Oberlandesgericht Rostock Urteil, 16. Feb. 2007 - 8 U 54/06
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) wird das am 07.10.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg, Az.: 3 O 317/04, abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1.) zu 1/4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1.) zu 1/3.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.) in beiden Instanzen sowie 2/7 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der zweiten Instanz. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2.) und 3.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2.) und 3.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Beklagten zu 1.) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die sie für den bei einem Arbeitsunfall vom 06.09.2001 geschädigten ... zu erbringen hatte und künftig zu erbringen haben wird. Der Geschädigte war zum Zeitpunkt des Unfalles als Arbeitnehmer der ... auf der Abrissbaustelle der ehemaligen Schweinemastanlage ... beschäftigt. Mit als Anlage K 1 vorgelegter undatierter Vereinbarung zwischen der Kommunalgemeinschaft ... und der Beklagten zu 1.) hat letztere u. a. die fachspezifische Anleitung der in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1, Bl. 14 f. d. A., Bezug genommen.
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Der Geschädigte war am Unfalltag mit der Demontage des aus Wellasbestzementtafeln bestehenden Daches beschäftigt. Auf der Baustelle waren lediglich 20 cm breite Laufbohlen, jedoch keine Absturzsicherungen und keine Auffangeinrichtungen vorhanden. Der Geschädigte, der die vorhandenen Laufbohlen nicht benutzt hatte, brach plötzlich durch eine der Wellasbestplatten und stürzte ca. 4,30 m tief auf den Betonfußboden im Inneren des Gebäudes. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen, u. a. eine Querschnittslähmung.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich 70 % der von ihr für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen ersetzt verlangt und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin sämtliche künftige Aufwendungen für den Geschädigten aufgrund des Unfalles vom 06.09.2001 zu 70 % zu erstatten haben.
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Das Landgericht hat der Klägerin Ersatz ihrer bisherigen und künftigen Aufwendungen i. H. v. 50 % durch die Beklagten zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen, weil gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor tödlichen Gefahren dienten. Das Mitverschulden des Geschädigten sei gem. § 110 Abs. 1 SGB VII zu berücksichtigen und mit 50 % anzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen geltend, das Urteil des Landgerichtes sei für sie überraschend gewesen, zumal das Landgericht noch im Termin vom 12.09.2005 darauf hingewiesen habe, dass die Beklagten für die Nichtverwendung der Bohlen durch den Geschädigten keine Verantwortung zu tragen hätten. Aus für die Beklagten nicht erkennbaren Gründen habe das Landgericht seine Rechtsauffassung zwischen Beweisaufnahme und Urteilsbegründung geändert. Womöglich beruhe dies auf von der Gegenseite vorgelegten Schriftsätzen, die die Beklagten nicht erhalten hätten. Das Landgericht habe auch zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis des Inhalts gegeben, es käme ernsthaft ein Verstoß gegen die §§ 4, 11, 12 BGV C 22 in Betracht. Wenn ein solcher Hinweis gegeben worden wäre, hätten die Beklagten Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien und weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen den Unfall hätten verhindern können.
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Das Landgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1.) bis 3.) bejaht. Dabei habe es nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte vorsätzlich die bereits zur Anwendung gekommene Sicherheitsvorkehrung - nämlich die Laufbohlen - wieder entfernt habe, weil sie ihn beim Arbeiten gestört habe. Wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich Sicherheitsvorkehrungen umgehe oder sogar entferne, könne dies nicht zu einem Verstoß des Unternehmers gegen die entsprechende Unfallverhütungsvorschrift führen, zumal der Unternehmer sich gegen vorsätzliche Missachtung von Anweisungen nicht schützen könne. Insbesondere habe sich der Geschädigte von niemandem in den Arbeitsablauf reinreden lassen.
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Auch in subjektiver Hinsicht sei das Verhalten der Beklagten keinesfalls grob fahrlässig. Eine kumulative Verwendung von Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen sei insbesondere bei Arbeiten auf Flachdächern nicht vorgeschrieben. Es habe daher ausgereicht, sichere Laufwege zu schaffen. Folglich könne entgegen der Auffassung des Landgerichtes aus der Nichtverwendung von Fangnetzen und Seilen weder auf einen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift noch gar auf ein gesteigertes subjektives Verschulden der Beklagten geschlossen werden. Die Verwendung von Netzen und Seilen sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt gewesen.
