Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 U 574/09 - 153

published on 16/02/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 U 574/09 - 153
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das am 16.10.2009 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Saarbrücken – 17 KFH O 152/08 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1 und 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken.

Die Klägerin ist eine GmbH, die zusammen mit mit vier weiteren Verzinkereien die S. Verzinkerei bildet. Die Klägerin beschäftigt sich unter anderem mit der Verzinkung von Stahlbaukonstruktionen für große Bauvorhaben. Diese Verzinkung dient dem Korrosionsschutz. Bei dem Verzinkungsvorgang werden die von Stahlbauunternehmen erstellten Konstruktionsteile nach einer Vorbehandlung in den Verzinkungskesseln der Klägerin in einem Zinkbad verzinkt.

Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine nach belgischem Recht gegründete und eingetragene société anonyme, also um eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, mit Sitz in B.. Sie gehört zum U. Konzern, der bis in das Jahr 2006 weltweit in der Entwicklung, Verarbeitung und im Vertrieb von Zinkprodukten tätig war. Die Beklagte zu 1 behauptet, ihren Geschäftsbereich „z. a.“ Ende des Jahres 2006 auf die Beklagte zu 2, bei der es sich ebenfalls um eine nach belgischem Recht gegründete und eingetragene société anonyme mit Sitz in B2 handelt, ausgegliedert zu haben, wodurch sämtliche Ansprüche und Forderungen im Hinblick auf die streitgegenständliche Problematik auf die Beklagte zu 2 übergegangen seien.

Die Klägerin setzte ab dem 1.8.2002 bei der Verzinkung die von der Beklagten zu 1 entwickelte und produzierte sog. „G. - Legierung“ ein. Die „G. – Legierung“ fungierte als ein Bestandteil – neben anderen – der von der Klägerin für den Verzinkungsvorgang verwendeten Zinkbäder. Die G. – Legierung der Beklagten wurde von einer Vertriebsgesellschaft, der Fa. U. M. S. Deutschland GmbH mit Sitz in E., auf dem deutschen Markt vertrieben. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 standen bereits vor der Einführung der „G. - Legierung“ in einer laufenden Geschäftsverbindung.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im Vorfeld der Einführung, in der Einführungsphase und auch noch später im Rahmen der Anwendung der „G. – Legierung“ in ihrem Betrieb in S. durch den seinerzeitigen Leiter des Anwendungsbereiches der Beklagten zu 1 – Herrn Dr. R. P. – beratend begleitet wurde, wobei die Parteien jedoch über den Umfang und den Inhalt der Beratung streiten sowie auch darüber, ob die Beratung zu einem eigenständigen Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geführt hat oder ob es sich bei der Beratung nur um eine „Serviceleistung“ der Beklagten zu 1 als Herstellerin „G. – Legierung“ gegenüber der Klägerin als Kundin handelte.

Ab dem Jahr 2005 trat an verschiedenen, mit der „G. – Legierung“ verzinkten Stahlelementen das Phänomen von „LME – Rissen“ auf, wobei die Ursache und die Verantwortlichkeit für diese Risse zwischen den Parteien im Streit steht.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 in dem dem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Verfahren des Landgerichts Saarbrücken – Kammer für Handelssachen – Az. 17 KFH O 152/08 - auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, sämtliche bereits eingetretenen und zukünftig eintretende Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass während des Verzinkungsvorgangs einschließlich der gesamten Vorbehandlung, insbesondere durch die in den Verzinkungsbädern der Klägerin auf ihrem Werksgelände im Zeitraum vom 1.8.2002 - 31.5.2006 verwendeten Zinkschmelzen, Schäden, insbesondere in Form von Rissbildungen an den verzinkten Stahlbauteilen betreffend zwei konkret genannte Bauvorhaben in B.-M. und in R., eingetreten sind, Bl. 5 GA.

Die Klägerin hatte diese Feststellungsklage ursprünglich im Verbund mit den vier anderen Verzinkereien der S. Verzinkerei vor dem Landgericht Essen erhoben. Das Landgericht Essen hat allerdings mit Beschluss vom 22.10.2008 die fünf Verfahren getrennt, sich in allen fünf Verfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Feststellungsklage der hiesigen Klägerin gegen die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO an das Landgericht Saarbrücken verwiesen, Bl. 218/219 GA. Mit Schriftsatz vom 23.12.2008 hat die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2 erweitert. Das Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 hat das Landgericht Saarbrücken nach Erlass des angefochtenen Zwischenurteils, das sich noch auf beide Beklagte bezieht, mit Beschluss vom 16.10.2009, Bl. 383 f. GA, abgetrennt.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, zwischen ihr und der Beklagten zu 1 sei ein Vertrag über die Beratung der Klägerin bei der Einführung wie auch bei der weiteren Anwendung der sogenannten „G. – Legierung“ zu Stande gekommen. Sie stützt sich zur Begründung ihres Feststellungsantrages darauf, dass die Beratung in einer zur Haftung der Beklagten zu 1 führenden Weise fehlerhaft gewesen sei.

Der eigenständige vertragliche Charakter der Beratungstätigkeit der Beklagten zu 1 ergebe sich aus der Bedeutung der Beratungstätigkeit für die Klägerin, dem Umfang, der Intensität sowie der mehrjährigen Dauer der Beratungstätigkeit, Bl. 32, 238 GA.

