Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Juli 2013 - 4 U 278/11 - 88

published on 18/07/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Juli 2013 - 4 U 278/11 - 88
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2011 – 9 O 493/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die beklagte aus deliktischer und vertraglicher Rechtsgrundlage auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte wurde durch Gesellschafterbeschluss der Gemeinschuldnerin vom 25.7.2005 zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2005 bestimmt und sodann von der Geschäftsführung mit der Pflichtprüfung des Abschlusses und des Lageberichts beauftragt. Die Prüfung fand zwischen März und Juni 2006 statt. Unter dem 23.6.2006 erstattete die Beklagte einen Bericht und erteilte uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Anlage K1). Das Honorar der Prüfung betrug 60.005,35 EUR.

Im April 2007 erstattete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Selbstanzeige wegen umfangreicher Bilanzmanipulationen, insbesondere bezüglich des vorhandenen Vorratsvermögens sowohl hinsichtlich des Mengengerüstes als auch der Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Selbstanzeige vom 9.4.2007 (Anlage K2), die schriftliche Einlassung des Geschäftsführers vom 3.6.2008 zur gegen ihn erhobenen Anklage (Anlage K4) und seine undatierte Stellungnahme Anlage K5 verwiesen. Unmittelbar danach stellten die Geschäftsführer Insolvenzantrag über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, woraufhin der Kläger mit Beschluss vom 11.6.2007 zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2008 – 2 KLs 6/08 – wurde der Geschäftsführer wegen unrichtiger Darstellung in Bilanzen in fünf Fällen und wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte zur Insolvenzmasse Schadensersatz bezüglich des Insolvenzverschleppungsschadens wegen nicht ordnungsgemäßer Prüfung des Jahresabschlusses und unterbliebener Aufklärung über die Insolvenzreife der Gemeinschuldnerin schulde; hilfsweise begehrt er Ersatz des für die Prüfung des Jahresabschlusses gezahlten Honorars zur Insolvenzmasse und trägt insoweit vor, dass die Beklagte ihren Leistungspflichten bei der Abschlussprüfung nicht nachgekommen sei, weshalb die Beklagte in Höhe der Gebührenrechnung zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche Aussagen zur Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2005 seien unzutreffend gewesen und hätten nicht in den Prüfbericht aufgenommen werden dürfen. Aufgrund erheblicher Bilanzierungs- und Buchungsfehler hätte zudem kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden dürfen. Dieser hätte vielmehr aufgrund offenkundiger und aufdeckbarer Bilanzfälschungen des Geschäftsführers gänzlich versagt werden müssen.

Der Kläger hat behauptet, bei den Inventuren der Jahre 2004 und 2005 sei die Beklagte, wenn überhaupt, nur sporadisch anwesend gewesen und habe sich auf die Bestandsmitteilungen der Lagerhalter verlassen. Eine Überprüfung der Transitware sei nie erfolgt. Im Zuge der Bilanzerstellung seien lediglich Ausdrucke angefordert worden, die nachgewiesen hätten, dass die Mengen erst in der Folgeperiode zugebucht worden seien. Die Beklagte habe nicht auf einem Systemausdruck bestanden. Sie habe sich vielmehr mit einem Ausdruck über das Programm Excel zufriedengegeben. In diesem Programm habe der Geschäftsführer F. die Warenströme so angepasst, dass sie zu den behaupteten Beständen gepasst hätten. Die Beklagte habe – wie auch schon in den Jahren zuvor – die Stichproben so gezogen, dass eine Überprüfung des unteren Preissegments vollständig unterblieben sei. Demgegenüber hätte es der Beklagten oblegen, zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob die ihr vorgelegten Abverkaufszahlen der Realität entsprochen hätten. Sie hätte sich hierzu entweder die Ausgangsrechnungen vorlegen oder einen Abgleich mit den Daten aus dem System Navision vornehmen müssen.