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Die Beklagten sind im Übrigen der Auffassung, dass sie auch deshalb nicht haften würden, weil sie aufgrund des Betreuungsvertrages mit dem Ingenieur-Büro für Arbeitsschutz ... davon ausgehen durften, alles Erforderliche zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit getan zu haben.
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Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Unfall bejaht. Entscheidend sei, dass der Unfall bei Verwendung der Bohlen vermieden worden wäre. Auf die Frage, ob im Falle eines anderen Kausalverlaufes die Verwendung von Netzen oder Seilen den Unfall verhindert hätte, komme es hingegen nicht an. Da der Geschädigte die Durchbruchgefahr im Übrigen erkannt habe, sei sein Verhalten so krass vorsätzlich selbst gefährdend, dass die Folgen seines Handelns einem Dritten nicht zugerechnet werden könnten. Aus diesem Grund sei es auch fehlerhaft, dass das Landgericht nicht zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden des Geschädigten gelangt sei.
- 10
Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des am 07.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Ein Überraschungsurteil liege entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vor. Insbesondere habe das Gericht zum Ende des Beweistermins vom 12.09.2005 seine Einschätzung offen gelassen und lediglich angedeutet, dass es insbesondere die Fragen der Kausalität und des möglichen Verschuldensanteils des Geschädigten nochmals überdenken müsse. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Beklagten ein Schriftsatz nicht zugegangen sei. Der Schriftsatz vom 07.09.2005 mit dem Hinweis auf S. 6 auf die Entscheidung des Landgerichts Freiburg sei den Beklagten am 07.09.2005 von Anwalt zu Anwalt zugestellt und der Empfang unter dem 08.09.2005 schriftlich bestätigt worden; die Beklagten hätten hierzu auch mit Schriftsatz vom 09.09.2005 Stellung genommen.
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Da die Klage von Anfang an auf einer Verletzung der §§ 4, 11 u. 12 BGVC 22 gestützt gewesen sei, habe es besonderer Hinweise des Gerichtes zur Einschlägigkeit dieser Bestimmungen nicht einmal bedurft. Die Beklagten seien daher auch gem. § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, hierzu neue Verteidigungsmittel vorzutragen. Im Übrigen sei das Landgericht auf der Grundlage richtiger Tatsachenfeststellung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ein Verstoß gegen vorgenannte Unfallverhütungsvorschriften vorgelegen habe. Insbesondere seien breitere Bohlen sowie zusätzlich Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen erforderlich gewesen und wären diese Maßnahmen auch geeignet gewesen, den Unfall zu verhindern. Richtigerweise habe das Landgericht das Verhalten der Beklagten auch als grob fahrlässig eingestuft, zumal die Beklagten geduldet hätten, dass die Arbeiter in den letzten 1 1/2 Jahren ohne jegliche Netze und Gurte sowie mit viel zu schmalen Bohlen gearbeitet hätten. Auch der Normzweck stehe einer Haftung der Beklagten nach §§ 110, 111 SGB VII nicht entgegen. Soweit das Landgericht das Mitverschulden des Geschädigten mit 50 % bewertet habe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Beklagten zu 1.) hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen sind die Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) begründet.
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1. Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten nach Aktenlage den Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005 am 08.09.2005 erhalten und darauf sogar mit Schriftsatz vom 09.09.2005 erwidert. Soweit das von der Klägerin erstinstanzlich zitierte Urteil des Landgerichtes Freiburg vom 10.11.2004 mit dem Aktenzeichen 8 O 214/03 - das für das angefochtene Urteil ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung war - dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005 nicht beigefügt war, hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, sich - beispielsweise durch Akteneinsicht - Kenntnis vom Inhalt dieses Urteils zu verschaffen; Rechtsausführungen sind im übrigen auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
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2. Die Haftung der Beklagten zu 1.) beruht auf § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sowie § 823 Abs. 1 BGB. Denn entgegen der vom Landgericht und den Parteien vertretenen Auffassung kommen die Vorschriften der §§ 110, 111 SGB VII - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - hier nicht zur Anwendung. Die Vorschrift des § 110 SGB VII begründet einen originären Ersatzanspruch gegen die nach §§ 104 - 107 SGB VII Haftungsprivilegierten (vgl. dazu Hauck/Nehls, SGB VII, Bd. I 2005, § 110 Rz. 8). Die Vorschrift wäre mithin nur einschlägig, wenn die Beklagten nach §§ 104 - 107 SGB VII haftungsprivilegiert wären. Dies ist indessen nicht der Fall.
