Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Dez. 2011 - 1 U 2/11 - 1

published on 21/12/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Dez. 2011 - 1 U 2/11 - 1
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7 KFH O 55/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010, 7 KFH O 55/10, vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.

Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14. Juni 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.

Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2. Februar 2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.

Mit Rechnung vom 29. Januar 2009 stellte die Klägerin der Beklagten und Herrn für die Lieferung von Allgemeinstrom und Gas im Zeitraum vom 9. Februar 2007 bis zum 1. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 8.377,37 Euro in Rechnung. Hiervon entfallen auf den Miteigentumsanteil der Beklagten 704/1000, mithin 5.897,97 Euro. Hierauf hat die Klägerin 515,95 Euro verrechnet. Herr hat auf den Rechnungsbetrag 2.454,46 Euro gezahlt.

Für die Abnahmestelle existierte im Rechnungszeitraum nur ein Gasanschluss und ein Gaszähler. Über diesen wurde das gesamte Anwesen versorgt.

Mit drei Schreiben mahnte die Klägerin die Zahlung an, wofür sie 12 Euro Mahnkosten berechnet.

Die Klägerin war der Ansicht, durch sozialtypisches Verhalten sei ein Folgevertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Die Wohnungseigentümer hafteten daher anteilig für den über den Hausanschluss getätigten Verbrauch.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.381,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 sowie 12,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Gegen die Beklagte erging am 26. Mai 2010 antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Gegen dieses ihr am 1. Juni 2010 zugestellte Urteil hat sie mit am 7. Juni 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 26. Mai 2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, nach dem 2. Februar 2007 habe sie kein Gas mehr bezogen, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Gasanschluss versorge nur die Wohneinheit, sie selbst habe überhaupt keinen Gasanschluss. Abnehmer des Gases im fraglichen Zeitraum sie daher nur Herr in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gewesen. In den Räumen der Beklagten seien die Heizkörper nicht angeschlossen gewesen.

Mit am 8. Dezember 2010 verkündetem Urteil (Bl. 197 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Gegen dieses ihr am 10. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3. Januar 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 8. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht durch Energieentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Mit Herrn sei am 7. Juni 2005 vereinbart worden, dass dieser alleine die Heizung nutze und dafür die Kosten zu tragen habe (vgl. Bl. 143 d.A.). Der Klägerin sei bekannt gewesen, wer Verbraucher gewesen sei. Die Beklagte habe eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Gasversorgung des Hausanwesens nicht für ihre Sache halte. Sie ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig, da es sich um eine kleine Gemeinschaft mit nur zwei Wohnungseigentümern, ohne körperschaftliche Struktur und ohne Verwalter handele. Zudem sei durch die Entscheidung des Landgerichts im Verfahren 5 S 8/08 festgestellt, dass die Beklagte nichts an die Klägerin zahlen müsse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 08.12.2010 Geschäftsnummer 7KFH O 55/10 das Versäumnisurteil vom 26.05.2010 aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Vertrag sei durch sozialtypisches Verhalten durchaus mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden, so dass nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Eigentümer anteilig im Außenverhältnis hafte.

Die Akten des Landgerichts Saarbrücken, 5 S 8/08, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2010 und vom 3. November 2010, des Senats vom 7. Dezember 2011 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Energiekosten gegen die Beklagte in Höhe deren Anteils an der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und hat daher gemäß § 343 ZPO das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Zwischen der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die Entnahme von Strom und Gas ein Versorgungsvertrag zustande gekommen (1.). Für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten haftet die Beklagte gemäß § 10 Abs. 8 WEG anteilig (2.). Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen (3.).

1. Durch die Entnahme von Strom und Gas aus dem Versorgungsnetz der Klägerin ist vorliegend ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Es ist insbesondere unbeachtlich, welcher einzelne Wohnungseigentümer Versorgungsleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Rechnungszeitraum selbst Gas verbraucht hat; gegen die Berechnung des Stroms wendet sich die Beklagte nicht.

a. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leistungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen, in § 2 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) lediglich aufgegriffenen Rechtsgrundsatz soll angesichts des Umstandes, dass Energielieferungen oft ohne ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklärten Vertragsabschluss erfolgen, ein vertragsloser Zustand vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, S. 928, 929). Das Angebot des Versorgungsunternehmens richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückeigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht. Das Verteilernetz des Energieversorgers endet auch üblicherweise am Hausanschluss des Grundstückes, über den regelmäßig der Eigentümer verfügt. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es aber letztlich nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an (vgl. zum Vorstehenden OLG Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 - 12 U 112/11 -, juris, Absatz-Nr. 17).

b. Verfügt ein Anwesen im Eigentum von Wohnungseigentümern lediglich über einen Hausanschluss und steht - wie vorliegend - fest, dass über diesen Gas entnommen wurde, kommt der Vertrag, vom Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Einzelfallumstände abgesehen, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande. Es ist insbesondere unerheblich, ob alle oder nur einzelne Wohnungseigentümer tatsächlich Versorgungsleistungen in Anspruch genommen haben. Dies spielt lediglich für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine Rolle, ändert aber nichts am Vertragsschluss mit der Gemeinschaft.

aa. Das Angebot des Versorgungsunternehmens ist vorliegend als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet auszulegen.

Die Gaslieferung konnte aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks geliefert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, NJW 2007, S. 2987, 2988).

In diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften, wobei insbesondere auch der von der Klägerin verfolgte Zweck und ihre Interessenlage in die Auslegung mit einzubeziehen sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 - 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436).

