Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16
Gericht
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf
6.000,00 €
festzusetzen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 3.000,00 € sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall, der sich am 14.04.2014 auf der Baustelle S-Weg 14 in T ereignet hat.
- 2
Die Beklagte hatte den Auftrag, mit einem Bagger eine Betonplatte inklusive Streifenfundamente aufzustemmen und den entstandenen Bauschutt zu verladen. Die Firma S GmbH, bei der der Kläger als Lkw-Fahrer angestellt ist, war mit der Abfuhr des Bauschutts beauftragt. Der Bauschutt sollte zur Firma H nach A gefahren und dort entladen werden. Vor dem Unfall hatte es bereits ca. 3 - 4 Touren gegeben. Ein Beladevorgang dauerte ca. 20 - 30 Minuten. Kurz vor Beendigung des letzten Beladevorgangs kam es zu einem Unfall.
- 3
Der Kläger hatte sich mit einer Schaufel zu seinem Lkw begeben, um den restlichen Schutt hinter den LKW-Rädern zu entfernen und eine hindernisfreie Abfahrt zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch ca. 1 - 2 Baggerschaufeln, die Lkw-Mulde war bereits fast voll. Der Zeuge G, der seinerzeit als Praktikant bei der Firma S tätig war, hatte dem Geschäftsführer der Beklagten (der den Bagger selbst fuhr) entsprechend eingewiesen. Es war noch nicht ganz klar war, ob der restliche Bauschutt noch auf den Lkw passen würde. Beim Fahren des Baggers geriet der Kläger mit seinem rechten Fuß unter die Laufkette des Baggers und wurde dabei nicht unerheblich verletzt (schweres Anpralltrauma des rechten oberen Sprunggelenkes und des Rückfußes). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 11.04.2016 erklärte der Kläger, dass er immer noch „permanent Schmerzen“ habe und diese bei Belastungen zunähmen. Er sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln (Novalgin 2 x 2 und Arcoxia) angewiesen, außerdem mache er Physiotherapie.
- 4
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt.
- 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreife, weil es sich bei der Baustelle in T um eine „gemeinsame Betriebsstätte“ gehandelt habe.
- 6
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine „gemeinsame Betriebsstätte“, sondern um das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen. Außerdem sei zum Unfallzeitpunkt die eigentliche Lkw-Beladung bereits beendet gewesen.
- 7
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
- 8
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens in Höhe von 3.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 14.04.2014 zu zahlen, sowie
- 9
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.04.2014 auf dem Gelände S-Weg 14 in T zu bezahlen, sobald die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- 10
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
- 11
Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 07.12.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
- 12
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagten die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt. Es greift hier die sich aus § 104 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung für Unternehmer (u.a. Haftung nur bei vorsätzlicher Verursachung des Versicherungsfalls), weil sich der Unfall im Rahmen betrieblicher Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ ereignet hat.
- 13
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 483/12, Urteil vom 23.09.2014, juris Rn. 18 m. w. N.) erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis vielmehr als „dieselbe Betriebsstätte“ zu verstehen. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig, wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigkeiten verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, das typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ kennzeichnet. Dies ist z. B. beim arbeitsteiligen Beladen eines Lkw`s mit tonnenschweren Papierrollen mittels eine Gabelstaplers der Fall (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2016, NJW-Spezial 2016, 681 m. w. N.).
- 14
Gemessen daran lag in der konkreten Unfallsituation hier eine „gemeinsame Betriebsstätte“ zwischen dem Arbeitgeber des Klägers (Firma S GmbH & Co. KG.) und der Beklagten vor.
- 15
Bereits auf Grund des unstreitigen Tatbestands steht fest, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten beim Beladen des Lkw`s arbeitsteilig vorgegangen sind. Während der Geschäftsführer der Beklagten mit einem mobilen Bagger den Bauschutt auf die Lkw-Mulde lud und der Zeuge G (Praktikant der Firma S) den Baggerfahrer einwies, kümmerte sich der Kläger um die Ladungssicherheit. Er passte z. B. auf, dass die Plane beim Beladen nicht beschädigt wurde. Entsprechend war auch bei den vorangegangenen Lkw-Touren verfahren worden. Es handelte sich deshalb nicht um das bloße, zufällige Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen, sondern um die arbeitsteilige Beladung eines Lkw mit Bauschutt. Damit lag auch eine sog. Gefahrengemeinschaft im Zuge des Beladevorgangs vor.
- 16
Entgegen der Auffassung des Klägers war zum Unfallzeitpunkt der Beladevorgang auch nicht beendet. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 11.04.2016 selbst angegeben, dass unmittelbar vor dem Unfall noch „ein bis zwei Schaufeln fehlten“, um den Beladevorgang abzuschließen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten gab an, dass zum Unfallzeitpunkt „vor dem Bagger noch ein bisschen Material war“, das noch verladen werden musste. Schließlich hat auch der Zeuge G erklärt, dass sich der Unfall in dem Moment ereignete, als der Bagger nach hinten fahren wollte, um auch noch die hintere Mulde zu beladen (vgl. S. 4 des Protokolls vom 11.04.2016, Bl. 104 d. GA). Damit steht fest, dass zum Unfallzeitpunkt die sogenannte Gefahrengemeinschaft noch bestand und der Beladevorgang noch nicht abgeschlossen war.
- 17
Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.