Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2012 - 4 U 112/11 - 34

published on 28/02/2012 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2012 - 4 U 112/11 - 34
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Gericht

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Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 1. März 2011 - 14 O 79/10 - verurteilt, an die Klägerin weitere 7.184,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010 zu zahlen. Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 1), die von der Klägerin zu tragen sind (deklaratorische Bestätigung des Beschlusses vom 5.10.2010).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.184,31 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Kfz-Handelsunternehmen aus abgetretenem Recht des geschädigten Verkehrsteilnehmers den Beklagten auf Erstattung restlicher Reparaturkosten in Anspruch.

Das Kraftfahrzeug des Zeugen L. (im Folgenden auch: Zedent) wurde am 10.9.2008 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das alleinige Verschulden des Unfallgegners, der ein Fahrzeug steuerte, welches von der rumänischen Firma SC. Transilvania S.A., gehalten wurde, steht außer Streit.

Der Zedent beauftragte den Sachverständigen B. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser ermittelte in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.9.2008 die erforderlichen Reparaturkosten mit 10.603,94 EUR und bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 12.800 EUR. Am 21.11.2008 erteilte der Zedent der Klägerin den Auftrag, das Fahrzeug zu reparieren.

Nachdem das Fahrzeug zerlegt worden war, fiel den Mitarbeitern der Klägerin auf, dass der Schaden größer war, als zunächst vom Gutachter veranschlagt. Die Klägerin zog den Sachverständigen B. vor der weiteren Durchführung der Reparatur mit der Bitte um Nachbesichtigung hinzu, woraufhin der Sachverständige das Fahrzeug am folgenden Tag noch einmal in Augenschein nahm. Der Sachverständige erteilte trotz des Hinweises, dass sich die Reparaturkosten nicht unerheblich erhöhen würden, Reparaturfreigabe. Sodann setzte die Klägerin - dieser Sachverhalt steht im Berufungsrechtszug außer Streit - die Reparatur fort, ohne den Zedenten zuvor über die zu erwartende Kostensteigerung informiert zu haben.

Nach Abschluss der Reparatur beliefen sich die Kosten auf 18.423,46 EUR, die der Beklagte jedoch nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert 12.576,47 EUR abzüglich 1.500 EUR Restwert) beglich. Die Differenz ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nachdem der Zedent in der Abtretungserklärung vom 16.12.2009 „seine Forderung auf Reparaturkostenersatz aus dem Unfallereignis vom 10.9.2008 gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in Höhe von 7.507,63 EUR nebst Zinsen“ an die Klägerin abtrat.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.507,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 638 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. hilfsweise:

a. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.507,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen C. B. zu zahlen;

b. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 638 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf ein Prognoserisiko berufen, da bereits vor Beginn der Reparatur erkannt worden sei, dass die Reparaturkosten die 130% Grenze überstiegen. Daher sei zu Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet worden.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen nur in Höhe eines Betrages von 323,32 EUR stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die Klägerin keine eigenen Ansprüche geltend mache, sondern aus abgetretenem Recht des Geschädigten klage. Aus Sicht des Zedenten habe sich das Reparaturrisiko verwirklicht. Der Zedent müsse sich die Kenntnisse des Sachverständigen nicht zurechnen lassen. Der Zedent hätte vollen Schadensersatz geltend machen können. Nichts anderes gelte für die Klägerin.

In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Reparatur mit der Zerlegung des Fahrzeugs begonnen habe, weshalb sich die Notwendigkeit zur Nachkalkulation erst nach Beginn der Reparatur ergeben habe.

Die Klägerin selbst sei zu einer Nachkalkulation nicht verpflichtet gewesen. Selbst wenn die Klägerin den Reparaturauftrag eigenmächtig ausgedehnt hätte, müsste sich der Geschädigte dies nicht zurechnen lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 1.3.2011 - 14 O 79/10 - den Beklagten zu verurteilen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.184,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 638 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. hilfsweise:

a. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.184,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2010 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen C. B. zu zahlen;

b. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 638 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 9.5.2011 (Bl. 135 ff.) sowie der Berufungserwiderung vom 1.7.2011 (Bl. 151 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2012 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung ist begründet: Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten zu.

