Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 Ws 441/16 (165/16)

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2017:0110.2WS441.16.165.16.0A
published on 10/01/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 Ws 441/16 (165/16)
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Tenor

Auf die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts K vom 12. Oktober 2016 - 2 Qs xx/15 -, mit welchem die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 19. Dezember 2014, durch den die Kostenrechnung vom 30. September 2014 abgeändert und die ursprünglich in Ansatz gebrachten Kosten für die Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV-GKG niedergeschlagen worden sind, als unbegründet verworfen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 10. Januar 2017 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 18. August 2014 - 51 Ds xxx Js xxx/11 (xx/13) - war der seinerzeitige Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte weiter die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2

Mit Kostenrechnung vom 30. September 2014 (vorgeheftet in x zu I.) wurde unter Bezugnahme auf Nr. 9005 KV-GKG eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 9.331,74 € zu Lasten des nunmehrigen Verurteilten festgesetzt. Zugrunde lag eine auf diesen Betrag lautende Rechnung der Firma X. GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft K vom 7. August 2012 (Bl. 121 ff. d. A.) über ein Gutachten zur forensischen Auswertung von sichergestellten Datenträgern. Auf Erinnerung des Verurteilten wurde der genannte Betrag der Kostenrechnung mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 22. Dezember 2014 niedergeschlagen (Bl. 232 - 234 d. A.), weil nach Auffassung des Amtsgerichts die Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft gegen § 110 StPO verstoßen habe und daher eine unrichtige Sachbehandlung dargestellt habe.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts K mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (Bl. 260 ff. d. A.) als unbegründet verworfen, aber die weitere Beschwerde zugelassen. Der Verurteilte habe die angesetzten Kosten deshalb nicht zu tragen, weil es sich bei der an die Firma X. GmbH gezahlte Vergütung nicht um die einer Sachverständigen handele. Die Firma sei nämlich nicht als Sachverständige, sondern nur als bloße Ermittlungsgehilfin tätig geworden. Solche Kosten könnten aber nicht als Auslagen angesetzt werden, sie seien nach der Systematik des KV-GKG mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

4

Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, dass es zum einen durchaus zulässig sei, zu Ermittlungshandlungen Privatpersonen hinzuzuziehen und zum anderen die abgerechnete Tätigkeit über die bloße Durchsicht von Datenträgern hinaus geführt habe und deshalb eine Vergütung gemäß JVEG habe abgerechnet werden können.

5

Demgegenüber verteidigt der Verurteilte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Tatsächlich sei die Tätigkeit der X. GmbH eine den Ermittlungsbehörden vorbehaltene Durchsicht von Beweismitteln gewesen. Diese seien hierzu auch technisch in der Lage. Die Auslagerung auf die Firma X. GmbH sei offenbar nur deshalb erfolgt, da die Stellen der Kriminalpolizei überlastet gewesen seien und nicht mit einer zeitnahen Auswertung zu rechnen gewesen sei. Eine solche Auslagerung sehe aber die Strafprozessordnung nicht vor.

II.

6

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 4 GKG nach Zulassung durch das Landgericht statthaft und zulässig angebracht worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

7

Der Ansatz der Sachverständigenkosten muss zwar nicht schon deshalb unterbleiben, weil es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG darstellt, dass im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern überhaupt ein externes Sachverständigengutachten eingeholt wird (1.). Jedoch können die Sachverständigenkosten nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen dem Verurteilten weiter belastet werden, weil die abgerechneten Leistungen nicht die Leistungen eines Sachverständigen darstellen (2.).

8

1. Zu Recht und anders als das Amtsgericht hat die Beschwerdekammer des Landgerichts ihre Entscheidung nicht schon darauf gestützt, dass es bereits strafprozessual unzulässig gewesen wäre, seitens der Staatsanwaltschaft private Dritte zu Dienstleistungen im Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Es mag zwar sein, dass dem Gesetzgeber bei Neufassung des § 110 StPO vorgeschwebt hat, dass „die Polizei in der Regel über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Bedienstete“ verfügt, die anstelle von Staatsanwälten die in § 110 Abs. 3 StPO definierte Aufgabe der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums vornehmen kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drs - 15/1508, S. 24). Der Senat sieht aber nicht, dass hiermit entgegen den übrigen Grundsätzen des Verfahrensrechts die Einbeziehung externer Sachkunde ausgeschlossen worden wäre. Vorbehaltlich der selbstverständlich zu wahrenden Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz beschreibt § 110 StPO mit der Zuordnung der „Durchsicht“ zum Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbeamten gemäß § 152 GVG eine Aufgabe und die Verantwortung für diese Aufgabe, nicht aber einzelne Modalitäten ihrer Wahrnehmung.