Die Klägerin behauptet, die Beratungstätigkeit des Herrn Dr. P. habe in der Ermittlung der für die Klägerin optimalen Zusammensetzung ihrer Verzinkungbäder, insbesondere auch in der Vorgabe des Zinn (Sn) – Anteils in den Zinkbädern der Klägerin, bestanden, Bl. 118 GA. Zu den Beratungstätigkeiten im Einzelnen hätten u.a. wöchentliche Analysen der Zinkbadzusammensetzung in den Laboren der Beklagten zu 1, eine anschließende Bewertung durch Herrn Dr. P., regelmäßige Besuche bzw. Ortstermine des Herrn Dr. P. bei der Klägerin, regelmäßige Erörterungen mit der Werksleitung und letzten Endes die abschließende Analyse und Bewertung der Zusammensetzung der Zinkbäder gehört. Auf Beratung und Anweisung von Herrn Dr. P. hätten sich die Zinkbäder der Klägerin wie folgt zusammengesetzt, Bl. 117 GA:

- 37,5 % Special - High - Great Zinc

- 37,5 % Hüttenrohzink

- 25 % „G. – Legierung“

Die Klägerin behauptet, sie habe die Zusammensetzung der ihr in Blöcken angelieferten „G. – Legierung“ nicht verändern können, Bl. 33 GA.

Die Klägerin behauptet, sie habe ohne die Beratungsleistungen der Beklagten zu 1 in Person des Herrn Dr. P. weder die „G. - Legierung“ einführen, noch sie anschließend anwenden können. Die chemische und metallurgische Steuerung und Betreuung der Verzinkungsbäder habe vollständig der Beklagten zu 1 oblegen. Die Beratung habe sowohl die wirtschaftlichen wie auch die technischen Anforderungen der Umstellungen abgedeckt.

Die Klägerin behauptet weiter, die Beratungstätigkeit der Beklagten zu 1 durch Herrn Dr. P. sei fehlerhaft gewesen, Bl. 33 GA. Sie behauptet, bei zwei Bauvorhaben in B.-M. und in R. seien an von ihr mit der „G. - Legierung“ verzinkten Stahlelementen „LME – Risse“ aufgetreten. Sie behauptet, diese „LME – Risse“ seien auf die Legierung der Beklagten zu 1 zurückzuführen, konkret seien die Risse infolge eines zu hohen Zinngehaltes in der Zinkschmelze, zurückzuführen auf die „G. Legierung“, entstanden; dies habe eine Begutachtung durch Herrn Prof. Dr. M. F. ergeben, Bl. 33 GA. Damit habe die Beklagte zu 1 die ihr aus dem Beratungsvertrag obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt, da sie nicht ausreichend sorgfältig die Bedeutung des Zinns (Sn) in der Schmelze berücksichtigt habe, Bl. 34 GA..

Im Wege der Hilfsbegründung stützt die Klägerin ihren Feststellungsantrag auf Produkthaftungsansprüche. Diesbezüglich beruft sich die Klägerin darauf, dass die von der Beklagten zu 1 entwickelte und in Verkehr gebrachte „G. - Legierung“ einen unzulässig hohen Zinn – Anteil aufgewiesen habe und insoweit ein Produktmangel vorliege, Bl. 139 GA. Für eine Durchsetzung der Produkthaftungsansprüche bedürfe es nach dem hier einschlägigen belgischen Recht keiner Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 BGB, Bl. 214 GA.

Die Beklagte zu 2 hafte, für den Fall der Übertragung des Geschäftsbetriebes „z. a.“ auf sie, solidarisch bzw. gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1.

Die Klägerin hat zur Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken die Ansicht vertreten, diese ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Hiernach könne die Beklagte zu 1 mit Sitz in Belgien an dem Ort verklagt werden, an dem sie ihre Beratungstätigkeit erbracht habe. Die Beklagte zu 1 habe ihre Beratungstätigkeit durch Herrn Dr. P. umfangreich

- im Vorfeld der Einführung der G. – Legierung,

- in der Phase der Einführung der G. – Legierung,

- in der anschließenden Phase der Anwendung der G. – Legierung,

im Betrieb der Klägerin in S. erbracht, Bl. 229 GA.

Hilfsweise hat sich die Klägerin auf die Regelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. § 32 ZPO berufen, ausweislich derer die Beklagte zu 1 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, verklagt werden könne, Bl. 51, 336 GA.

Die Beklagten haben die internationale Zuständigkeit gerügt.

Sie ergebe sich nicht aus Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Beratungsverpflichtung der Beklagten zu 1 bestanden. Ein eigenständiger Beratungsvertrag bestehe nicht. Dieser ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Tätigwerden des Mitarbeiters der Beklagten zu 1 Herrn Dr. P. im Zusammenhang mit der Einführung der „G. - Legierung“ und der Umstellung des Zinkbades bei der Klägerin. Bei dem Tätigwerden des Herrn Dr. P. habe es sich um reine Instruktionen zur Verwendung der „G. - Legierung“ gehandelt, die darauf abgezielt hätten, eine normgerechte Zusammensetzung des Zinkbades nach der Norm EN ISO 1461 zu erreichen. Etwaige Hinweise des Herrn Dr. P. zur Verwendung der „G. - Legierung“ hätten zur Serviceleistung der Beklagten zu 1 im Rahmen der Einführung der Legierung und der Umstellung des Zinkbades gehört. Zu keinem Zeitpunkt seien konkrete Empfehlungen zur Eignung der „G. - Legierung“ für bestimmte Bauvorhaben erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin aufgrund eines etwaigen Beratungsverschuldens bestehe daher nicht.

