Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2010 - 4 U 550/09 - 158

published on 31/08/2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2010 - 4 U 550/09 - 158
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2010 – 4 O 59/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Land den Beklagten aus nach § 5 OEG (Opferentschädigungsgesetz), § 81a BVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung in Anspruch.

Am 14.8.1995 verletzte der Beklagte den Zeugen D. in einer tätlichen Auseinandersetzung auf der Kirmes in ... schwer. Der Zeuge zog sich eine Trümmerfraktur des Schienbeinkopfes zu und musste dreimal stationär behandelt werden.

Der Zeuge nahm den Beklagten im Verfahren 12 O 17/98 vor dem Landgericht Saarbrücken auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Verfahren wurde der Beklagte rechtskräftig dazu verurteilt, an den Zeugen materiellen Schadensersatz in Höhe von 19.100,08 DM und Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 DM zu zahlen. Zugleich wurde die Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Zeugen für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 14.8.1995 festgestellt.

Der Zeuge machte bereits am 27.5.1995 über seine Krankenkasse gegenüber dem Landesamt Ansprüche auf Gewährung von Beschädigtenversorgung geltend und reichte – nachdem der Antrag bis zum 12.3.1997 noch nicht beschieden war – vor dem Sozialgericht für das Saarland Untätigkeitsklage ein. Mit Bescheid vom 18.6.1998 lehnte das Landesamt den Antrag auf Versorgung nach dem OEG mit der Begründung ab, wonach die Körperverletzung fahrlässig verursacht worden sei. Sodann erhob der Kläger am 8.12.1998 Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Mit Urteil vom 30.8.2004 verurteilte das Sozialgericht für das Saarland das klagende Land, dem Zeugen Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren: Hierauf erließ das Landesamt am 6.6.2005 einen Ausführungsbescheid und erkannte im Einzelnen bezeichnete Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 OEG an. Desweiteren stellte das Landesamt fest, dass dem Zeugen aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seit dem 1.8.1995 eine monatliche Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG auf der Grundlage einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehe.

Mit Bescheid vom 20.3.2006 hat das Landgericht die an den Zeugen zu leistenden Versorgungsbezüge für den Zeitraum März 1996 bis Juli 2005 auf 82.714 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge wird auf Bl. 4 der Klagebegründung (GA I Bl. 19) Bezug genommen.

Der Kläger nimmt den Beklagten in Höhe der behaupteten Leistungen auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat zunächst mit Antrag vom 1.8.2007 beim Amtsgericht Mayen ein Mahnverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Bezeichnung des Anspruchs trägt das Mahnantragsformular folgenden Eintrag: „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995“. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17.8.2007 zugestellt worden. Am 27.8.2007 hat der Beklagte Widerspruch gegen den Anspruch eingelegt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2007 hat sich der Beklagte an den Klägern gewandt. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Unser Mandant hat den von Ihnen beantragten Mahnbescheid erhalten und wir haben im Auftrag unseres Mandanten hiergegen Widerspruch eingelegt, und zwar gegen den Anspruch insgesamt. Gleichzeitig dürfen wir Sie höflich ersuchen, uns hinsichtlich des Vermerks im Mahnbescheid („Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995“) mitzuteilen, woraus die Hauptforderung resultiert, insbesondere ob es irgendwelche der Forderung zu Grunde liegenden Urteile gibt. Schließlich dürfen wir Sie bitten uns mitzuteilen, weshalb unser Mandant nicht zuvor außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist. In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleiben wir.“

Dieses Schreiben blieb zunächst unbeantwortet. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2007 (GA I Bl. 67) hat der Beklagte den Kläger an die Beantwortung des Schreibens vom 23.8.2007 erinnert und zugleich mitgeteilt, der Beklagte habe sich nach Erhalt des Mahnbescheides parallel mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung gesetzt. Der Sachbearbeiter, Herr N., habe erklärt, es seien schon seit Jahren Zahlungen an die Rentenversicherung erfolgt und er könne sich die jetzt verlangte Forderung nicht erklären. Das Schreiben schließt mit der höflichen Bitte, zum Gegenstand der Forderung nähere Angaben zu machen.

Mit Schreiben vom 21.9.2007 hat der Kläger das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24.8.2007 beantwortet und mitgeteilt, dass der Kläger Leistungen nach dem OEG erbringe. Als Ausgleich für die durch die Körperverletzung entstandene Dauerschädigung zahle der Kläger dem Zeugen einen monatlichen Berufsschadensausgleich in Höhe von 867 EUR. Gegenstand des Mahnverfahrens sei ausschließlich die vom Kläger geleistete Nachzahlung dieses Berufsschadensausgleichs für den Zeitraum März 1995 bis März 2006. Das Schreiben schließt mit folgender Formulierung:

„Bevor wir jedoch jetzt Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen, möchten wir noch einmal anfragen, ob nun ein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung gegeben ist. Ihrer Rückantwort sehen wir bis zum 30.11.2007 entgegen.“

Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2007 (GA I Bl. 68) haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Kläger mitgeteilt, das Antwortschreiben des Klägers an die Haftpflichtversicherung geschickt zu haben. Der dortige Sachbearbeiter habe erklärt, er sei vom Grundsatz her bereit, Leistungen zu erbringen. Allerdings könne dies nur in dem Umfang geschehen, in dem die Forderung nicht ohnehin schon verjährt sei. Auch sei die Höhe der geltend gemachten Forderung unklar.

Mit Schreiben vom 14.11.2007 teilte der Kläger den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass eine detaillierte Berechnung des Schadens nicht möglich sei, da sich die entsprechenden Unterlagen noch beim Sozialgericht befänden. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.11.2007 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Kläger an die Beantwortung der „in unserem Schreiben vom 16.10.2007 aufgeworfenen Fragen." Mit Schreiben vom 10.12.2007 (GA I Bl. 72) formulierten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine weitere Sachstandsanfrage.