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Gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII wird die Haftung der Unternehmer gegenüber Versicherten beschränkt, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die erste Alternative "für ihr Unternehmen tätig" erfasst zwar nicht nur diejenigen Arbeitnehmer, die ständig bei dem Unternehmen beschäftigt sind, sondern ggf. auch im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätige sogenannte Leiharbeitnehmer. Der geschädigte Arbeitnehmer ... war jedoch kein solcher Arbeitnehmer der Beklagten zu 1.) und insbesondere auch kein Leiharbeitnehmer. Vielmehr handelte es sich um einen Arbeitnehmer der Kommunalgemeinschaft ...., die gem. der als Anlage K 1 (Bl. 14 f. d. A.) vorgelegten Vereinbarung von der Beklagten mit dem Auftrag betraut worden war, die Abrissarbeiten durchzuführen. Der Geschädigte stand zum Unternehmen der Beklagten auch nicht "in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" i. S. v. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn diese Regelung verweist auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII (vgl. Hauck/Nehls, a. a. O., § 104 Rz. 23). Dieser scheidet aus, soweit bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz besteht, § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII (vgl. auch Hauck/Riebe, § 2 Rz. 268). Die Klägerin hat insoweit selbst vorgetragen, dass der Geschädigte über seinen Arbeitgeber, die Kommunalgemeinschaft ..., bei ihr gesetzlich unfallversichert war.
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Die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt hier ebenfalls nicht zur Anwendung. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass hier ein Fall eines Zusammenwirkens von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorliegt, zumal die Beklagte zu 1.) nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin mit der Durchführung der Abbrucharbeiten betraut war, sondern vielmehr Auftraggeberin dieses Bauvorhabens war. Davon abgesehen würde die Haftungsprivilegierung aus § 106 Abs. 3 SGB VII ohnehin nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander gelten.
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Die stattdessen hier anzuwendende Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X begründet zwar keinen originären Ersatzanspruch, sondern einen solchen aus übergegangenem Recht des Geschädigten. Entscheidend für den Anspruchsübergang ist aber nur die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die in der Berufungsinstanz nicht in Streit steht und deren Feststellung im Übrigen gem. § 118 SGB X in gleicher Weise wie nach §§ 108, 112 SGB VII bindend ist. Die Haftung gem. § 116 Abs. 1 SGB X geht aber insofern weiter, als es auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ankommt; im Übrigen ist ein mitwirkendes Verschuldens des Geschädigten auch nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen, § 116 Abs. 3 SGB X.
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Im Ergebnis ist das Urteil des Landgerichtes hinsichtlich der Beklagten zu 1.) daher nicht zu beanstanden. Denn diese würde ohne den Anspruchsübergang auf die Klägerin dem Geschädigten aus Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB haften, weil sie durch Vereinbarung mit der Kommunalgemeinschaft.... sowohl die fachspezifische Anleitung der in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Bereitstellung aller zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Sachmittel übernommen hatte und damit jedenfalls auch verpflichtet war, für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1.) nicht hinreichend nachgekommen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) ist zum einen davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Bohlen mit einer Breite von lediglich etwa 20 cm zu schmal waren und wäre zum anderen eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall sehen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften - denen allerdings kein Schutzgesetzcharakter i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zukommt - grundsätzlich entweder eine Absturzsicherung oder eine Auffangeinrichtung oder aber Anseilschutz vor (§ 12 BGV C 22, vgl. auch Bl. 28 f. d. A.). Dass die Bereitstellung von lediglich ca. 20 cm breiten Laufbohlen nicht ausreicht, folgt unabhängig vom Inhalt der vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften aus der fehlenden Tragfähigkeit der Asbestplatten und der jederzeit in Rechnung zu stellenden Möglichkeit eines Fehltritts. Die sich daraus ergebende Durchbruchgefahr machte für jeden vernünftig denkenden Menschen ein zusätzliches Sicherungsmittel unabhängig davon erforderlich, wie stark die Dachneigung ausgeprägt war.
