Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Sept. 2013 - 3 U 102/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2013:0924.3U102.12.0A
published on 24/09/2013 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Sept. 2013 - 3 U 102/12
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 561,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 % und der Beklagte zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach der Beendigung eines Leasingvertrages mit dem Zeugen A. über ein Geschäftsfahrzeug aus einer für den Leasingnehmer geleisteten Bürgschaft auf Zahlung von 13.075,91 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Leasingvertrag nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs nicht entsprechend den Leasingbedingungen abgewickelt habe und der Bürge deshalb nicht für den Ausfall des letztlich abgerechneten Betrages hafte. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Klaganspruch in vollem Umfang weiter. Von der näheren Darstellung des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung hat nur im geringen Umfang Erfolg.

3

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag vom 23. März 2009 ein Anspruch auf Zahlung der von dem Hauptschuldner A. nicht beglichenen Forderung der Klägerin in Höhe von 561,31 € zu. Im Übrigen ist die Forderung gegen den Hauptschuldner nicht von der Bürgschaft umfasst.

1.

4

Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit. Die Hauptschuld ist hinreichend bestimmt. Zum Umfang der Bürgschaft heißt es in der Bürgschaftserklärung vom 23.03.2009 (Bl. 11 d. A.):

5

"Der Bürge haftet aus dieser Bürgschaft für sämtliche der Bank aus dem Leasingvertrag gegen den Leasingnehmer zustehenden Ansprüchen."

6

Der Umfang der Bürgschaft ist damit zwar betragsmäßig nicht beziffert, aber anhand der Leasingbedingungen soweit bestimmbar, dass der Bürge sein Höchstrisiko einigermaßen sicher absehen kann. Dies genügt einerseits zur Wahrung des Schriftformerfordernisses (§ 766 BGB), andererseits auch zum Schutz des Bürgen (std. Rspr. des BGH, s. nur das im Rechtsstreit vielbesprochene Urteil v. 30.03.1995 - IX ZR 98/94 -, bei juris Rn. 16, 24). Nach diesem Maßstab beurteilt auch das OLG Hamm in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung NJW 1991, 110 die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.09.2013 beanstandete Auffassung des Senats, dass es darauf ankomme, mit welchem Vorgehen der Beklagte als Bürge habe rechnen müssen beruht auf dieser Rechtsprechung. Weil hinreichende Bestimmbarkeit der Hauptschuld Wirksamkeitsvoraussetzung der Bürgschaftserklärung ist, erstreckt sich die Bürgschaft nicht auf jedweden Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner. Die Haftung reicht nur soweit, als der Bürge mit seiner Inanspruchnahme hat rechnen müssen.

2.

7

Regulär hätte die Leasingzeit am 24.10.2010 geendet. Die Klägerin hat den Vertrag jedoch kurz zuvor am 06.07.2010 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers nach Ziff. XIII Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt. Die nachfolgende Vertragsabwicklung entsprach jedoch - im Einvernehmen mit dem Leasingnehmer - nicht mehr den Vertragsbedingungen. Dies führt dazu, dass der letztlich abgerechnete Restanspruch der Klägerin gegen den Leasingnehmer keinen solchen mehr darstellt, der i. S. d. Bürgschaftsvereinbarung „aus dem Leasingvertrag“ herrührt.

a)

8

Die Rechtsfolgen einer Kündigung ergeben sich aus Ziff. XIII. Danach hatte die Klägerin den Wert des Fahrzeugs auf Kosten des Leasingnehmers durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, dem Leasingnehmer sodann die Gelegenheit zu geben, binnen dreiwöchiger Frist einen Käufer zu benennen und nach Fristablauf das Fahrzeug selbst bestmöglich zu verwerten. Dementsprechend hätte die Klägerin im Juli 2010 ein Gutachten einholen, das Fahrzeug veräußern und sodann wie dargestellt abrechnen müssen:

9

mit 3 % über dem Basiszinssatz abgezinste restliche Leasingraten

abgezinster Nettorestwert

rückständige Leasingraten

Kosten des Sachverständigen

etwaige weitere Kosten

abzgl.

Nettoverkaufserlös.