Erst mit Schreiben vom 29.1.2008 (GA I Bl. 75) konnte der Kläger eine detaillierte Berechnung des Berufsschadensausgleichs vornehmen. Das Schreiben lautet im Auszug:

„Im Nachgang zu dem mit Ihnen in bezeichneter Sache bisher geführten Schriftverkehr übersenden wir Ihnen beigefügt die von uns durchgeführte Berechnung des Berufsschadensausgleichs. Herr D. kann wegen der von Ihrem Mandanten verübten Körperverletzung den Beruf des Busfahrers nicht mehr ausüben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Berechnung.“

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit weiterem Schreiben vom 24.11.2008 (GA I Bl. 76) wandte sich der Kläger an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Das Schreiben lautet:

„wir beziehen uns auf den in der bezeichneten Sache bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr und fragen an, ob die Haftpflichtversicherung zwischenzeitlich bereit ist, den von uns geltend gemachten Schaden zu regulieren. Ihrer Rückantwort sehen wir bis zum 31.12.2008 entgegen.“

Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion blieb, hat der Kläger am 23.1.2009 beim Amtsgericht Mayen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Am 26.1.2009 ist die Sache an das Landgericht Saarbrücken abgegeben worden. Die Anspruchsbegründung vom 4.3.2009, eingegangen bei Gericht am 4.3.2009, ist dem Beklagten am 11.3.2009 zugestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, aufgrund der Körperverletzungen sei bei dem Zeugen eine dauerhafte Beeinträchtigung des rechten Beines verblieben. Aufgrund dieser Verletzungsfolgen habe er seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben können. Ohne seine körperliche Behinderung hätte der Zeuge seine Beschäftigung bei der Firma … in L. fortsetzen können.

Der Kläger habe auf das Urteil des Sozialgerichts vom 30.8.2004 an den Geschädigten rückwirkend vom 1.3.1996 eine erhöhte Grundrente von insgesamt 40% nach § 30 Abs. 1, 2 BVG sowie einen Berufsschadensausgleich gezahlt, wobei der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des produzierenden Gewerbes – Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern – nach der Leistungsgruppe IV berechnet worden sei. Der mit Bescheid vom 20.3.2006 festgesetzte Betrag sei auch an den Geschädigten ausgezahlt worden. Für den Zeitraum Juli 2005 bis März 2009 habe der Kläger weitere Entschädigungsleistungen in Höhe von 39.924 EUR erbracht.

Hinsichtlich der Organisation des Entschädigungsverfahren hat der Kläger wie folgt vorgetragen: Das Landesamt sei arbeitsteilig organisiert. Es existierten eine Leistungs- und eine Regressabteilung, die strikt voneinander getrennt seien. Diese interne Organisation führe dazu, dass die Leistungsabteilung über das Bestehen von Ansprüchen der Geschädigten entscheide. Erst nach Bewilligung von Ersatzleistungen – eventuell sogar erst nach einer gerichtlichen Entscheidung – würden die Akten zur Prüfung und eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Schädiger an die Regressabteilung weitergeleitet. Im vorliegenden Fall sei die Akte der Regressabteilung des zuständigen Landesamtes erst am 20.10.2004 zugegangen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 122.623 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.714 EUR seit dem 31.7.2007 sowie aus weiteren 39.924 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 4.3.2009 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Versorgungsaufwendungen und sonstigen Leistungen des Saarlandes wegen der Körperverletzung vom 14.8.1995 zum Nachteil des D. zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche auf das Land übergegangen sind;

3. festzustellen, dass die unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Forderungen aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seit Oktober 1995 Kenntnis von dem Schaden, den schadensbegründenden Umständen und dem Schädiger gehabt, da die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei arbeitsteilig organisierten Behörden überholt sei und gegen die Verfassung verstoße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt, wonach es für den Verjährungsbeginn auch auf der Grundlage des geltenden Rechts nur auf die Kenntnis der Regressabteilung ankomme. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Forderung im Mahnantrag hinreichend konkretisiert worden: Das Mahnverfahren verfolge den Zweck, die Forderung schnell zu titulieren. Zumeist setze sich die Mahnforderung aus verschiedenen Positionen zusammen. Da das zwingend zu verwendende Formular die Möglichkeit längerer Ausführungen nicht vorsehe, sei eine weitergehende Konkretisierung der Forderung nicht erforderlich. Weiterhin verstoße es gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz, wenn das Streitgericht hinsichtlich der Konkretisierung der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung einen strengeren Maßstab anlege, als der Rechtspfleger des Mahngerichts, der den Mahnbescheid ohne Beanstandungen erlassen habe. Schließlich sei es im Klageverfahren anerkannt, dass einer Klage auch dann verjährungshemmende Wirkung beizumessen sei, wenn der Kläger mehrere Forderungen, aus denen sich der Klagebetrag ergebe, unaufgegliedert darstelle.

Sodann vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beendigung der Verhandlungen die Kundgabe einer Ablehnung weiterer Verhandlungen voraussetze. Selbst wenn das „Einschlafen“ der Verhandlungen als möglicher Beendigungstatbestand angesehen werden könne, entfalle die Hemmungswirkung nur dann, wenn einer der Partner die Verhandlungen einstelle, obwohl aus Sicht des anderen Verhandlungspartners nach Treu und Glauben eine Reaktion des Schuldners zu erwarten gewesen wäre. In der konkreten Situation habe aus Sicht des Klägers nach Treu und Glauben kein Anlass bestanden, von einem Abbruch weiterer Verhandlungen des Beklagten auszugehen. Vielmehr hätte das Saarland erwarten dürfen, dass der Beklagte ihm das Ergebnis der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung mitteile.