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Die Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Geschädigte zur Verfügung gestellte Sicherungsmittel nicht benutzt hat. Denn - wie mehrfach in der mündlichen Verhandlung dargelegt - wäre es zunächst Sache der Beklagten zu 1.) gewesen, geeignete Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte die auf der Baustelle vorhandenen ungeeigneten Laufbohlen nicht benutzt hat, folgt keineswegs zwingend, dass er auch geeignete Laufbohlen - wenn sie ihm denn zur Verfügung gestellt worden wären - nicht benutzt hätte.
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Das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Unmöglichkeit des Einsatzes weiterer Sicherungsmittel liegt neben der Sache. Richtig ist zwar, dass es der Beklagten zu 1.) nicht oblag, nutzlose Sicherungsmittel einzusetzen. Die hier in Betracht zu ziehenden weiteren Sicherungsmittel Anseilschutz oder Absturzsicherung durch ein Netz wären aber - richtig verwendet - keineswegs nutzlos gewesen. Speziell hinsichtlich des Einsatzes eines Auffangnetzes sei angemerkt, dass dieses entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1.) im Schriftsatz vom 05.01.2007 nicht an den Außenwänden, sondern an Dachverstrebungen oder Gerüsten in einer Weise hätte befestigt werden müssen, die die erforderliche Durchschlagsicherheit gewährleistet hätte.
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Darüber hinaus hätten die Bauarbeiten durch einen fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und darüber hinaus von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden müssen (vgl. auch § 4 BGV C 22). Auch dies ist offenbar nicht in hinreichendem Maße geschehen. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass weder eine Bauleitung vorhanden war noch eine hinreichende Belehrung der eingesetzten Arbeitnehmer - bei denen es sich durchweg um ABM-Kräfte gehandelt hat - erfolgt ist. Zwar hat nach dem Vorbringen der Beklagten am 04.04.2000 eine Belehrung durch das seitens der Beklagten zu 1.) eingeschaltete Ingenieurbüro für Arbeitsschutz ... stattgefunden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann aber bereits nicht davon ausgegangen werden, dass diese Belehrung ausreichend war. So hat der Zeuge ... bekundet, dass ihm weder die Möglichkeit der Sicherung durch Fangnetze noch durch Gurte bekannt gewesen sei. Auch hätte er nicht gewusst, dass die Breite der Bohlen nicht ausreichend gewesen sei. Auch nach der Aussage des Zeugen ... kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Belehrung des Geschädigten erfolgt ist, zumal der Zeuge sich nicht erinnern konnte, ob der Geschädigte an der zweiten Sicherheitsunterweisung überhaupt teilgenommen hat. Soweit der Zeuge ... bekundet hat, gelegentlich auf der Baustelle gewesen zu sein, ergibt sich hieraus nicht, dass eine Bauleitung vorhanden war. Der Zeuge ... hat überdies angegeben, gegenüber dem Geschädigten sich nicht als weisungsbefugt gesehen zu haben, sondern lediglich insoweit mit ihm Kontakt gehabt zu haben, als er für die Materialbeschaffung im Betrieb zuständig gewesen sei.
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Die Versäumnisse des von der Beklagten zu 1.) beauftragten Ingenieurbüros sind dieser im Rahmen der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte uneingeschränkt zuzurechnen, § 278 BGB. Im Rahmen einer deliktsrechtlichen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB führt die - grundsätzlich zulässige - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten nicht zur völligen Entlastung des primär Verkehrssicherungspflichtigen; es verbleibt vielmehr eine Überwachungspflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rz. 50 m. w. N.), die hier ebenfalls zum Nachteil des Geschädigten verletzt worden ist.
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Inwieweit ein Mitverschulden des Geschädigten darin liegt, dass dieser die Arbeiten ohne geeignetes Sicherungsmittel durchgeführt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn dass das Landgericht das Mitverschulden des Geschädigten mit 50 % angesetzt hat, lässt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten zu 1.) erkennen.
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3. Die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) ist hingegen - wenn auch aus anderen als den von diesen vorgetragenen Erwägungen - begründet. Die Beklagten zu 2.) und 3.) sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche ihrerseits gem. §§ 161, 128 HGB für die Verbindlichkeit der KG einzustehen hat. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres eine Haftung der Beklagten zu 2.) und 3.) im Außenverhältnis. Denn grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft (§ 43 GmbH-Gesetz), nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn nach zutreffender und ganz herrschender Meinung setzt die Haftung des Vereins für seine Organe nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., 2004, § 43 Rz. 61, Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., 2006, § 43 Rz. 77; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 31 Rz. 13: "unter Umständen").