Weiterhin ergebe sich die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO als Gerichtsstand einer außervertraglichen deliktischen Rechtsverletzung. Einen solchen außervertraglichen Anspruch trage die Klägerin nicht vor. Es fehle auch an einer Rechtsgutsverletzung. Darüberhinaus sei Voraussetzung für eine Produkthaftung das Vorliegen eines Produktmangels. Einen Produktmangel in dem Sinne, dass die „G. - Legierung“ ungeeignet für das Verzinken von Stahlbauteilen und ursächlich für Rissbildungen sei, weise diese nicht auf. Die „G. – Legierung“ habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem erkennbaren und ermittelbaren Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen und sei somit mangelfrei gewesen. Allein die Verwendung des Zinns in der Zinklegierung führe nicht dazu, dass eine mangelhafte Zinkschmelze zum Einsatz gekommen sei.

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil vom 16.10.2009, Bl. 379 ff. GA, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits „international örtlich zuständig“ sei.

Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung eingelegt.

Sie machen geltend, die der Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung, zudem beruhe das Urteil auf einer Rechtsverletzung.

Um die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Ziff. 1 EuGVVO zu begründen, müsse es sich um eine Klage aus einem Vertrag handeln. Tatsächlich habe die Klägerin weder schlüssig vorgetragen, dass es zwischen den Parteien einen Beratungsvertrag gegeben habe, noch, dass Beratungsleistungen am Unternehmenssitz der Klägerin erbracht worden seien, Bl. 426 GA.

Soweit im Urteil des Landgerichts ausgeführt werde, dass es für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit ausschließlich auf den Vortrag des Klägers ankomme, bedeute dies nicht, dass das Gericht allein auf eine pauschale Rechtsbehauptung der Klägerseite, vorliegend den Beratungsvertrag, ungeprüft abstellen dürfe. Vielmehr müsse von der Klägerseite ein Sachverhalt zumindest schlüssig vorgetragen werden, der die Subsumtion unter den Rechtsbegriff „Beratungsvertrag“ zulasse.

Das Urteil des Landgerichts sei insoweit fehlerhaft, als das Landgericht auf der Grundlage der bloßen Rechtsbehauptung der Klägerin, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Beratungsvertrag zustandegekommen sei, angenommen habe, dass es nach Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO international und örtlich zuständig sei. Es fehle in der Entscheidung eine rechtliche Bewertung, ob der Vortrag der Klägerin überhaupt die Subsumtion des Vorliegens eines Beratungsvertrages rechtfertige.

Selbst wenn man von einem Beratungsvertrag ausginge, sei damit noch nichts über den Erfüllungsort gesagt. Nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO sei das Gericht an dem Ort zuständig, „an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, die Gegenstand der Klage sei. Es komme hierbei entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht auf den Erfüllungsort für die vertragscharakteristische Leistung, sondern auf den materiellen Anspruch an, der Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Bestimmung des Erfüllungsortes habe nach dem Recht zu erfolgen, das nach dem internationalen Privatrecht des Gerichtsstandes maßgeblich sei. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB sei danach belgisches Recht für die Bestimmung des Erfüllungsortes der in Streit stehenden vertraglichen Verpflichtungen anwendbar, Bl. 428 GA. Nach belgischem Recht gebe es keine ausdrückliche Normierung zum Erfüllungsort der Verpflichtung eines Beratungsvertrages. Abzustellen sei auf die allgemeine vertragliche Regelung. Diese sei in Art. 1247 des Belgischen Zivilgesetzbuches festgelegt. Danach bestimme sich der Erfüllungsort nach einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben. In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung sei der Erfüllungsort der Vertragspflichten am Sitz des Schuldners. Dies sei bei der Beklagten zu 1 in Belgien, Bl. 428 GA. Nach alldem sei bei Anwendung von Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO die internationale Zuständigkeit nicht beim Landgericht Saarbrücken, sondern bei dem jeweils örtlich zuständigen belgischen Gericht begründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken lasse sich auch nicht mit Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO begründen. Insoweit haben die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.1.2011 zunächst klargestellt, dass zwischen den Parteien keine kaufvertraglichen Beziehungen bestehen, weshalb eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 b, 1. Spiegelstrich EuGVVO ausscheide. Auch aus Art. 5 Nr. 1 b, 1. Spiegelstrich EuGVVO lasse sich die Zuständigkeit nicht stützen, da die vorliegend streitige angebliche Beratungsleistung mangels Entgeltlichkeit nicht zu den Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO gehöre.

Auch aus anderen Gesichtspunkten, insbesondere Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, komme eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nicht in Betracht.