Selbst wenn das Schreiben vom 24.11.2008 erneut für ein Einschlafen der Verhandlungen bedeutsam sein könne, wäre die Verjährung am 4.3.2009 noch nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2009 nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung entgegen, dass das Mahnantragsformular eine hinreichende Konkretisierung der Forderung nicht erlaube. In jedem Fall seien die mit der Klageerweiterung vom 4.3.2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt, da diese Ansprüche weder Gegenstand der Verhandlungen noch des Mahnverfahrens gewesen seien. Auch habe die Beendigung der Verhandlungen nicht die Kundgabe der Ablehnung weiterer Verhandlungen vorausgesetzt. Aus Sicht des Klägers hätte der Kläger nach Treu und Glauben eine Reaktion des Beklagten spätestens bis Ende Februar erwarten müssen. Nachdem die Berechnung der Ansprüche mit Schreiben vom 29.1.2008 erklärt worden sei, sei aus Sicht des Klägers nicht mehr mit einer längeren Prüfung durch den Beklagten beziehungsweise durch die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung zu rechnen gewesen. Im Hinblick auf den geführten Schriftverkehr habe der Kläger darauf achten müssen, dass die Verjährung nicht eintrete. Wesentlich sei dabei, dass die Prüfung der erhobenen Ansprüche von einer Erklärung des Klägers abgehängt habe. Spätestens Ende Januar 2008 seien seitens des Klägers alle Unklarheiten beseitigt gewesen, weshalb es der Kläger selbst in der Hand gehabt habe, nach Februar 2008 die Ansprüche weiter zu verfolgen. Darüber hinaus sei von Relevanz, dass der Kläger die Korrespondenz nicht mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten, sondern mit dem Beklagten selbst geführt habe. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.3.2005 – VI ZR 101/04 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.1.2010 (GA II Bl. 190 ff.), der Berufungserwiderung vom 23.3.2010 (GA II Bl. 211 ff.), auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 1.6.2010 (GA II Bl. 222 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 8.6.2010 (GA II Bl. 225 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 229 f.) Bezug genommen.

II.

A. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die streitgegenständlichen Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

1. Die Klageansprüche resultieren aus §§ 823, 843 BGB und unterlag vor dem 1.1.2002 der Verjährung des § 852 BGB a.F.. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Verjährungsfrist bis zum genannten Stichtag noch nicht in Lauf gesetzt wurde:

a) Der Forderungsübergang vollzog sich gemäß § 5 OEG, § 81a BVG bereits im Augenblick der vom Beklagten begangenen Tat:

Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang bezweckt es, den Berechtigten an Verfügungen über den Schadensersatzanspruch schon dann zu hindern, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann. Im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses vollzieht sich die Legalzession schon dann, wenn bei Schadenseintritt die – wenn auch weit entfernte – Möglichkeit besteht, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt. Auch nur die entfernte Möglichkeit, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sind, reicht aus, um den Rechtsübergang zu vollziehen (BGH, Urt. v. 16.10.2007 – VI ZR 227/06, MDR 2008, 209).

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann die Wahrscheinlichkeit einer Leistungspflicht aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht zweifelhaft erscheinen.

b) War der Anspruch jedoch bereits unmittelbar bei Begehung der Körperverletzung auf den Kläger übergegangen, ist für den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. allein die Kenntnis des Klägers vom Schaden und der Person des Ersatzpflichten maßgeblich (vgl. BGHZ 133, 129; 48, 131).

Innerhalb der Organisation öffentlichrechtlicher Leistungsträger kommt es auf der Grundlage des vorreformierten Rechts allein auf die Kenntnis der für den Regress zuständigen Bediensteten an (vgl. BGHZ 133, 129; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852 Rdnr. 6). Diese Kenntnis war nach dem – bestrittenen – Vortrag des Klägers erst am 20.1.2004 vorhanden, da der Vorgang erst zu diesem Zeitpunkt der Regressabteilung zugeleitet worden sei. Unterstellt man diesen Vortrag wie das Landgericht für wahr, ist in vorreformierter Zeit keine Verjährung eingetreten. Da der Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt, wäre es Sache des Beklagten gewesen, eine frühere Kenntniserlangung substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., vor § 194 Rdnr. 23). Das bloße Bestreiten des Beklagten (GA I Bl. 89) ist mithin prozessual ohne Relevanz.

Anhaltspunkte dafür, dass sich Mitarbeiter der Regressabteilung einer sich aufdrängenden Kenntnis in einer den Rechtsmissbrauch begründenden Weise verschlossen hätten, weshalb nach den zum vorreformierten Recht anerkannten Rechtsgrundsätzen die Unkenntnis der Kenntnis gleichzustellen sei (BGHZ 133, 192, 198; Urt. v. 18.1.2000 – VI ZR 375/98, NJW 2000, 953; Urt. v. 17.11.1998 – VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 425), sind nicht ersichtlich.

2. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des neuen Verjährungsrechts auf die am 1.1.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Diese Übergangsvorschrift hat zur Konsequenz, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 1.1.2002 bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dem Gläubiger hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach der Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung des Geschädigten im sozialgerichtlichen Verfahren (am 8.12.1998) vor, weshalb die Verjährung selbst unter Berücksichtigung mit einer Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beginnenden Prüffrist spätestens am 31.12.2002 begann. Mithin ist lange vor Zustellung des Mahnbescheids Verjährung eingetreten.

Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Regressabteilung selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vielmehr ist dem Kläger deshalb grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen werden muss, weil er keine organisatorischen Strukturen schuf, die eine frühere Kenntnisnahme der Regressabteilung erlaubten, obwohl ihm die Weiterleitung des für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Wissens, welches in der Leistungsabteilung vorhanden war, ohne nennenswerten Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Mithin beruhte die Nichtkenntnis auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel.

a) Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich der deliktischen Haftung innerhalb arbeitsteiliger Organisationen die unterbliebene Weiterleitung des für den Beginn der Verjährung relevanten Wissens gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den die Verjährung in Lauf setzenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Zwar hat der BGH in der Entscheidung von 12.9.2009 – VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471 für das neue Recht an der alten Rechtsprechung (BGHZ 134, 342, 346; 133, 129, 139) festgehalten, wonach bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist dann zu laufen beginne, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne seien dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukomme, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren sei. Im entschiedenen Fall stellte sich die Frage nach einer aus einem Organisationsverschulden abzuleitenden grob fahrlässigen Unkenntnis nicht, da Verjährung bereits auf der Grundlage der bislang anerkannten Rechtsgrundsätze eingetreten war. Überdies waren Regress- und Leistungsfunktion nicht in derselben Behörde arbeitsteilig organisiert, sondern jeweils selbständigen Behörden zugeordnet.

