Oberlandesgericht Rostock Urteil, 05. Apr. 2007 - 7 U 126/06

published on 05/04/2007 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 05. Apr. 2007 - 7 U 126/06
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock, Az.: 10 O 55/05, vom 11.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Klägerin jeweils in selber Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von 15.338,76 EUR aus einer "Reservierungsvereinbarung".

2

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte in erster Instanz, Herr J., als sog. "Reservierungsnehmer" und die Beklagten als sog. "Reservierungsgeber" schlossen am 07.10.1998 einen als "Verbindliche Reservierungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag folgenden Inhalts:

3

"§ 1 Vertragsparteien

...

        

§ 2 Reservierungsobjekt

Reservierungsort: ...

Grundstückspreis: 130,00 pro m² Bauland, 30,00 DM pro m² Gartenland

Größe: ca. 500 m² Bauland, ca. 1.000 m² Gartenland

Die endgültige Größe wird bei der Vermessung festgelegt.

        

Der Verkäufer sagt dem Kaufinteressenten eine verbindliche Reservierung für das o.g. Grundstück unwiderruflich zu.

Die Reservierung ist einem Vorkaufsrecht gleichgestellt.

        

§ 3 Reservierungspauschale

Die Reservierungspauschale beträgt unabhängig von Größe und Beschaffenheit des Grundstücks

        

30.000,00 DM.

        

Sie ist zahlbar und fällig mit Unterzeichnung dieses Vertrages.

        

Die Reservierungspauschale wird mit dem späteren Kaufpreis verrechnet und ist somit Bestandteil des Grundstückspreises.

        

Die restliche Kaufsumme wird spätestens zehn Tage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig.

        

..."

4

Auf der Vertragsurkunde quittierten die Beklagten die Reservierungspauschale i.H.v. 30.000,00 DM (= 15.338,76 EUR) am Tag des Vertragsschlusses erhalten zu haben.

5

Im Sommer des Jahres 2004 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten eine Teilfläche des reservierten Grundstücks verkauft hatten und dass dieses inzwischen bebaut worden war bzw. wurde. Die Beklagten hatten die Klägerin hierüber nicht informiert.

6

Mit Schreiben vom 01.12.2004 verlangte der Bevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, Herr R., Rückzahlung der Reservierungspauschale bis zum 31.12.2004. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 15.12.2004 und baten um den Nachweis der Legitimation von Herrn R., für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten handeln zu dürfen. Unter dem 17.12.2004 wies Herr Rechtsanwalt R. seine Vollmacht nach und wiederholte sein Rückzahlungsverlangen. Mit Schreiben vom 04.01.2005 lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jegliche Zahlung ab.

7

Mit Vertrag vom 31.01.2005 trat der Drittwiderbeklagte seine Ansprüche aus der "Verbindlichen Reservierungsvereinbarung" vom 07.10.1998 an die Klägerin ab.

8

Die Klägerin hat vorgetragen, die Reservierungsvereinbarung stelle kein Vorkaufsrecht dar. Ein Vorkaufsrecht setze einen Verkauf an Dritte voraus, dies habe aber gerade ausgeschlossen werden sollen. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei daher nicht formbedürftig gewesen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 15.338,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen, sowie weitere 449,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und widerklagend

14

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, den Beklagten für die außergerichtliche Rechtsvertretung Kosten i. H. v . 581,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt,

16

die Widerklage abzuweisen.

17

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

18

Wegen des streitigen Vorbringens im Weiteren wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.08.2006 verwiesen.

19

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe - auch aus abgetretenem Recht - ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungspauschale aus einer positiven Forderungsverletzung der "Verbindlichen Reservierungsvereinbarung" zu. Dieser sei wirksam. Die Beklagten hätten gegen das vereinbarte Veräußerungsverbot verstoßen. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Klägerin erst im Jahre 2004 Kenntnis von der positiven Forderungsverletzung erlangt habe.

20

Soweit das Landgericht Rostock der Klage stattgegeben hat, haben die Beklagten am 23.11.2006 Berufung eingelegt und begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.12.2006 den Beklagten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.

