Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Mai 2009 - 15 WF 140/09

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2009:0520.15WF140.09.0A
published on 20/05/2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Mai 2009 - 15 WF 140/09
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 (15 UF 142/07) ist der Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Antragstellerin im Einzelnen zur Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2003 bis 2005 verurteilt worden; auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

3

Unter dem 18. März 2008 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der Behauptung beantragt, der Antragsgegner habe entgegen dem Titel bisher weder eine systematische geordnete Aufstellung der Einkünfte noch die weitergehenden Belege vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat die Antragstellerin ferner Prozesskostenhilfe beantragt.

4

Der Antragsgegner hat auf die von ihm bereits früher vorgelegten Unterlagen hingewiesen, hat weitere Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch sei erfüllt.

5

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat bis heute eine Entscheidung über den Zwangsgeldantrag nicht getroffen. Auf eine Sachstandsanfrage vom 29. September 2008 und Bitten um Verfahrensförderung vom 11. November 2008 und vom 23. Dezember 2008 mit einer Fristsetzung bis zum 07. Januar 2009 ist die Sache zunächst im Jahre 2009 in einer anderen Abteilung unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen und am 09. Januar 2009 der Antragstellerin PKH bewilligt worden. Ferner sind der Antragstellerin Auflagen betreffend ihren Antrag gemacht worden. Nachdem der Beklagte nochmals Unterlagen eingereicht hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – festgestellt, dass immer noch Nachweise fehlten und der Antragstellerin im März 2009 "vorsorglich" die Akte zur Einsichtnahme für 3 Tage wohl mit dem Ziel überreicht, dass sie prüft, was noch fehlt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gaben die Akte mit dem Bemerken zurück, dass sie nicht in der Lage seien, innerhalb von 3 Tagen einen derartigen Anfall von Unterlagen, die unsortiert und unkomplett seien, durchzusehen und zu überprüfen. Man stelle fest, dass bis heute nicht alle Unterlagen vorliegen würden und dementsprechend auch keine geordnete Aufstellung, wie es einer Auskunftserteilung entspreche. Die Antragstellerin hat ferner exemplarisch auf Lücken bei den Belegen hingewiesen und das Gericht gebeten, nunmehr endgültig und abschließend binnen zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen.

6

Nachdem das nicht geschehen ist, hat die Antragstellerin am 05. Mai 2009 die angekündigte Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

7

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Mai 2009 nicht abgeholfen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Sache zunächst im Dezernat einer Richterin eingetragen gewesen sei, die in Mutterschutz und Erziehungsurlaub gegangen sei. Das Dezernat sei von einem Richterkollegen übernommen worden, der Ende Dezember 2008 die Zuständigkeit eines anderen Dezernenten erkannt und mit dessen Zustimmung die Umtragung in dessen Dezernat mit der Vergabe eines neuen Aktenzeichens veranlasst habe. Sodann sei der Gläubigerin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Der Vorwurf der gerichtlichen Untätigkeit sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin gerügten wiederholten Rückfragen des Gerichts mit Rücksicht auf übersandte Unterlagen der Schuldnerseite zur begehrten Auskunft sachgerecht gewesen seien, da sie verpflichtet sei, ihren Vollstreckungsantrag entsprechend der erteilten Auskunft anzupassen und das Gericht hierzu Gelegenheit geben müsse.

8

Die Beschwerde ist zulässig.

9

Zwar ist das Rechtsmittelsystem der ZPO – auch im Vollstreckungsverfahren – so ausgestaltet, dass ein Rechtsmittel eine Entscheidung voraussetzt, die mit ihm angegriffen wird. An einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – fehlt es bisher; die Verfügungen und Hinweise sind als verfahrensleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung nicht isoliert, sondern allenfalls gemeinsam mit der das Verfahren im ersten Rechtszug beendenden Entscheidung anfechtbar (vgl. Zöller-Geimer/Vollkommer, 27. Auflage, Rdnrn. 1, 44 ff. zu § 329 ZPO i. V. m. Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnrn. 30 ff. zu § 567 ZPO).

10

Es ist allerdings (auch) die Aufgabe der Rechtsprechung, im Rahmen ihrer Ressourcen dafür zu sorgen, dass die Rechtsgewährung ohne unzumutbare Verzögerung erfolgt (BVerfG NJW 2008, 503; FamRZ 2008, 2258). Das rechtfertigt es, in derartigen Fällen eine Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar verzögert wird, eröffnet wäre (Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.).