Die Begründung der zum alten Recht entwickelten Rechtsgrundsätze schöpft die Problematik nicht aus: Auf der Grundlage des § 852 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer eventuellen Zurechnung nicht unter dem Aspekt der grob fahrlässigen Unkenntnis untersucht, sondern ist der Frage nachgegangen, ob sich der Rechtsgedanke des § 166 BGB, der im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns eine Wissenszurechnung innerhalb arbeitsteiliger Organisationen erlaubt, auf den Bereich der deliktischen Haftung übertragen lässt. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen (BGHZ 133, 129, 139). Erwägungen, unter welchen Voraussetzungen einer arbeitsteiligen Organisation zugemutet werden kann, das innerhalb der Organisation vorhandene Wissen an die richtige Stelle weiterzuleiten, waren auf der Grundlage des vorreformierten Rechts nicht veranlasst.

b) Die rechtliche Diskussion muss zunächst dem Gesetzeszweck Rechnung tragen:

Auf der Grundlage des reformierten Rechts gereicht es dem Gläubiger nicht erst zum Nachteil, wenn er sich in einem den Rechtsmissbrauch erreichenden Maße einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (zum alten Recht: BGHZ 133, 198; NJW 2000, 953; NJW 1999, 425). Aus den Gesetzesmaterialien ist zu ersehen, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit zwar zunächst an der auf der Grundlage des alten Recht ergangenen Rechtsprechung orientierte, in der der Rechtsmissbrauchsgedanke die Gleichstellung der Unkenntnis mit der positiven Kenntnis verlangte. Dennoch bleibt der Gesetzgeber bei der Einführung der groben Fahrlässigkeit auf dem gesicherten Erkenntnisstand nicht stehen, sondern will „das aus dem bisherigen § 852 Abs. 1 BGB bekannte Merkmal der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis erweitern“ (BR/Drucksache 338/01, Seite 241).

Demnach greift der Maßstab der grob fahrlässigen Unkenntnis über die bislang anerkannten Fallgruppen hinaus (Bamberger/Roth/Heinrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdnr. 19; MünchKomm(BGB)/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 28). Auf der Grundlage des neuen gesetzlichen Maßstabs ist der Gläubiger zwar nicht generell, aber im Rahmen der Zumutbarkeit zumindest durch Auswertung leicht zugänglicher Quellen zu aktiver Sachverhaltserforschung gehalten, wenn er sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussetzen will (OLGR Saarbrücken 2008, 817). In der Rspr. des BGH ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, wenn es Gläubiger versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 14.1.2010 – VII ZR 213/07, MDR 2010, 379; vgl. Urt. v. 23.9.2008 – XI ZR 95/07, NJW 2009, 587). Erkennt man diese Obliegenheit im Grundsatz an, so bedarf es einer Rechtfertigung, warum sich ein Sozialversicherungsträger ohne Rechtsnachteile selbst dann auf die Unkenntnis der Regressabteilung berufen darf, obwohl das verjährungsrelevante Wissen in der arbeitsteilig organisierten Behördenstruktur an anderer Stelle vorhanden war und ohne nennenswerten Aufwand im behördlichinternen Arbeitsablauf an die zuständige Stelle hätte transferiert werden können.

c) Eine solche Rechtfertigung kann nur in einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gefunden werden:

aa) Der Kläger will sein Interesse an dem späten Verjährungsbeginn aus der Erwägung herleiten, dass erst nach Abschluss des Leistungsverfahrens sicher sei, ob die vom Geschädigten angemeldete Opferentschädigung tatsächlich zu gewähren sei. Würde der Sozialversicherungsträger schon vor Abschluss des Leistungsverfahrens zur Bearbeitung der Angelegenheit gezwungen, so bestehe die Gefahr, dass der Bearbeitungsaufwand überflüssig und unnütz gewesen sei, wenn sich nach Abschluss des Leistungsverfahrens herausstelle, dass dem Geschädigten keine Ansprüche zustünden. Nach einer Statistik des Landesamtes endeten rund 45 % der Entschädigungsverfahren mit einer Ablehnung. Dieser unnütze Zeit- und Arbeitsaufwand sei erst recht dem Saarland nicht zuzumuten. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

Die im Regelfall mit dem Schadensereignis beginnende Verjährung des sog. Stammrechts erfasst alle Schadensfolgen, die aus Sicht der medizinischen Fachkreise objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhersehbar war (etwa: BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 332/04, MDR 2006, 987). Mithin kann der Geschädigte bei unsicherem Heilungsverlauf und etwaigen in Betracht kommenden Folge- und Spätschäden die ihm zustehenden, erst in Zukunft fällig werdenden Ansprüche nur dann gegen eine drohende Verjährung sichern, wenn er – wie im vorliegenden Fall geschehen – den Weg der Feststellungsklage beschreitet. Ein solches prozessuales Vorgehen bürdet auch dem Geschädigten das Risiko auf, dass sich der prozessuale Aufwand als unnütz erweist, wenn sich das bei objektiver Betrachtung bestehende Gesundheitsrisiko nicht realisiert. Es erschließt sich nicht, warum dieses dem Geschädigten zuzumutende Verfahren für den Träger einer Sozialversicherung eine unzumutbare Härte bedeuten soll.