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Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer allerdings auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Dies gilt im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung zum einen dann, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 61; /MertensMertens, Anm. zu BGH-Urt. v. 05.12.1989, VI ZR 335/88, JZ 1990, S. 488, 488). Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- u. Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen (Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488, vgl. auch BGH, Urt. v. 13.04.1994, BGHZ 125, S. 366, 375 f.).
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Eine deliktsrechtliche Eigenhaftung aufgrund Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale in eigener Person kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die in Rede stehende Verkehrspflicht traf aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Kommunalgemeinschaft ... ausschließlich die Beklagte zu 1.).
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Nach der Rechtsprechung kann in besonderen Ausnahmefällen eine aus der Organstellung resultierende Pflicht des Geschäftsführers diesen zugleich im Sinne einer Garantenstellung persönlich gegenüber Dritten treffen (grundlegend BGH, Urt. v. 05.12.1989, JZ 1990, S. 486 ff.). Eine solche Garantenstellung hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten sogenannten Baustoffentscheidung zugunsten eines Vorbehaltseigentümers, der sein Eigentum der GmbH anvertraut hatte, mit der Begründung bejaht, die Vermeidung einer zur widerrechtlichen Verletzung des Vorbehaltseigentums führenden Interessenkollision sei eine organisatorische Aufgabe, zu der zu allererst der Geschäftsführer berufen sei (a. a. O., S. 488). Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488 ff., Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 59 ff., Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, a. a. O., Rz. 76 ff., Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 36 II).
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Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, diese Frage zu vertiefen. Denn Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls darüber, dass eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, inwieweit die in Rede stehende Verkehrspflicht der Beklagten zu 2.) bzw. dem Beklagten zu 3.) oblegen haben soll. Denn erste Voraussetzung hierfür wäre, dass im Innenverhältnis der jeweils in Anspruch genommene Geschäftsführer zuständig war. Hierzu hätte die Klägerin - unbeschadet etwa in Betracht kommender Beweiserleichterungen - zunächst vortragen müssen; entsprechender Vortrag ist auch nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 12.01.2007 nicht erfolgt.
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Davon abgesehen fehlt es auch bei jeweils unterstellter Verantwortlichkeit im Innenverhältnis an einer Garantenstellung des zuständigen Geschäftsführers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Ansatz für die Begründung einer ausnahmsweise bestehenden Garantenstellung gegenüber Dritten das Gewicht der Pflichtverletzung mit Blick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (hier: Gefahr für Leib und Leben) sein kann. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zuständige Geschäftsführer nicht untätig geblieben ist, sondern zur Erfüllung der von der Beklagten zu 1.) vertraglich übernommenen Verpflichtung das Ingenieurbüro für Arbeitsschutz ... eingeschaltet hatte. Dass hier ein Dritter beauftragt worden ist, erscheint im vorliegenden Fall besonders naheliegend, weil es sich bei der Beklagten zu 1.) nicht um ein Bauunternehmen, sondern um eine Agrargesellschaft handelt, von der keine besondere Sachkunde hinsichtlich der Durchführung der streitgegenständlichen Abrissarbeiten erwartet werden kann. Die Haftung der Beklagten zu 1.) beruht deshalb im Wesentlichen auf gem. § 278 BGB zurechenbarem Verschulden des beauftragten Ingenieurbüros; ein deliktsrechtlich relevantes Verschulden von Organmitgliedern steht nur insoweit in Rede, als die Übertragung der Verkehrspflicht nicht zur vollständigen Entlastung führt. Der insoweit in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzung kommt aber zur Überzeugung des Senates nicht ein so besonderes Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die Organmitglieder im Außenverhältnis haften zu lassen.
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4. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.01.2007 gestellten Antrag der Beklagten auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Denn der Hinweis auf - auch tatsächliche - Bedenken hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2.) und 3.) richtete sich an die Klägerin und erforderte keinen weiteren Sachvortrag der Beklagten. Soweit der Senat seine vorläufige rechtliche Bewertung im Termin bekannt gegeben hat, machte diese ebenfalls keinen weiteren Vortrag der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht erforderlich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
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6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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7. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt bis 320.000,- EUR.
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Annotations
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
- 1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, - 4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, - 5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, - 5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind, - 6.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17, - 7.
nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.