Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2008 - 14 W 51/08

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2008:0828.14W51.08.0A
published on 28/08/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2008 - 14 W 51/08
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Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Streitverkündeten zu 3) vom 29. Juli 2008 wird der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2008 dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 39.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat in der Hauptsache von der Beklagten Zahlung von 119.573,15 € nebst Zinsen aus einer Bürgschaft begehrt. Hauptschuldnerin war die Streitverkündete zu 3). Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen der Streitverkündeten zu 3) und der Klägerin bestand ein Werkvertrag über den Bau einer Druckerei; die Klägerin machte mit ihrer Klage den ausstehenden Werklohn geltend. Die Parteien haben sich über eine Mangelhaftigkeit des Werkes und daraus resultierende Minderungen des Werklohns sowie Zurückbehaltungsrechte gestritten. Der Streitverkündeten zu 1) ist durch die Klägerin der Streit verkündet worden. Sie war mit der Ausführung der Dachdecker-, Fassaden- und Lichtkuppelarbeiten als Subunternehmerin der Klägerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt. Für den Fall, dass die Klägerin wegen vorhandener Mängel unterliegen würde, plante sie, die Streitverkündete zu 1) in Regress zu nehmen. Die Streitverkündete zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streitverkündete zu 1) hat zunächst angekündigt, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen, hat den Antrag jedoch in mündlicher Verhandlung nicht gestellt. Sie verkündete ihrerseits der Streitverkündeten zu 2) den Streit. Insbesondere die Arbeiten im Dachbereich habe sie nämlich untervergeben und auch weitere Arbeiten seien von der Streitverkündeten zu 2) ausgeführt worden. Die Streitverkündete zu 1) hat angekündigt, die Streitverkündete zu 2) in Regress zu nehmen, falls sie ihrerseits von der Klägerin in Regress genommen werden sollte. Die Streitverkündete zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat aber, nachdem sie Einblick in die Akten hatte, erklärt, die Streitverkündung sei unberechtigt, da etwaige in Rede stehende Mängel ihr Werk nicht beträfen. In der Hauptsache hat sie keinen Antrag angekündigt oder gestellt.

2

In mündlicher Verhandlung vom 01.07.2008 haben die Klägerin, die Streitverkündete zu 3) und die Beklagte nach Beweisaufnahme einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich haben sich die Beklagte und die Streitverkündete zu 3) verpflichtet, an die Klägerin 114.000,00 € zu zahlen. Von dieser Summe sollten 39.000,00 € erst nach der sach- und fachgerechten Nachbesserung einer Attika gezahlt werden.

3

Über die Kosten hat das Landgericht nach § 91a ZPO entschieden und mit Beschluss vom 14.07.2008 den Streitwert auf 119.573,15 € festgesetzt.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Streitverkündete zu 3) mit ihrer Beschwerde insoweit, als der Streitwert bezüglich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf mehr als 39.000,00 € festgesetzt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend dem geringeren wirtschaftlichen Interesse der Streitverkündeten zu 1) und 2) nur 39.000,00 € betrage. Diese seien nämlich als Subunternehmer nur für die behaupteten Mängel am Dach zuständig gewesen. Hinsichtlich des Daches hätten nur Mängel im Wert von 39.000,00 € in Rede gestanden.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 68, 63 Abs.2 GKG, §§ 32, 33 Abs.1 und 3 RVG zulässig. Insbesondere kann die Streitverkündete zu 3) für die Beklagte, die kostenbelastet ist, Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erheben (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 67 Rn.5). Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Frage, ob durch eine Änderung des Streitwerts die Kostenentscheidung unrichtig werden könnte. Denn die Kostenentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da auch gegen sie eine gesonderte Beschwerde eingelegt worden ist.

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hinsichtlich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 119.573,15 € erfolgte zu Unrecht.

8

Denn auch das Interesse des Streithelfers bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 2 m.w.N.). Streitig ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur, wie das Interesse im Falle einer Streithilfe zu bewerten ist. So wird verbreitet auch die vom Landgericht geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention stimme insbesondere dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei - wie der Streithelfer zu 1) -, mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGH NJW 1960, 42; OLG München, 28 W 1334/07, zitiert nach juris; OLG Hamm, 27 W 86/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf 24 W 64/05, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007). Dies soll auch für den Fall gelten, dass der Streithelfer keinen eigenen Antrag gestellt hat, wie es beim Streithelfer zu 2) der Fall war (siehe Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, § 3 ZPO Rn. 22, Stichwort „Nebenintervention“ m.w.N.). Argumente von Vertretern dieser Auffassung sind vor allem systematischer und rechtspraktischer Natur. So wird u.a. angeführt, dass der Streithelfer - falls er keinen eingeschränkten Antrag stellt - am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei, wie die Partei, der er beigetreten ist. Sein prozessuales Verhalten beziehe sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Partei selbst (vgl. BGH NJW 1960, 42). Auch sonst komme es bei der Streitwertfestsetzung auf das Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits an, und nicht auf sein wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1007). Zudem würde eine Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Nebenintervenienten Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen bzw. das Gericht wäre genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen (BGH a.a.O.). Zudem könne der Nebenintervenient auch u.a. im Fall einer Klageabweisung eigenständig Rechtsmittel einlegen; der Wert der Beschwer richte sich gemäß § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen möglicherweise geringeren Interesse des Nebenintervenienten (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2006, 1017).

