Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 18. Juli 2012 - I Ws 224/12

published on 18/07/2012 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 18. Juli 2012 - I Ws 224/12
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Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 15.05.2007 - 32 KLs 2/07 - erkannte das Landgericht Schwerin gegen den Verurteilten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren vom Amtsgericht Schwerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seit dem 02.04.2008 ist das Urteil rechtskräftig. Am 06.06.2012 waren die Gesamtfreiheitsstrafen vollständig verbüßt. Danach wurde die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Die Prüfung der gemäß § 67 c Abs. 1 StGB gebotenen Entscheidung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Diese wurde erst nach einem entsprechenden Antrag des Verurteilten mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 21.06.2012 in die Wege geleitet, weil eine entsprechende Einleitung wohl vergessen worden war.

II.

2

Das gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

3

Die Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung ohne eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ist unzulässig.

4

Das gesetzliche Leitbild des Verfahrens über die nach § 67c Abs. 1 StGB gebotene Prüfung sieht grundsätzlich vor, dass rechtzeitig vor dem Ende der zugleich mit der Anordnung der Maßregel verhängten Strafe rechtskräftig über den Beginn der Sicherungsverwahrung entschieden wird (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67c Rdn. 4 m.w.N., KG Berlin, Beschl. v. 15.06.2007 - 1 AR 719/07 - 2 Ws 360 u.a. , StV 2008, 202.) . Für die zeitliche Komponente des Beginns der Prüfung und ihrer Durchführung sind zwei Begrenzungen von Bedeutung: Zum einen soll nicht zu früh vor dem Ende der Strafe entschieden werden, weil sonst möglicherweise ein Teil der Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737; BVerfG NStZ-RR 2003, 169; OLG Stuttgart NStZ 1988, 45). Zum anderen birgt das zu nahe Heranrücken der Entscheidung an das Strafende die Gefahr, die Entscheidung aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr rechtzeitig treffen zu können.

5

Kommt es nicht rechtzeitig zu einer rechtskräftigen Entscheidung, so ist der Untergebrachte allerdings aufgrund der Fortwirkung der im Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung zunächst in faktischer Sicherungsverwahrung zu halten. Grundsätzlich begründet § 67c Abs. 1 StGB keine gesetzliche Pflicht, den Verurteilten auf freien Fuß zu setzen, falls die Strafvollstreckungskammer (geschweige denn das Beschwerdegericht) nicht rechtzeitig zum Strafende entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75 - (BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auslegung, eine nicht rechtzeitige Entscheidung führe automatisch zur Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Denn aus Sicht des Verurteilten böte sich diesem ein verstärkter Anreiz zur Verfahrensverzögerung, während das Gericht sich zunehmend der Versuchung ausgesetzt sähe, unter Hintanstellung sachlicher Erwägungen auf jeden Fall zeitgerecht zu entscheiden (vgl. BVerfG aaO). Gegen den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestehen bei nicht zeitgerechter Entscheidung mithin nur dann verfassungsrechtliche Bedenken, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende noch nicht mit der Prüfung begonnen oder aber trotz rechtzeitigen Beginns aufgrund vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist entschieden hat (vgl. BVerfG aaO). Ferner führt selbst die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die vermeidbare Verzögerung der Entscheidung (nach § 67c Abs. 1 StGB oder im Verfahren nach § 67e StGB) nicht automatisch zur Freilassung des Untergebrachten. Denn das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren nur um einige Monate verzögert wurde (vgl. BVerfGK 4, 176 = RuP 2005, 198 mit Anm. Pollähne = NStZ-RR 2005, 92, 93; OLG Jena, Beschl. v. 24.02.2009 - 1 Ws 559/08, zit. nach juris.).

6

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdegegner allerdings nicht mehr rechtfertigen.

7

Feste zeitliche Grenzen zur Entscheidung der Frage, von welchem Grad der Überschreitung des in § 67c Abs. 1 StGB vorgegebenen Zeitpunkts die Vollstreckung unzulässig wird, gibt es zwar nicht. Das OLG Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 Ws 303/92 - (NJW 1993, 1087) die Auffassung Horstkottes (vgl. LK-StGB 10. Aufl., § 67c Rdn. 28) nicht übernommen, dies sei immer nach drei Monaten der Fall. Es hat jedoch eine zehnmonatige Überschreitung, die ausschließlich im Bereich der Justiz zu verantworten war, für unvereinbar mit der weiteren Vollstreckung erachtet, ohne dass es eine prognostische Abwägung mit der Gefährlichkeit des Verurteilten getroffen hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung nicht von festen Zeiträumen oder Zeitpunkten abhängen kann. Die Unwägbarkeiten des Verfahrensverlaufs sind zu groß; dem Verurteilten stehen Verfahrensrechte wie dasjenige auf ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Ablehnung von Gerichtspersonen oder die Verteidigung durch den von ihm gewählten Rechtsanwalt zu, die eine Bestimmung der zeitlichen Abläufe ausschließlich durch das Gericht nicht zulassen. Die Überschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkts ist deshalb umso mehr von einem Verurteilten hinzunehmen, je mehr er selbst oder sein Verteidiger zu der Verzögerung beigetragen haben. Hingegen kann die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht von einer Abwägung mit der Gefährlichkeitsprognose abhängen. Ob Verfahrensmängel die Grundrechte des Untergebrachten in einer Weise verletzt haben, aus denen sich der Zwang zur (ggf. vorübergehenden) Freilassung ergibt, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die von der sachlich-rechtlichen Gefährlichkeitsprognose zu unterscheiden ist (KG Berlin aaO.). Insoweit liegen die Dinge ähnlich wie im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO, in dem Bearbeitungsmängel ebenfalls auch dann zur Aufhebung des Haftbefehls führen, selbst wenn der Beschuldigte gefährlich ist.

8

Im vorliegenden Fall ist die Fortdauer der Unterbringung bereits deshalb nicht vertretbar, weil der Staat es überhaupt versäumt hatte, das Verfahren gemäß § 67 c StGB einzuleiten. Dies aber setzt § 67 c StGB voraus, um sodann überhaupt erst eine Abwägung dergestalt zu ermöglichen, ob in Ansehung einer vor dem Ende des Vollzugs eingeleiteten Prüfung eine Einschränkung der Freiheitsrechte des Betroffenen trotz Nichtbeendigung des Verfahrens hingenommen werden kann. Hat die Prüfung aber aus Gründen fehlerhafter Verfahrensführung noch gar nicht begonnen und rechtfertigt dies den Schluss, die zuständigen staatlichen Stellen haben die zeitlichen Grenzen der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB und deren grundrechtliche Bedeutung grundlegend aus den Augen verloren (vgl. BVerfGK 4, 176), kann dem Betroffenen keinesfalls zugemutet werden, das Ergebnis einer solchen Prüfung unter einschneidender Beschränkung seiner grundgesetzlich verbürgten Freiheitsrechte in der Sicherungsverwahrung abzuwarten. Vielmehr haben Verfahrensfehler die Prüfung des § 67 c Abs. 1 StGB insgesamt so ungewöhnlich verzögert, dass dies in Ansehung der aus Art. 2 GG fließenden Freiheitsrechte des Betroffenen zur Unzulässigkeit der Vollstreckung der faktischen Sicherungsverwahrung führt.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1. 1 Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 15.05.2007 - 32 KLs 2/07
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Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.