10

Auf den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrag hätte der Bürge fraglos gehaftet, soweit der Leasingnehmer ihn schuldig blieb.

b)

11

Die Klägerin ist jedoch anders vorgegangen. Sie hat zunächst die Sicherstellung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben, dann aber doch dem Leasingnehmer die weitere Nutzung des Fahrzeugs "im gekündigten Vertragsverhältnis" gestattet und es ihm nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zum vereinbarten Restwert zum Kauf angedient. Weil der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde, ist sie vom Kaufvertrag wieder zurückgetreten, hat das Fahrzeug sicherstellen und bewerten lassen und anschließend verkauft. Die sodann am 24.08.2011 erstellte Abrechnung lautet:

12

Restwert

28.400,00 €

abzgl. Verwertungserlös

- 10.610,00 €

Zwischenergebnis

17.790,00 €

Sicherstellungskosten

329,37 €

Kosten des Sachverständigen     

179,02 €

Abmeldekosten

52,92 €

abzgl. Zahlungen

  - 5.275,40 €

offen

13.075,91 €

13

Die Abrechnung entspricht bei formeller Betrachtung den Vertragsbedingungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechnet die Klägerin hier keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus dem Andienungskaufvertrag ab. Sie verlangt vielmehr Ersatz des Fehlbetrags zum vereinbarten Restwert (Andienungskaufpreis) sowie Ersatz der anlässlich der Rückholung und Verwertung des Fahrzeugs entstandenen Kosten. Eine ebensolche Abrechnung wäre bei einem Vorgehen streng nach Ziff. XIII Nr. 2 der Leasingbedingungen zu erstellen gewesen.

14

Die Abrechnung vom 24.08.2011 unterscheidet sich von einer zeitnah zur Kündigung erstellten jedoch inhaltlich durch die Beträge der abgerechneten Einzelpositionen.

15

Keine Änderung ergibt sich allerdings für die folgenden Positionen:

16

- Kosten des Sachverständigen (179,02 €), Abmeldekosten (52,92 €) und Sicherstellungskosten (329,37 €):

17

Diese Kosten wären in gleichem Umfang auch bei sofortiger Rückabwicklung nach Ziff. XIII. angefallen; für eine Kostensteigerung gibt es keinen Anhaltspunkt.

18

Vorteilhaft für den Beklagten geändert haben sich hingegen die Beträge für

19

- Leasingraten (rückständige und für die restliche Laufzeit geschuldete):

20

Sie waren bei der Abrechnung am 24.08.2011 sämtlich beglichen. In eine frühere Abrechnung hätten in nicht genau aktenkundigem Umfang noch rückständige und abgezinste ausstehende Leasingraten eingestellt werden müssen.

21

- zu berücksichtigende Zahlungen des Leasingnehmers:

22

Der Leasingnehmer leistete Zahlungen in Höhe von 5.275,40 € zur Erfüllung des Kaufvertrags, zu dem es bei einer streng nach Ziff. XIII der Leasingbedingungen gerichteten Abwicklung nicht gekommen wäre. Eine sogleich nach der Kündigung erstellte Abrechnung hätte demnach keine derartigen Zahlungen ausgewiesen.

23

Nachteilig für den Beklagten geändert haben sich die Beträge für

24

- Restwert:

25

Hätte die Klägerin sogleich nach der Kündigung abgerechnet, hätte der Restwert abgezinst werden müssen. Die Abzinsung entfällt in der späteren Abrechnung, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht vorzeitig zurückerhalten hatte. Bei Rückerhalt war die ordentliche Leasingzeit bereits abgelaufen.

26

- Verkaufserlös:

27

Der Zeitablauf blieb nicht ohne Auswirkung auf den erzielbaren Erlös. Dies ist zwar streitig. Während die Klägerin behauptet, dass für das Fahrzeug im Juli 2010 derselbe Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre wie im Juni 2011, bestreitet der Beklagte dies unter Verweis auf die unterschiedliche Fahrleistung und eine angebliche Verschlechterung des Fahrzeugzustands im dazwischenliegenden Jahr. Zu Recht aber ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in dieser Zeit an Wert verloren haben muss. Dies gilt schon deshalb, weil im Juli 2010 wenigstens noch ein Jahr länger Zeit bis zur nächsten TÜV-Untersuchung war (fällig 10 / 2011, s. Gutachten S. 2, Bl. 15 d. A.) und die Prüfung der Fahrtschreiber nach § 57 b StVZO noch nicht abgelaufen war. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls diese Umstände Einfluss auf den Kaufpreis haben.

c)

28

Die abgerechneten Positionen sind jeweils für sich danach zu bewerten, ob sie sich noch in der Weise auf den Leasingvertrag zurückführen lassen, dass sie von der Bürgenhaftung umfasst sind.

