Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 15 UF 100/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsgegnerin wird auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
- 2
Der am 29.12.1964 geborene Antragsteller und die am 15.07.1969 geborene Antragsgegnerin sind seit dem 24. Mai 2013 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Sie heirateten 1997 und trennten sich im Oktober 2011. Aus der Ehe ist der am 15. Oktober 1999 geborene Sohn M. hervorgegangen. Dieser lebt im Haushalt des Antragstellers. Er hat keine eigenen Einkünfte.
- 3
Die Antragsgegnerin erlernte nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses keinen Beruf. Eine begonnene Konditorlehre endete nach 18 Monaten ohne Abschluss. Bis zur Geburt ihrer Tochter aus einer früheren Beziehung im Jahr 1992 war sie zwei Jahre als ungelernte Verkäuferin im Einzelhandel tätig. Sie verfügt weder über Fremdsprachenkenntnisse noch über Computerkenntnisse. Im Zeitpunkt der Eheschließung war sie Hausfrau und Mutter. Während der Ehe betrieb sie zeitweise ein Nagelstudio, gab dies aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder auf. Nach der Trennung der Beteiligten war die Antragsgegnerin im Zeitraum Februar bis April 2012 aushilfsweise im Goldhandel tätig. Aktuell arbeitet sie geringfügig. Zum einen arbeitet sie 12 Stunden pro Woche und erzielt ein Nettoeinkommen von 140,84 EUR und zum anderen 8 Stunden pro Woche und erzielt ein Nettoeinkommen von 305,45 EUR pro Monat. Bis einschließlich Mai 2013 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 159,00 EUR. Am 31. August 2013 heiratete sie ihren Lebensgefährten und führt fortan den Familiennamen K.
- 4
Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Immobilie in W. Diese wird von der Antragsgegnerin bewohnt, welche auch die Kosten hierfür trägt. Für die Finanzierung der Immobilie wendet die Antragsgegnerin monatlich 475,00 EUR für Zinsen und 200,00 EUR für einen Bausparvertrag auf. Gegenüber den Gläubigern sind beide Beteiligte verpflichtet. Die Antragsgegnerin wird von ihren Eltern finanziell unterstützt und kann daher den monatlichen Abtrag leisten.
- 5
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 aufgefordert, zum Zwecke der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche Auskunft über ihr Einkommen und ihre Erwerbsbemühungen zu erteilen.
- 6
Er hat behauptet,
für die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie, die eine Wohnfläche von 137 m² aufweise, sei ein Wohnvorteil in Höhe von 959,00 EUR anzusetzen. Der Antragsgegnerin sei zuzumuten, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Zudem wohne sie mit ihrem Partner zusammen.
- 7
Der Antragsteller hat beantragt,
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die Antragsgegnerin zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts in Höhe von 334,00 EUR ab Dezember 2012 zu verpflichten.
- 9
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
- 11
Sie hat behauptet, der Wohnvorteil sei aufgrund eines fiktiven Mietzinses in Höhe von 5,00 EUR pro qm allenfalls mit 650,00 EUR anzusetzen. Ihr neuer Partner habe eine eigene Wohnung.
- 12
Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat die Antragsgegnerin unter Abweisung des Antrages im Übrigen mit Beschluss vom 31. Mai 2013 verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 334,00 EUR und ab Juni 2013 einen solchen in Höhe von 308,00 EUR pro Monat zu zahlen.
- 13
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Antragsgegnerin wäre es bei hinreichenden Bemühungen möglich gewesen, eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer ungelernten Tätigkeit zu finden. Ihre Bewerbungsbemühungen seien unzureichend gewesen, insbesondere habe eine Verpflichtung bestanden, sich überregional zu bewerben. Sie sei in der Lage gewesen, auf Basis eines Bruttostundenlohns in Höhe von 8,00 € bei monatlich 173,9 Stunden einen Nettolohn in Höhe von 1.034,52 € zu erwirtschaften, von denen lediglich 5% berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Ihr sei ferner ein Wohnvorteil in Höhe von 900,00 € zuzurechnen, der um monatliche Aufwendungen in Höhe von 575,00 € für die Zinsbelastungen und anteilige Tilgung zu reduzieren sei.
