Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Okt. 2013 - 15 WF 358/13
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern jeweils zu ½ auferlegt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ½ .
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.
- 2
Mit Antragsschrift vom 03. Mai 2013 haben die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 Euro ab Mai 2013 zu verpflichten.
- 3
Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2.) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.
- 4
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 Euro. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1.) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2.) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.
- 5
Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18. März 2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22. Mai 2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2013 bis voraussichtlich 10. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 02. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24. Juni bis 05. Juli 2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23. Juni 2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 04. Juli 2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.
- 6
Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18. März 2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
- 8
Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- 9
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.
- 10
Gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin am 25. Juli 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27. März 2013 mitgeteilt worden.
- 11
Sie beantragt,
- 12
den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 16. Juli 2013 abzuändern und den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
- 13
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,
- 14
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
- 15
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
- 17
In Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Grundsätzlich ist die isolierte Kostenentscheidung danach unanfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich bei der Antragsrücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO, der Erledigung der Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verpflichtung, § 99 Abs. 2 ZPO, oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen, § 91 a Abs. 2 ZPO. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – FamRZ 2011, 1933 Tz. 13 ff.).
- 18
Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Entscheidung hat der Senat bereits damals dahin beraten, seine Rechtsprechung aufzugeben, die in diesen Fällen die Beschwerde nach § 58 FamFG als das statthafte Rechtsmittel angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04. August 2011 – 15 UF 113/11 – Tz. 30 zitiert nach juris).
- 19
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
2.
- 20
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Kostenentscheidung.
2.1.
- 21
Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf §§ 243 FamFG, 91 a ZPO gestützt. In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 23).
- 22
Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Im Gegensatz zu den Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO eröffnet § 243 FamFG einen Ermessensspielraum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829 Tz. 18; OLG Celle, FamRB 2012, 281 Tz. 11; FamRZ 2012, 1324; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 3 WF 35/12 Tz. 7 zitiert nach juris). Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind jedoch Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O.).
- 23
Beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen, erfolgt die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daher ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht berechtigt, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Hamm, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene isolierte Kostenentscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüft.
2.2.
- 24
Auf dieser Grundlage ist die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu beanstanden und durch den Senat abzuändern.
- 25
Der Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung ist eine Einzelfallabwägung im Sinne von § 243 FamFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht umfänglich ausgeübt hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. In diesem Fall hat der Senat die Ermessensentscheidung zu treffen.
- 26
Die in § 243 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FamFG genannten Kriterien sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig.
- 27
Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG führt nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Kostenentscheidung. Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit er hierzu verpflichtet ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sanktioniert wird die Verletzung der Auskunftspflicht im vorgerichtlichen Verhalten. Materiell-rechtlich geschuldete, jedoch unterlassene bzw. nicht vollständig erfüllte Auskunfts- und Belegvorlagepflichten führen zur Kostenstrafe (Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 6). Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist zum einen die Aufforderung zur Mitwirkung und zum anderen die Ursächlichkeit der unzureichenden Erfüllung des Auskunftsverlangens im späteren Prozess. Dass die Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert haben, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte ihre geringfügigen Einkünfte sowie ihre Erkrankung ohne Aufforderung mit. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, den Antragstellern ungefragt ihren jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand von sich aus mitzuteilen. Daher hat sich in dem Prozess für die Antragsteller einzig das selbstgesetzte Risiko einer unzureichenden Information über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verwirklicht.
- 28
Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, sodass die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von voraussichtlichem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu treffen ist, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.
- 29
Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein. Vielmehr ist die Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung summarisch zu würdigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1059 Tz. 3).
- 30
Dies führt Kostentragung der Antragsteller.
- 31
Die Antragsteller haben in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch ihre Leistungsunfähigkeit zur Erfüllung des begehrten Kindesunterhalts ebenfalls glaubhaft gemacht. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Einrede des Unterhaltsschuldners führt zum Entfallen des Anspruchs. Der Unterhaltsanspruch als dauerhafte Geldrente entfällt jedoch nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner erfolgreich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Da die Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin jedoch bereits zum Beginn des begehrten Unterhaltszeitraums bestand und nicht zuverlässig abzusehen war, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin wieder arbeitsfähig ist, wäre der Antrag vom 03. Mai 2013 zurückzuweisen gewesen.
3.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 243 FamFG (vgl. Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 243 FamFG Rn. 18), wobei die Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Kosteninteresse zu bestimmen und folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.