Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2017 - 5 U 23/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2017:0524.5U23.17.0A
published on 24/05/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2017 - 5 U 23/17
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Förderkredites.

2

Die Parteien schlossen am 15. März 2012 einen Immobiliardarlehensvertrag. Dieser ist nicht Gegenstand der Berufung. Sie schlossen zur Finanzierung desselben Objektes am 23. März 2012 einen Förderimmobiliendarlehensvertrag als KfW-Darlehen über € 50.000,00. Diesen widerriefen sie mit Schreiben vom 2. März 2016. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs ist Gegenstand der Berufung. Beide Darlehen wurden zum 30. März 2017 vorzeitig abgelöst. Die Kläger zahlten zur Ablösung des Förderimmobiliendarlehensvertrages € 52.936,42, davon € 6.239,40 Vorfälligkeitsentschädigung.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Auch der Widerruf des Förderdarlehensvertrages sei unwirksam. Aufgrund der Ausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestanden. Unstreitig hätten die Parteien günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens den marktüblichen Sollzinssatz vereinbart. Ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Erteilung der Widerrufsbelehrung stelle kein Angebot der Beklagten auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar. Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XI ZR 434/15 in den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde in einer Widerrufsinformation ein vom Verbraucher angenommenes vertragliches Angebot des Unternehmers erkenne, so beziehe sich dieses ausdrücklich auf eine vertragliche Erweiterung hinsichtlich des Anlaufens einer Widerrufsfrist eines ohnehin bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts in Abhängigkeit von der zusätzlichen Erteilung dieser Angabe im Immobiliardarlehensvertrag. Das sei vorliegend nicht der Fall. Mangels Widerrufsrechts sei es daher unschädlich, dass die Beklagte entgegen der Nennung in der Widerrufsinformation im Vertrag keine Angabe zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht habe.

5

Die Kläger beschränken ihre Berufung auf den Widerruf des Förderdarlehensvertrages. Sie vertreten die Ansicht, im Hinblick auf den Förderkredit habe den Klägern ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zugestanden. Maßgeblich sei der Empfängerhorizont der Kläger. Diese hätten das von der Beklagten gestellte Vertragswerk so verstehen müssen, dass ihnen bei beiden Verträgen ein Widerrufsrecht zustehe, wobei sie sich keine Gedanken darüber hätten machen müssen, ob dieses Widerrufsrecht vertraglich oder gesetzlich begründet sei. Die Voraussetzung für das Anlaufen der vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht eingetreten gewesen. Es sei unstreitig, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage B 6 dem Darlehensvertrag nicht beigelegen hätten.

6

Nachdem sie zunächst in beiden Instanzen Feststellung beantragt hatten, haben die Kläger ihren Antrag auf Zahlung umgestellt.

7

Die Kläger beantragen,

8

unter Abänderung des am 20. Januar 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Az.: 5 O 227/16 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger € 7.963,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Den Klägern stand im Hinblick auf den allein in der Berufung streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrag kein Widerrufsrecht zu.

A.

13

Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Klagänderung ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

1.

14

Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. In der Umstellung von der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage liegt hier eine Klagänderung. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 15; Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, Rn. 11). Keine Klageänderung liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO - der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet - vor, wenn der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.

15

Anträge, die auf die Feststellung gerichtet sind, ein Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, betreffen nur dieses Rückgewährschuldverhältnis. In diesem sind nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Werden danach Zins- und Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin erbracht, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 2).

16

So liegt es hier. Der Streitgegenstand wird durch den erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Zahlungsantrag geändert, weil dieser auch die Zeit nach dem Widerruf miteinbezieht. Ein in dieser Weise erweiterter Antrag ist prozessual - im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO - ein aliud; seine Begründung hängt nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen ab, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 16). Das bisherige Begehren ist nicht bloßes inhaltsgleiches Minus des neuen Begehrens (Bacher in: BeckOK, ZPO, Stand 1. März 2017, § 264 Rn. 5).

2.

17

Die Klageänderung ist sachdienlich. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, Rn. 4 mwN). Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise daher im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, Rn. 10).