- 14
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend,
- 15
sie habe zwar keine hinreichenden Erwerbsbemühungen unternommen, und ihr sei daher auch ein fiktives Nettoeinkommen von 1.035,00 € anzurechnen, jedoch seien Fahrtkosten in Höhe von 15% fiktiv in Abzug zu bringen, da sie in dem direkten Umfeld zu ihrer bisherigen Wohnung keine Arbeitsstelle gefunden habe.
- 16
Weiterhin sei ihr kein Wohnvorteil anzurechnen. Die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus betrügen 775,00 €, die von ihren Eltern bezahlt würden. Diese Zahlungen seien freiwillige Leistungen der Eltern, um ihr einen Verbleib in dem Haus zu ermöglichen und seien daher nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
- 17
Der Selbstbehalt sei nicht herabzusetzen, denn ihr Ehemann werde das hälftige Eigentum an dem gemeinsamen Haus vom Kindesvater übernehmen und müsse dann den Abtrag entrichten. Er sei daher nicht leistungsfähig. Ihr stehe kein Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann zu, da sie über eigenes Einkommen verfüge. Weiterhin sei der Kindesvater als ein weiterer unterhaltspflichtiger Verwandter anzusehen. Der Kindesvater - was unstreitig ist - arbeite als Polizeibeamter in Teilzeit. Er erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.350,00 Euro, das um keine weiteren Absetzungen zu bereinigen sei. Das Einkommensgefälle führe zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht.
- 18
Die Antragsgegnerin beantragt,
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zu beschließen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den Antragsteller Kindesunterhalt für M., geboren am 15. Oktober 1999, zu zahlen.
- 20
Der Antragsteller beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
- 22
Der Antragsteller erwidert,
der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, über die Vollerwerbstätigkeit hinaus eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Im Umfang von vier Stunden pro Woche sei sie in der Lage, ein weiteres Einkommen in Höhe von 140,00 € pro Monat zu erzielen.
- 23
Über einen Betrag von 5% des fiktiven Nettoeinkommens hinaus sei kein weiterer Abzug von berufsbedingten Aufwendungen anzusetzen. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, auch auf dem Arbeitsmarkt in B. eine Vollzeitbeschäftigung zu finden.
- 24
Der Wohnwert für das von der Antragsgegnerin bewohnte Einfamilienhaus betrage 7,00 €/m² (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Grundstück M. X-straße …, W. weise - was unstreitig ist - eine Größe von 1.100 m² auf. Das Wohnhaus sei 2006 errichtet worden, verfüge über fünf Zimmer und eine offene Küche in mittlerer Ausstattung. Die Wohnfläche betrage 137 m². Das Grundstück sei mit einem Doppelcarport ausgestattet, und im Garten sei ein eingelassener Pool (Tiefe 1,40 m bei einem Durchmesser von 4,70 m).
- 25
Selbst eine freiwillige Zuwendung Dritter führe dazu, dass ein Wohnwert einkommenserhöhend anzusetzen sei, da nicht dieser, sondern das mietfreie Wohnen in dem im Miteigentum stehenden Haus in Form eines Gebrauchsvorteils die Leistungsfähigkeit bestimme. Jedenfalls sei ihre Leistungsfähigkeit um die im Selbstbehalt enthaltenen Kosten für Wohnraum zu erhöhen. Auf das Darlehen zur Hausfinanzierung zahle sie 474,92 € an Zinsen sowie weitere 200,00 € auf einen Bausparvertrag, der zur späteren Tilgung verwendet werden solle. Die Tilgungsleistung stelle eine einseitige Vermögensmehrung dar und sei nicht abzugsfähig.