Den erheblich erhöhten Bestand habe die Beklagte noch zusätzlich überhöht bewertet. Verbindlichkeiten gegenüber der, einem nahestehenden Unternehmen, in Höhe von umgerechnet 2,199 Millionen EUR seien nicht ausgewiesen worden. In der Bilanz sei so ein Eigenkapital von 5,834 Millionen EUR ausgewiesen, was um 15,251 Millionen EUR zu vermindern gewesen wäre. Bei einem derartigen Vorgehen hätte sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 9,417 Millionen EUR ergeben, weshalb die Gesellschaft überschuldet gewesen sei. Hätte die Beklagte ihre Pflichten als Abschlussprüferin nicht – so die Auffassung des Klägers – grob fahrlässig verletzt, hätten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin spätestens Ende Juni 2006 einen erfolgreichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Durch die nicht rechtzeitige Antragstellung sei ein Insolvenzverschleppungsschaden in Höhe von ca. 15,062 Millionen EUR entstanden. Der Stand der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin habe sich zum 30.6.2006 auf 60,243 Millionen EUR belaufen. Inzwischen beliefen sich die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf einen Betrag von 84,113 Millionen EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte seitens der GmbH vorsätzlich fehlerhaft aufgestellt worden seien und der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Daher sei bei der Abwägung der wechselseitigen Mitverschuldensanteile eine Schadensersatzforderung mindestens in Höhe von 1 Million EUR begründet. Aus der Zusammenschau der eklatanten Pflichtverletzungen ergebe sich ferner eine Haftung nach § 826 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zur Insolvenzmasse der denjenigen Insolvenzverschleppungsschaden zu ersetzen, der infolge nicht ordnungsgemäßer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1.1.2005 bis 31.12.2005 und infolge der unterbliebenen Aufklärung der Geschäftsführer der über deren Insolvenzreife zum 31.12.2005 in der Zeit vom 24.6.2006 bis 1.6.2007 entstanden ist;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses der zum 31.12.2005 in Höhe von 60.005,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zur Insolvenzmasse zu ersetzen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er weder bestimmt noch bestimmbar sei. Sie habe die Abschlussprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und den Bestätigungsvermerk ordnungsgemäß erteilt. Sie habe eine vollständige Mengenprüfung durchgeführt, indem sie die von dem Lagerverwalter gemeldeten Daten mit der Gesellschaft abgestimmt habe, was einen Lagerbestand von tatsächlich 1.016.437 Stück ergeben habe. Im Rahmen der Prüfung habe sie die Preise stichprobenartig geprüft; auf diese Weise seien 70 % der Vorräte preislich überprüft worden. Eine überhöhte Bewertung sei nicht erfolgt.

Auch sei die Gesellschaft zum 31.12.2005 nicht insolvenzreif gewesen; bis 2006 habe noch eine positive Fortbestehensprognose bestanden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer bei Kenntnis einer Insolvenzreife spätestens zum 30.6.2006 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hätte.

Ein Mandat für eine Überschuldungsprüfung, eine Fortführungsprognose oder Insolvenzreifeanalyse habe nicht bestanden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine etwaige fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers hinter vorsätzlichem Handeln von Mitarbeitern der geprüften Gesellschaft zurücktrete. Die Gesellschaft müsse sich das betrügerische Verhalten ihres Geschäftsführers in vollem Umfang zurechnen lassen, wohingegen eine Haftung der Beklagten Dritten gegenüber nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB ausgeschlossen sei.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des hilfsweise geltend gemachten Honorarrückzahlungsanspruchs beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie ist des Weiteren der Auffassung, dass die gemäß Ziffer 9 Abs. 3 der Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbarte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und anspruchsbegründendem Ereignis bereits 2007 abgelaufen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Aufklärungspflicht der Beklagten nicht deshalb entfallen sei, weil der Geschäftsführer die Überschuldung der Gesellschaft gekannt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mitgeschäftsführer B. keine Kenntnisse besessen habe und folglich aufklärungsbedürftig gewesen sei.

Sodann habe sich das Landgericht bei der Gewichtung der der Beklagten vorgeworfenen Verstöße nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, dass die Beklagte die Manipulationen ohne nennenswerten Aufwand hätte aufdecken können, wenn sie eine direkte Systemüberprüfung durchgeführt hätte und zumindest in Einzelfällen Daten aus dem zertifizierten Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystem der Gemeinschuldnerin gezogen hätte. Dies stelle ein gravierendes Versäumnis der Beklagten dar.