Die Klage sei daher mangels internationaler Zuständigkeit insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,

das Zwischenurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2009, Az. 17 KFH O 152/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihres bisherigen Prozessvortrages entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit komme es ausschließlich auf den Vortrag der Klägerin an. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Beklagte vortragen könne, der Sachvortrag der Klägerin zu den erbrachten Beratungsleistungen sei zu pauschal. Hier sei der Beklagten offenbar der Vortrag der Klägerin insbesondere aus dem Schriftsatz vom 16.12.2008 entgangen.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO sei nicht auf den Erfüllungsort der gerügten und streitgegenständlichen „vertraglichen Leistungen“ (Beratung), sondern auf den Erfüllungsort des geltend gemachten materiellen Anspruchs, der Gegenstand des Rechtsstreits sei (Schadensersatz) abzustellen, sei nicht zutreffend. Es komme in einem Rechtsstreit über die Folgen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, bei dem die Klage auf Schadensersatz gestützt wird, für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich auf die Verpflichtung an, deren Verletzung zur Anspruchsbegründung geltend gemacht werde. Vorliegend habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungsleistung durch ihren seinerzeitigen Leiter der Anwendungsabteilung – Herr Dr. P. – umfangreich im Vorfeld der Einführung der G. - Legierung, in der eigentlichen Einführungsphase selbst wie auch in der anschließenden Phase der Anwendung im Betrieb der Klägerin in S. erbracht. Mithin sei S. Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung bedürfe es nicht der Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB. Entscheidend sei die faktische Beratungstätigkeit der Beklagten zu 1 auf dem Betriebsgelände der Klägerin in S.. Vorsorglich bestreitet die Klägerin, dass der Erfüllungsort für die Vertragspflichten wie auch für einen Schadensersatzanspruch in Belgien liege.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.1.2011, Bl. 462 f. GA, Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung ist statthaft. Das Landgericht hat nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit festgestellt. Gemäß § 280 Abs. 2 ZPO ist das Zwischenurteil in Betreff des Rechtsmittels als Endurteil anzusehen und mit der Berufung selbständig anfechtbar.

Die Beklagte kann die Berufung entgegen der Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO darauf stützen, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist als eine von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheidende, selbstständige Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Daher kann entgegen dem zu allgemein gefassten Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO, wonach mit Rechtsmitteln nicht gerügt werden kann, dass die erste Instanz die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz, auch dann gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 24.3.2010 - 17 U 60/09, I-17 U 60/09, zitiert nach Juris; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Rn. 1009).

Da das Rechtsmittel im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden ist, ist die Berufung insgesamt gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Zwischenurteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, noch ergibt sich auf der nach den §§ 529, 531 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine den Beklagten zu 1 und 2 vorteilhaftere Entscheidung.

Das Landgericht hat in seinem Zwischenurteil vom 16.10.2009 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zu Recht angenommen.

1.

Dabei geht das Landgericht zunächst vom Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (im Folgenden: EuGVVO) beurteilt, denn beide Parteien haben ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und die Klage ist nach dem 1.3.2002 erhoben worden, Art. 1, 2, 66 Abs. 1, 76 EuGVVO.

Nach der EuGVVO ist eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, im Regelfall vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Hiervon abweichend können in einem Vertragsstaat ansässige Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff. EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO. Von dem Grundsatz, dass das Gericht des Vertragsstaates zuständig ist, in dessen Vertragsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat – bzw. bei juristischen Personen wie hier – die Beklagten ihren satzungsmäßigen Sitz haben, Art. 60 EuGVVO, darf demnach nur in den ausdrücklich geregelten Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen sind die dort verwendeten Begriffe ganz überwiegend gemeinschaftsrechtsautonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. Zu diesen Zielen gehört es insbesondere, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2010 – I-17 U 169/09, zitiert nach Juris).

2.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt – soweit die Klägerin sich auf vertragliche Ansprüche wegen eines Beratungsfehlers stützt - aus Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.

a.

Nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Für den Verkauf beweglicher Sachen oder der Erbringung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung

- für dem Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen,

- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

In Art. 5 Nr. 1 c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.

b.

Zunächst liegt die Grundvoraussetzung für eine Anwendung der besonderen Gerichtsstandregelung des Artikel 5 Nr. 1 a EuGVVO vor, denn die klägerseits behaupteten Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers sind Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung.

aa.

Nach der zugrunde zu legenden Rechtsprechung des EuGH ist zur Bestimmung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EuGVVO a.F. bzw. des jetzt geltenden Art. 5 Abs. 1 a EuGVVO weder auf die jeweilige lex fori noch auf die lex causae zurückzugreifen, vielmehr ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 22.3.1983 - C 34/82, „Peters“, zitiert nach Juris). Das Begriffspaar "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist hierbei weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt Artikel 5 Nr. 1 a EuGVVO nicht den Abschluss eines Vertrages, sondern "vertraglicher Anspruch" bedeutet jede "freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung" (EuGH, Urteil vom 17.6.1992 - C-26/91, zitiert nach Juris; EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-334/00, NJW 2002, 3159; EuGH, Urteil vom 5.2.2004 - C-265/02, NJW-RR 2004, 1291; der Rechtsprechung des EuGH folgend: BGH, Beschluss vom 22.9.2008 - II ZR 288/07, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07, zitiert nach Juris; Geimer/Schütze - Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1, Art. 5, Rn. 13). Unter den Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ fallen nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten sowie Nebenpflichten, sondern auch Sekundärpflichten, also die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung treten (EuGH, Urteil vom 22.3.1983 - C 34/82, „Peters“, zitiert nach Juris; Geimer/Schütze - Geimer, a.a.O., A.1, Art. 5, Rn. 26).