21

Die Beklagten vertiefen ihr Vorbringen dazu, dass der "Verbindliche Reservierungsvertrag" nichtig sei und dass ein Bereicherungsanspruch verjährt sei. Die Vorschrift des § 196 BGB sei nach ihrem Normzweck einschränkend auszulegen. Dieser gebiete es, die Zehn-Jahres-Frist nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Erfüllung des Ersatzanspruches durch den Schuldner nicht ausschließlich von seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit abhänge, sondern darüber hinaus auch von Umständen, auf die er keinen Einfluss habe.

22

Die Beklagten beantragen,

23

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 11.08.2006 die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen

26

Sie verteidigt das Urteil des Landgericht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

27

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

28

1. Sollte die verbindliche Reservierungsvereinbarung ungeachtet des Fehlens einer notwendigen Beurkundung i.S.d. § 313 BGB a.F. wirksam sein, ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin aus §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 3 a.F., 812, 818 Abs. 1 BGB.

29

Die Beklagten haben die reservierte Teilfläche des Grundstücks verkauft. Infolge dessen ist von einer subjektiven Unmöglichkeit (sog. Unvermögen) gem. § 275 Abs. 2 BGB a.F. auszugehen.

30

Allerdings kann nicht per se von einem Unvermögen ausgegangen werden, wenn der Schuldner die geschuldete Sache veräußert hat und wenn er über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn keinen Anspruch mehr hat. Eine Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruches auch nicht auf die Sache einwirken kann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Dritte dem Schuldner die Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 07.10.1983, V ZR 261/81, NJW 1984, 479).

31

Gleichwohl ist es vorliegend gerechtfertigt, aufgrund des Sach- und Streitstandes ein Unvermögen der Beklagten anzunehmen. Denn sie haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Inanspruchnahme der "Allgemeinen Reservierungsvereinbarung" durch die Klägerin zur Erfüllung willens und in der Lage wären. Auch wenn grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. auch beweisen muss, während der Gegner die anspruchshindernden, die anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, erfährt diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vorliegend eine Modifizierung. Ist die Unmöglichkeit - wie bei einem Anspruch aus §§ 280, 325 BGB a.F. - anspruchsbegründende Voraussetzung, wird es dem Gläubiger häufig nicht möglich sein, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Rückerwerb des geschuldeten Gegenstandes durch den Schuldner ausgeschlossen ist. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Tatsachen beruhen weitgehend auf den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Schuldners zum Erwerber, die dem darlegungsbelasteten Gläubiger regelmäßig nicht oder nicht ausreichend bekannt sind, während der Schuldner hierzu aus eigener Kenntnis ohne Weiteres näher vortragen kann (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. v. 26.03.1999, V ZR 368/97, NJW 1999, 2034/2035).

32

Rechtsfolge des § 323 Abs. 3 BGB a. F. ist, dass das Vorgeleistete - hier die Reservierungspauschale - nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren ist. Dieser Anspruch wäre nicht verjährt, weil er erst im Jahre 2004 - im Zeitpunkt des Eintritts des Unvermögens infolge des Verkaufs - entstanden wäre und weil selbst eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht abgelaufen wäre.

33

2. Entsprechendes würde gelten, wenn der allgemeine Reservierungsvertrag unwirksam wäre, weil er nicht gem. § 313 BGB a. F. notariell beurkundet worden ist.

34

a. Für eine Formnichtigkeit sprechen in den Augen des Senates die überwiegenden Argumente. Die streitgegenständliche "Allgemeine Reservierungsvereinbarung", die nicht mit einer gängigen und sowohl in der Rechtsprechung wie auch in der Literatur behandelten Reservierungsvereinbarung zwischen einem Kaufinteressenten und einem Makler gleichgesetzt werden kann (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. 10.02.1988, IVa ZR 268/86, MDR 1988, 651) oder mit einer Reservierungsvereinbarung, mit der sich ein Erwerber bei Vermeidung einer "Vertragsstrafe" zum Kauf eines Grundstücks "verpflichtet" (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.09.2000, 3 U 16/00, OLGR Köln 2001, 69), ist dahin auszulegen, dass die Beklagten zugesagt haben, für einen unbegrenzten, jedenfalls aber nicht dokumentierten Zeitraum das Grundstück für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten "freizuhalten". Diesen ist das Recht eingeräumt worden, das Grundstück zu einem festgelegten Kaufpreis unter Anrechnung der Reservierungspauschale zu erwerben. Nicht die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind damit eine rechtsgeschäftsähnliche Verpflichtung i.S.d. § 313 BGB a.F. eingegangen, sondern die Beklagten, indem sie sich ihrer freien Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Teilfläche ihres Grundstücks begeben haben.