Gleiches gelte für die unterlassene Überprüfung der in der Reichweitenanalyse eingestellten Abverkaufszahlen. Auch hier hätten die korrekten Daten im Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssystem ermittelt werden können.

Darüber hinaus seien verschiedene andere Manipulationen des Geschäftsführers ohne Eingriff in die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin erfolgt. Auch habe sich das Landgericht mit zahlreichen der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen Vertragsverletzungen nicht befasst. Dies gelte im Einzelnen für die Vorhersehbarkeit der gezogenen Stichproben, für die fehlerhafte Aktivierung der Kosten für Software und Lizenzen, die fehlerhafte Überprüfung der Herstellungskosten, die Prüfung der angeblichen Schwimm- und Transferware, den Abwertungsbedarf bei RMA- bzw. B-Ware sowie die nicht ausreichende Berücksichtigung des Wertverlustes technisch überalterter und gebrauchter Geräte.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre es für die Beklagte unschwer möglich gewesen, eine Saldenbestätigung bei der einzuholen, die die Manipulation aufgedeckt hätte, dass der Geschäftsführer eine Verbindlichkeit gegenüber der als zu niedrig angegeben habe. Bei der betroffenen Gesellschaft handele es sich um eine deutsche GmbH. Zwar stamme die streitgegenständliche Zahlung aus Asien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass seitens der Beklagten die Möglichkeit bestanden habe, bei der eine Saldenbestätigung in Bezug auf die behauptete Höhe der Verbindlichkeit einzuholen. Da auch der Geschäftsführer Geschäftsführer der gewesen sei, hätte dieser eine falsche Saldenbestätigung nicht unterschrieben.

Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Mitgeschäftsführer und die anderen Gesellschafter dem Geschäftsführer umfassend vertraut hätten, habe das Landgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt, sondern den Sachverhalt unterstellt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 – 9 O 493/09 – nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (GA III Bl. 397 ff.), der Berufungserwiderung (GA III Bl. 432 ff.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.1.2013 (GA III Bl. 480 ff.) sowie den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 7.2.2013 (GA III Bl. 534 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.12.2012 (GA III Bl. 460 ff.) Hinweise erteilt und aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.3.2013 (GA III Bl. 575 ff.) durch Vernehmung von Zeugen unter Mithilfe eines Sachverständigen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.6.2013 (GA III Bl. 606 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

B.

Die Feststellungsklage ist unbegründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger der im Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Beklagten bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dieser geringfügige Sorgfaltsverstoß tritt jedoch in der Haftungsabwägung nach § 254 BGB hinter das vorsätzliche, schwere Verschulden des Geschäftsführers F. vollständig zurück.

1. Der Wirtschaftsprüfer ist seinem Auftraggeber aus § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er bei der Erstellung des Abschlussberichts die ihm aus §§ 317 ff. HGB resultierenden Pflichten, insbesondere die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB normierte Pflicht zur gewissenhaften Prüfung, verletzt hat. Das Landgericht hat hinsichtlich der vom Kläger detailliert behaupteten Pflichtverletzungen keine Tatsachenfeststellung getroffen, sondern hat die Haftung der Beklagten stattdessen wegen überwiegenden Mitverschuldens verneint. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen:

Zwar muss sich die den Prüfauftrag erteilende Gesellschaft das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist mithin auch bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB von Relevanz (BGHZ 183, 323, 338; 68, 142; 68, 142; Urt. v. 8.2.1952 – I ZR 92/51, NJW 1952, 537). Hierbei ist es im Grundsatz anerkannt, dass ein vorsätzliches Mitverschulden des Gläubigers den Verschuldensanteil des Schuldners vollständig entfallen lassen kann. Jedoch darf bei der Gewichtung der Mitverschuldensanteile im vorliegenden Fall nicht außer Betracht bleiben, dass der dem Wirtschaftsprüfer übertragene Prüfauftrag auch darauf gerichtet war, Fehler in der Rechnungslegung aufzudecken und daraus resultierende Schäden von der Gesellschaft abzuwenden (BGHZ 183, 323, 339). Diese Zweckbestimmung des Auftrags lässt es gerechtfertigt erscheinen, die vollständige Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Prüfung gegenüber einem vorsätzlich handelnden Geschäftsführer nur dann zurücktreten zu lassen, wenn dem Wirtschaftsprüfer einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Demgegenüber ist eine anteilige Haftung des Wirtschaftsprüfers im Regelfall schon dann nicht mehr zu verneinen, wenn der Sorgfaltsverstoß des Wirtschaftsprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit erreicht, ohne sie bereits zu überschreiten (BGHZ 183, 323, 340; vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2012 – III ZR 224/10, MDR 2012, 765).