aa)

29

Eine Haftung des Beklagten ist begründet, soweit die Abrechnung Positionen enthält, die sich durch den Zeitablauf betragsmäßig nicht geändert haben. Die Klägerin macht insoweit nur Beträge geltend, die der Beklagte auch bei durchweg vertragsgerechter Vorgehensweise der Klägerin hätte zahlen müssen und mit denen er deshalb rechnen musste. Der bloße Zeitablauf kann ihn nicht von der Haftung entbinden (179,02 €, 52,92 € und 329,37 €). Dies ist nach Auffassung des Senats auch der der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung entgegenzuhalten, dass durch den Versuch der Klägerin, den Vertrag nicht nach Ziff. XIII. abzuwickeln, ein Bruch in der Bürgenhaftung eingetreten sei. Der Beklagte darf durch das Verhalten der Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn der Leasingvertrag entsprechend den ihm bekannten Vertragsbedingungen abgewickelt worden wäre. Es gibt aber auch keinen Grund, weshalb er besser zu stellen wäre.

bb)

30

Soweit die Abrechnung anders ausfällt, als sie bei sofortiger Abwicklung nach Ziff. XIII. ausgefallen wäre, hat sich darin ein Risiko verwirklicht, mit dem der Beklagten nicht hat rechnen müssen. Eine Haftung des Beklagten ist nicht begründet.

31

aaa)

Im Ausgangspunkt zu Recht zwar hat die Klägerin stets geltend gemacht, dass sich der Wegfall der Bürgenhaftung nicht unmittelbar auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem zwischen den Parteien erörterten Urteil vom 14.07.1988 - IX ZR 115/87 - (NJW 1989, 27) stützen lässt. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall war in entscheidender Hinsicht anders als der hiesige. Dort hatte die Bürgin die Haftung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann aus deren Geschäftsverbindung, die über ein Girokonto abgewickelt wurde, übernommen. Wegen erheblicher Überziehung des Girokontos kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Die Bürgin trat in die Haftung ein. In den folgenden Jahren führte die Bank die Geschäftsbeziehung faktisch weiter, bis sie erneut die Bürgin in Anspruch nehmen wollte. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Bürgin nur für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, die bei Eingehung der Bürgschaft bestanden habe, hafte, nicht aber für Schulden, die erst begründet worden seien, nachdem diese Geschäftsverbindung geendet habe. Es bestünde sonst die Gefahr, dass dem Erfordernis der Bestimmtheit der Hauptschuld nicht genügt sei. Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts erfordere, dass von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld umfasst sei, die sich aus der Bürgschaft selbst zweifelsfrei herleiten lasse. Daraus folge eine Beschränkung der Haftung des Bürgen auf die Verbindlichkeiten samt Nebenforderungen, die der Hauptschuldner bis zur Beendigung seiner in der Bürgschaftsurkunde umschriebenen Geschäftsverbindung zum Gläubiger eingegangen sei (BGH NJW 1989, 27, 28).

32

Der vorliegende Fall liegt anders. Die Abrechnung betrifft ausschließlich den Leasingvertrag, für den der Bürge seine Sicherheit gestellt hat. Die Frage ist nur, ob die Klägerin sogleich nach der Kündigung nach Ziff. XIII. hätte vorgehen müssen oder erst noch einen Versuch unternehmen durfte, den Vertrag trotz der Kündigung so abzuwickeln, wie es bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung der Fall gewesen wäre. Das Verhalten der Klägerin war nicht etwa vertragswidrig. Es beruhte im Gegenteil auf einer Absprache mit dem Leasingnehmer. Auch aus Sicht des Bürgen konnte das zunächst gewählte Verfahren vorteilhaft sein. Der Vortrag der Klägerin, dass ein Leasingnehmer erfahrungsgemäß nach einer Kündigung um Ausgleich der rückständigen Raten und künftige Ratenzahlung bemüht sei, um die Sicherstellung des Fahrzeugs und damit einhergehend oft die Einstellung des Geschäftsbetriebs zu vermeiden, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies ist auch im Interesse des Bürgen.

