Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Apr. 2013 - 9 W 34/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2013:0429.9W34.13.0A
published on 29/04/2013 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Apr. 2013 - 9 W 34/13
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Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 4.) ist mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. November 2009 zum Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren des Beteiligten zu 1.) bestellt worden. Nach Fertigung des beauftragten psychiatrischen Gutachtens vom 23. November 2009 stellte der Beteiligte zu 4.) mit Liquidation vom 23. November 2009 für seine Leistungen einen Betrag in Höhe von 282,20 € in Rechnung, der antragsgemäß gezahlt wurde.

2

Mit Schreiben vom 12. Juni 2012, eingegangen bei Gericht am 5. Juli 2012, hat der Beteiligte zu 4.) die nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 € auf sein bereits erstattetes Honorar begehrt, da es durch die Finanzdirektion Kiel zu einer Nachveranlagung von Umsatzsteuerbeträgen für die Jahre 2005 bis 2011 gekommen sei.

3

Der Beteiligte zu 5.) ist diesem Verlangen mit Schreiben vom 15. August 2012 entgegen getreten und hat unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 JVEG die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0,00 € beantragt.

4

Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. November 2012 (Bl. 449 - 452 d. A.) hat das Landgericht Lübeck - wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach Übertragung durch die Einzelrichterin in voller Kammerbesetzung - den Antrag des Beteiligten zu 4.) auf Erstattung der Umsatzsteuer zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachte Umsatzsteuer nicht mehr erstattet werden könne, weil die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abgelaufen sei. Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer sei nicht erst mit der Aufforderung des Finanzamtes an den Beteiligten zu 4.) fällig geworden, sondern mit dem Anspruch auf Erstattung der Vergütung. Dass das für den Beteiligten zu 4.) zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer entgegen den Vorgaben aus dem UStG nicht eingefordert habe, könne den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht hindern. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 4.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht beantragt habe, könne ihm diese wegen Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG auch nicht mehr gewährt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen.

5

Mit seiner weiteren Beschwerde vom 3. Dezember 2012, begründet durch Schriftsatz vom 18. Januar 2013 (Bl. 465 - 491 d. A.), wendet sich der Beteiligte zu 4.) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. November 2012. Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Februar 2013 nicht abgeholfen (Bl. 501 f. d. A.).

II.

6

Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Lübeck beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG, § 546 ZPO). Der Beteiligte zu 4.) kann eine nachträgliche Festsetzung der nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemachten Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 € nicht verlangen.

7

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG). War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Das schriftliche Gutachten des Beteiligten zu 4.) ging am 1. Dezember 2009 beim Landgericht ein. Damit begann insoweit die Frist zur Geltendmachung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 4.) vom 23. November 2009, ebenfalls am 1. Dezember 2009 beim Landgericht eingehend, lag damit innerhalb der Antragsfrist vor. Dies gilt jedoch nicht für die mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nachträgliche Geltendmachung der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 53,62 €.

8

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass ein Sachverständiger - der wie hier - bereits einen bezifferten Anspruch auf Vergütung geltend gemacht hat, eine Nachforderung nur bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen kann. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers. Die - von der Wiedereinsetzung abgesehen - einzige Möglichkeit, eine Vergütung, eine Neuberechnung der Vergütung oder - wie hier - einen weiteren Vergütungsbestandteil auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend machen zu können, besteht nach der Entscheidung des Gesetzgebers im Wege eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Mit der Einführung der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG für alle Adressaten des JVEG hat der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel verfolgt, eine zügige Abrechnung von Vergütungen oder Entschädigungen nach dem JVEG sicherzustellen. Würde eine Rechnungsergänzung auch noch nach drei Monaten zugelassen, würde das gesetzgeberische Ziel unterlaufen. Für den Eintritt des Erlöschens ist es daher ohne Bedeutung, ob ein Anspruch nur teilweise und aus (späterer) Sicht des Antragstellers ergänzungsbedürftig geltend gemacht wird.

9

Der Senat schließt sich der insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an. Mit zutreffender Begründung hat das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 6 B 77/07 SF - zitiert nach juris) entschieden, dass ein Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern muss. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erhalten. Auch das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 03. November 2008 - L 15 SF 154/08 P KO -, zitiert nach juris) hat entschieden, dass von einem Sachverständigen verlangt werden kann, dass er innerhalb der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht. Auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 26. April 2007 - Az. 2 Ws 24/07) hat entschieden, dass es sich bei der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG um eine Frist handelt, innerhalb der der Sachverständige seine Vergütungsansprüche substantiiert zu beziffern hat. Schließlich vertritt auch das OLG München (Beschluss vom 24.10.2007 - 2 Ws 932/07) die dargestellte Rechtsauffassung, wonach die Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG einheitlich für den gesamten Vergütungsanspruch des Sachverständigen gilt, der sich aus der erbrachten Sachverständigenleistung ergibt, ohne dass eine Differenzierung in Haupt- und Nebenforderungen stattzufinden habe. Diese Auslegung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG normierten Ausschlussfrist wird auch vom Schrifttum geteilt (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, 2. Aufl., Rn. 1 zu § 2 JVEG; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., JVEG, § 2 Rn. 6 und 15).

10

Eine Wiedereinsetzung des Sachverständigen in den Stand der Versäumung der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG vorliegend eindeutig überschritten ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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published on 06/10/2015 00:00

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 25.09.2014 wird auf 1.500,- € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (J
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.