1. Die volle Haftung des gegnerischen Halters für die am PKW des Zedenten entstandenen Schäden gem. § 7 Abs. 1 StVG steht außer Streit. Der Anspruch kann gem. § 6 Abs. 1AusPflVG, § 115 VVG direkt gegenüber dem Beklagten erhoben werden.

Auch gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken: Insbesondere ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt, da aus der Gesamtheit aller dem Zedenten aus dem Unfallereignis entstandenen selbständigen Forderungen allein die Forderung auf Reparaturkostenerstattung abgetreten wurde (zur Bestimmtheit von Abtretungen im Verkehrsunfallprozess: BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713; vgl. auch BGHZ 7, 365, 372; MünchKomm(BGB)/Roth, 5. Aufl., § 398 Rdnr. 67). Ferner ist der Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten (§ 134 BGB i.V.m. § 2 RDG): Zur Abgrenzung, ob ein Zessionar im Verkehrsunfallprozess erlaubte eigene oder verbotene fremde Rechtsangelegenheiten des Zedenten besorgt, hat die Rechtsprechung miteinander in Wechselwirkung stehende Kriterien entwickelt. So kann insbesondere der Umstand, dass dem Zessionar nicht nur die mit dem eigenen Anspruch gegen den Zedenten korrespondierende Forderung, sondern alle aus dem Unfallereignis resultierenden Ansprüche abgetreten wurden, Indiz für eine fremde Rechtsbesorgung sein. Ebenso deutet es auf eine zu beanstandende fremde Rechtsbesorgung hin, wenn der Zessionar selber gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht in Erscheinung tritt (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG: BGH, Urt. v. 5.7.2005 - VI ZR 173/04, MDR 2006, 21; Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04, BGHR 2006, 19). Auch kann die Abtretung das Gepräge einer Rechtsberatung besitzen, wenn der Zessionar auf die Regulierung insgesamt Einfluss nimmt, indem er dem Geschädigten einen Rechtsanwalt empfiehlt (OLGR Jena 2007, 985). All diese Kriterien sind im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht nachgewiesen. Vielmehr führt der Umstand, dass die persönliche Haftung des Zedenten nach dem Inhalt der Abtretungserklärung (Bl. 8 d.A.) von der Abtretung unberührt bleiben soll, aus dem Verbot des § 2 RDG heraus (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2011 - 7 U 109/11, NJW-Spezial 2011, 651).

2. Im Streit steht lediglich die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes. Soweit das Landgericht den Sachschaden lediglich auf Totalschadenbasis liquidiert hat, hält die angefochtene Entscheidung einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 513 Abs. 1 ZPO nicht stand:

a) Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des geschädigten Zedenten. Mithin ist die rechtliche Beurteilung im Ausgangspunkt auf eine Prüfung der Anspruchsgrundlagen in der Rechtszuständigkeit des Zedenten auszurichten.

aa) Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an Stelle der geschuldeten Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Jedoch ist dieser Schadensbetrag vor dem Hintergrund des in § 251 Abs. 2 BGB normierten Wahlrechts des Schuldners, den Gläubiger im Fall der nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Herstellung in Geld zu entschädigen, auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigt (st.Rspr. BGH, statt aller: Urt. v. 8.2.2011 - VI ZR 79/10, NJW 2011, 1435; Urt. v. 14.12.2010 - VI ZR 231/09, NJW 2011, 669; Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; P/W/W/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdnr. 7). Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wird diese Grenze überschritten: Die tatsächlichen Reparaturkosten entsprechen rund 144% des Wiederbeschaffungswerts.