- 26
Der Selbstbehalt der Antragsgegnerin sei um 10% herabzusetzen, da sie mit dem neuen Ehemann das ehemals eheliche Haus gemeinsam bewohne. Weiterhin habe die Antragsgegnerin ihren Taschengeldanspruch zur Befriedigung des Kindesunterhalts einzusetzen. Der Taschengeldanspruch betrage 5% des bereinigten Nettoeinkommens des familienunterhaltspflichtigen Ehegatten.
- 27
Der Senat hat die Beteiligten in den Sitzungen am 26. August und 09. Dezember 2013 persönlich angehört. Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat das Verfahren an den Güterichter verwiesen. Am 28. Oktober 2013 haben die Beteiligten in dem Mediationsverfahren einen Teilvergleich geschlossen, wonach sich unter anderem der Antragsteller verpflichtet, seine Eigentumshälfte bezüglich des Grundstücks M. X-straße …, M. an den Ehemann der Antragsgegnerin gegen Schuldhaftentlassung und Zahlung von 40.000,00 Euro zu übertragen; umgesetzt worden ist das noch nicht.
- 28
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.
II.
- 29
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
- 30
Die Beschwerde ist form- und fristgemäß eingelegt und innerhalb der zweimonatigen Frist begründet worden.
- 31
Der Antragsteller ist klagebefugt. Der Kindesvater, in dessen Obhut sich das minderjährige gemeinsame Kind befindet, macht den Anspruch auf Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend. Nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Elternteil, solange die verheirateten Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Die Beteiligten wurden am 24. Mai 2013 rechtskräftig geschieden.
- 32
Indes dauert die gesetzliche Verfahrensstandschaft über die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens, solange - wie vorliegend - der den Antrag stellende Elternteil die elterliche Sorge hat (vgl. Götz in: Palandt, 73. Aufl. § 1629 BGB Rn. 29; Ziegler in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 4. Aufl. § 1629 BGB Rn. 24; Hamdan in: juris-PK, BGB, 6. Aufl. §1629 BGB Rn. 77; BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 39/11 Tz. 6 - juris; FamRZ 1990, 283, 284). Anders als im Fall des volljährig gewordenen Kindes, dass infolge des Wegfalls der elterlichen Sorge und damit der Verfahrensstandschaft eines Elternteils nunmehr nur noch selbst prozessführungsbefugt ist, würde es der Prozessökonomie in grobem Maße widersprechen, den einheitlichen Anspruch auf Kindesunterhalt für die Trennungszeit und für die Zeit nach Scheidung aufzuteilen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002, 965 Tz. 3), zumal sich die grundsätzliche Vertretungsmacht nach Rechtskraft der Scheidung im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge für den betreuenden Elternteil aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt (Götz in: Palandt, a.a.O. Rn. 23).
2.
- 33
Die Beschwerde ist unbegründet.
- 34
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 334,00 Euro für die Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013 und in Höhe von monatlich 308,00 Euro für die Zeit ab Juni 2013 verpflichtet.
- 35
Dem Antragsteller steht für die Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013 ein Anspruch auf Zahlung des Mindestkindesunterhalts für das gemeinsame Kind in Höhe von derzeit 334,00 Euro und ab Juni 2013 in Höhe von jedenfalls 308,00 Euro pro Monat gemäß §§ 1601, 1612a BGB zu. Die Antragsgegnerin ist als Mutter des gemeinsamen, vom Antragsteller betreuten Kindes M. diesem gegenüber allein barunterhaltspflichtig.
2.1
- 36
Nach § 1601 in Verbindung mit § 1603 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, es sei denn, sie sind bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts zu gewähren. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Minderjährige sind, soweit sie nur den Mindestunterhalt verlangen, von der Darlegungs- und Beweislast für ihren Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen befreit. Da die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB als Einwendung ausgestaltet ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für alle die Leistungsfähigkeit mindernden Umstände beim Unterhaltspflichtigen.
2.2
- 37
Dem Unterhaltsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin leistungsunfähig ist. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das derzeit von der Antragsgegnerin erzielte Einkommen reicht nicht aus, um den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ihr Selbstbehalt ist nicht gewahrt.
