Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Dez. 2007 - 14 U 57/07

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2007:1207.14U57.07.0A
published on 07/12/2007 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Dez. 2007 - 14 U 57/07
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

3

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus nach § 93 SGB XII übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Geldrente zu, weil deren Mutter bzw. Schwiegermutter ein ihr zustehendes Wohnungsrecht wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit und Aufenthaltes in einem Alten- und Pflegeheim nicht mehr ausüben kann.

4

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des Überlassungsvertrages vom 01. Februar 1977 (§§ 157, 242 BGB).

5

Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1977 keine Überlegungen darüber angestellt haben, was passieren solle, wenn die übertragenden Eltern, wie jetzt im Falle der Mutter A. eingetreten, in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Diese von den Parteien nicht angegriffene Feststellung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

6

Damit liegt eine nachträgliche, durch eine Änderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse bedingte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertragswerkes vor. Da ein Schließen dieser Vertragslücke durch Heranziehung einschlägigen dispositiven Rechts mangels Anwendbarkeit des § 10 AGBGB Schleswig-Holstein ausscheidet, ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhaltes. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht aber auf den der Feststellung der Vertragslücke abzustellen. Im Übrigen sind die im Vertrag selbst enthaltenen Regelungen und Wertungen zum Ausgangspunkt der Vertragsergänzung zu nehmen (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157 Rz. 7 m.w.Nachw.).

7

Dieses zugrunde gelegt vermag der Senat nicht festzustellen, dass die am Überlassungsvertrag Beteiligten, hätten sie eine spätere Heimunterbringung der Überlasser und eine dadurch bedingte Sozialhilfebedürftigkeit bedacht, für diesen Fall die Zahlung einer Geldrente durch die Übernehmer vereinbart hätten.

8

Für eine derartige Auslegung streitet im Wesentlichen die Tatsache, dass das Wohnungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt wurde. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung lässt sich unter dem Gesichtspunkt einer Sozialhilfebedürftigkeit kein zusätzlicher Standpunkt gewinnen. Weder würde sich eine vertragliche Regelung, die die Übernehmer im Falle der Heimunterbringung und dadurch bedingter Sozialhilfebedürftigkeit von Rentenleistungen freistellt, als unzulässiger Vertrag zu Lasten der öffentlichen Hand darstellen, noch wäre sie mangels konkret bevorstehender und erkannter Pflegebedürftigkeit sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB. Schließlich sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es den am Überlassungsvertrag Beteiligten gerade darum zu tun gewesen wäre, den Eintritt späterer Sozialhilfebedürftigkeit der Überlasser zu verhindern.

9

Gegen eine Auslegung im vorgenannten Sinne spricht, dass durch die Parteien des Überlassungsvertrages gerade kein umfassendes Nießbrauchsrecht vereinbart wurde und auch kein umfassender Pflege- und Versorgungsvertrag geschlossen wurde. Solches spricht dafür, dass es den Vertragsschließenden maßgeblich nicht um eine materielle Alterssicherung der Überlasser, sondern vielmehr um deren Verbleib in vertrauter Wohnumgebung, so lange als möglich, zu tun gewesen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Überlasser weiterhin die Zins- und Tilgungslasten für das Haus zu tragen hatten. Letztgenannter Umstand deutet zudem auf einen Willen der Vertragsschließenden, die Übernehmer von laufenden Geldleistungen freizuhalten. Damit sprechen gewichtige Umstände dafür, dass die Vertragschließenden auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss eine spätere Heimunterbringung der Überlasser und eine hinzutretende Sozialhilfebedürftigkeit bedacht worden wären, keine ersatzweise Rentenzahlung vereinbart und dem Gesichtspunkt einer Sozialhilfebedürftigkeit zum Beispiel lediglich im Wege der Übernahme der Zins- und Tilgungslasten durch die Übernehmer Rechnung getragen hätten.

10

Kann die Regelungslücke aber in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 157 Rz. 10).

11

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

12

Voraussetzung einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ist, dass sich die - nach den gemeinsamen oder dem anderen Vertragsteil erkennbaren und unwidersprochenen Vorstellungen einer Partei - zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben, die Parteien bei Kenntnis dessen den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten und ein Festhalten am unveränderten Vertrag einer Partei nicht zumutbar ist. Dabei steht grundsätzlich die Vorhersehbarkeit späterer Entwicklungen einem Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313 Rz.23).

13

Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode wird ausüben können. Tritt dieser Fall ein, so fehlt es an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Voraussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäftsgrundlage geworden sind (BGH FamRZ 2007, 632). Bei zutreffender Betrachtung verwirklicht sich in diesem Falle lediglich das Vertragsrisiko des Wohnungsberechtigten.

14

Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Vertragsschließenden bei Vertragsabschluss positiv davon ausgegangen wären, dass weder eine Heimunterbringung noch eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten werde. Solches ist aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall gewesen.

15

Ebenso wenig ergibt sich ein Zahlungsanspruch aus §§ 1093 Abs. 1, 1092 Abs. 1 S. 2, 535 Abs. 2, 242 BGB.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin, dass der Beklagte zu 2. nach den Feststellungen des Landgerichts seit 1984 einvernehmlich in den vom Wohnungsrecht erfassten Räumlichkeiten wohnt, keine Abänderung des Überlassungsvertrages dahingehend, dass die Berechtigte A. ihr Wohnungsrecht nunmehr im Wege einer mietfreien Überlassung an den Beklagten zu 2. ausübe. Der einvernehmliche Umzug der Berechtigten A. in andere, nicht vom Wohnungsrecht erfasste Räumlichkeiten im Hause der Beklagten stellt sich vielmehr als schuldrechtliche Änderung des Wohnungsrechtes dahingehend dar, dass dieses nunmehr an den kleineren Räumlichkeiten ausgeübt wird.

17

Mangels einer Vereinbarung im vom Kläger behaupteten Sinn kann diese auch nicht aufgrund geänderter Umstände nunmehr dahingehend angepasst werden, dass der Beklagte zu 2. jetzt für die Nutzung Miete zu entrichten habe.

18

Schließlich ergeben sich Zahlungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).

19

Der Beklagte zu 2. hat im Jahr 1984 im Zuge der einvernehmlichen Überlassung der vom Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten nichts rechtsgrundlos erlangt. Vielmehr ist der Rechtsgrund in der Vereinbarung über den Austausch der zu gewährenden Räumlichkeiten zu sehen.

20

Auch der Rückfall der zuletzt im Austausch von der Berechtigten A. bewohnten Räumlichkeiten an die Beklagten hat keine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten zur Folge. Diese Räumlichkeiten stehen seither unstreitig leer.

21

Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

22

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

23

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Einzelfallentscheidung, die ihre Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen hat.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.