Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Juli 2007 - 1 Verg 1/07

published on 25/07/2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Juli 2007 - 1 Verg 1/07
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Saarlandes vom 19.1.2007 – Az.: 3 VK 05/2006 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin, die in ein Klinikum betreibt, plante, zur Kostenersparnis die labor-diagnostische Krankenversorgung zu privatisieren. Im Sommer 20005 leitete sie ein Vergabeverfahren ein. Zu diesem Zweck wählte sie sieben Praxen für Laboratoriumsmedizin aus und forderte sie auf, Angebote zur Übernahme der Labordiagnostik abzugeben. Gegen dieses Vergabeverfahren wandte sich die Antragstellerin im März 2006 durch Stellung eines Nachprüfungsantrags. Mit Beschluss der Vergabekammer vom 19.5.2006 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und bei einer erneuten Ausschreibung die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer öffentlichen Ausschreibung. Hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 20.9.2006 wies der Vergabesenat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und bestätigte die Rechtsauffassung der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin leitete in der Folge erneut ein Vergabeverfahren ein. Hierzu nahm sie unter dem Datum des 4.10.2006 im Deutschen Ausschreibungsblatt eine beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb vor. Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 2.11.2006 angegeben, als Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an "ausgewählte Bewerber“ der 13.11.2006. Die Abgabe des detaillierten Angebotes wurde von der Antragsgegnerin auf den 4.12.2006 terminiert. Die Bindefrist für die Angebote der Bieter sollte am 15.1.2007 enden.

Die Veröffentlichung im Deutschen Ausschreibungsblatt gelangte der Antragstellerin am 1.12.2006 zur Kenntnis. Mit gleichem Datum, bei der Antragsgegnerin jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 6.12.2006 eingegangen, stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Teilnahmeantrag.

Mit Schriftsatz vom 6.12.2006, bei der Vergabekammer eingegangen am 11.12.2006, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung gestellt mit dem Ziel, das laufende Vergabeverfahren aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, bei einer erneuten Ausschreibung die Rechtsauffassung der Vergabekammer sowie des erkennenden Senates zu beachten sowie ihr Akteneinsicht zu gewähren. Sie hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe sowohl das falsche Publikationsorgan als auch das falsche Vergabeverfahren gewählt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren entspreche nicht der Rechtsauffassung der Vergabekammer und des Vergabesenats. Es habe eine öffentliche Ausschreibung erfolgen müssen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Markterkundungsverfahrens die Antragstellerin nicht berücksichtigt habe, obwohl der Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin aus dem vorausgegangenen Vergabenachprüfungsverfahren bekannt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 19.1.2007 hat die Vergabekammer die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit die Antragstellerin das Ziel verfolge, eine Aufhebung des laufenden Vergabeverfahrens bzw. eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erreichen, sei ihr Begehren gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, da sie die beanstandeten Verstöße nicht rechtzeitig im laufenden Vergabeverfahren gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Zudem fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Ihrem Begehren, ihr die Möglichkeit zu geben, im laufenden Vergabeverfahren ein Angebot abgeben zu können, könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Wegen der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags stehe der Antragstellerin auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Gegen diesen ihr am 24.1.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 2.2.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor:

Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin sei nicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB präkludiert, da der Fehler der Antragsgegnerin, nämlich die Anwendung einer nicht zulässigen Vergabeart, auf eine Rüge nicht habe beseitigt werden können. Die Antragstellerin habe zudem rechtzeitig und angemessen reagiert. Die Antragstellerin sei durch die Wahl der falschen Vergabeart seitens der Antragsgegnerin in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 1 GWB verletzt und somit antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet; denn das gewählte Verfahren entspreche nicht dem Beschluss des erkennenden Senats.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

1) in entsprechender Abänderung der Entscheidung der Vergabekammer des Saarlandes vom 19.1.2007 - 3 VK 05/2006 - das laufende Vergabeverfahren aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, bei einer erneuten Ausschreibung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 20.9.2006 zu beachten,

2) der Antragstellerin Akteneinsicht zu gestatten,

3) die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer wie auch im Beschwerdeverfahren.

Nachdem die Antragsgegnerin durch Vorlage des Schreibens vom 9.3.2007 (Bl. 38 f. d. A.) belegt hat, dass zwischenzeitlich der Zuschlag erteilt worden ist, hat die Antragstellerin die sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die Erledigung der mit der Beschwerde verfolgten Anträge in der Hauptsache festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den zuletzt gestellten Antrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer.

Wegen des Beschwerdevorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Vorliegend war über die sofortige Beschwerde in der Form des nach einseitiger Erledigungserklärung zulässig geänderten Antrags auf Feststellung der Erledigung (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdnr. 31 ff. m. w. N.) zu entscheiden. Diesem Antrag war nicht zu entsprechen.

Die Feststellung der Erledigung hätte vorausgesetzt, dass die sofortige Beschwerde anfänglich zulässig und begründet war (vgl. zur Klage Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdnr. 43 m. w. N.). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Zwar war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ursprünglich zulässig gemäß §§ 116, 117 GWB; sie war jedoch von Anfang an unbegründet.