35

Der dahin auszulegende Vertrag wäre gem. § 313 BGB a.F. formbedürftig gewesen. Sowohl § 313 BGB a.F. als auch § 311 b BGB dienen gleichermaßen dem Interesse des Erwerbers wie des Veräußerers eines Grundstücks an einem Schutz vor einem übereilten Geschäftsabschluss, an einer sachgemäßen Beratung (§ 17 BeurkG), an der Gültigkeit und am Beweis der Vereinbarung (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.03.2003, V ZR 278/01, BGH-Report 2003, 647). Die "Verbindliche Reservierungsvereinbarung" kommt der Einräumung eines Vorkaufsrechts gleich, wie es die Parteien im Vertrag auch ausdrücklich bestimmt haben und wie es die Rechtsprechung seit jeher als beurkundungspflichtig angesehen hat. Der Grund liegt eben darin, dass der Eigentümer schon durch die Begründung des Vorkaufsrechts wie hier in seiner Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Grundeigentums gebunden wird (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 09.01.2003, IX ZR 422/99, DNotZ 2003, 426; OLG Koblenz, Urt. v. 06.04.1995, 5 U 135/95, NJW-RR 1996, 744).

36

Geht man von einer Formbedürftigkeit aus, ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungspauschale unmittelbar aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB, weil die "Allgemeine Reservierungsvereinbarung" nichtig ist. Die Frage der hinreichenden Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes würde sich gar nicht erst stellen.

37

b. Dieser Bereicherungsanspruch wäre auch unter Berücksichtigung des neuen Verjährungsrechts gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht verjährt. Es würde nicht die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB gelten, sondern die Verjährungsfrist von zehn Jahren gem. § 196 BGB. Die Fragen, ob am 01.01.2002 eine Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen muss, um die Verjährungsfrist unmittelbar anlaufen zu lassen (vgl. hierzu bejahend BGH, Urt. v. 23.01.2007, XI ZR 44/06), ob durch den Schriftwechsel Ende 2004 die Verjährungsfrist durch ein Verhandeln gem. § 203 BGB gehemmt gewesen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.10.2006, VII ZR 194/05, NJW ) und ob auf Seiten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten eine Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen hat (vgl. hierzu u.a. OLG Bamberg, Urt. v. 04.05.2006, 1 U 234/05, NJW-RR 2006, 1406), können dahinstehen.

38

1) Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis für das Grundstück. Ob die Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises auch im Falle der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Bereicherungsrecht gem. § 195 BGB verjähren oder gem. § 196 BGB, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der Senat ist der Ansicht, dass sich die Verjährung einheitlich nach § 196 BGB richtet und dass dies auch dann gilt, wenn die Rückabwicklung eines Vorvertrages oder Ähnliches wie hier in Rede steht.

39

2) Soweit ersichtlich hat sich bislang nur das Landgericht Rottweil (Urt. v. 11.04.2006, 2 O 490/05, zitiert nach Juris) mit der Frage auseinandergesetzt und sich für eine kurze Verjährungsfrist entschieden. Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB sei nach Sinn und Zweck auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts nicht anzuwenden. Vom Wortlaut her fielen Ansprüche aus der Rückübertragung eines Grundstücks, zu denen der Schuldner aufgrund von Störungen des ursprünglichen Leistungsverhältnisses verpflichtet sei, zwar unter die Regelung des § 196 BGB. Richtigerweise sei jedoch § 196 BGB vor Rückabwicklungsansprüchen einschränkend auszulegen, da die zehnjährige Verjährungsdauer nach Sinn und Zweck lediglich für solche Fälle gelten solle, bei denen sich der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus Gründen verzögern könne, auf die der leistungsbereite Schuldner keinen Einfluss habe. Mit der Zehnjahresfrist solle insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt hätten. Bei diesen Verträgen bestehe die Besonderheit, dass der zur Erfüllung führende Leistungserfolg nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldner abhänge. Vermessungen und Katastereintragungen könnten zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Hinzu kämen Verzögerungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streite und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 105; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 196 Rn. 1).

