Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Juli 2006 - 4 U 379/05 - 172

published on 04/07/2006 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Juli 2006 - 4 U 379/05 - 172
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 2005 – 4 O 485/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.932 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.

Am 1.12.1978 wurde die damals 29-jährige H. W. als Fußgängerin Opfer eines Verkehrsunfalls. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW war von der Straße abgekommen und hatte die Geschädigte an beiden Beinen erfasst. Sie zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien nicht im Streit.

Am 31.7.1980 schloss die Geschädigte mit der Beklagten einen Abfindungsvergleich (Bl. 8 d. A.). Darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung aller Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis „für jetzt und alle Zukunft, auch wenn sich noch andere unerwartete und unvorhersehbare Folgen oder Ansprüche ergeben sollten“ einen Betrag von 110.000 DM zu zahlen. Ausgenommen waren Ansprüche wegen einer eventuellen unfallbedingten Amputation des linken Beines. Ebenso vorbehalten blieben mögliche Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles. Diese Ansprüche konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen eines laufenden Rentenverfahrens noch nicht beziffert werden.

Sodann traten die Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten über den Verdienstausfall in Verhandlungen mit der Beklagten. Die Verhandlungspartner kamen am 4.5.1984 überein, zunächst ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde am 13.6.1986 an die Bevollmächtigten der Geschädigten weitergeleitet. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht mehr.

Im Februar 1990 wurde der Geschädigten das rechte Bein in Höhe des Kniegelenks amputiert. Sie ist wegen einer Muskelschwäche seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Schreiben vom 4.4.1990 (Bl. 10. d. A.) nahmen Bevollmächtigten der Geschädigten die Verhandlungen über die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf. Mit Schreiben vom 22.6.1990 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 12 d. A.). das Schreiben lautet auszugsweise:

„Wir sind der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind und erheben insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie haben die Verhandlungen einschlafen lassen. Es ist unseres Erachtens nach ein durchaus angemessener Zeitraum, wenn wir davon ausgehen, dass Sie unser Schreiben vom 13.6.1986 innerhalb Monaten hätten beantworten können.“

Mit Abtretungsvertrag vom 10.5.2005 (Bl. 52 d. A.) trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, soweit sie in dem Abfindungsvergleich ausgenommen worden waren, bis zur Höhe der erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat behauptet, sie leiste der Geschädigten seit Beginn der 80er Jahre Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der Abfindungsbetrag aufgebraucht gewesen sei und die Geschädigte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin seien fortlaufend bis heute Sonderzuwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen aufgrund amputationsbedingter körperlicher Einschränkungen bewilligt worden. So habe die Klägerin vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 insgesamt 8.503,31 EUR Sonderzuwendungen geleistet. Ohne das Unfallereignis wäre die Geschädigte in der Lage gewesen, diesen Bedarf ganz oder teilweise durch eigene Verdienste aus beruflicher Tätigkeit zu vermeiden. Sie sei seit dem Unfallereignis teilweise bis 100 %, dauerhaft aber mindestens bis zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.1.2001 betrage der monatliche Verdienstausfall 100 EUR, den die Klägerin zusammen mit dem Anspruch auf Ausgleich der Sonderzuwendungen im Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 mit 4.800 EUR beziffert und mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 13.303 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2001 zu zahlen;

2. an die Klägerin ab dem 1.1.2005 bis zum 31.1.2014 jeweils zum Monatsletzten 100 EUR zu zahlen;

3. weitere 177,15 EUR pro Monat jeweils Zug um Zug gegen Vorlage eines entsprechenden Auszahlungsnachweises der Klägerin über ihre Sonderaufwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen zu Gunsten der Geschädigten zu erstatten.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und vertritt hierzu die Auffassung, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I unwirksam sei. In jedem Fall seien die geltend gemachten Ansprüche spätestens seit dem 20.6.1993 verjährt. Weiterhin hat die Beklagte bestritten, dass ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden aufgetreten sei, da die zum Unfallzeitpunkt 29-jährige Geschädigte – dieser Umstand ist unstreitig – erst zwei Jahre berufstätig war. Schließlich sei eine der Zeugin gezahlte Rente in Höhe von 54,25 EUR anzurechnen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 21.6.2005 – 4 O 485/04 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.10.2005 (Bl. 83 ff. d. A.), auf die Berufungserwiderung vom 12.12.2005 (Bl. 97 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.5.2006 Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 16.5.2006 (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Ansprüchen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann.

1. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht der Geschädigten. Aus der Darstellung der Klageschrift folgt, dass die Klägerin zunächst Ansprüche der Geschädigten aus § 843 BGB geltend macht. Denn sie trägt zur Begründung ihrer Ansprüche vor, sie habe im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Sonderzahlungen in Höhe von 8.503,31 EUR erbracht, da die Geschädigte aufgrund ihrer amputationsbedingten Beschwerden ihre hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht mehr hinreichend erfüllen konnte. Damit trägt die Klägerin schlüssig vor, dass eine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB eingetreten sei, die eine Gewährung von Schadensersatz rechtfertige. Darüber hinaus klagt die Klägerin den Verdienstausfallschaden im genannten Zeitraum ein. Beide Ansprüche sind verjährt.

2. Sowohl der Anspruch auf Rentenzahlung i. S. des § 843 BGB als auch auf Zahlung von Verdienstausfall sind auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Auch dann, wenn der Kläger Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen geltend macht, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden, d. h. fällig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 – VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m. w. Nachw.). Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte kann sich nicht auf den späteren Verjährungsablauf nach § 197 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht – im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher – verjährt ist. Davon ist hier auszugehen.

3. Die Verjährung des Stammrechts richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht (im Folgenden: BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht zu Ersterem bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich Folgezustände später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 – VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).

Wendet man diese Grundsätze an, so ist selbst für alle aus der Amputation des rechten Beines resultierenden Schäden der Verjährungsbeginn hinsichtlich des deliktsrechtlichen Stammrechts spätestens im Februar 1990 eingetreten. Hierbei ist auf die Kenntnis der Geschädigten abzustellen, da – aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung – die Legalzession des § 1522 RVO bzw. § 116 SGB X für Schadensfälle, die sich vor dem 30.6.1983 ereigneten, nicht eingreift (Art. II § 22 des Gesetzes vom 4.11.1982). Mithin konnte der Sozialhilfeträger nur gem. § 90 BSHG a.F durch Überleitungsanzeige Inhaber der Forderung geworden sein (vgl. BGH, Urt. vom 13.2.1996 – VI ZR 318/94, NJW 1996, 1674). Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche Überleitungsanzeige vor Februar 1999 erfolgte.

4. Dem stehen die Wirkungen der Abfindungserklärung des Jahres 1980 nicht entgegen.

a) Zwar kann ein deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses haben. Dies hat zur Folge, dass sich der Anerkennende wie bei einem gerichtlichen Feststellungsurteil 30 Jahre der Verjährungseinrede begibt (BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524; Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83, VersR 1985, 62, 63; Urt. v. 23.6.1998 – VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Abfindungsvergleich im vorliegenden Fall eine derartig weitgehende Rechtswirkung nicht beigemessen werden kann.

b) Entscheidend sind letztlich die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.2003 angeführten Argumente: Auch in der vorliegend zu beurteilenden Abfindungserklärung findet sich gerade keine Formulierung, wonach die Ansprüche „dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“. Die gegenteilige Schlussfolgerung liegt nahe: Es war das in der Abfindungserklärung zum Ausdruck gekommene Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten. Im Text findet sich der ausdrückliche Vorbehalt, dass die Abfindungsregelung „ohne Anerkennung einer Haftung erfolgen soll“. Für ein über die Vereinbarung der Abfindungssumme hinausgehendes Anerkenntnis bleibt kein Raum.