Jedenfalls im zur Entscheidung stehenden Einzelfall sind Gründe, die eine frühere Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche als unzumutbar erscheinen ließen, nicht ersichtlich: Der Geschädigte hatte bereits im Jahr 1995 Ansprüche auf Beschädigtenversorgung geltend gemacht und – nachdem der Antrag bis zum 12.3.1997 nicht beschieden worden war – Untätigkeitsklage erhoben. Die auf den fehlenden Vorsatz gestützte Ablehnung des Antrags nahm der Geschädigte zum Anlass, Leistungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger bewusst sein, dass sich das Leistungsverfahren von der Routine der leicht zu erledigenden, mit einer Abweisung der geltend gemachten Ansprüche endenden Verfahren unterscheiden würde. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass die Erfolgsaussichten der Leistungsklage für die mit der Rechtsmaterie vertraute Fachabteilung des Klägers keineswegs gering einzuschätzen waren: Der Nachweis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes lag aus den zutreffenden Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht fern.

bb) Auch das rechtsdogmatische Argument, wonach die Annahme einer Obliegenheit des Geschädigten zu einer organisierten Informationsweiterleitung innerhalb einer juristischen Person nur für den Bereich der vertraglichen, und im Bereich der deliktischen Haftung nur dann anzuerkennen sei, wenn die Ansprüche durch einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt der Parteien entstanden seien (Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, aaO, § 199 Rdnr. 35), differenziert nicht überzeugend. Die Rechtsauffassung ist ohne zureichenden Grund zu stark am Maßstab des § 166 Abs. 1 BGB verhaftet:

Die Rechtsgrundsätze über die Zurechnung von Wissen nicht vertretungsberechtigter Personen betreffen das rechtsgeschäftliche Handeln und beruhen auf Wertung, dass der Geschäftsherr, der an seiner Stelle Personen selbständig für sich handeln lässt, aus Vertrauensgesichtspunkten und zur Sicherheit des Rechtsverkehrs gehalten sein kann, sich die Kenntnis dieser Person zuzurechnen (Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 166 Rdnr. 6 f.). Die Rechtsgrundsätze ermöglichen eine rechtserweiternde Analogie des § 166 Abs. 1 BGB, indem sie eine Zurechnung von Wissen im Bereich der rechtsgeschäftlichen Haftung auch dann erlauben, wenn der Wissensvertreter die in § 166 Abs. 1 BGB erforderliche Vertretungsmacht nicht besitzt. Diese in der Systematik des Vertretungsrechts entwickelten Rechtsaussagen sind zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die unterbliebene Weiterleitung des in der arbeitsteiligen Organisation vorhandenen Wissens den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, nicht ohne weiteres zu übertragen:

Die Neufassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB differenziert nicht hinsichtlich der Genese der der Verjährung unterliegenden Ansprüche. Auch im Bereich der deliktsrechtlichen Haftung besitzt der Gläubiger die Obliegenheit, in den Grenzen der groben Fahrlässigkeit an einer aktiven Informationsbeschaffung mitzuwirken. Es überzeugt nicht, organisatorische Maßnahmen innerhalb einer juristischen Person nur deshalb von vorneherein als zumutbare Maßnahme der Informationsbeschaffung auszuschließen, weil die rechtsgeschäftliche Wissenszurechnung im Rahmen der zu § 166 Abs. 1 BGB entwickelten Dogmatik einer Wissenszurechnung im Bereich der deliktischen Haftung entgegensteht (im Ergebnis: Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rdnr. 59, 77 f.; MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 199 Rdnr. 34; Mansell, NJW 2002, 89, 92; offen lassend: P/W/W/Kesseler, 4. Aufl., § 199 Rdnr. 12;).

Dessen ungeachtet sind Vertrauens- und Verkehrsgesichtspunkte, die im Rahmen des § 166 Abs. 1 BGB eine Wissenszurechnung erlauben, auch im Rahmen des Rechtsinstituts der Verjährung von Relevanz. Sie stehen einer sinngemäßen Übertragung auf das subjektive Merkmal des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen (MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 199 Rdnr. 31): Der Schuldner besitzt ein nachvollziehbares und im Grundsatz schützenswertes Interesse daran, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Dieses Interesse ist umso stärker, je höher die Ansprüche sind. Nicht selten erreichen Schadensersatzansprüche, die aus einer Körperverletzung resultieren, für den Schuldner eine ruinöse Höhe, die geeignet ist, die gesamte weitere Lebensplanung zu beeinflussen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Schuldner dieses Risiko zeitnah zur Schädigung erfährt und nicht erst nach einem nicht unerheblichen Zeitraum gewissermaßen „wie vom Blitz aus blauen Himmel getroffen“ mit weiteren, exorbitanten Unfallfolgen konfrontiert wird.

Das Interesse des Schuldners an einer zeitnahen Anspruchserhebung erscheint auch dann schutzwürdig, wenn der Geschädigte die ihm selbst zustehenden künftigen Ansprüche in einem rechtskräftigen Feststellungsurteil titulieren ließ. Denn von diesem Feststellungsausspruch werden nur Ansprüche des Geschädigten selbst, nicht jedoch solche Ansprüche erfasst, die kraft Gesetzes unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Zwar hat der Schuldner aufgrund des vom Geschädigten geschaffenen Feststellungstitels Veranlassung, seine Lebensführung auf die Geltendmachung weiterer, dem Geschädigten zustehender Ansprüche einzurichten. Dennoch muss der Schuldner dieses Risiko nicht bereits aufgrund des Feststellungsausspruchs auf übergegangene Ansprüche erstrecken, die hinsichtlich der Verjährung einer eigenständigen Beurteilung unterliegen.

d) Letztlich streiten die besseren Argumente dafür, organisatorische Maßnahmen bei der Beantwortung der Frage, ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung die Grenze der groben Fahrlässigkeit übersteigt, nicht von vornherein auszuschließen. Es wird dann eine Frage des jeweiligen Einzelfalles seien, ob dem Gläubiger wegen der fehlenden Weitergabe der Information tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit vor: Die Weiterleitung der Information von der Geltendmachung der streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche von der Leistungs- an die eigene Regressabteilung wäre nicht mit einem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen. Überdies wäre es ausweislich des im Internet frei zugänglichen Organigramms des Landesamtes unschwer möglich, das derzeit in der Abteilung C „Justitiariat; Integrationsamt, Zentralstelle für Gesundheitsberufe“ integrierte Referat C 2 „Regress- und Ordnungswidrigkeltengerichtsverfahren“ mit der Abteilung A zu vernetzen, in der sich lediglich das Referat A 5 mit BVG-Renten befasst. Spätestens nach Erhebung der sozialgerichtlichen Klage durch den Geschädigten musste das Landesamt damit rechnen, dass sich das Entschädigungsverfahren nicht leichthin im Verwaltungsverfahren erledigen würde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt tritt das Interesse des Klägers, Ressourcen zu sparen, zurück.