11

Ein derartiger Rechtsbehelf ist analog §§ 567 ff. ZPO als außerordentlicher zulässig, um einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 13 EMRK zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – I-23 W 99/08 - ; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 10 WF 253/08 - ,  beide zitiert nach juris und jeweils mit m. w. N.).

12

Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser so genannten Untätigkeitsbeschwerde ist es, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BVerfG NJW 2008, 503 – Die Entscheidung lässt im Anschluss an die Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395 im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit offen, ob eine Untätigkeitsbeschwerde aus dem geltenden Rechtsmittelsystem ableitbar ist; vgl. ferner BVerfG FamRZ 2008, 2258, das zwar die Auffassung des Instanzgerichts teilt, dass das Gesetz eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffne, aber für den Fall einer anderen Auslegung des Verfahrensrechts die Instanzgerichte für verpflichtet hält einzuschreiten, wenn ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt).

13

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Antragsstellerin macht geltend, dass über ihren Vollstreckungsantrag bis heute in der Sache nicht entschieden ist und dieses vor dem Hintergrund des aus dem Dezember 2007 stammenden Titels und ihres aus dem März 2008 stammenden Antrags nicht hinzunehmen ist.

14

Das erstinstanzliche Verfahren steht mit dem für Vollstreckungssachen geforderten normalen Verfahrensgang nicht in Einklang, ist für die Antragstellerin unzumutbar und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus.

15

Vollstreckungssachen sind ihrer Natur nach besonders förderungsbedürftig. Sie sollen titulierte Ansprüche durchsetzen. Sie sind Folge des rechtsstaatlich begründeten Gewaltmonopols des Staates, dessen Akzeptanz im Wesentlichen auch darauf beruht, dass die zu seiner Durchsetzung zuständigen staatlichen Institutionen ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen. Dazu gehört auch die Anwendung staatlicher Zwangsmittel in angemessener Zeit (vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., Rdnr. 29 vor § 704 ZPO).

16

Zwar ist es wie in jedem gerichtlichen Verfahren auch rechtsstaatliches Gebot des Vollstreckungsverfahrens, die Interessen der Parteien zu berücksichtigen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Rechtsstaatliches Gebot ist es ferner darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden und ein faires Verfahren gewährleistet ist; die zivilprozessualen Hinweispflichten des § 139 ZPO gelten grundsätzlich auch in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 936 betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren; BayObLG ZMR 99, 117; OLG Köln, FamRZ 95, 312; OLG Frankfurt, RPfleger 80,303; Zöller-Stöber, a. a. O.).

17

Unter Berücksichtigung und nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hat es die Antragstellerin nicht hinzunehmen, dass über ihren Antrag nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht entschieden worden ist. Der zu Grunde liegende Titel stammt aus dem Dezember 2007. Er bereitet einen Anspruch auf Kindesunterhalt vor. Die aus ihm folgenden Verpflichtungen sind eindeutig. Dazu gehört eine Auskunft durch die "Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung" und die Verpflichtung, "die Auskünfte zu belegen durch Vorlage" im Einzelnen bezeichneter Unterlagen.

18

Ob diese Verpflichtungen erfüllt sind, hat das Gericht in angemessener Zeit zu prüfen. Es ist nicht angemessen, wenn die Prüfung nach mehr als einem Jahr noch nicht beendet ist.

19

Nach alledem ist das Amtsgericht – Familiengericht – anzuweisen, über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zügig zu entscheiden.

20

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

21

Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner schrittweise Unterlagen vorlegt, verbunden jeweils mit der Erklärung, er habe nunmehr seine Verpflichtung erfüllt. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch gar der Antragstellerin, bei einem derartigen Vorgehen des Antragsgegners wiederholt Ermittlungen darüber anzustellen, was noch fehlt. Der Antragsgegner hat eine überprüfbare Aufstellung vorzunehmen und diese durch die konkret bezeichneten Unterlagen vollständig zu belegen. Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB ist nicht erfüllt, wenn relevante Angaben auf mehrere Schriftsätze über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verteilt sind; es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung (vgl. dazu aus neuerer Zeit Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 10 WF 195/07 - , zitiert nach juris; OLG Hamm, FamRZ 2006, 865, jeweils mit zahlreichen w. N.).

22

Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung des Zwangsmittelverfahrens, weil das Beschwerdeverfahren dazu dient, das Zwangsmittelverfahren zu fördern.


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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 19/12/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 17. Juli 2007 teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefasst: 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird der Beklagte verurteil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04/09/2009 00:00

Tenor 1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-. Gründe I. 1 Die Parteien streit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.