Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Okt. 2006 - 15 WF 244/06

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2006:1006.15WF244.06.0A
published on 06/10/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Okt. 2006 - 15 WF 244/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2006 wird nach einem Gegenstandswert von 7.368,54 € zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichts im zweiten Rechtszug vom 26. Juli 2006 in Höhe von 7.368,54 €.

2

Er macht geltend, dass nach der Gerichtskostenrechnung insgesamt Sachverständigengebühren in Höhe von 8.839,68 € angefallen seien. Dabei seien im Berufungsrechtszug zwei Sachverständige für die zwischen den Parteien umstrittene Grundstücksbewertung tätig gewesen, nämlich der Sachverständige A und der Sachverständige B. Die Beauftragung des Sachverständigen B sei erfolgt, weil mit den Gutachterleistungen des Sachverständigen A nichts anzufangen gewesen sei. Der zuständige Senat habe alles das, was der Sachverständige A in der Berufungsinstanz an gutachterlichen Tätigkeiten entfaltet habe, für unbrauchbar gehalten und deshalb den Sachverständigen B beauftragt. Es entziehe sich seiner - des Antragstellers - Kenntnis, weshalb der Sachverständige A ein Honorar bekommen habe. Hierauf habe er keinen Einfluss gehabt. Die Parteien des Rechtsstreits könnten weder direkt noch indirekt verpflichtet werden, einen Sachverständigen zu bezahlen, der so schlecht gearbeitet habe, dass ein anderer Sachverständiger habe beauftragt werden müssen. Insofern bitte er um Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungspositionen an die Sachverständigen. Zudem sei der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gemäß §§ 631, 632 BGB nicht erworben worden, weil der vertraglich geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei. Insofern sei ein evtl. erforderliches Verschulden jedenfalls indiziert. Der Sachverständige müsse in der Lage sein, ein verwertbares Gutachten über den Verkehrswert eines Resthofes zu erstellen. Anderenfalls dürfe er den Auftrag gar nicht erst übernehmen.

3

Auf die Erinnerung hin ist dem Antragsteller eine Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Zahlungspositionen mitgeteilt worden. Daraus ergibt sich, welche Zahlungsbeträge zu welcher Zeit an den Sachverständigen A und den Sachverständigen B im zweiten Rechtszug geleistet wurden. Auf den Inhalt dieser Aufstellung wird verwiesen.

II.

4

Die Erinnerung des Antragstellers ist gemäß § 66 Abs.1 GKG zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

5

Nach dem Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2006 hat der Antragsteller von den Kosten des Berufungsverfahrens 80 % zu tragen. In der angegriffenen Kostenrechnung sind die Verfahrensgebühren mit 834,00 € und 912,00 € und die Auslagen für die Sachverständigenvergütung mit 8.839,68 € einbezogen worden. Insgesamt ergeben sich Gerichtsgebühren und Sachverständigengebühren in Höhe von 10.585,68 €. Unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Vorschusses von 1.100,- € ergibt sich die Kostenforderung in Höhe von noch 7.368,54 € gegenüber dem Antragsteller.

6

Nach der Kostengrundentscheidung im vorgenannten Urteil des 3. Senats für Familiensachen hat die insoweit unterlegene Partei die noch nicht erhobenen Gerichtskosten und zu erstattenden Auslagen gemäß § 29 Nr. 1 GKG zu ersetzen.

7

Sofern der jeweilige Sachverständige einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit hat, sind auch diese Kosten als zu erstattende Auslagen nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen.

8

Der Antragsteller lehnt auf die erteilte Kostenrechnung zwar zur Zeit jede weitere Zahlung ab, wendet sich aber nach der Begründung der Erinnerung nur gegen die im Berufungsrechtszug erwachsenen Sachverständigenauslagen. Mithin richtet sich die Frage der Kostentragung des Antragstellers danach, ob ein Vergütungsanspruch der Sachverständigen nach § 8 ff. JVEG besteht, weil die Gutachtenaufträge bzw. die Beauftragung, die Gutachten zu erläutern, nach dem Inkrafttreten des JVEG am 1. Juli 2004 erteilt wurden (§ 24 JVEG).