33

Trotz der Verschiedenheit der Fälle ist das zitierte Urteil des BGH für den vorliegenden Fall jedoch von Bedeutung, weil sich aus ihm unmissverständlich der Maßstab ergibt, nach dem der Umfang der Bürgenhaftung zu bestimmen ist. Dieser Maßstab wird im landgerichtlichen Urteil zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine Bürgenhaftung für den Fall der fristlosen Kündigung eines Leasingvertrags nur in dem Umfang begründet sein, der dem Bürgen aufgrund der vertraglichen Bestimmungen zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist das nach Ziff. XIII. der Leasingbedingungen einzuleitende Verfahren. Die Vorgehensweise der Klägerin mag vielfach wirtschaftlich vernünftiger sein. Zum Einen aber ändert dies nichts daran, dass sie nicht den Vertragsbestimmungen entspricht. Der Bürge muss deshalb nicht damit rechnen. Zum Anderen kann auch nicht unterstellt werden, dass der Bürge stets mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist. Sie verschiebt die Risiken. Je länger ein Fahrzeug bei einem zahlungsschwachen Leasingnehmer verbleibt, desto größer ist die Gefahr, dass Wartungsarbeiten nicht durchgeführt und Schäden nicht behoben werden und der Fahrzeugwert dadurch sinkt. Ein Bürge kann es durchaus als vorteilhafter ansehen, wenn der Leasinggeber im Fall des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers mit der Kündigung nicht zu lange wartet (vgl. BGH, U. v. 30.03.1995 - IX ZR 98/94 -, bei juris Rn. 22) und dann auch umgehend nach Ziff. XIII. vorgeht.

34

Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu derjenigen des OLG Hamm in der im klägerischen Schriftsatz vom 06.09.2013 zitierten Entscheidung NJW 1991, 110. Das OLG Hamm hat zunächst ausdrücklich bekräftigt, dass es sich der auch vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des BGH anschließe. Es hatte aber über den besonderen Fall zu entscheiden, dass die Bürgschaftserklärung erst nach der Kündigung der besicherten Geschäftsverbindung zwischen Bank und Hauptschuldner erfolgte. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass darin ein entscheidender Unterschiede zur Entscheidung BGH NJW 1989, 27 liege, in der eine Haftung des Bürgen für die erst nach der Kündigung der Geschäftsverbindung entstandenen Verbindlichkeiten verneint wurde. Die Bürgschaft, über die das OLG Hamm zu befinden hatte, betraf vielmehr gerade die erst nach der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten.

35

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Rechtsauffassung des Senats in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass der Beklagte selbst der ursprüngliche Leasingnehmer gewesen sei. Er kenne das Leasinggeschäft und wisse, dass das Vorgehen der Klägerin üblich sei. Dies vermag an der dargelegten Bewertung jedoch nichts zu ändern, denn in jedem Fall kann sich der Umfang der Bürgschaft nur aus dem Leasingvertrag ableiten lassen. Sollten dem Bürgen vom Leasingvertrag abweichende Geschäftspraktiken bekannt sein, heißt das nicht, dass er auch für die mit diesen verbunden Risiken einstehen wolle. Auch der Leasinggeber und Sicherungsnehmer kann die Übernahme der Bürgschaft nicht in diesem Sinne verstehen.

36

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nicht der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu machen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist diesem Vorwurf schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegengetreten; die Klägerin wiederholt dies im Schriftsatz vom 06.06.2013. Es ist jedoch zwischen dem Verhältnis der Klägerin zum Leasingnehmer einerseits und zum Bürgen andererseits zu unterscheiden. Im Verhältnis zum Leasingnehmer mag sich die Klägerin entgegenkommend verhalten haben, indem sie nicht streng auf der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte beharrt hat. Der Bürgenhaftung lag jedoch der Leasingvertrag mit dem dem Bürgen bekannten Inhalt zugrunde, der u. a. für den Fall der fristlosen Kündigung das in Ziff. XIII. bestimmte Verfahren vorsah. Die Parteien des Leasingvertrages konnten nicht davon ausgehen, dass der Bürge auch für solche Ansprüche haften wollte, die sich aus einer abweichenden Vertragshandhabung ergaben.

37

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die abweichende Vertragshandhabung für den Beklagten unschädlich oder gar vorteilhaft war. Die Frage, ob eine Verbindlichkeit von der Bürgenhaftung umfasst ist oder nicht, muss von vornherein klar beantwortbar sein. Sie kann nicht aus einer Sicht ex post je nach dem mehr oder weniger zufälligen Ausgang einer vertraglich nicht vorgesehenen Vorgehensweise beurteilt werden. Erneut ist darauf zu verweisen, dass die Wirksamkeit der Bürgenhaftung auf einen unbezifferten Betrag nur insoweit bejaht werden kann, als der Bürge den Entstehungsgrund und die Höhe des besicherten Anspruchs von vornherein absehen kann.