Wie schwer der der Beklagten vorgeworfene Sorgfaltsverstoß tatsächlich wiegt, bedarf einer eingehenden Würdigung der behaupteten Vertragsverletzungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme übersteigt der der Beklagten anzulastende Sorgfaltsverstoß jedoch die Grenze der leichten Fahrlässigkeit noch nicht.

2. Bevor jedoch auf die der Beklagten vorgeworfenen Sorgfaltsverstöße eingegangen wird, ist herauszustellen, dass die fehlerhafte Feststellung des Jahresabschlusses in erster Linie auf dem Verhalten des Geschäftsführers F. beruht, der mit ganz erheblicher krimineller Energie darauf hinwirkte, die wahre wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin zu verschleiern:

So hat der Zeuge ausgesagt, dass er der Zeugin auf Anfrage Excel-Tabellen vorgelegt habe, die er selbst zuvor manipuliert habe. Diese Manipulationen hätten zum einen den Niedrigpreissektor betroffen, in dem der Zeuge Aufschläge bis zu 40 % in die Excel-Tabellen aufgenommen habe. Soweit die Zeugin im Rahmen der Abschlussprüfung zu einzelnen Waren Artikelstammblätter angefordert habe, habe er – um Widersprüche zu den überreichten Excel-Tabellen zu vermeiden – auch diese Artikelstammblätter gefälscht. Bei diesen Fälschungen habe er das äußere Erscheinungsbild der „echten“ Stammblätter beibehalten. Auf den gefälschten Artikelstammblättern seien unter anderem auch die Kosten für Software-Lizenzen als bereits geschuldet deklariert worden, obwohl die Lizenzgebühren nach dem Inhalt der korrespondierenden Verträge erst mit dem Verkauf der Waren fällig geworden seien. Hinsichtlich der Schwimm- und Transferware habe er Waren als nicht eingegangen deklariert, obwohl die Waren in dem Bestand der Lager bereits vorhanden gewesen seien.

Der Senat hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Sie belegt, dass der Zeuge planvoll und zielgerichtet auf vorsätzliche Weise die Zeugen in die Irre führte. Das Verhalten besaß – wie die strafrechtliche Verurteilung zeigt – nicht nur eine strafrechtliche Relevanz. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist von besonderer Bedeutung, dass der Zeuge dazu in der Lage war, die Unterlagen spontan zu manipulieren. So hat er davon berichtet, dass die in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin anwesende Zeugin Sch. ihn mitunter gebeten habe, bestimmte Artikelstammblätter vorzulegen. Auf diese Anforderung habe er sodann – gewissermaßen im Nachbarbüro – die Artikelstammblätter spontan verfälscht und diese der Zeugin etwa 20 Minuten später vorgelegt.

Das Verhalten des Zeugen zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit. Zumindest enttäuscht es das im sozialen Kontakt und auch im Geschäftsverkehr essenzielle gegenseitige Vertrauen, auf dessen Einhaltung die Zeugin auch bei Erfüllung des Prüfauftrags sich verlassen durfte.