- 38
Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Bei unterhaltsrechtlich unzureichenden Erwerbseinkünften ist ggf. eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Vom Unterhaltsschuldner müssen die unternommenen Anstrengungen nicht nur konkretisiert werden, sondern er trägt auch für die Erfolglosigkeit die Darlegungs- und Beweislast. Zur Konkretisierung bedarf es der Auflistung der Bewerbungen sowie des nachprüfbaren Vortrages der im Einzelnen berufsspezifisch unternommenen Schritte (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2008, 3366 Tz. 5).
- 39
Gegenüber dem minderjährigen Kind gilt zudem eine gesteigerte Unterhaltsobliegenheit. Die Antragsgegnerin als nicht betreuende Kindesmutter trifft die Pflicht, alle verfügbaren Mittel heranzuziehen, um für den angemessenen Unterhalt ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Ihre Leistungsfähigkeit als Unterhaltsschuldnerin bestimmt sich nicht nach ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften. Der gesteigert Unterhaltspflichtige muss zusätzliche Zugeständnisse bei den Arbeitsmodalitäten machen und zum Beispiel bereit sein, auch zu ungünstigen Zeiten - wie nachts, in den frühen Morgenstunden sowie am Wochenende - zu arbeiten. Für Bewerbungen hat ein arbeitsloser Unterhaltsverpflichteter die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufbringt. Für einen geringfügig beschäftigten Unterhaltsschuldner ist ein Zeitraum anzusetzen, der unter Einschluss seiner Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit entspricht.
- 40
Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Die bisherigen Bewerbungsbemühungen sind - was von ihr nicht in Abrede gestellt wird - unzureichend. Einzig belegt sind Bewerbungsschreiben, die allesamt vom 13. März 2013 datieren, sowie fünf Ablehnungsschreiben von Firmen aus dem Zeitraum Dezember 2011 bis August 2012. Der bloße Verweis auf die nicht realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt genügt jedenfalls nicht.
- 41
Ein fiktives Einkommen kann nur dann zugerechnet werden, wenn die Antragsgegnerin auch realistischerweise Aussicht auf einen Arbeitsplatz hat (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 Tz. 30 f; 2009, 314 Tz. 28). Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm zu erzielen ist (BVerfG, FamRZ 2010, 793, 794). Die volle Darlegungslast hierfür trägt allerdings die Antragsgegnerin. Den Beweis für die Unmöglichkeit des Findens eines Arbeitsplatzes kann die Antragsgegnerin regelmäßig nur durch umfangreiche erfolglose Bewerbungsbemühungen erbringen. Der bisherige Umfang der Bewerbungsbemühungen ist unzureichend und zeigt keine umfangreichen Bemühungen auf. Die Antragstellerin verstößt derzeit und hat gegen ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit verstoßen.
- 42
Fiktive Einkommensberechnung
- 43
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts, die von der Beschwerde nicht angegriffen werden, ist von einem fiktiven monatlichem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin nach Steuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibeträgen auszugehen in Höhe von
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1.035,00 €
- 45
Fiktive Absetzungen
- 46
Berücksichtigt man auf Seiten der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen, sind auch fiktive Fahrtkosten abzusetzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnort einen Arbeitsplatz findet. Die Antragsgegnerin lebt in einem kleinen Ort, der vom Zentrum der nächstgrößeren Stadt B. ca. 5 km entfernt ist. Schon ein Arbeitsplatz in B. führt zur Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 55,00 EUR pro Monat (5 km x 0,30 € x 2 x 220 Tage x 1/12). Wenn aber bislang die - nicht ausreichenden - Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin im Raum B. ohne Erfolg geblieben sind, zutreffend daher von einer Obliegenheit der Antragsgegnerin zu überregionalen Erwerbsbemühungen ausgegangen wird, sind auch fiktive Fahrtkosten entsprechend zu berücksichtigen. In Anbetracht der regionalen Situation in B. und Umland, die zwar durch die Nähe zu H. und L. geprägt, aber gleichwohl auch ländlich strukturiert ist, erscheint ein Ansatz von 10 Prozent des Nettoeinkommens als berufsbedingte fiktive Absetzungen angezeigt, mithin also 103,50 EUR pro Monat. Dies entspricht einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz von annähernd 10 km, liegt also gerade im ländlich geprägten Schleswig-Holstein durchaus im unteren Bereich (10 km x 2 x 0,30 € x 220 Tage x 1/12 = 110,00 €). Soweit der Antragsteller zutreffend darauf hinweist, dass berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur auf Nachweis abzuziehen sind, übersieht er allerdings, dass Grundlage der Einkommensermittlung eine fiktive Beschäftigung ist. Hierbei sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die strukturelle und wirtschaftliche Lage im unmittelbaren Umfeld des Unterhaltspflichtigen, zu berücksichtigen.