3. Letztlich scheitert die Klage auch dann, wenn der Lauf der Verjährung erst am 31.12.2004 begonnen hätte. Denn die Verjährung war gem. § 203 S. 1 BGB lediglich im Zeitraum 16.10.2007 bis 31.7.2008 durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Bei Eintritt der Hemmung waren nur noch 2 ½ Monate von der Verjährungsfrist offen, weshalb gem. § 203 S. 2 BGB am 30.10.2008 Verjährung eingetreten ist.

a) Hierbei ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 17.8.2007 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids nicht zur Hemmung der Verjährung führte (§ 240 Nr. 3 BGB).

aa) Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet wird. Hierbei ist nicht eine Substantiierung des Anspruchs, sondern lediglich seine hinreichende Individualisierung erforderlich. Diese muss den Anspruch so klar bezeichnen, dass der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Kommen zwischen den Parteien des Mahnverfahrens mehrere selbstständige Ansprüche in Betracht, muss die Bezeichnung den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch von anderen Ansprüchen unterscheiden. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Anspruch typisierend zu beschreiben. Auch kann der Anspruch durch Bezugnahme auf Rechnungen und Schriftsätze individualisiert werden. Erfolgt eine solche Bezugnahme, ohne das Schriftstück dem Mahnantrag als Anlage beizufügen, setzt dies jedoch voraus, dass das Schriftstück dem Adressaten des Mahnbescheids bekannt ist (BGH, Urt. v. 10.7.2008 – VI ZR 160/07; vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 204 Rdnr. 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, aaO, § 203 Rdnr. 13).

bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze liegt eine hinreichende Individualisierung des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht vor:

aaa) Zwar konnte der Beklagte aus der Bezeichnung „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995" ersehen, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebenssachverhalt der tätlichen Auseinandersetzung auf der Kirmes in ... resultieren musste. Bei nur geringer Anstrengung seiner Erinnerung durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der geltend gemachte Anspruch nur aus den Verletzungen folgen kann, die er dem Zeugen D. zugefügt hatte. Allerdings führen diese Überlegungen noch nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs:

Der Beklagte wurde aus der tätlichen Auseinandersetzung mit einer ganzen Vielzahl unterschiedlicher, rechtlich selbständiger Ansprüche konfrontiert. So hat der Zeuge D. lange vor der Zustellung des Mahnbescheids eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vor dem Landgericht Saarbrücken erstritten. Selbst der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch ist nicht einheitlich. Die geltend gemachten Ansprüche korrespondieren mit den auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhenden sozialrechtlichen Ansprüche auf Zahlung einer Grundrente nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG sowie eines Berufsschadensausgleichs, der nach den in § 30 Abs. 3, 6 BVG maßgeblichen Vergleichsgrößen berechnet wurde. In jedem Fall hätte eine hinreichende Individualisierung die Rechtsnatur der übergegangenen Ansprüche – nämlich den Umstand, dass es sich um einen Anspruch aus übergegangenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz handele – benennen müssen. Selbst diese elementare Individualisierung lässt der Antrag vermissen, weshalb die Frage ob eine hinreichende Konkretisierung des Anspruchs auch die zeitliche Entwicklung der Anspruchshöhe umfassen musste, im Ergebnis dahinstehen kann.

Hinzu kommt folgende Erwägung: Die Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung werden durchaus von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst. Verstreicht zwischen der Entstehung des Anspruchs und seiner Geltendmachung nur eine kurze Zeit, kann der Gläubiger eher darauf vertrauen, dass dem Schuldner der Gegenstand des Mahnbescheids noch geläufig ist. Liegt zwischen Anspruchsentstehung und dem Erlass des Mahnbescheids stattdessen – wie im vorliegenden Fall – eine beträchtliche Zeit und ist der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall geschehen – dem Antragsgegner als Gläubiger möglicher Ansprüche bislang nicht gegenübergetreten, so besteht kein Anlass, die Anforderungen an die Individualisierung aus Gesichtspunkten der Billigkeit und des Vertrauensschutzes herabzusetzen.

bbb) Soweit die Berufung mit dem Zweck des Mahnverfahrens argumentiert, der darin bestehe, Forderungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes leicht und schnell zu titulieren, geht die Argumentation ins Leere: Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung bedürfen auch im vorliegenden Fall nur eines geringen Aufwandes. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen der Effektivität des Mahnverfahrens entgegenstehen.

ccc) Der Einwand, im vorliegenden Fall hätte das Formular keinen Raum gelassen, um den Anspruch in einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht werdenden Weise zu erfüllen, verfängt nicht: Aus den von der Berufungserwiderung vorgelegten Hinweisen zum Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (GA I Bl. 218) ist zu ersehen, dass das Formular mehrere Zeilen bereithält, um die Hauptforderung zu individualisieren. In jedem Falle hätte es dem Kläger freigestanden, den Beklagten außerhalb des Mahnverfahrens ein nachvollziehbares Anspruchschreiben zuzustellen, auf das im Mahnbescheid Bezug genommen worden wäre.

ddd) Auch den verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach es dem verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz widerspreche, wenn das Gericht über den Rechtspfleger eine Individualisierung als hinreichend ansehe und den Mahnantrag erlasse, dann aber das Streitgericht in dem Rechtsstreit andere Maßstäbe anlege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