bb) Jedoch gelten die dargestellten Rechtsgrundsätze nicht ohne Einschränkung: Nach der so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (BGHZ 63, 182, 185; zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung vgl. in der neueren Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, MDR 2010, 438; Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519, 1520; Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124). So ist der Geschädigte nicht selten zur Einschätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes auf das Urteil von Sachverständigen und Fachleuten angewiesen. Da die Schätzung der Kosten im Regelfall vor Beginn der Reparatur vorgenommen wird, ist selbst die sachverständige Prognose mit dem Risiko behaftet, dass sich unter der Reparatur ein verdeckter Schaden zeigt. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden, noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden kann (BGHZ 115, 364, 370 f.; 63, 182, 185 f.; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Kap. 20 Rdnr. 39; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdnr. 25; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 14). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf. Darüber hinaus hätte auch der Schädiger das Werkstattrisiko zu tragen, wenn der Geschädigte den Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB zur Naturalrestitution aufgefordert und der Schädiger die Werkstatt beauftragt hätte (BGHZ 63, 185).

cc) Die Verletzung dieser den Geschädigten selbst treffenden Obliegenheit kann dem Zedenten nicht vorgeworfen werden: Der Zedent beauftragte mit der Klägerin einen markengebundenen, vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb; ein Auswahlverschulden liegt fern. Zwar sind an die Überwachung des Reparaturbetriebes mit Blick auf die Interessen des Schädigers an einer Geringhaltung des Herstellungsaufwandes keine zu niedrigen Anforderungen zu stellen (BGHZ 63, 186). Jedoch bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhaltpunkt, um dem Zedenten eine für die Erhöhung der Reparaturkosten kausal gewordene unzureichende Überwachung der Klägerin vorzuwerfen:

aaa) Zwar dauerte es immerhin drei Wochen, bis sich der Zedent nach eigener Einlassung (Bl. 92 d.A.) in der Werkstatt einfand, um nach dem Fortgang der Arbeiten zu fragen. Gleichwohl ist dem Geschädigten die späte Rückfrage nicht vorzuwerfen, da er keine Anhaltspunkte dafür besaß, dass die verzögerte Erledigung des Auftrags auf eine Ausweitung des im Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturumfangs zurückzuführen war.

bbb) Der Sachverhalt bietet Anlass, das Überwachungsverschulden unter einem weiteren Aspekt zu überprüfen: So war der Zedent nach seiner eigenen Aussage noch während der laufenden Reparatur vor Ort und wurde von dem Zeugen K. darüber informiert, dass der Reparaturaufwand größer geworden sei. Jedoch gehe alles in Ordnung; der Gutachter sei schon da gewesen. Es kann dahinstehen, ob sich der Zedent auf diese Aussage verlassen durfte oder ob er gehalten gewesen wäre, seinerseits konkrete Nachfrage hinsichtlich der zu erwartenden Kosten zu halten, um sich gegebenenfalls durch Rücksprache bei dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt über die Erstattungsfähigkeit der erhöhten Kosten rückzuversichern. Denn der Beklagte hat sich die Aussage des als Zeuge vernommenen Zedenten nicht zu Eigen gemacht. Auch steht der Fortschritt der Reparaturbemühungen zum Zeitpunkt des Werkstattbesuchs nicht fest, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die Kostenüberschreitung vermieden worden wäre, wenn der Zeuge anlässlich seines Werkstattbesuchs einer weiteren Reparatur Einhalt geboten hätte.

dd) Auch ein eventuelles fremdes Verschulden des Sachverständigen oder der Klägerin selbst kann dem Zedenten nicht zugerechnet werden, da weder der Sachverständige noch die Klägerin Erfüllungsgehilfen des Zedenten waren:

Eine Zurechnung kann nur nach Maßgabe des § 278 BGB erfolgen. Dies setzt voraus, dass Sachverständiger oder Reparaturbetrieb als Erfüllungsgehilfen des Geschädigten bei der Erfüllung seiner Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung als Gebot des § 249 Abs. 1 BGB oder zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB anzusehen wären.

Dieser Rechtsfrage hat sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtsstellung des Reparaturbetriebes in der Entscheidung BGHZ 63, 182 gewidmet: Er hat ausgeführt, dass eine Zurechnung des fremden Verschuldens nicht erfolgen dürfe, weil das Verhalten des Reparaturbetriebs dem Einfluss des Geschädigten entzogen sei. Auch habe der Geschädigte sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient. Eine andere Beurteilung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selber vornehmen zu lassen, dem Sinne des Gesetzes zuwider verkürzen. Hierbei werde das Interesse des Schädigers dadurch gewahrt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen könne (BGHZ 63, 186 f.; ebenso: OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 104; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rdnr. 55; Budewig/Gehrlein/Leipold, aaO).

