für die Annahme des Versicherungsantrags ursächlich gewesen. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass sie die Unfallversicherung in Kenntnis der Vorerkrankung des Klägers nicht abgeschlossen hätte, was nach der Lebenserfahrung auch plausibel erscheint.
c)
Der Senat geht davon aus, dass die Anfechtung auch innerhalb der Frist des § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt ist, welche mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von der Täuschung beginnt. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.3.1992 – VIII ZR 291/90 – NJW 1992, 2346) hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits länger als ein Jahr vor ihrer Anfechtungserklärung vom 18.4.2007 verlässliche Kenntnis von der Täuschung über seine Alkoholerkrankung hatte.
d)
Aufgrund der wirksamen Täuschungsanfechtung kann offen bleiben, ob die Beklagte die Anfechtung daneben auch auf das Verschweigen der ebenfalls schon vor Antragstellung diagnostizierten und auch medikamentös behandelten Hypertonie stützen kann. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte in wirksamer Weise von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist und ob sie sich wegen Obliegenheitsverletzung durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Unfall-Schadenanzeige auf Leistungsfreiheit berufen kann.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 331/05 Verkündetam: 28.Februar2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 161/03 Verkündet am: 14. Juli 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG § 18
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.