- 47
-0.103,50 €
- 48
Wohnvorteil
- 49
Für die Gemeinde M. besteht kein Mietspiegel. Ausweislich der öffentlich zugänglichen Informationsquelle www.immowelt.de ergibt sich für den Monat Juli 2013 für die Nachbargemeinde B. bezogen auf Mieten für Wohnungen nachfolgende Information (Stand 15.08.2013):
- 50
B: Mietpreise für Wohnungen
- 51
Wohnfläche
Aktuelle Werte Juli
Werte Vergangenheit Juni
Ø in €
pro m²Min. in €
pro m²Max. in €
pro m²Ø in €
pro m²Min. in €
pro m²Max. in €
pro m²bis 40 m²
5,70
5,65
5,72
5,65
5,65
5,65
40 - 80 m²
5,75
4,89
7,26
6,45
3,53
10,80
80 - 120 m²
6,30
4,98
8,54
6,87
4,98
10,75
- 52
Die Immobilie ist in der M. X-straße …, W. belegen. Das Grundstück weist eine Fläche von 1.100 m² auf. Das Wohnhaus ist 2006 errichtet worden, verfügt über fünf Zimmer und eine offene Küche sowie ein Doppelcarport. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen ein sehr gepflegtes Wohngebäude, welches in Stein verblendet ist. Das Haus ist als Bungalow hergerichtet und mit einem Walmdach und einem mit Dachpfannen eingefassten Dachüberstand zur Straße versehen. Die Auffahrt und die Wege sind im Versatz mit Klinker gepflastert, wobei Muster eingearbeitet worden sind. Eine Einfriedung ist mittels Pflanzen hergestellt, die - ebenso wie das Grundstück und Haus insgesamt - einen gepflegten Eindruck vermitteln. Das Haus ist freistehend und grenzt an weitere freistehende Einfamilienhäuser. Die Entfernung zum Zentrum von B. beträgt fünf Kilometer, und eine Anbindung mit Bussen ist vorhanden. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung in B. in der Größe 80 m² bis 120 m² beträgt 6,30 €/m². Dieser Wert ist vor dem Hintergrund zu erhöhen, dass ein freistehendes Einfamilienhaus im neuwertigen äußeren Zustand mit einem eingewachsenen Garten und großem Grundstück zu bewerten ist. Der Senat schätzt nach § 287 ZPO den Mietwert auf 7,00 €/m² kalt. Unter Zugrundelegung der Wohnfläche von mindestens 130 m² ergibt sich ein Wohnwert in Höhe von
- 53
0.910,00 €
- 54
Absetzungen
- 55
Zinsleistungen
- 56
Die Belastungen in Form von Zins- und Tilgungsleistungen betragen monatlich 675,00 € und teilen sich auf in Zinsdienste in Höhe von 475,00 € für ein gemeinsames Darlehen und Tilgungszahlungen in Höhe von 200,00 € auf einen gemeinsamen Bausparvertrag, der zur späteren Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte. Absetzungsfähig sind im Rahmen der Wohnwertermittlung nur gezahlte Zinsen. Tilgungsleistungen dienen der Vermögensbildung und wären bei einem gedachten Mieter nicht angefallen.