3. Hinter dieses grobe Verschulden tritt ein möglicher Sorgfaltsverstoß der Zeugin Sch. bei der Ausführung der Jahresprüfung, den sich die Beklagte gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, vollständig zurück.

a) Der erste Kardinalvorwurf des Klägers lautet, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten deshalb grob missachtet habe, weil sich die Zeugin auf die Excel Tabellen und andere vom Zeugen geschaffene Unterlagen verlassen habe, ohne einen Abgleich mit dem auf den Rechnern vorhandenen Datenbestand aus dem Warenwirtschaftssystem vorgenommen zu haben. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

aa) So kann der Zeugin nicht vorgeworfen werden, keine eigenständige Feststellung der systemischen Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems Navision getroffen zu haben: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Programm Navision als solches eine Zertifizierung besaß, an deren Aussagekraft zu zweifeln kein Anlass bestand. Für eine systemische Prüfung bestand auch deshalb kein Anlass, weil der Zeugin das Warenwirtschaftssystem Navision aus den Vorjahren bereits bekannt war, wenngleich das Programm im Jahr 2006 – so die glaubhafte Aussage der Zeugin – einen Ausbau erfahren hatte.

bb) Darüber hinaus hat die Zeugin die Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems und dessen korrekten Einsatz im Geschäftsbetrieb durch Einzelfallprüfung hinterfragt. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie in einer Vielzahl von Einzelfällen durch Einsicht in Rechnungen und Artikelstammblätter die Plausibilität der ihr vorgelegten Excel-Auszüge überprüft und hierbei keine Widersprüche oder Ungereimtheiten festgestellt habe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft; ihre Richtigkeit wird letztlich auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

cc) Dass die Zeugin keinen Einblick in den virtuellen Datenbestand genommen hat, vermag ebenfalls keinen Sorgfaltsverstoß zu begründen:

Die Frage, welche Prüfungsdichte ein Abschlussprüfer beachten muss, wird durch gesetzliche Vorgaben und durch berufsständische Standards definiert. So regelt das Gesetz den zentralen Grundsatz, dass der Abschlussprüfer und seine Gehilfen zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 323 Abs. 1 S. 1 HGB). Nach § 321 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese gesetzlichen Vorgaben werden von nationalen und internationalen Berufsorganisationen der Wirtschaftsprüfer weiter konkretisiert. Hierbei hat sich in der nationalen Prüfungspraxis der IDW Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden IDW PS) etabliert. Dieses Regelungswerk definiert insbesondere den Grundsatz der Vollständigkeit der Abschlussprüfung, wonach der Abschlussprüfer im Prüfbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen zu treffen hat und zu berichten hat, welche wesentlichen Tatsachen die Prüfung erbracht hat (IDW PS 450.10; zu den Prüfgrundsätzen eingehend: MünchKomm(HGB)/Ebke, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 16 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 6 ff.).

Jedoch schreiben diese Regelungen dem Abschlussprüfer nicht vor, im Rahmen der Abschlussprüfung einen Systemabgleich vorzunehmen. Vielmehr entspricht es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen St. einer durchaus gängigen Praxis, dass Unternehmen einem Abschlussprüfer keinen unmittelbaren Zugang zu dem virtuellen Datenbestand (der Sachverständige spricht insoweit von einem „Onlinezugang“) gewähren. Ein solcher Onlinezugang sei – so der Sachverständige St. weiter – zwar möglich, aber nicht zwingend. So sei es nicht zu beanstanden, dass sich der Abschlussprüfer zur Validierung der Bilanzdaten auf ihm übergebene Unterlagen stütze, die der Prüfer ohne systemischen Abgleich als richtig unterstelle. Dies gelte jedenfalls dann, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder gar kriminelle Machenschaften der Beteiligten gibt. Diese Einschätzung des Sachverständigen überzeugt.

dd) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen besitzt auch der Vorwurf, die Beklagte habe bei der Reichweitenanalyse den Abwertungsbedarf unzutreffend ermittelt, kein eigenständiges Gewicht.

Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, sie habe die Abwertung nach dem Niederstwertprinzip ermittelt und hierbei einen Vergleich zwischen den Anschaffungskosten und den Verkaufspreisen der Jahre 2005 und 2006 angestellt. Darüber hinaus habe sie die Abverkaufszahlen berücksichtigt. Ferner habe sie die Daten in Einzelfällen in einer Internetrecherche abgeglichen. Letztendlich habe sie die im Reichweitenverfahren gefundenen Ergebnisse anhand einer weiteren, vom Zeugen übergebenen Liste überprüft. Ausweislich dieser Liste habe der Wert der im Jahr 2005 angeschafften Waren, die zum Zeitpunkt der Prüfung noch auf Lagern vorhanden gewesen seien, rund 3 Millionen EUR betragen, weshalb die angegebenen Verkaufszahlen plausibel erschienen seien.