18

Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung sachdienlich. Es geht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich die Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach Widerruf. Der Anspruch auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Raten nebst Nutzungsentschädigung knüpft unmittelbar an den Prozessstoff erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, Rn. 12). Der Umstand, dass die Modalitäten der Rückabwicklung sich bis zum Widerruf nach §§ 346 ff. BGB und danach nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB richten, ändert daran nichts. Insbesondere können die Kläger wegen ihrer Ansprüche, die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs entstanden sind, nicht unter Berufung auf eine fehlende Sachdienlichkeit auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen werden. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit im Gegenteil für die Sachdienlichkeit der Klageänderung.

3.

19

Die Klagänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Neue Tatsachen sind nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, Rn. 10). Das Berufungsgericht soll nicht über eine „Flucht in die Klageänderung“ mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der hinsichtlich der Berufung nach § 529 i. V. m. § 531 ZPO ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, Rn. 13).

20

Diese Voraussetzungen sind für die Klageerweiterung durch die Umstellung auf den Zahlungsantrag erfüllt. Denn die nach Widerruf weiterhin geleisteten Raten waren bereits Streitstoff in erster Instanz. Überdies ist unstreitig, dass die Kläger nach dem Widerruf weiter auf das Darlehen geleistet haben. Die im Berufungsrechtszug von den Klägern vorgelegte Berechnung gemäß der Anlage K 7 hat die Beklagte nicht bestritten; vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 ausgeführt, der neu gefasste Antrag sei „insoweit unbegründet“, soweit Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten gefordert wird. Der Umstand, dass der Anspruch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten nicht auf §§ 346 ff. BGB beruht, sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Klageerweiterung nach § 533 Nr. 2 ZPO.

B.

21

Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Förderdarlehensvertrag ist nicht rückabzuwickeln. Den Klägern stand im Hinblick auf den allein in der Berufung streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrag weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Den Klägern stand im Hinblick auf den Förderdarlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu. Es kann nicht offen bleiben, ob die Beklagte den Klägern ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat. Grundsätzlich ist es zwar möglich, aus einem in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu begründen. Vorliegend ist die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden jedoch nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

1.

22

Den Klägern stand im Hinblick auf den Förderdarlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass auf Grund der Ausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF (günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz) ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Absatz 1 ZPO gebunden. Sie wird weder mit der Berufung angegriffen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) noch zeigt die Berufung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, auf (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

2.

23

Es kann nicht offen bleiben, ob die Beklagte den Klägern dadurch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, weil sie die Kläger mit einer Widerrufsinformation auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes hingewiesen hat. Denn die in der Widerrufsinformation genannte Frist von 14 Tagen bzw. einem Monat war zum Zeitpunkt des Widerrufes nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist hatte nicht zu laufen begonnen. Denn die Beklagte hätte die Kläger entgegen der von ihr - unterstellt - vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hätte sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Kläger haben zumindest eine der in der Belehrung aufgeführten „Pflichtangaben“ (Aufsichtsbehörde) nicht erhalten.

a.

24

Die Beklagte hätte für das Anlaufen der Widerrufsfrist - unterstellt - vertraglich eine weitere Voraussetzung mit den Klägern vereinbart. Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (für gesetzliches Widerrufsrecht: BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Rn. 23).

b.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie die Kläger im Förderdarlehensvertrag nicht über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass die dem Förderdarlehensvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 17 auf das Preis und Leistungsverzeichnis der Beklagten verweisen und diesem Preis und Leistungsverzeichnis unter Anlage D die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, entnommen werden kann.

26

Die Anlage D enthält jedoch keine von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF geforderte klare und verständliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zum einen ergibt sich aus Nummer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde. Der Abschnitt ist überschrieben mit „Entgelt und Auslagen“ und auch die Überschriften der einzelnen Absätze der Nummer 17 enthalten keinen Hinweis auf die Aufsichtsbehörde. Zudem ergibt sich auch aus Ziffer D des Allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnisses (B 6 Anlagenband) kein Hinweis darauf, dass die am Ende benannte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Aus der Anlage D ergeben sich drei Institutionen, zwei Schlichtungsstellen und eine Beschwerdestelle. Dass letztere auch die zuständige Aufsichtsbehörde ist, ist nicht zu erkennen.

c.

27

Die Beklagte hätte damit nicht sämtliche - unterstellt - vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Kläger haben zumindest eine der in der Belehrung aufgeführten „Pflichtangaben“ (Aufsichtsbehörde) nicht erhalten.