- 57
Zahlungen durch die Eltern der Antragsgegnerin
- 58
Die Antragsgegnerin kann die monatlichen Kosten für die Immobilie nur aufgrund finanzieller Zuwendungen ihrer Eltern tragen. Gleichwohl rechtfertigt dies die Zurechnung eines den Betrag von 475,00 € übersteigenden Wohnvorteils.
- 59
Die finanzielle Unterstützung der Eltern der Antragsgegnerin erfolgt zum Zwecke der Erhaltung des Wohnraumes der Tochter und stellt eine freiwillige Zuwendung Dritter dar. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen, erhöhen daher weder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch mindern sie den Bedarf des Unterhaltsberechtigten (vgl. Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 708). Besteht - wie vorliegend - kein rechtlicher Anspruch auf diese Zuwendung, hängt die Anrechenbarkeit der Zuwendung in einem Unterhaltsverfahren von dem Willen des Zuwendenden ab (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az.: XII ZR 48/02, Rn. 23 - zitiert nach juris). Geht der Wille dahin, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen, ist die Zuwendung unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Dose, a.a.O.; BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az.: XII ZR 48/02, Rn. 23). Dies ist regelmäßig bei Zuwendungen im Rahmen enger persönlicher Beziehungen anzunehmen. Auch im Mangelfall kann die Zuwendung nur im Ausnahmefall aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.1999, Az.: XII ZR 210/97, Rn. 21 für den Fall der Bedarfsdeckung des Unterhaltsberechtigten infolge der Zuwendung).
- 60
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen der Eltern der Antragsgegnerin nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Zuwendungen sollen offensichtlich nur ihr persönlich zu Gute kommen, es ihr ermöglichen, in der ehemaligen Ehewohnung zu verbleiben. Dass die Eltern das Ziel verfolgen, die Leistungsfähigkeit der Tochter im Hinblick auf die Kindesunterhaltsansprüche zu erhöhen, ist weder ersichtlich noch sonst anzunehmen.
- 61
Decken die Eltern über ihre Zuwendung die Kosten der Wohnung ab, führt dies zum „kostenlosen“ Wohnen der Antragsgegnerin. Ein zusätzliches Einkommen in Höhe der Zuwendungen ist damit - mangels Zurechnung als unterhaltsrechtliches Einkommen - nicht verbunden, vielmehr ist die Antragsgegnerin so zu stellen, als ob sie selbst den Aufwand trägt. Aus Sicht des minderjährigen Kindes macht es letztlich keinen Unterschied, ob die Kindesmutter den monatlichen Abtrag selbst erwirtschaftet oder durch Dritte zur Verfügung gestellt bekommt, um so den Hausabtrag zu finanzieren. In beiden Fällen stünde der Abtrag - nur bezogen auf die Zinszahlungen - für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung.
- 62
Mithin sind monatliche Zinszahlungen abzugsfähig in Höhe von
- 63
-0.475,00 €
- 64
Übersicht der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin im streitigen Zeitraum:
- 65
Einkommen
1.035,00
Absetzungen
- 0.103,50
Wohnwert
0.910,00
Zinsdienst
- 0.475,00
Ergebnis
1.366,50
Trennungsunterhalt bis Mai 2013
0.159,00
Ergebnis
1.525,50
Dezember 2012:
Summe des unterhaltsrechtlichen Einkommens
1.525,50
Abzüglich Selbstbehalt
- 0.950,00
Ergebnis
0.575,50
Festgesetzter Kindesunterhalt
- 0.334,00
Überschießendes Einkommen
0.241,50
Januar 2013 bis Mai 2013:
Summe des unterhaltsrechtlichen Einkommens
1.525,50
Abzüglich Selbstbehalt
- 1.000,00
Ergebnis
0.525,50
Festgesetzter Kindesunterhalt
- 0.334,00
Überschießendes Einkommen
0.191,50
ab Juni 2013:
Summe des unterhaltsrechtlichen Einkommens
1.366,50
Abzüglich Selbstbehalt
- 1.000,00
Ergebnis
0.366,50
Festgesetzter Kindesunterhalt
- 0.308,00
Überschießendes Einkommen
0.058,50
2.3
- 66