9

Dem ist mit der in Rechtsprechung und im Schrifttum wohl inzwischen überwiegenden Ansicht (OLG Köln, MDR 2004, 1025 m.w.N.; OLG Köln, MDR 1974, 53; OLG Köln, VersR 1993, 80; OLG Koblenz, 12 W 719/76, zitiert nach juris; OLG Koblenz MDR 1983, 59; OLG Hamburg, MDR 1977, 1026; OLG Hamm, 21 U 43/07, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2006, 1318; Zöller-Herget, 26. Auflage, § 3 Rn. 16, Stichwort „Nebenintervention“; Schneider/Herget, 12. Auflage, Rn. 4118 m.w.N.) nicht zu folgen. Nach dieser Ansicht ist unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers sein nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse maßgeblich, jedenfalls bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei.

10

Für diese Ansicht spricht die Sachgerechtigkeit. Die andere Ansicht führt zu streitwert- und kostenrechtlich unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Wert der Hauptsache und die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene Einwirkung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers - so wie hier - erheblich voneinander abweichen (vgl. Schneider/Herget, 12. Auflage, Rn. 4117). Ein von der Hauptpartei übernommener Antrag, der weit über das eigene Interesse des Streithelfers hinausgeht, belastet ihn und auch die Gegenseite unnötig mit Kosten. Nimmt beispielsweise der Bauherr einen Architekten wegen zahlreicher verschiedener Mängel in Anspruch, und treten auf Seiten des Architekten mehrere Bauhandwerker dem Rechtsstreit bei, so würde der Kläger im Fall des Unterliegens Gefahr laufen, vom Beklagten und sämtlichen Nebenintervenienten, die sich jeder von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, jeweils nach dem Streitwert der gesamten Kosten herangezogen zu werden (OLG Köln, MDR 1974, 53). Das Kostenrisiko könnte damit für den Bauherrn größer sein, als wenn er den Architekten und die Bauhandwerker getrennt voneinander verklagen würde; die Nebenintervention würde damit kostenmäßig bedeutsamer werden können als die Hauptsache des jeweiligen Nebenintervenienten (vgl. OLG Köln aaO). Es ist auch kein überzeugender Grund ersichtlich, von den allgemeinen Grundsätzen des Streitwertrechts abzuweichen und den Streitwert nicht nach dem gemäß § 3 ZPO maßgebenden Interesse, sondern nach dem bloßen Wortlaut des Antrags zu bestimmen (vgl. OLG Köln, MDR 2004, 1025, zitiert nach juris). Bei der gebotenen sach- und interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer die Partei nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Antragstellung des Streithelfers ohne eigenständige Bedeutung ist; sie wirkt sich nicht auf den Streitgegenstand aus, sondern verdeutlicht allein die Unterstützung der Hauptpartei (vgl. OLG Köln a.a.O.). Auch kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass der Streithelfer am Prozess in dem gleichen Umfang beteiligt sei, wie die Partei, der er beigetreten ist. Denn die gerichtliche Entscheidung ergeht weder für noch gegen den Nebenintervenienten; ihm wird in bezug auf den Streitgegenstand des Prozesses weder ein Anspruch zuerkannt noch versagt (Vgl. OLG Koblenz, 12 W 719/76, zitiert nach juris). Auch der Umstand, dass der Streithelfer befugt ist, Rechtmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einzulegen, rechtfertigt die andere Auffassung noch nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine Ausnutzung der prozessualen Möglichkeiten, die ein Streithelfer besitzt. Wenn er von ihr Gebrauch macht und den Rechtsstreit allein weiterführt, und nunmehr durch seinen Antrag allein das Entscheidungsprogramm bestimmt, so begegnet es keinen Bedenken, bei der Kostenentscheidung und der Streitwertbemessung ihn gleichsam an die Stelle der Partei treten zu lassen. Doch kann dieser Ausnahmefall nicht Grundlage für das Verständnis aller übrigen, anders gelagerten Fälle der Nebenintervention sein, in denen die Hauptpartei den Rechtsstreit selbst führt (OLG Koblenz, 12 W 719/76,a.a.O). Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Streitwertfestsetzung sind kein überzeugender Grund für die Übernahme des Wertes der Hauptsache.

11

Es ist daher eine sach- und interessengemäße Auslegung des Interesses der Streitverkündeten an dem Rechtsstreit geboten. Eine Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich der Streithelfer zu 1) und 2) auf einen Betrag von 39.000,00 € entspricht insgesamt dem Begehren der Beschwerdeführerin. Es entspricht auch dem Wert der Mängel hinsichtlich derer die Streitverkündeten ganz oder zum Teil in Anspruch genommen zu werden befürchten mussten.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs.3 GKG, 33 Abs.9 RVG.


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 21/10/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gef
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.