38

bbb)

Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, seiner Inanspruchnahme die abweichende Handhabung des Leasingvertrages durch die Klägerin und den Leasingnehmer entgegenzuhalten. Daran wäre allenfalls dann zu denken, wenn der Beklagte durch die Vorgehensweise der Klägerin offenkundig besser dastünde als bei einer streng nach Ziff. XIII. vorgenommenen Vertragsabwicklung. Ein solcher offenkundiger Vorteil liegt nicht vor.

39

Vorteilhaft scheint für den Beklagten auf den ersten Blick zu sein, dass zum Zeitpunkt der späteren Abrechnung keine offenen Leasingraten mehr bestanden, was - in nicht genau bekannter Höhe - bei einem früheren Abrechnungszeitpunkt der Fall gewesen wäre. Vorteilhaft für den Beklagten scheint auch zu sein, dass in der späteren Abrechnung Zahlungen in Höhe von insg. 5.275,40 € berücksichtigt werden konnten, die der Leasingnehmer zur Erfüllung des Kaufvertrags geleistet hatte und die nach dem Scheitern des Kaufvertrags auf die offenen Positionen aus der Abrechnung des Leasingvertrags verrechnet werden konnten. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Leasingnehmer sich auch bei einer Abwicklung streng nach Ziff. XIII. nach Möglichkeit bemüht hätte, seinen Vertragspflichten nachzukommen. Immerhin steht fest, dass er noch Geld aufbringen konnte. Es ist jedenfalls nicht angängig, ein vertragswidriges Verhalten des Leasingnehmers nach der kündigungsbedingten Wegnahme des Fahrzeugs als selbstverständlich zu unterstellen.

40

Während demnach nicht feststeht, dass die spätere Abrechnung dem Beklagten vorteilhaft war, liegt es im Gegenteil nahe, dass ihm Nachteile entstanden sind. Der Restwert des Fahrzeugs hätte in einer vor Ablauf der Vertragslaufzeit erstellten Abrechnung abgezinst angesetzt werden müssen; die spätere Abrechnung enthält dagegen den vollen Betrag. Zudem dürfte sich der Verkehrswert des Fahrzeugs und damit der erzielbare Verkaufserlös in der Zwischenzeit verringert haben. Ob der Klägerin der ganze Zeitablauf bis Juni 2011 oder nur bis Dezember 2010 angelastet werden kann (s. hierzu die Berufungsbegründung S. 6, Bl. 157 d. A.), ist ohne Belang. Keinesfalls war der Fahrzeugwert höher als im Juli 2010. Wenn die Klägerin meint, dass es auf einen angeblichen Wertverlust des Fahrzeugs nicht ankomme, weil dieser jedenfalls durch die erbrachten Zahlungen in Höhe von rd. 12.000 € aufgefangen werde (Schriftsatz vom 29. Dez. 2011 S. 4, Bl. 53 d. A.), so übersieht sie zweierlei. Zum Einen können die Zahlungen in Höhe von 6.712,48 € nicht auf den Fehlbetrag bei der Fahrzeugverwertung angerechnet werden. Sie werden vollständig durch die Rückstände und die Kosten, die der Klägerin anlässlich der Kündigung entstanden sind, aufgezehrt, wie sich aus der der Klage zugrundeliegenden Abrechnung der Klägerin erschließt. Zum Anderen darf, wie oben schon ausgeführt, nicht unterstellt werden, dass die Zahlungen bei einer unverzüglichen Abrechnung nicht geflossen wären.

3.

41

Auf die Hilfsabrechnung kann die Klägerin den Klaganspruch nicht stützen. Sie ist nicht schlüssig. Dass die Mahnkosten richtigerweise nicht 500,00 €, sondern 5,00 € betragen, hat die Klägerin selbst schon mit Schriftsatz vom 29.12.2012 S. 5 (Bl. 54 d. A.) klargestellt. Dass der Fahrzeugwert im Juli 2010 gleich hoch gewesen sein soll wie im Juni 2011, ist, wie ausgeführt, auszuschließen.

42

Die Berufung hat nach Allem Erfolg, soweit der Beklagte zur Zahlung von 561,31 € zu verurteilen war. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Bet
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Annotations

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.