Auch mit der Einschränkung, dass von der Abfindungsregelung Ansprüche „wegen einer eventuellen, unfallbedingten Amputation des linken Beines“ ausgenommen bleiben sollten, war kein titelersetzendes Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht verbunden. Vielmehr beschränken sich die Rechtswirkungen dieses Vorbehaltes darin, der Geschädigten den Weg für Nachforderungen hinsichtlich der Spätfolgen zu eröffnen und klarzustellen, dass solche Forderungen von den Vergleichswirkungen nicht erfasst werden sollten. Die Auslegung, dass die Beklagte mit dem Vorbehalt zugleich ihre Haftung für den Fall einer eventuellen unfallbedingte Amputation des Beines titelersetzend anerkennen wollte, findet im Wortlaut des Anerkenntnisses keine hinreichende Stütze, weshalb die Rechtsposition der Geschädigten auch nach der Abfindungsvereinbarung hinsichtlich möglicher Folgeschäden allein der gesetzlichen Regelung entsprach: Da die Abfindungserklärung explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, durfte die anwaltlich vertretene Geschädigte entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.06.06 nicht darauf vertrauen, mit der Abfindungsvereinbarung ein Anerkenntnis in Händen zu halten, welches den Wirkungen eines Feststellungsurteils gleichkam.

Hinzu kommt, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war. Mithin bestand kein naheliegendes Interesse, die Haftungsfrage mit den Wirkungen eines Anerkenntnisses dem – im vorliegenden Fall nicht existierenden – Streit der Parteien zu entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der Abfindungsvereinbarung die Geschädigte davon abgehalten haben mag, ein Feststellungsurteil zu erwirken, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass die Geschädigte zeitlich vor der Abfindungsvereinbarung mit der Bitte um Abgabe eines Anerkenntnisses an die Beklagte herangetreten war und im Vertrauen auf die Anerkenntniswirkung der Vereinbarung von der prozessualen Option Abstand nahm, die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht zu verklagen.

Auch kommt dem Umstand, dass der ausdrückliche Vorbehalt formelhaft vereinbart wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Sinngehalt der Klausel erschließt sich ohne Schwierigkeiten, da die entsprechende Textpassage leicht verständlich ist und sich nicht an einer versteckten Stelle findet. Auch war der Vorbehalt aus Sicht der Geschädigten nicht überraschend, da ein Erfahrungssatz, wonach Abfindungsvereinbarungen stets mit einem titelersetzenden Anerkenntnis verbunden zu werden pflegen, nicht besteht.

5. Schließlich verhilft die Hemmungswirkung des § 852 BGB a. F. der Klage nicht zum Erfolg: Alle etwaigen Verhandlungen waren jedenfalls nach dem ohne Widerspruch entgegengenommenen Schreiben der Beklagten vom 22.6.1990 (Bl. 12 d. A.) beendet. In diesem Schreiben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und zu erkennen gegeben, dass sie zu keinen weiteren Verhandlungen bereit sei. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Zugang dieses Schreibens und dem streitgegenständlichen Klageverfahren, das im Dezember 2004 eingeleitet worden ist, weitere Schreiben ausgetauscht wurden, die den Tatbestand des gegenseitigen Verhandelns begründen könnten, kann sich die Klägerin auch nach den Geboten von Treu und Glauben selbst ohne ausdrückliche Ablehnung weiterer Verhandlungen nicht mehr auf den Hemmungstatbestand des § 852 BGB a.F. berufen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG kein anderes Ergebnis rechtfertigt: Zunächst trägt die Klägerin diesen Hemmungstatbestand nicht vor, da im Sachvortrag kein konkreter Hinweis auf eine Anmeldung der Schäden enthalten ist. In jedem Fall endet die mit der Anmeldung verbundene Hemmung mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Diese ist im Schreiben vom 22.6.1990 enthalten, weshalb Verjährung des Stammrechts auch hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden aus der Amputation des Beines spätestens am 22.6.1993 eingetreten ist.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. § 42 Abs. 2, 5 GKG auf 29.932 EUR (für die Klageanträge zu 2) und 3): 277,15 * 60; Klageantrag zu 1): 13.303 EUR) festzusetzen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 263/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
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Annotations

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.