Zwar ist der Mahnantrag gem. § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn er den Vorschriften des §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 ZPO nicht entspricht. Zum Prüfungsumfang gehört es demnach auch, ob der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet wurde (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Jedoch blendet der vom Kläger angemahnte Vertrauensschutz das Interesse des Beklagten aus: Es kann nicht überzeugen, dass der Beklagte aus der unterbliebenen Zurückweisung des Mahnantrags nach § 691 Abs. 1 ZPO einen Rechtsnachteil erleidet. Vielmehr muss im Rechtsverhältnis der Parteien der Kläger den Nachteil aus einer unterbliebenen Zurückweisung des Mahnantrags tragen, da er durch seine eigene unzureichende Konkretisierung des Mahnantrags das Risiko für eine erfolgreiche Verjährungshemmung selbst schuf (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2000 – XI ZR 312/99, NJW 2001, 305: auch der BGH hat sich der Argumentation, wonach der Gläubiger nicht darunter leiden dürfe, dass ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlassen worden sei, nicht angeschlossen).

eee) Schließlich rechtfertigt der von der Berufung angeführte Rechtsgrundsatz, wonach im Klageverfahren die Zustellung der Klageschrift die Verjährung von Einzelforderungen auch dann unterbricht, wenn deren Summe die Klageforderung übersteigt und der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen kann, in welchem Umfang die jeweiligen Einzelforderungen Teil der Klageforderung sein sollen, kein anderes Ergebnis: Im Fall der unzureichenden rechnerischen Darstellung der Klageforderung kann die Zustellung der Klageschrift die Verjährung der Einzelforderungen nur dann unterbrechen, wenn die jeweiligen Einzelforderungen hinreichend individualisiert dargestellt wurden. Auch für das Klageverfahren gelten die für das Mahnverfahren dargestellten Grundsätze: Eine Klage führt nur dann zur Verjährungsunterbrechung, wenn das Klagebegehren – unterhalb der Schwelle einer hinreichenden Substantiierung – individualisiert und hinsichtlich ihres Streitgegenstandes definiert worden ist (BGHZ 22, 254, 255; Urt. v. 17.7.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639; NJW 2001, 305; P/G/Geisler, ZPO, 2. Aufl., § 253 Rdnr. 13). Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall.

b) Die Frage nach der hinreichenden Individualisierung des Mahnantrags kann im Ergebnis ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob das außerhalb des Mahnverfahrens den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangene Schreiben des Klägers vom 21.9.2007 mit Wirkung ex tunc eine ordnungsgemäße Individualisierung des Mahnbescheids herbeiführen konnte. Da das Mahnverfahren nach der Widerspruchseinlegung des Beklagten (am 27.8.2007) bis zum 23.1.2009, demnach mehr als 16 Monate nicht weiterbetrieben wurde, hätte die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sechs Monate nach der Widerspruchseinlegung geendet. Ein Mahnverfahren gerät i.S.v. § 203 Abs. 2 S. 1 BGB dann in Stillstand, wenn der Antragsteller nach Widerspruch des Antraggegners dem Verfahren durch den Antrag auf Abgabe an das Prozessgericht keinen Fortgang gibt (Erman/J. Schmidt-Räntsch, aaO, § 204 Rdnr. 54).

c) Keine für die Berufung günstigere Beurteilung folgt daraus, dass die Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen gem. § 203 BGB gehemmt worden ist. Denn das Landgericht ist frei von Beanstandungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhandlungen noch vor Erhebung der Klage eingeschlafen sind.

aa) Soweit das Landgericht allerdings die Auffassung vertreten hat, die Verjährung sei bereits mit Zugang des Schreibens vom 23.8.2007 gehemmt worden, weil der Beklagte mit diesem Schreiben Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB über den Anspruch aufgenommen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen:

aaa) Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff des Verhandelns weit auszulegen ist. So können Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB schon dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner in einen Meinungsaustausch über die Grundlagen oder den rechtlichen Bestand eines Anspruchs eintritt (BGHZ 93, 64; NJW 2007, 65, 587; 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, aaO, § 203 Rdnr. 2). Dies impliziert ein Verhandeln auch dann, wenn der Schuldner eine Prüfung des Anspruchs erbittet oder gar weitere Details erfragt, die eine Anspruchsprüfung ermöglichen. Jedoch wird die Grenze des Verhandelns noch nicht erreicht, wenn der Schuldner den Gläubiger auffordert, den bislang nicht nachvollziehbar individualisierten Anspruch zu benennen. Aus Sicht des Gläubigers ist mit der Aufforderung zur Konkretisierung des Anspruchs keine Aussage verbunden, die Rückschlüsse darauf erlaubt, wie sich der Schuldner im Falle der noch ausstehenden Konkretisierung des Anspruchs erklären wird. Diesen Zusammenhang hat auch das Landgericht erkannt. Denn es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Nachfrage, welche Ansprüche geltend gemacht werden, insbesondere dann noch nicht ausreicht, um Verhandlungen zu begründen, wenn sie lediglich die Reaktion auf eine missverständliche Leistungsanforderungen des Gläubigers bildet.

bbb) Allerdings ist die Subsumption des Landgerichts nicht überzeugend: Den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten von 23.9.2007 und 19.9.2007 (GA I Bl. 64, 67) ist lediglich nur zu entnehmen, dass sich der Beklagte nicht erklären kann, welche Forderungen der Kläger erhebt. Beide Schreiben sind eine unmittelbare Folge der fehlenden Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren. Erstmals mit Schreiben vom 21.9.2007 (GA I Bl. 65) wurde der Gegenstand des Leistungsbegehrens nachvollziehbar dargestellt, weshalb erst der Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.10.2007 den Beginn der Verhandlungen markiert.

bb) Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Hemmungstatbestand durch „Einschlafen der Verhandlungen“ noch vor Zustellung der Klageschrift geendet hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung stand.

aaa) Entgegen der Auffassung der Berufung entspricht es sowohl für das alte Recht, als auch im Anwendungsbereich des § 203 S. 1 BGB anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass die Hemmung der Verjährung nicht erst dann endet, wenn der Verpflichtete ausdrücklich das Ende der Verhandlungen erklärt. Vielmehr endet die Hemmung auch dann, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmende Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.11.2008 - IX ZR 8/07, NJW 2009, 1806 im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 203 BGB von den in der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht abrücken wollte. Vielmehr hat die Bundesregierung auf eine entsprechende Prüfbitte des Bundesrates ausdrücklich mitgeteilt, dass beim Einschlafen von Verhandlungen die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt werden, weil für die Auslegung der später beschlossenen Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne (BT-Drucksache 14/6857 S. 7, 43). Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung (MünchKomm(BGB)/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rdnr. 8; Staudinger/Frank Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 203 Rdnr. 13; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 203 Rdnr. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 203 Rdnr. 4), die auch der Senat teilt.