Nach herrschender Meinung (BGH, Urteil vom 7.12.2000 - VII ZR 404/99, zitiert nach Juris, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.8.2007 – 8 U 295/06 zitiert nach Juris; Thomas/Putzo - Hüßtege, ZPO, 29. Auflage, Art. 2 EuGVVO, Rn. 1; Geimer, a.a.O., Rn. 1494) genügt für die Begründung der Zuständigkeit die schlüssige Behauptung des Klägers, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor. Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses vom Kläger substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Geimer, a.a.O., Rn. 1494, 1826). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage. Der Vertragsgerichtsstand steht dem Kläger daher auch dann offen, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (EuGH, Urteil vom 4.3.1982- C 38/81, „Effer“, zitiert nach Juris; Geimer, a.a.O., Rn. 1828).

bb.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin schlüssig einen vertraglichen Anspruch i.S.v. Artikel 5 Nr.1 a EuGVVO behauptet.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin seit dem 1.8.2002 die von der Beklagten zu 1 entwickelte sog. „G. - Legierung“ bei der Verzinkung von Stahlbaukonstruktionen in ihren Verzinkungsbädern einsetzte, wobei die Parteien bereits zuvor in einer ständigen Geschäftsverbindung standen. Es ist zwischen den Parteien weiter unstreitig, dass die Klägerin im Vorfeld der Einführung der „G. – Legierung“, in der Einführungsphase und auch noch später im Rahmen der Anwendung der Legierung in ihrem Betrieb in S. durch den seinerzeitigen Leiter des Anwendungsbereiches der Beklagten zu 1 – Herrn Dr. R. P. – beratend begleitet wurde; die Parteien streiten lediglich über den Umfang und den Inhalt der Beratung sowie ferner darüber, ob die Beratung zu einem eigenständigen Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geführt hat oder ob es sich bei der Beratung nur um eine reine „Serviceleistung“ der Beklagten zu 1 als Herstellerin der „G. – Legierung“ gegenüber der Klägerin als Kundin handelte.

Die Klägerin hat – soweit die Parteien über den Umfang und den Beratungsinhalt im Einzelnen streiten - in den Schriftsätzen vom 19.12.2007, hier unter II., III. und IV., Bl. 11 ff. GA und vom 16.12.2008, hier unter B.II., Bl. 235 ff. GA, substantiiert umfangreiche Beratungstätigkeiten des Herrn Dr. P. über einen mehrjährigen Zeitraum im Betrieb der Klägerin vorgetragen. Sie hat zusammenfassend vorgetragen, die Beratungstätigkeit des Herrn Dr. P. habe in der Ermittlung der für die Klägerin optimalen Zusammensetzung ihrer Verzinkungsbäder, insbesondere auch in der Vorgabe des Zinn (Sn) – Anteils in den Zinkbädern der Klägerin, bestanden.

Dies genügt, um die Voraussetzung „Ansprüche aus einem Vertrag“ anzunehmen. Denn auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beratungsleistungen der Beklagten zu 1 nicht aus bloßer Gefälligkeit heraus als „Serviceleistung“ erfolgten, sondern mit Rechtsbindungswillen und somit „in Erfüllung einer freiwillig gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung“. Für die Annahme eines Rechtsbindungswillen kommt es darauf an, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Indizien sind insoweit vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, sowie die Interessenlagen der Parteien (BGH, Urteil vom 21.7.2005 - I ZR 312/02, zitiert nach Juris). Die von der Klägerin vorgetragenen umfangreichen Beratungstätigkeiten des Herrn Dr. P. über einen mehrjährigen Zeitraum gingen über die üblichen Empfehlungen oder Anwendungshinweise eines Produktherstellers hinaus. Die Beratungsleistungen hatten darüber hinaus für die Klägerin, was die Beklagte zu 1 auch erkennen konnte, ersichtlich eine hohe Bedeutung. Zudem verfolgte die Beklagte zu 1 als Herstellerin mit ihren Beratungsleistungen auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. zur Abgrenzung zwischen Beratungsleistungen eines Herstellers aus bloßer Gefälligkeit und im Rahmen eines selbständigen Beratungsvertrages OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 12 U 76/09 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 23.6.1999 – VIII ZR 84/98; beide zitiert nach Juris). Dies rechtfertigt die Annahme, auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages im vorliegenden Fall nicht lediglich von bloß gefälligkeitshalber, sondern auf vertraglicher Basis erfolgten Beratungsleistungen auszugehen.

c.

Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung in Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO ist eröffnet, denn es liegt keiner der beiden in Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO genannten Vertragstypen vor.

aa.

Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO enthält im Verhältnis zu Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO eine Spezialregelung insoweit, als mit dem jeweils autonom auszulegenden Mobiliargüterkauf und Dienstvertrag die beiden wichtigsten Vertragstypen einem einheitlichen und autonom bestimmten „Vertragserfüllungsort“ unterstellt wurden (Rauscher, Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Abschied von Tessili und de Bloos, NJW 2010, Seiten 2251 – 2254, 2251). Der Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO umfasst nur die nicht von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO erfassten Vertragstypen (Rauscher, a.a.O., Seite 2253; Metzger, Zum Erfüllungsgerichtsstand bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen gemäß der EuGVVO, IPRax 2010, Seiten 420 – 424, 420).

bb.