Diese Verfahrensweise war nicht zu beanstanden. Auch hier beruht die objektive Fehlerhaftigkeit der ermittelten Werte ausschließlich darauf, dass die Zeugin die ihr vom Geschäftsführer F. präsentierten Daten nicht durch einen internen Systemabgleich verifizierte. Indessen begründete dieses Unterlassen in der gegebenen Situation noch keinen Sorgfaltsverstoß.

b) Als zweiten Kardinalfehler führt der Kläger ins Feld, dass die Beklagte bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 von ihrer bisherigen Prüfroutine nicht abgewichen sei und sich ebenso wie in den sechs Jahren zuvor darauf beschränkt habe, lediglich die teuren Artikel einer näheren Prüfung zu unterziehen. Auf die Beibehaltung dieser Praxis habe sich der Geschäftsführer eingestellt, weshalb er die Bilanzdaten bei billigeren Waren manipuliert habe. Hätte – so der Vorwurf des Klägers – die Beklagte ihr Prüfschema verändert und auch die billigeren Waren stichprobenartig überprüft, wäre die Manipulation aufgefallen.

Auch diese Argumentation verhilft der Berufung nicht zum Erfolg: Nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz darf der Prüfungsschwerpunkt einer Abschlussprüfung im Allgemeinen durchaus in der höheren Produktgruppe gesetzt werden. Diese Vorgehensweise bietet sich nach der Einschätzung des Sachverständigen insbesondere deshalb an, weil die Abschlussprüfung auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte wahren muss. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich bei einer langjährigen Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Unternehmen eine Routine einstellen kann, die die Objektivität des Prüfergebnisses beeinträchtigt und Manipulationen Vorschub leisten kann. Diese Gefahr haben auch die beteiligten Verkehrskreise erkannt und vorgeschlagen, den Abschlussprüfer in einem Turnus von längstens 5 Jahren zu wechseln. Dass die Gemeinschuldnerin aus dolosen Motiven von dieser Vorgabe abgewichen ist, darf jedoch nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Beklagte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Abschlussprüfung von diesem Prüfungsschema auch im sechsten Jahr nicht abgewichen ist, da es zum Zeitpunkt der Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gab.

Ergänzend ist anzumerken, dass es dem Kläger auch nicht gelungen ist, den Beweis dafür zu führen, dass die Manipulationen bei einem Wechsel der Prüfroutine aufgefallen wären. In diesem Detail ist die Aussage des Zeugen nicht frei von Widersprüchen: Wenn er tatsächlich ausschließlich die billigeren Warengruppen pauschal beaufschlagt hätte, die jedoch – so der Sachvortrag des Klägers – nicht geprüft worden seien, hätte es keine Notwendigkeit gegeben, die korrespondierenden Listen und Artikelstammblätter zu manipulieren. Gerade diese Manipulation gesteht der Zeuge jedoch zu. Darüber hinaus liegt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fern, dass der Zeuge über eine hinreichende kriminelle Energie verfügte, um auch auf eine geänderte Prüfroutine flexibel zu reagieren. Immerhin will er ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, der Zeugin spontan und unvorhersehbar angeforderte Artikelstammblätter in nur kurzer Zeit mit gefälschten Daten zu überreichen.