Hiernach ist ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet anzusehen. Sie hat ein Interesse an der Belieferung der Grundstückseigentümer. Da nur ein Versorgungsanschluss vorhanden war, richtete sich dieses Interesse auf sämtliche Eigentümer. Die genauen Eigentumsverhältnisse waren der Klägerin vorliegend unbekannt. Sie ist auch faktisch nicht in der Lage, mit den einzelnen Wohnungseigentümern abzurechnen, da sie die interne Kostenverteilung nicht kennt.

Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag ausnahmsweise mit nur einem Wohnungseigentümer geschlossen werden sollte (vgl. hierzu BGHZ 163, 154, 178), sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

bb. Dass die Beklagte demgegenüber in ihrem Kündigungsschreiben vom 2. Februar 2007 (Bl. 64 d.A.) darum bat, den „Gasanschluss abzustellen“, falls Herr die Unterschrift verweigere, ändert vorliegend nichts an der Auslegung des Angebots der Klägerin. Die Beklagte setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten und hat daher die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 - 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436, 437).

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklage nach ihrem eigenen Vortrag mit dem anderen Wohnungseigentümer am 7. Juni 2005 eine Vereinbarung über die Nutzung der Heizung geschlossen hat (Bl. 143 d.A.). Hiernach gestattet sie Herrn die alleinige Nutzung der Gemeinschaftsheizung und setzt die von Herrn zu zahlenden Abschläge für Gas auf 260,00 Euro fest.

Die Beklagte hat somit im Innenverhältnis mit Herrn eine Regelung über die Benutzung des Gasanschlusses und die entsprechende Kostentragung getroffen. Sie musste sich daher zwangsläufig einverstanden erklären, dass über den einzigen Hausanschluss weiterhin Gas geliefert wird, da sie sonst ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung - die ihr vergütet wurde - nicht hätte nachkommen können. Wenn aber die Beklagte, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von der Klägerin gewährleistete Gasversorgung nachkommen konnte, die Versorgungsleistungen auf dem Grundstück zuließ, ist dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu werten (so für den vergleichbaren Fall der Wasserversorgung im Verhältnis Vermieter - Mieter, BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, juris, Absatz-Nr. 13).

Zum anderen handelte die Beklagte widersprüchlich, da sie den Ausbau des Gaszählers verweigerte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 5. März 2008 (Bl. 143a d.A.) ergibt sich, dass man - nachdem Herr den ihm zugesandten Vertrag nicht unterzeichnete - den Gaszähler am 5. April 2007 ausbauen wollte. Dies hat jedoch Herr, dem die Beklagte ausweislich Blatt 91 d.A. auch insoweit Vollmacht erteilt hatte, verweigert. Der Beklagtenvertreter hat dieses Schreiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 (Bl. 141 d.A.) selbst vorgelegt und damit zum Gegenstand seines Vortrags gemacht.

Insoweit verhielt sich die Beklagte, die sich das Verhalten des Herrn nach § 166 BGB analog zurechnen lassen muss, widersprüchlich. Nach ihrem Vorverhalten und ihrer Erklärung im Kündigungsschreiben wäre die Zulassung des Ausbaus des Gaszählers die einzig konsequente Handlung gewesen. Diese hat sie jedoch ausdrücklich untersagt. Die Klägerin konnte daher aus objektiver Sicht ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ansehen.

Durch die Entnahme des Gases wurde dieses Angebot angenommen, so dass ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde.

cc. Zudem würde die Annahme eines Vertragsschlusses nur mit dem tatsächlich Gas verbrauchenden Wohnungseigentümer den Energieversorger vor hohe Beweisanforderungen stellen. Ihm ist bei Vorhandensein nur eines Hausanschlusses der Nachweis, welcher der Wohnungseigentümer Gas verbraucht hat, nicht möglich. Entsprechende Behauptungen einzelner Wohnungseigentümer, dass gerade sie keine Energie entnommen hätten, kann der Versorger nicht bzw. nur schwer widerlegen.

2. Für die vertragliche Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nach § 10 Abs. 8 WEG die Beklagte entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

§ 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf eine vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 -, NJW 2010, S. 932, 933).

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch vorliegend um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Entsprechende Einschränkungen, die abhängig von deren Größe oder dem Vorhandensein eines Verwalters sind, macht das Gesetz nicht. Fehlt etwa ein Verwalter, findet gemäß § 21 Abs. 1 WEG eine gemeinschaftliche Verwaltung durch die Wohnungseigentümer selbst statt. Im vorliegenden Fall der Teilung nach § 8 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 10 WEG Rn. 37). Dies war vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.

3. Der Haftung der Beklagten steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen. Parteien dieses Verfahrens waren Herr als Verfügungskläger und die hiesige Beklagte als Verfügungsbeklagte. Da die Rechtskraftwirkung nur inter partes greift (vgl. Völzmann-Stickelbrock, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 322 Rn. 46), erstreckt sie sich nicht auf die Parteien des hiesigen Verfahrens. Überdies ist das Landgericht Saarbrücken bei der Frage, welche Zahlungspflicht besteht, wenn der Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen ist, auf die Frage des § 10 Abs. 8 WEG nicht eingegangen (UA Seite 14; Bl. 157 der Beiakte).

4. Hinsichtlich der Mahnauslagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 329/08 Verkündet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 07/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 125/06 Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 433; WE
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Annotations

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.