Die sofortige Beschwerde hätte in der Sache nur dann Erfolg haben können, wenn der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig und begründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Antrag entsprach nicht den Voraussetzungen des § 107 GWB und war daher unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Antrags auf Nachprüfung setzt gemäß § 107 Abs. 3 GWB voraus, dass der angebliche Verstoß bereits im Vergabeverfahren gerügt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall, wie die Vergabekammer zu Recht ausgeführt hat, nicht erfolgt.

Die Antragstellerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen am 1.12.2006 von der von ihr nunmehr beanstandeten Ausschreibung Kenntnis erhalten. Mit gleichem Datum hat sie an die Antragsgegnerin ein Schreiben gesandt (vgl. Bl. 8 d. A.); in diesem Schreiben hat sie jedoch lediglich einen Antrag auf Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb gestellt, die angeblich unzulässige Ausschreibung findet dort keine Erwähnung. Erst mit Schreiben vom 6.12.2006, bei der Vergabekammer eingegangen am 11.12.2006, in dem der Antrag auf Nachprüfung gestellt wurde, wird diese Rüge erstmals vorgebracht. Damit sind die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 GWB vorliegend nicht gewahrt.

Die Rüge war vorliegend auch nicht entbehrlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der von ihr beanstandete Fehler sei nicht "heilbar" gewesen, kann dem nicht gefolgt werden; denn es ist nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin nicht von der gewählten Vergabeart hätte Abstand nehmen und zu einer öffentlichen Ausschreibung hätte übergehen können.

Da die Antragstellerin im übrigen keine Gründe vorgetragen hat, aus denen die Rügeobliegenheit im zur Entscheidung stehenden Fall ausnahmsweise verzichtbar gewesen wäre (vgl. dazu Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, § 107 GWB Rdnr. 34 m. w. N.), hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung zu Recht bereits mangels Zulässigkeit zurückgewiesen.

Zudem fehlte es vorliegend, auch insoweit ist den Ausführungen der Vergabekammer zu folgen, an der für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags weiter erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB.

Wer einen Nachprüfungsantrag stellt, hat zur Voraussetzung seiner Antragsbefugnis darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Insoweit wird nicht verlangt, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte; andererseits ist insoweit auch nicht ausreichend irgendein möglicher Schaden; nach dem Normzweck erforderlich ist vielmehr eine gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß verursachte Minderung der Chancen auf den Zuschlag (vgl. hierzu Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, aaO, § 107 GWB Rdnr. 21 ff. m. w. N.). Auch diese Voraussetzung hat die Antragstellerin hier nicht dargetan.

Unterstellt, das von der Antragsgegnerin gewählte Ausschreibungsverfahren war im konkreten Fall unzulässig, ist die Kausalität zwischen Vergaberechtsverletzung und drohendem Schaden nicht belegt. Ein Schaden drohte der Antragstellerin dadurch, dass sie sich nicht - mehr – an dem Teilnahmewetterbewerb und damit an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen konnte; eine realistische Chance auf den Zuschlag war daher nicht gegeben. Der maßgebliche Grund hierfür lag jedoch nach der vorliegenden Sachlage nicht in der Wahl des Ausschreibungsverfahrens, sondern im eigenen Verhalten der Antragstellerin. Diese hatte nämlich nicht dafür Sorge getragen, dass sie von der Ausschreibung rechtzeitig Kenntnis erhielt und so in die Lage versetzt wurde, die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten. Hieran hätte sich nichts Entscheidendes geändert, wenn anstelle einer beschränkten Ausschreibung eine öffentliche Ausschreibung erfolgt wäre; auch in diesem Falle hätte die Antragstellerin, da sie dem Publikationsorgan, in dem die Ausschreibung erfolgte, keine Beachtung schenkte, von der Ausschreibung nicht rechtzeitig erfahren. Die Vergabekammer ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Kausalität zwischen angeblichem Vergabeverstoß und einem der Antragstellerin möglicherweise durch die Nichtbeteiligung am Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. dazu auch zu einem vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, Verg 6/06).

Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, das Publikationsorgan, in dem die Ausschreibung erfolgte, sei insoweit ungeeignet; dem kann nicht gefolgt werden. Das "Deutsche Ausschreibungsblatt", vormals "Bundesausschreibungsblatt", zählt vielmehr zu den wichtigsten Ausschreibungsblättern (vgl. dazu Reichling in: Müller-Wrede, VOL/A, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 18).

Dass der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Akteneinsicht zustand, hat die Vergabekammer ebenfalls zutreffend ausgeführt. Dies wird mit der sofortigen Beschwerde auch nicht im Einzelnen angegriffen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten beruht hinsichtlich des Verfahrens vor der Vergabekammer auf § 128 Abs. 4 S. 3 GWB, § 80 SVwVfG und erfolgt im Übrigen im Hinblick auf § 120 Abs. 1 S. 1 GWB zur Klarstellung.

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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.