c) Weiterhin rügt der Kläger, die Beklagte habe die Kosten für Software und Lizenzen fehlerhaft aktiviert. Hierzu hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte bei den Lagerwaren auch die Lizenzgebühren aktiviert habe, die auf die Software entfallen seien. Auf den fraglichen Navigationsgeräten sei die Software bereits aufgespielt gewesen. Tatsächlich seien diese Lizenzgebühren nach dem Inhalt der korrespondierenden Lizenzverträge erst mit dem Verkauf der Ware fällig geworden, weshalb die Lizenzgebühren der nicht verkauften Lagerwaren nicht hätten aktiviert werden dürfen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge diesen Sachverhalt bestätigt. Er hat ausgesagt (insoweit wurde seine Aussage nicht protokolliert), dass er die Lizenzgebühren auf den entsprechenden Artikelstammblättern als angefallen deklariert habe, obwohl dies nach dem Inhalt der betreffenden Lizenzverträge nicht zutreffend gewesen sei.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts beruht die objektiv fehlerhafte Erfassung der Lizenzgebühren nicht auf einem Sorgfaltsverstoß der Zeugin Auch in diesem Detail durfte sich die Abschlussprüferin mangels greifbarer Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Geschäftsführers auf dessen Angaben verlassen und war nicht gehalten, die rechtliche Stichhaltigkeit dieser Kostenposition durch Einsicht in die korrespondierenden Lizenzverträge nachzuvollziehen: Wie die Regelung des § 321 Abs. 2 S. 6 HGB zeigt, ist die Nachfrage bei den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Unternehmens ein taugliches Mittel, um die prüfungsrelevanten Tatsachen aufzuklären.

d) Weiterhin habe die Beklagte – so die Behauptung des Klägers – die Schwimm- und Transferware unzureichend geprüft. Die Manipulation des Geschäftsführers habe darin bestanden, dass es ihm gelungen sei, die per Seefracht in den letzten acht Wochen vor dem 31.12.2005 in den Lagern bereits eingetroffenen Waren als noch nicht eingetroffen zu deklarieren. Dies habe zu einer Verdopplung der Warenbestände geführt. Analog sei der Geschäftsführer hinsichtlich der mit Luftfracht importierten Waren vorgegangen, die in den letzten 14 Tagen vor dem 31.12.2005 in Frankfurt eingetroffen seien. Darüber hinaus habe der Zeuge gegenüber der Beklagten erklärt, dass in den Lagern Waren vorhanden seien, die von den Lagerhaltern noch nicht erfasst gewesen seien und sich deshalb nicht im System befunden hätten. Auch die Richtigkeit dieser Angabe habe die Beklagte nicht überprüft.

Auch unter diesen Aspekten ist ein Fehler der Beklagten bei der Abschlussprüfung nicht nachgewiesen:

aa) Nach dem beiderseitigen Sach- und Streitstand steht nunmehr außer Streit, dass der in den Lagern tatsächlich vorhandene Warenbestand richtig erfasst wurde. Hinsichtlich der Schwimmwaren ist eine weitere Auseinandersetzung schon deshalb entbehrlich, weil der Wert der Schwimmwaren lediglich 99.555,21 EUR betrug (so der unstreitig gebliebene Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7.2.2013; S. 32), weshalb eine eventuelle Fehlerfassung mit Blick auf die Bilanzsumme das Ergebnis der Prüfung nicht tangieren konnte.

bb) Hinsichtlich der Transitwaren spitzt sich der Streit auf die Frage zu, ob die Beklagte den in der Bestätigung der Panalpina vom 16.5.2006 (Anlage KE 7) enthaltenen Angaben Glauben schenkte durfte. In dieser Urkunde hat die Spediteurin bescheinigt, dass sich detailliert bezeichnete Warensendungen bereits am 31.12.2005 in der Verfügungsgewalt der Spediteurin befunden hätten. Diese Angabe veranlasste die Beklagte dazu, einen Warenbestand von 5.026.002,60 EUR nachzubuchen (Schriftsatz vom 7.2.2013; S. 32). Nach Auffassung des Senats ist der Beklagten auch insoweit kein Sorgfaltsverstoß unterlaufen: Es handelte sich bei der Panalpina um ein von der zu prüfenden Gesellschaft unabhängiges Unternehmen. Eine Gefahr von Abhängigkeiten war nicht ersichtlich. Auch war kein Anlass gegeben, die Richtigkeit der Angaben durch Anforderungen spezifischer Unterlagen zu Fracht- und Lagerkosten zu überprüfen.

e) Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Abwertungsbedarf bei RMA- bzw. B-Ware unzureichend ermittelt, weist der Kläger auf folgenden Zusammenhang hin (GA II Bl. 264): In den Lagern befanden sich große Bestände an RMA-Waren, also defekten Waren. Diese Waren hatte die Beklagte mit einem Wert von insgesamt 1.950.431,81 EUR bewertet, obwohl – so die Behauptung des Klägers – die Ware wertlos gewesen sei, da sie nicht habe abgesetzt werden können. Soweit die Beklagte dem entgegensetzte, dass die Ware mit dem gleichen Wert wie eine neue Ware zu bewerten sei, da hinsichtlich der Defekte korrespondierende Ersatzansprüche gegenüber den Lieferanten bestanden hätten, sei dies unzutreffend, da diese Forderungen tatsächlich nicht bestanden hätten. Zumindest hätten diese Ersatzforderungen nicht als Teil des Lagers, sondern allenfalls als Forderungen bilanziert werden dürfen.

Auch dieser Vortrag belegt zumindest keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Beklagten. Auch in diesem Zusammenhang war es nicht zu beanstanden, dass die Zeugin hinsichtlich der behaupteten Gewährleistungsrechte auf die Aussage des Geschäftsführers vertraute, an dessen Redlichkeit zu zweifeln zum Zeitpunkt der Prüfungshandlung noch kein Anlass bestand. Hinzukommt, dass die Frage, inwieweit eventuelle Gewährleistungsansprüche tatsächlich realisiert werden können, jedenfalls dann einer intensiven rechtlichen Beurteilung bedarf, wenn sich die Ansprüche – wie im vorliegenden Fall geschehen – auch gegen ausländische Rechtssubjekte richten. Eine solche rechtliche Überprüfung wird die Sachkunde eines Abschlussprüfers regelmäßig übersteigen. Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, dass die aus der Lieferung mangelhafter Waren resultierenden Gewährleistungsansprüche nicht im Rahmen des Warenwerts, sondern als Forderungen hätten bilanziert werden müssen, besitzt dieser rechnungstechnische Umstand bei der bilanziellen Betrachtung keine Relevanz.

f) Schließlich rügt die Berufung, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Saldenbestätigung der einzuholen, aus der zu ersehen gewesen sei, dass die Verbindlichkeit zu niedrig ausgewiesen worden sei.

Auch unter diesem Aspekt vermag der Berufungsvortrag nicht zu überzeugen, da bereits die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für das Prüfergebnis nicht nachgewiesen ist: Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war zugleich Geschäftsführer der. Da dieser die Manipulation hinsichtlich der von der Tochterfirma in Hongkong angeblich geflossenen Zahlung selbst vornahm, spricht alles dafür, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der eine entsprechende Saldenbestätigung unterzeichnet hätte. Die Annahme der Berufung, der Mitgeschäftsführer hätte die fehlerhafte Saldenbestätigung nicht gegengezeichnet, ist spekulativ.

3. Auch soweit der Kläger zur Herleitung seines Klagebegehrens die Vorschrift des § 826 BGB bemüht, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der vorstehend beschriebene Sachverhalt bietet für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung keinen Raum. Bleibt mithin festzuhalten, dass die Haftung der Beklagten mangels Nachweises eines gravierenden Verschuldens bereits auf der Ebene der Haftungsabwägung nach § 254 BGB vollständig zurücktritt, besitzt die Frage, inwieweit das objektiv fehlerhafte Prüferergebnis zu einer Verschleppung einer bereits zum 31.12.2005 bestehenden Insolvenz beigetragen hat, für den Ausgang des Rechtsstreits keine Relevanz. Ebenso kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung entgegensteht bzw. die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche an der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 3 der Auftragsbedingungen scheitert. Folglich bedarf auch die Rechtsfrage, ob der Vertragsbestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit vorzuenthalten ist (in diesem Sinne: OLG Düsseldorf, WM 2009, 1907; zustimmend: Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rdnr. 151), keiner Entscheidung.

C.

Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist der Klage kein Erfolg zu bescheiden:

Der Kläger leitet seinen Hilfsantrag aus der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschrift des § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 ff. BGB her und macht insoweit geltend, dass der Gemeinschuldnerin ein Schadensersatzanspruch aus der Schlechterfüllung des Prüfauftrags zustehe. Aus den vorstehend dargelegten Gründen steht der Gemeinschuldnerin indessen kein Schadensersatzanspruch zu.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/10 Verkündet am: 19. April 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.