9

Ist die Verantwortung für die Durchsicht durch Staatsanwälte oder Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 GVG sichergestellt, können daher Personen mit Spezialkenntnissen, etwa Dolmetscher, Sachverständige oder sonstige Dienstleister, durchaus hinzugezogen werden (vgl. nur Tsambikatis in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 110 StPO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., Rn. 2a zu § 110 StPO). Wie es zu behandeln wäre, wenn die Staatsanwaltschaft Dritte mit eigenem Interesse am Ausgang des Ermittlungsverfahrens einschaltet (zur Situation der Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) LG Kiel, Beschluss vom 22. Juni 2006, 37 Qs 54/06 - veröffentlicht in JR 2007, 81 f), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

10

2. Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.

11

Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.

12

Aus diesem Grund ist etwa eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin nur dann als Sachverständige entschädigt worden, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359). Ebenso sind für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft deren Kosten als fiktive Sachverständigenkosten lediglich dann angesetzt worden, wenn ihre Aufgabe nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder im Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit lag, sondern sie selbständig und eigenverantwortlich eine gutachterliche Stellungnahme zu umschriebenen Beweisthemen abgegeben hatten (KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ws 1/07 -, NStZ-RR 2009, 190 ff., bei Juris Rn. 8; ähnlich bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ws 353/03 -, NStZ-RR 2004, 298 f.). Nur scheinbar anders liegt es bei der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO, welche zwar einerseits eine bloße medizinische Dienstleistung darstellt, aber - was die Bestimmung etwa des Alkoholgehalts oder des Nachweises von Drogen betrifft - zweifelsohne ebenfalls die Anwendung medizinischen Erfahrungswissens und die Bewertung des gewonnenen Sachverhalts anhand von diesem erfordert. Hingegen wurde die von der Polizei von einem Privatunternehmen eingeholte technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien nicht als die Erstattung eines Sachverständigengutachtens angesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10 -; wistra 2011, 228; bei Juris Rn. 4 a. E.), sondern als bloße technische Dienstleistung.

13

Nicht anders liegt es aber auch im vorliegenden Fall:
Mit Auftrag der Kriminalpolizeistelle K vom 2. Dezember 2012, wurde im Wesentlichen um eine Auflistung kinderpornografischer Dateien in einer Excel-Tabelle gebeten und im Falle eines Auffinden von Mails kinderpornografischen Inhalt um die Mitteilung von Daten von Absender, Empfänger und Datum sowie Fundstelle des Ausdrucks. Laut dem vorliegenden Gutachten der Firma X. GmbH wurden der beschlagnahmte Rechner und die beschlagnahmten Datenträger mittels einer dafür geeigneten Software auf die Existenz von kinderpornografischen Darstellungen untersucht wie auch - insoweit zum Teil überschießend - unter Verwendung von hinterlassenen Spuren das einschlägige Kommunikationsverhalten des Betreibers des Rechners. Die Ergebnisse wurden in geeigneter Weise teils tabellarisch, teils auszugsweise sichtbar gemacht.

14

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Firma X. GmbH erbrachte Leistung die Anwendung einer spezifischen Software ebenso voraussetzt wie ein diese Anwendung begleitendes entsprechendes fachliches Wissen, welches dasjenige eines durchschnittlichen Computerbenutzers in den Justizbehörden übersteigen dürfte. Allerdings wurde auf diese Weise - wie es die Beschwerdekammer des Landgerichts richtig gesehen hat - nicht mehr erbracht als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Dateimaterial, dessen Bewertung im Übrigen selbstverständlich von den ermittelnden Polizeibeamten oder Staatsanwälten noch vorzunehmen war. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie - allein hierfür dürfte die Firma X. GmbH auch fachlich ausgewiesen sein - war weder in Auftrag gegeben worden noch ist sie erfolgt.

15

So hätte es - vielleicht - liegen können bei der Erstellung eines spezifischen Kommunikationsprofils in Bezug auf wiederholtem Kontakt zu bestimmten Internet-Adressen oder bei Fragen nach der Wirksamkeit oder der Provenienz bestimmter Verschlüsselungstechnologien, wenn derartige Fragen gestellt worden wären. Dies war aber nicht der Fall und hätte zudem eine erste „Durchsicht“ des Datenmaterials erfordert, welche vor Beauftragung der Firma X. GmbH gerade noch nicht geleistet worden war. Auch liegt der Fall nicht etwa derart, dass die Firma X. GmbH eine Auswertung mittels eines allein von ihr entwickelten speziellen Verfahrens vorgenommen hätte; die laut Angaben des Gutachtens eingesetzte Software E... Version 6.16 ist vielmehr ein auf dem Markt erhältliches Produkt des Herstellers „... Software“, welches nach Erwerb und Schulung grundsätzlich auch von anderen IT-Spezialisten angewendet werden kann. Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die - technisch qualifizierte - Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 02/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/10 vom 2. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. März 2011 gemäß § 206a StPO
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(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.