bbb) Diskussionswürdig ist die Frage, ob im vorliegenden Fall auf die letzte Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.12.2007 nach der Übersendung des Schreibens vom 29.1.2008 nach Treu und Glauben eine weitere Anfrage des Klägers geboten war oder ob der Kläger ohne Rechtsnachteile darauf warten durfte, bis der Beklagte eine weitere Äußerung über das Ergebnis der in Aussicht gestellten Anspruchsprüfung durch den Haftpflichtversicherer mitteilen werde. Im Ergebnis überzeugt die Rechtsauffassung des Landgerichts.

aaaa) Der Berechtigte hat keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme, wenn für die Regulierung eine Verhandlungspause vereinbart wurde. Eine vergleichbare Situation liegt auch dann vor, wenn eine hinter dem Verpflichteten stehender Haftpflichtversicherung mitgeteilt hat, man werde zur weiteren Prüfung der erhobenen Ansprüche Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und danach und unaufgefordert weiter Stellung beziehen (BGH, Urt. vom 1.3.2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044).

bbbb) Ein diesen Fallgruppen entsprechender Sachverhalt liegt im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht vor:

Zwar streitet für die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2007 die grundsätzliche Einigungsbereitschaft der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung erklärt hat und zumindest konkludent den Eindruck vermittelt hat, dass die Haftpflichtversicherung in eine sachliche Berechtigung eintreten werde. Denn die mit Nachdruck vorgetragene Aufforderung, die Ansprüche zu erläutern, ergibt nur einen Sinn, wenn die Haftpflichtversicherung, die ausweislich des Wortlauts des Schreibens vom 16.10.2010 „grundsätzliches Interesse an einer außergerichtlichen Einigung“ besitze, sich mit der Anspruchsbegründung auch sachlich auseinandersetzen würde. Dies könnte für den Kläger Anlass für das Vertrauen gewesen sein, den Eingang einer Stellungnahme der Beklagten auf die im Januar 2008 zugesandte Anspruchsbegründung abzuwarten.

Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen: Der Beklagte hat keineswegs ausdrücklich angekündigt, unaufgefordert nach Erhalt der Forderungsaufstellung auf die Angelegenheit zurückzukommen. Er hat auch keineswegs eine eigene Sachprüfung in Aussicht gestellt, sondern lediglich die Äußerung des Sachbearbeiters der Haftpflichtversicherung wiedergegeben, grundsätzlich bereit zu sein, Leistungen zu erbringen. Zugleich enthält Schreiben vom 16.10.2007 den Vorbehalt, dass die grundsätzliche Leistungsbereitschaft nur in dem Umfang bestehe, in dem die Forderung nicht „ohnehin schon verjährt“ sei. Nach dem Zugang des Schreibens vom 16.10.2007 war der Kläger ausdrücklich über das Risiko gewarnt, trotz der im Grundsatz bestehenden Einigungsbereitschaft allein wegen der Verjährungseinrede leer auszugehen. Aus diesem Grunde musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagte hinsichtlich des Verjährungseinwandes kein Entgegenkommen zeigen würde. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Parteien erst am Anfang der Verhandlungen standen, da es dem Kläger zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 16.10.2007 noch nicht gelungen war, die Klageforderung nachvollziehbar darzustellen. In der Zusammenschau mit dem Hinweis auf die Verjährungseinrede musste dies für das rechtskundige Landesamt Veranlassung gewesen sein, die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides kritisch zu hinterfragen und nicht gewissermaßen blindlings darauf zu vertrauen, dass die Verhandlungen in eine verjährungsunschädliche Pause getreten waren.

In der Zusammenschau sprechen die besseren Argumente dafür, spätestens sechs Monate nach Zugang des Schreibens vom 29.1.2008 vom Einschlafen der Verhandlungen auszugehen. Spätestens nach dem Verstreichen dieser Frist durfte der Kläger nicht mehr erwarten, dass der Beklagte aus eigener Initiative auf die Angelegenheit zurückkommen würde: Der Sachverhalt war durch das Schreiben vom 29.1.2008 hinreichend geklärt. Für eine Zeit raubende Beurteilung der Anspruchsberechtigung bestand erkennbar keinen Anlass. Mit Blick auf die vor Übersendung der Anspruchsbegründung engmaschige geführte Korrespondenz durfte der Kläger jedenfalls nach sechs Monaten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beklagte weitere Schritte unternehmen würde, die seine Rechtsposition hinsichtlich der bereits erhobenen Verjährungseinrede verschlechtern würden.

Damit sind die Ansprüche noch vor Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens am 22.1.2009 verjährt, da die Vorschrift des § 203 S. 2 BGB nicht so zu verstehen ist, dass sich die Restverjährung in jedem Falle um drei Monate verlängert. Vielmehr tritt Verjährung in allen Fällen drei Monate nach Beendigung der Hemmung ein, in denen die restliche Verjährungsfrist kürzer als drei Monate läuft (Palandt/Ellenberger, aaO, § 203 Rdnr. 5).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Hierbei kann dahinstehen, ob die in der vorliegenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis innerhalb einer arbeitsteilig organisierten Behörde Grundsatzbedeutung besitzt. Eine Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfrage, um derentwegen die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 – VII ZR 101/02, NJW 2003, 83). Daran fehlt es, wenn das Gericht seine Entscheidung zumindest gleichrangig auf eine zweite Begründung stützt, die das Ergebnis trägt (PG/Ackermann, ZPO, 2. Aufl., § 543 Rdnr. 22; Musielak/Ball, 6. Aufl., § 543 Rdnr. 9k).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 213/07 Verkündet am: 14. Januar 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 101/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassu
published on 16/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.