Diese Rechtsausführungen überzeugen: Der Schuldner muss gem. § 278 BGB nicht für alle Hilfspersonen einstehen, die in seinem Auftrag tätig werden. Erfüllungsgehilfen sind nur solche Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung einer gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeit bedient (BGHZ 98, 330, 334; 62, 119, 124). Besteht die zur erfüllende Verbindlichkeit in einer Obliegenheit, muss sich der Schuldner der Hilfsperson zur Erfüllung dieser Obliegenheit bedienen (Löwisch/Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 278 Rdnr. 45; Bamberger/Roth/Unberath, 2. Aufl., § 278 Rdnr. 23; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 278 Rdnr. 72; vgl. auch MünchKomm(BGB)/Grundmann, BGB, 5. Aufl., § 278 Rdnr. 25; Medicus, JuS 1969, 449, 440). Bei wertender Betrachtung liegt diese Aufgabenstellung weder der Beauftragung des Sachverständigen noch des Reparaturbetriebes zugrunde. Reparaturbetrieb und Sachverständiger werden nicht als Hilfspersonen des Schadensersatzgläubigers tätig. Sie erfüllen vielmehr eigene Vertragspflichten, die sie originär gegenüber dem Schadensersatzgläubiger eingegangen sind. Zwar mag die Leistungshandlung dieser Personen faktischen Einfluss auf die Höhe der dem Schadensersatzgläubiger im Rechtsverhältnis zum Haftungsschuldner zustehenden Schadensersatzforderung haben. Indessen ist diese faktische Auswirkung nicht geeignet, der Auftragserteilung den funktionalen Bezug zu verleihen, vom Haftungsgläubiger mit der Erfüllung der Schadensminderungsobliegenheit beauftragt worden zu sein.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil die Klägerin, der der Beklagte ein Verschulden vorwirft, selber Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Da die Klägerin aus abgetretenem Recht klagt, bedarf es eines tragfähigen dogmatischen Fundaments, weshalb der Beklagte seiner Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch eine Einwendung entgegensetzen darf, die dem Zedenten gegen die Klägerin aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen mag.

a) Ein solcher Einwendungsdurchgriff könnte allenfalls aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein: Dem Recht der Abtretung liegt die Wertung zu Grunde, dass der Schuldner durch eine Abtretung der Forderung keine Nachteile erleiden soll. Diese Wertung könnte auch den Schluss erlauben, dass der Zessionar durch eine Abtretung, die erfüllungshalber erfolgt, hinsichtlich der zu erfüllenden Schuld keine Besserstellung erlangen darf: Hätte der Zedent selber gegenüber seiner eigenen Inanspruchnahme aus dem Werkvertrag der Klägerin den Einwand der Schlechterfüllung entgegenhalten können, so erschiene es nicht unbedenklich, wenn die Klägerin diese Einwendung durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs entkräften und so im Ergebnis ihren vollen, nicht durch ein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch liquidieren kann. Andererseits muss eine nach den Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB orientierte Wertung in Erwägung ziehen, dass der Beklagte auch unter Geltung des Einwendungsausschlusses nicht schutzlos ist. So wird dem Interesse des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass der ursprüngliche Haftungsgläubiger, der Zedent, nach den Rechtsgrundsätzen des Vorteilsausgleichs zur Abtretung etwaiger Schadensersatzforderungen gegenüber dem Sachverständigen und auch gegenüber der Klägerin verpflichtet ist. Eine Vertiefung dieser Überlegungen ist entbehrlich, da ein den Reparaturaufwand adäquat kausal erhöhendes Verschulden der Klägerin nicht nachgewiesen ist:

b) Der Beklagte leitet die Pflichtverletzung der Klägerin daraus her, dass es die Klägerin unterließ, den Zedenten vor der Fortsetzung der Reparatur noch einmal explizit auf die zu erwartende Kostensteigerung hingewiesen zu haben. Es erscheint fraglich, ob dieser Sichtweise zu folgen ist: Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen Zweifel, ob der der Klägerin erteilte Werkauftrag tatsächlich gegenständlich auf die Beseitigung der im Gutachten festgestellten Schäden beschränkt war. Bei lebensnaher Betrachtung lässt sich die im Reparaturauftrag enthaltene Formulierung („Unfallschaden lt. Gutachten instand setzen“), an deren buchstäblichen Sinn nicht zu haften ist (§ 133 BGB), durchaus auch so verstehen, dass der Zedent den Reparaturauftrag auf die Beseitigung aller Unfallschäden erteilte, die durch das im Gutachten beschriebene Unfallereignis entstanden sind. Bei dieser Lesart könnte der Klägerin allenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, ihren Auftraggeber nicht rechtzeitig über eine Kostensteigerung informiert zu haben. Jedoch erscheint fraglich, ob ein solches Unterlassen für die Entstehung der höheren Kosten adäquat kausal wurde. Immerhin hatte die Klägerin den Sachverständigen mit Blick auf die zu erwartenden höheren Kosten um „Freigabe“ der Reparatur gebeten, der diese auch erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zedent den Reparaturauftrag gestoppt hätte, wenn die Klägerin den Zedenten auf die höheren Kosten und die Freigabe durch den Sachverständigen informiert hätte. Es gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zedent über eine hinreichende Sachkunde verfügte, die ihn in die Lage versetzt hätte, die unzureichende Auskunft des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. Dem steht insbesondere die Aussage des Zedenten entgegen. Dieser wurde noch während der laufenden Reparatur über die Kostensteigerung informiert. Auf die Frage, wie das mit der Versicherung sei, habe ihm der Zeuge K. - so der Zeuge L. weiter - gesagt, dies sei alles geregelt. Vor dem Hintergrund dieser Aussage liegt es fern, dass der Zeuge L. die ihm rechtzeitig mitgeteilte Auskunft des Sachverständigen zum Anlass genommen hätte, vor einer eigenen Freigabe noch einmal bei seinem Rechtsanwalt Nachfrage zu halten.

Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Klägerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, Kontakt mit dem Rechtsanwalt des Zedenten aufzunehmen, um Rückfrage über eine Erweiterung des Reparaturaufwands zu halten, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen, da sie die Anforderungen an die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten überspannt. Ebenso wenig kann auf der Grundlage des in die Erkenntnis des Senats gestellten Sachverhalts unterstellt werden, dass der Klägerin die Überschreitung der 130%-Grenze vor der Ausführung der Reparatur positiv bewusst war und sie den Zeugen zum Zwecke der Realisierung eines möglichst hohen Werklohnanspruchs gewissermaßen „ins offene Messer“ laufen ließ.

3. Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten zu, gegen deren Berechnung der Beklagte nichts erinnert. Hierbei war auf den Hauptantrag zu erkennen, da der Beklagte die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nicht erhebt.

Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, deren Anfall die Klägerin im Berufungsrechtszug nachgewiesen hat. Allerdings bedarf die Höhe der Gebührenforderung einer Korrektur: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit OLGR Saarbrücken 2009, 549 = Schaden-Praxis 2009, 376) ist für die außerprozessuale Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen. Einen diesen Gebührensatz übersteigenden Wert rechtfertigen die in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Kriterien nur dann, wenn die Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 RVG-VV zugleich umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb sich der erstattungsfähige Betrag auf 555,60 EUR ermäßigt.

Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB). Hierbei ist anzumerken, dass das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts den Anfall von Verzugszinsen nicht hindert: Der Schuldner ist trotz nachgewiesenem Einredetatbestand jedenfalls dann so behandeln, wie wenn er in Verzug gekommen wäre, wenn er die Einrede weder später im Prozess erhebt, noch darauf hinweist, dass er sie vorprozessual bereits erhoben hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286; MünchKomm(BGB)/Ernst, aaO, § 286 Rdnr. 27). So liegen die Dinge hier.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 30/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 99/06 Verkündet am: 30. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 05/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 173/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 120/06 Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.