Der von der Klägerin vorgetragene eigenständige Beratungsvertrag ist in seiner konkreten Ausgestaltung – unstreitig schuldete die Klägerin der Beklagten zu 1 für die Beratungsleistungen keine Vergütung - weder ein Kaufvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b, 1. Spiegelstrich EuGVVO, noch ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b, 2. Spiegelstrich EuGVVO.

(1)

Dass ein eigenständiger Beratungsvertrag nicht den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b, 1. Spiegelstrich EuGVVO zum Gegenstand hat, bedarf an sich keiner Vertiefung. Der Begriff des Kaufvertrages ist autonom zu bestimmen. Darunter versteht man alle Verträge über die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen (OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2007 – 3 U 336/07, zitiert nach Juris). Geht man von einem selbstständigen Beratungsvertrag aus, schuldete die Beklagte zu 1 im Rahmen dieses Vertrages nicht die Übergabe und Übereignung einer Ware gegen Abnahme und Bezahlung.

Da aufgrund der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen Ausführungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.1.2011 darüber hinaus davon auszugehen ist, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 neben dem etwaigen Beratungsvertrag auch keine kaufvertraglichen Beziehungen im Hinblick auf die „G.-Legierung“ bestanden, kann Art. 5 Nr. 1 b, 1. Spiegelstrich EuGVVO aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen unselbständigen Beratungspflichtspflichtverletzung zur Anwendung gelangen.

(2)

Der von der Klägerin vorgetragene Beratungsvertrag ist ferner auch nicht als Dienstvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b, 2. Spiegelstrich EuGVVO einzuordnen. Der Begriff der Dienstleistung ist ebenfalls gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 2.3.2006 - IX ZR 15/05; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.8.2007 – 8 U 295/06, alle zitiert nach Juris). Dabei ist der Begriff der Dienstleistung zwar vom Grundsatz her weit auszulegen. Im Kern geht es um Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk- und Werklieferungsverträge und um Geschäftsbesorgungsverhältnisse, wobei gemeinsames Merkmal ist, dass eine tätigkeitsbezogene Leistung erbracht wird. In Betracht kommen auch (selbständige) Vermittlerdienste für Waren, Kredite und Kapitalanlagen sowie Finanzdienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1993 - XI ZR 42/93, zitiert nach Juris; OLG Köln, a.a.O.). Allerdings hat der EuGH im Jahr 2009 in der Rechtssache „F. Privatstiftung“ festgelegt, dass der Begriff der Dienstleistung voraussetzt, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt ausübt (EuGH, Urteil vom 23.4.2009 – C 533/07, IPrax 2009, 509 „F. Privatstiftung; hierzu auch Rauscher, a.a.O., Seite 2253 und Metzger, a.a.O., Seite 420). Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung daher zu einem engeren Verständnis des Dienstleistungsbegriffs als im Kontext der Gewährung des freien Dienstleistungsverkehrs i.S. von Art. 50 EGV a.F. entschlossen. Unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen bzw. Aufträge fallen anders als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen daher nicht unter Art. 5 Nr. 1 b, 2. Spiegelstrich EuGVVO, sondern unter Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO (so ausdrücklich: Rauscher, a.a.O., Seite 2254). Somit fällt ein Beratungsvertrag, für den ein eigenständiges Entgelt nicht geschuldet wird, nicht unter Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO, sondern unter Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO.

d.

Findet demnach vorliegend Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO Anwendung, dann ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die streitgegenständlichen vertraglichen Schadensersatzansprüche in vorliegendem Fall schon damit begründet werden kann, dass die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtungen aus dem angeblichen Beratungsvertrag am Sitz der Klägerin in S. erfüllt hat.

Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO eröffnet nämlich nicht nur an dem Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre (Erfüllungsort = Leistungsort) einen Gerichtsstand, sondern auch an dem Ort, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist (Ort der tatsächlichen Erfüllung). Ob dies der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO war oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass der Gläubiger die Leistung entgegengenommen hat. Der Ort der tatsächlichen Leistung ist anhand sinnlich wahrnehmbarer Fakten zu bestimmen, ohne dass es weitergehender kollisionsrechtlicher Betrachtungen bedürfte (zu alldem: Geimer, a.a.O., Rn. 1473). Dieser der ZPO unbekannte Gerichtsstand steht selbstständig neben dem des Erfüllungsortes (Geimer/Schütze - Geimer, a.a.O., A 1 – Art. 5 EuGVVO, Rn. 143; ebenfalls in diesem Sinne: OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07, zitiert nach Juris).

Von daher gehen die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung und in dem zuletzt noch eingereichten Schriftsatz vom 10.2.2011 ins Leere, wonach unter Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts, konkret Art. 28 Abs. 2 EGBGB, zunächst bestimmt werden müsse, welches nationale Recht für die Bestimmung des Erfüllungsortes der in Streit stehenden vertraglichen Verpflichtungen anwendbar sei, dies führe hier zum belgischen Recht, dieses wiederum sehe als Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem unterstellten Beratungsvertrag den Sitz Schuldners und somit in Belgien vor (so in der Berufungsbegründung, Bl. 428 GA und im Schriftsatz vom 10.2.2011, Bl. 492 GA).