9

Da die Parteien des Hauptsacheverfahrens in dem Verfahren über die Vergütung der Sachverständigen gemäß § 8 ff. JVEG, in dem die Festsetzung der den Sachverständigen zustehenden Entschädigungen geregelt wird, nicht beteiligt sind, haben sie gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vergütung der Sachverständigen festgesetzt wird, kein Erinnerungs- oder Beschwerderecht. Die Parteien sind darauf angewiesen, Einwendungen gegen die Entschädigung des Sachverständigen durch den Angriff des gerichtlichen Kostenansatzes geltend zu machen. Die Einwendungen des Antragstellers sind jedoch nicht geeignet, die Entschädigungsansprüche beider Sachverständigen entfallen zu lassen. Beide Sachverständige haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeiten im Berufungsrechtszug, mithin sind die Auslagen im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und teilweisen Unterliegens der Parteien gemäß § 29 Nr. 1 GKG festzusetzen und von den Parteien im Rahmen ihrer Kostenerstattungspflicht nach der Kostengrundentscheidung im Urteil zu zahlen.

10

Nach dem Gesetz besteht ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung. Gemäß § 407 a ZPO hat ein Sachverständiger bei der Entgegennahme des Auftrages unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt. Im vorliegenden Fall war die Beweisfrage dahin gestellt, dass zu Bewertungsstichtagen in 1972 und 1998 der Verkehrswert eines Resthofes festzustellen war. Der Sachverständige A war bereits im Rahmen des ersten Rechtszuges mit einem Gutachten beauftragt worden. Das Gutachten erstellte er unter dem 30. Januar 2002. Der Sachverständige A ist öffentlich beeidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Flur- und Viehschäden, Bewertung von Einzelgrundstücken und landwirtschaftlichen Gebäuden. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. Mithin fällt die gutachterliche Beantwortung der Beweisfrage in das Fachgebiet des Sachverständigen. Die Bearbeitung der Beweisfrage im Sachverständigengutachten vom 30. Januar 2002 und späteren Stellungnahmen zeigt, dass der Sachverständige die Beantwortung der Beweisfrage in wissenschaftlicher Weise erarbeitet hat. Gleiches gilt für die Tätigkeiten des Sachverständigen B.

11

Die Parteien haben durchgehend in beiden Rechtszügen um die Bewertung der Immobilie gestritten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Feststellungen des Sachverständigen A - wie auch die des Sachverständigen S - nicht in jeder Hinsicht „unbrauchbar“. Der 3. Senat für Familiensachen ist letztlich zwar den Wertfeststellungen des Sachverständigen B gefolgt, nach den Ausführungen auf Seite 8 unten des Urteils des Senats ist zur Stützung der vom Sachverständigen B ermittelten Werte zu den maßgeblichen Stichtagen auf das Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen A abgestellt worden. Genau wie der Sachverständige B ist der Sachverständige A zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert im Endvermögen geringer zu bemessen sei, als beim Anfangsvermögen.

12

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten. Der Sachverständige verliert diesen Vergütungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537). Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Begutachtung zu erklären. Ihnen war die Möglichkeit der Teilnahme am Begutachtungstermin gegeben. Eine mangelhafte Leistung der Sachverständigen in Form einer schuldhaften Pflichtverletzung, die zur Unverwertbarkeit der Begutachtung geführt hatte, ist nicht festzustellen. Beide Sachverständige haben den Verkehrswert der Immobilie nach ihrer Sachverständigenkenntnis herausgearbeitet und die Beweisfrage jeweils klar beantwortet. Der Umstand, dass es Abweichungen hinsichtlich des Bewertungsergebnisses gegeben hat, stellt keinen Umstand dar, dass nur der Sachverständige, auf dessen Bewertung die abschließende Entscheidung des Gerichts gestützt wird, allein einen Vergütungsanspruch hat. Sowohl der Sachverständige A wie auch der Sachverständige B haben eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise eine Bewertung der Immobilie vorgenommen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1994, 10 f.).

13

Eine andere Bewertung ist nach dem Vortrag des Antragstellers im Erinnerungsverfahren nicht angezeigt. Insbesondere entfällt der Vergütungsanspruch des Sachverständigen A oder Sachverständigen B nicht nach den Vorschriften der §§ 631, 632 BGB. Die Gutachterpflichten richten sich nach den besonderen Vorschriften des JVEG. Wegen der öffentlichrechtlichen Beziehung zwischen den Sachverständigen und dem Gericht kann insoweit nicht auf das BGB zurückgegriffen werden. Nur in den oben angesprochenen Fällen der vom Sachverständigen schuldhaft herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Einschränkung des Vergütungsanspruches gegeben sein (vgl. OLG Nürnberg BauR 2006, 1361; Greger in Zöller ZPO, 25. Aufl., § 413 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/04/2008 00:00

Tenor Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt 788,10 EUR zu vergüten. Gründe 1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger. Der Beschwerdeführer wurde
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.