40

3) Auch die Literatur ist zum Teil dieser Ansicht. Einerseits werden die Sekundäransprüche grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 196 BGB herausgenommen (Bamberger/Henrich, § 196 Rz. 3). Weniger weitgehend werden die Sekundäransprüche unter § 196 BGB subsumiert, die ebenfalls auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtet sind, nicht aber die Sekundäransprüche des Gläubigers der Gegenleistung; in diesen Fällen sei aus den auch vom LG Rottweil bemühten Motiven heraus eine teleologische Reduktion geboten (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 196 Rn. 1). Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, der unter § 196 BGB fallende Gegenanspruch könne sich auch aus dem Gesetz ergeben; sei z.B. ein Grundstückskaufvertrag nichtig, seien die allfälligen Rückgewähransprüche beider Seiten durch § 196 BGB abgesichert, die des Käufers nicht nur durch § 215 BGB (Staudinger/Peters, § 196 (2003), Rz. 11 aE).

41

4) Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Ansicht an.

42

Auch bei den Sekundäransprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Rückzahlung eines Entgelts handelt es sich um einen "Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück" und um den korrespondierenden "Anspruch auf die Gegenleistung". Es besteht kein Grund, das Gesetz abweichend von der sprachlich-grammatikalischen Auslegung einschränkend zu interpretieren. Insbesondere ist eine systematische Notwendigkeit hierfür nicht erkennbar. Der Vollzug eines Rückübertragungsanspruches kann sich ebenso verzögern wie der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruches des Gläubigers. Im einen wie im anderen Fall ist - worauf der Gesetzgeber abgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 105) - die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht allein vom Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien abhängig, weil die Veränderung des Rechts einer Eintragung im Grundbuch bedarf und grundbuchspezifische Verzögerungen zu besorgen sind. Es mag sein, dass im Falle eines Rückübertragungsanspruches grundbuchspezifische Schwierigkeiten und damit verbundene Zeitverzögerungen beim Vollzug weniger häufig sind als beim Vollzug eines Erfüllungsanspruches. Diese Unterschiede weisen aber keinen derartigen strukturellen Unterschied auf, der eine einschränkende Gesetzesauslegung rechtfertigen könnte. Da § 196 BGB abstrakt ausgestaltet ist, verbietet sich auch eine einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob im zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich Verzögerungen eingetreten sind bzw. zu besorgen gewesen wären.

43

Nicht gerechtfertigt ist es auch, für die in aller Regel in Geld bestehenden Gegenansprüche eine andere Verjährungsregel eingreifen zu lassen als für den Erfüllungs- bzw. Rückübertragungsanspruch. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/7052, S. 179) geht hervor, dass die Gegenleistung auf Initiative des Rechtsausschusses in den Regelungsbereich des § 196 BGB aufgenommen worden ist, damit der Anspruch auf Übertragung des Eigentums und der Anspruch auf die Gegenleistung nicht unterschiedlich verjähren. Solch unterschiedliche Verjährungsfristen würden zwar nicht dazu führen, dass die von § 196 BGB erfassten Ansprüche auf Übertragung bzw. Rückübertragung nach einer Verjährung der Gegenleistungsansprüche noch erfüllt werden müssten; dem stünden §§ 320, 215 BGB entgegen. Jedoch könnten die Verträge in einem solchen Stadium nicht mehr beendet werden. Die Argumentation von Grothe (MünchKommBGB/Grothe, a.a.O.), es bestehe kein Grund, den Gläubiger zu privilegieren, sobald er seinen Anspruch erbracht habe, weil die vom Gesetzgeber besorgte Divergenz zweier Verjährungsfristen dann nicht mehr gegeben sei, überzeugt nicht. Sie hebt auf einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall ab, der es nicht rechtfertigen kann, die Intention des Gesetzgebers zu korrigieren und es nicht bei einer abstrakten Auslegung zu belassen.

44

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache bezüglich der Verjährung eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und damit von grundsätzlicher Bedeutung ist (hierzu BGH, Beschl. v. 4. 7. 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, S. 3029).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 23/01/2007 00:00

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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.