Zwar stehen diese Ausführungen mit den Grundsätzen zur Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Artikel 5 Nr.1 a EuGVVO („Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre“) im Einklang. Hiernach bestimmt sich der Erfüllungsort nach der lex causae, d.h. nach dem Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des Forums für das Vertragsverhältnis maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 6.10.1976 - C 12/76, „Tessili“, zitiert nach Juris, sogenannte "Tessili"-Regel). Dabei ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteil vom 6.10.1976 - C14/76, „De Bloos“; BGH, Beschluss vom 30.4.2003 – III ZR 237/02, zitiert nach Juris, m.w.N.). Macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist die Verpflichtung im Sinne der Vorschrift diejenige vertragliche Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (EuGH, Urteil vom 6.10.1976 - C14/76, „De Bloos“; BGH, a.a.O.). Für den Erfüllungsort i.S.v. Artikel 5 Nr.1 a EuGVVO ist demnach nicht auf die vertragscharakteristische Leistung des Vertrages abzustellen (EuGH, Urteil vom 19.2.2002 – C 256/00 - „Besix AG“, zitiert nach Juris).

Allerdings bedarf es vorliegend der Bestimmung des Erfüllungsortes in vorstehendem Sinne nicht, weil die Beklagte zu 1 ihre Beratungsleistungen, auf deren mangelhafte Erbringung die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche stützt, tatsächlich faktisch am Sitz der Klägerin in S. erfüllt hat. Die Klägerin hat dies in ihren Schriftsätzen vom 16.12.2008 und 15.3.2010 ausdrücklich so vorgetragen, Bl. 236/237 und Bl. 451 GA. Die Beklagten haben diesen tatsächlichen Erfüllungsort nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 18.2.2009 hat die Beklagte zu 1 lediglich den Umfang der Beratungsleistungen und die Fehlerhaftigkeit bestritten (Bl. 270/271 GA). Der Ort der tatsächlichen Erfüllung führt unter Anwendung der obigen Grundsätze zu einem Gerichtsstand im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a, 1. alt EuGVVO, der selbständig neben dem gemäß der "Tessili"-Regel ermittelten Gerichtsstand steht.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 11.2.2011 hiergegen anbringen, der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 a, 1. alt EuGVVO „Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist….“ enthebe nicht von der Bestimmung des Erfüllungsortes nach materiellem Recht und sie hierzu auf die Entscheidungen des EuGH vom 6.10.1976, C 12/76, „Tessili“, vom 28.9.1999, C 440/97 „G.G.C. und vom 23.4.2009, C 533/07 „F. Privatstiftung“ sowie auf die Entscheidungen des BGH vom 25.2.1999 – VII ZR 408/07 verweisen, vermag dies die vorstehenden Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass in den genannten Entscheidungen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. bzw. des geltenden Art. 5 Nr. 1 a, 1. alt EuGVVO jeweils nach der „Tessili-Regel“ ermittelt wurde. In all diesen Entscheidungen stand aber der alternative Gerichtsstand nach dem Ort der tatsächlichen Erfüllung – anders als im vorliegenden Fall - überhaupt nicht zur Diskussion.

Die Klägerin kann die Beklagten mithin, soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beratungspflicht aus einem selbstständigen Beratungsvertrag streitgegenständlich sind, gestützt auf Art. 5 Nr. 1 a, 1. alt EuGVVO vor dem Landgericht Saarbrücken als deutschem Gericht in Anspruch nehmen.

3.

Soweit die Klägerin sich im Wege der Hilfsbegründung zur Begründung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Ansprüche aus Deliktsrecht wegen eines Produktmangels stützt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

a.

Gegenstand der Klage sind nicht allein vertragliche Ansprüche, vielmehr stützt die Klägerin ihre Feststellungsklage im Wege der Hilfsbegründung ausdrücklich auch auf deliktische Ansprüche in Form eines Produktmangels. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass die von der Beklagten zu 1 entwickelte und in Verkehr gebrachte „G. - Legierung“ einen unzulässig hohen Zinn (Sn) – Anteil aufgewiesen habe und insoweit ein Produktmangel vorliege, Bl. 139 GA.

Das Landgericht hat zur Entscheidungsbefugnis über diese Ansprüche in seinem Zwischenurteil keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Eine gesonderte Feststellung ist allerdings deshalb angezeigt, weil die dahingehende Entscheidungsbefugnis des Landgerichts Saarbrücken noch nicht selbstverständlich bereits daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen das Landgericht nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO zur Entscheidung über die streitgegenständlichen vertraglichen Ansprüche wegen eines Beratungsfehlers zuständig ist. Wenn in einem Rechtsstreit konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche geltend gemacht werden und nur für eine Anspruchsgrundlage die internationale Zuständigkeit gegeben ist, für die andere jedoch nicht, ist nach wohl noch herrschender Meinung die Kognitionsbefugnis des angegangenen Gerichts beschränkt (BGH, Urteil vom 7.12.2004 – XI ZR 366/03, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 9.9.2009 – 20 U 2721/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2008 – I-15 U 18/07, 15 U 18/07, alle zitiert nach Juris; kritisch: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 5, Rn. 79; Geimer, a.a.O., Rn. 1866). Die Eingrenzung der Kognitionsbefugnis führt zur Beschränkung des Streit- und Urteilsgegenstandes. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage, für die eine internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Geimer, a.a.O.; 1868).