In Fällen gesteigerter Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern kann die Summe der Erwerbspflicht aus Haupt- und Nebentätigkeit bis zur Höchstgrenze nach dem Arbeitszeitgesetz (48 Stunden wöchentlich) ausgedehnt sein (Dose in: Wendl/Dose, a.a.O. § 1 Rn. 97). Ein vollschichtig tätiger Arbeitnehmer mit tariflichem Einkommen ist auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht generell verpflichtet, eine zusätzliche Nebentätigkeit aufzunehmen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 314 Tz, 25; BVerfG, FamRZ 2008, 1403 Tz. 12 f.; Dose, a.a.O.). Ob die Antragsgegnerin rechtlich verpflichtet ist, neben der fingierten Vollzeitbeschäftigung eine Nebentätigkeit auszuüben, kann ebenso auf sich beruhen, wie die Frage, ob ihr Selbstbehalt infolge des Zusammenlebens mit dem Ehemann im ehemaligen ehelichen Wohnhaus herabzusenken wäre oder ihr ein Taschengeldanspruch gegen den Ehemann zusteht, denn hierauf kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin ist hinlänglich leistungsfähig, den festgesetzten Kindesunterhalt zu zahlen.
2.4.
- 67
Die Antragsgegnerin haftet als gesteigert Verpflichtete auf den vollen Kindesunterhalt. Die gesteigerte Unterhaltspflicht tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter ist auch der andere betreuende Elternteil, sofern dieser bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, den Barunterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zu zahlen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1558 Tz. 27). Nicht betroffen ist grundsätzlich die Haftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts vorhanden ist.
- 68
Voraussetzung für eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1558 Tz. 26).
- 69
Der Bundesgerichtshof geht von einem „Schwellenwert“ für eine vollständige Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils dahin aus, dass der betreuende Elternteil jedenfalls dann alleine für den Kindesunterhalt haftet, wenn er etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt (BGH, a.a.O. Tz. 29). Unterhalb dieser Schwelle scheidet eine Enthaftung regelmäßig aus und die Eltern können nach Quoten haften, wobei das jeweilige Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts betrachtet werden kann und im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden muss, dass eine doppelte Belastung des betreuenden Elternteils zu kompensieren ist (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 30).
- 70
Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 26), kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte (vgl. AG Flensburg, Beschluss vom 08.02.2013 - 92 F 178/12 Tz. 61 - zitiert nach juris). Unterhalb dieser „unteren“ Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.
- 71
Die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts stellt sich wie folgt dar:
- 72
Zeitraum
Einkommen
Selbstbehalt
Bereinigtes
EinkommenDifferenz zum
UnterhaltDez. 2012
1.473,75 €
1.150,00 €
0.323,75 €
- 0.010,25
bis Mai 2013
1.473,75 €
1.200,00 €
0.273,75 €
- 0.060,25
ab Juni 2013
1.314,75 €
1.200,00 €
0.114,75 €
- 0.193,25
- 73
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller erziele ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.350,00 Euro, hat er dies im Senatstermin bestritten und vorgetragen, er erziele einen Bruttoverdienst in Höhe von 2.345,87 Euro, der um 313,66 Euro Lohnsteuervorauszahlungen, Solidaritätszuschlag in Höhe von 12,76 Euro sowie berufsbedingte Fahrtkosten für tägliche Fahrten von 20 km (220,00 Euro) und monatliche Beiträge für die private Krankenversicherung für sich in Höhe von 30,00 Euro und für das gemeinsame Kind in Höhe von 40,00 Euro zu bereinigen sei. Dem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers beläuft sich auf 1.729,45 Euro und führt im Vergleich zum unterhaltsrelevanten Einkommen der Antragsgegnerin nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das monatliche Einkommen anteilig durch Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld höher anzusetzen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112, 113, 243 Ziffer 1 FamFG sowie dem Rechtsgedanken aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 FamFG.
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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
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die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
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für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.