3.

a)

28

Die Beklagte hat den Klägern aber kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Dies ist zwar möglich. Die Widerrufsinformation ist aber nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

29

Grundsätzlich ist es möglich, aus einem in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht zu begründen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, juris Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 11). Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 24, Rn. 22). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, juris Rn. 16) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene „Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, juris Rn. 17) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht (vgl. auch: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 23). Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 24 und XI ZR 401/10, Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 17).

30

Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 29 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, Rn. 30).

b)

31

An diesen Maßstäben gemessen, ist die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Inhalt und Wortlaut der Widerrufsinformation lassen einen solchen Schluss nicht zu. Es handelt sich bei der Widerrufsinformation um eine Belehrung für den Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

32

Dieses wird bereits aus der Überschrift „Widerrufsinformation“ deutlich. Eine Information ist eine Teilmenge an Wissen, die ein Sender einem Empfänger übermittelt. Eine Willenserklärung (Angebot) mit Rechtsbindungswillen geht über eine Wissensübermittlung deutlich hinaus. Auch die wiederholte Bezugnahme auf „Pflichtangaben“ spricht aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Das Wort „Pflicht“ ergibt nur Sinn, wenn es um die Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts und somit ein gesetzliches Widerrufsrecht geht. Das gleiche gilt für die Möglichkeit der Nachbelehrung für den Fall nicht vollständiger Pflichtangaben. Will der Darlehensgeber freiwillig ein vertragliches Widerrufsrecht anbieten, so kann er die mitzuteilenden Angaben selbst bestimmen. Eine Pflicht, bestimmte Angaben zu machen, besteht in diesem Fall nicht. Die Möglichkeit der Unvollständigkeit scheidet aus. Sie ist nur im Falle gesetzlich vorgegebener Angaben denkbar. Überdies ergibt sich aus dem Satz, „Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen“, ein klarer Hinweis auf gesetzliche Vorgaben. Nicht zuletzt sprechen die Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Für einen durchschnittlichen Kunden ist das Vorhandensein mehrerer Möglichkeiten ein deutlicher Hinweis auf gesetzliche Vorgaben.

33

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Berufung weder aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) noch aus der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81). Der Streitfall unterscheidet sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15 juris) zugrunde lag. Dort ging es um die vertragliche Erweiterung eines bereits bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts. Hier geht es um die Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts (vgl.: BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, Rn. 21). Auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81) zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall. Dort ging es zwar auch um eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht bei einer besonderen Fallgestaltung, die im konkreten Fall nicht vorlag. Von einem durchschnittlichen Kunden war aber aufgrund der Art und Weise der Verwendung des Begriffes „Abzahlungskauf“ nicht zu erwarten, dass er die Begriffsabgrenzung und die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen klar erkennt. Er durfte, anders als im Streitfall (siehe oben) vielmehr annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann.

34

Der Senat folgt der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, das keine generelle Betrachtung anstellt, sondern den Einzelfall bewertet. Eine falsche Belehrung über ein nicht existierendes gesetzliches Widerrufsrecht beziehungsweise die „unterschiedslose” Verwendung des Belehrungsformulars vermag für sich genommen im Einzelfall ohne gesetzliches Widerrufsrecht das vermeintliche gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu begründen (OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, im Zweifel werde ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, wenn ein Vertrag einen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit enthält, obwohl nach den gesetzlichen Regelungen ein Widerrufsrecht nicht besteht, überzeugt nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - VI-U (Kart) 5/13, juris Rn. 26). Der Fall des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, Rn. 23, juris) und die Sachverhalte, die den Urteilen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt für den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fonds-GbR: Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 U 68/11, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2011 - 9 U 53/10, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 9 U 43/10, juris Rn. 39) zugrunde lagen, sind nicht vergleichbar. Dort waren den Belehrungen eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, gerade nicht zu entnehmen.

35

Die Anlage B3 (AB) kann entgegen der Auffassung der Kläger zur Argumentation nicht herangezogen werden, da es sich um eine interne Checkliste handelt. Zudem trägt sie das Datum 15. März 2012. Der Förderkreditvertrag wurde am 23. März 2012 geschlossen.

C.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

37

Die Revision ist zuzulassen.

38

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

39

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, juris Rn. 12).

40

Die hier entscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, ist nicht höchstrichterlich geklärt, auch wenn die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs nach Auffassung des Senats zu einer Lösung führt. Es sind zahlreiche Klagen gegen Sparkassen mit einem gleichgelagerten Sachverhalt anhängig, so dass zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).


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(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.