Der Senat kann die Frage der internationalen Zuständigkeit für die im Wege der Hilfsbegründung geltend gemachten Produkthaftungsansprüche, auch wenn sie nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung ist, selbst entscheiden. Die Sache ist dem Senat zwar nur im Umfang des Zwischenstreits angefallen (BGH, Urteil vom 23.5.1985 - III ZR 57/84, zitiert nach Juris). Der Zwischenstreit erfasst jedoch insgesamt die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken über die Klage.

b.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken für die klägerseits geltend gemachten Produkthaftungsansprüche ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine solche, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

aa.

Die klägerseits geltend gemachten Produkthaftungsansprüche sind solche aus einer „unerlaubten Handlung“. Der EuGH legt den Begriff der „unerlaubten Handlung“ und der „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ ebenfalls wie den Vertragsbegriff autonom aus. Im Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (EuGH, NJW 2002, 3617; BGH, Urteil vom 13.7.2010 - XI ZR 57/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2008 – I-15 U 18/07 - 15 U 18/07; OLG Koblenz, Urteil vom 25.6.2007 – 12 U 1717/05; alle zitiert nach Juris; Kropholler, a.a.O., Art. 5, Rn. 72; Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, § 3, Rn. 66). Unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen unterschiedliche Deliktstypen, wie z.B. Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen bei einer Kapitalanlage, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzungen von Immaterialgüterrechten und Verstöße gegen ein Schutzgesetz (vgl. die Auflistung bei Kropholler, a.a.O., Art. 5, Rn. 74 und Gottwald, a.a.O., § 3, Rn. 66). Auch Schädigungen durch ein fehlerhaftes Produkt können unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen, allerdings nur solche von Nichtvertragspartnern, Schädigungen von Vertragspartnern unterfallen Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (vgl. Gottwald, a.a.O., § 3, Rn. 66).

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist für die streitgegenständlichen Produkthaftungsansprüche Art. 5 Nr. 3 EuGVVO maßgeblich. Zwar stehen zwischen den Parteien unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 2. auch vertragliche Ansprüche im Raum, allerdings nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Lieferung des Produkts, dessen Mangelhaftigkeit die Klägerin rügt, sondern nur aus einem klägerseits behaupteten gesonderten Beratungsvertrag. Damit knüpfen die geltend gemachten Produkthaftungsansprüche nicht an die im Raume stehenden vertraglichen Pflichten an, so dass nur eine Anknüpfung an Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gerechtfertigt ist.

Für die Annahme einer unerlaubten Handlung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO muss nicht geklärt werden, ob der Klägerin tatsächlich ein Produkthaftungsanspruch zusteht. Die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Insoweit genügt es, dass die Klägerin sich darauf berufen hat, dass die von der Beklagten zu 1 entwickelte und in Verkehr gebrachte G. Legierung einen unzulässig hohen Zinn – Anteil aufgewiesen habe und insoweit ein Produktmangel vorliege.

bb.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist gegeben, weil vorliegend jedenfalls der Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung in Deutschland liegt.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sieht vor, dass Gerichtsstand der unerlaubten Handlung derjenige Ort ist, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Der Ort des schädigenden Ereignisses ist hierbei neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, das heißt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Demgemäß gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und derjenige des Erfolgseintritts auseinander fallen, beide alternativ als Tatort (OLG Koblenz, Urteil vom 25.6.2007 – 12 U 1717/05; BGH, Urteil vom 13.7.2010 - XI ZR 57/08, beide zitiert nach Juris).

Erfolgsort als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist vorliegend der Betriebssitz der Klägerin, weil die Klägerin hier die „G. – Legierung“ in ihren Zinkbädern zum Verzinken der Stahlbaukonstruktionen eingesetzt hat. Dass im Rahmen eines Produkthaftungsstreits der Ort, an dem der Schaden durch den gewöhnlichen Gebrauch des Produkts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist, der Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist, hat der EuGH im Jahr 2009 in der Entscheidung „Z.C. BV“ entschieden (EuGH, Urteil vom 16.7.2009 – C 189/08 „Z.C. BV“, NJW 2009, Seiten 3501 -3503).

Ebenso wie in der dortigen Entscheidung liegt auch im vorliegenden Verfahren durch die Verwendung der „G. – Legierung“ in den Zinkbädern der Klägerin nicht bloß ein reiner Vermögensschaden vor, denn unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages waren die Zinkbäder mit dem Bestandteil „G. – Legierung“ zu dem beabsichtigten Zweck – Verzinkung von Stahlbaukonstruktionen – nur eingeschränkt verwendbar oder sogar unbrauchbar. Hierin liegt ein körperlicher Sachschaden der Klägerin, da auch eine flüssige Zinklegierung Sache im Sinne von § 90 BGB ist (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 90, Rn. 1). Von daher kommt es auf die vom EuGH in der „Z.C. BV“ – Entscheidung offen gelassene Frage, ob der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ einen körperlichen Personen- oder Sachschaden fordert oder auch ein reiner Vermögensschaden genügt, auch hier nicht an.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 28/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/02 Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 545 Abs.
published on 21/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 312/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 07/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 366/03 Verkündet am: 7. Dezember 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
published on 07/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 404/99 Verkündet am: 7. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.