Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Juli 2017 - 6 W 28/17
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Herrn Olaf B. vom 24.05.2017 (Bl. 94 ff. d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.09.2016, Az.: 8 T 171/16 (Bl. 43 f. d.A.), wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- 1
Die Beschwerde - über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. § 568 Satz 1 ZPO) - ist bereits unzulässig, denn nach den Angaben in der Beschwerdeschrift (dort Seite 2 unter Ziffer 9) ist - zumindest im Zweifel - mit einem Ablauf der Beschwerdefrist am Vortag der Beschwerdeeinlegung auszugehen, also bereits am 23.05.2017. Selbst wenn aber die Frist gewahrt worden sein sollte, wäre die Beschwerde unzulässig, weil es sich der Sache nach um eine - vom Landgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde handelt. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts war ihrerseits nämlich bereits Beschwerdeentscheidung (über die Beschwerde des dortigen wie hiesigen Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 28.06.2016, Az.: 23 C 182/16); eine zulassungsfreie „weitere“ Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
- 2
Zudem ist die Beschwerde teilweise mangels Statthaftigkeit unzulässig. Das gilt namentlich insoweit, als der Beschwerdeführer eine „Klageerweiterung“ vornimmt und ausführt, dass „Beklagte“ nunmehr auch das Amts- und das Landgericht seien (Seite 3 unter Ziffer 18). Eine Klageerhebung - sei es als originäre Einleitung eines Zivilrechtsstreits oder als Erweiterung einer anderweitig schon rechtshängig gemachten Klage - kommt im Beschwerdeverfahren, das wesensmäßig Beschluss- und nicht Urteilsverfahren ist und das sich auch sonst grundlegend vom Klageverfahren unterscheidet, nicht in Betracht. Abgesehen davon wäre eine Klage, die sich gegen ein (Amts- oder Land-) Gericht als Partei wendet, ihrerseits unzulässig, weil parteifähig nicht die Behörde „Gericht“ ist, sondern lediglich bzw. allenfalls das Land Mecklenburg-Vorpommern als dahinterstehender Rechtsträger (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO; statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 50 Rdnr. 25, m.w.N.). Eine gesetzliche Sonderbestimmung, wonach ausnahmsweise die Behörde selbst parteifähig wäre (vgl. § 17 Abs. 2 ZPO), existiert - für die Amts- und Landgerichte bei einer Haftungsinanspruchnahme, wie sie hier im Raum steht - nicht. Der Fall liegt hier auch nicht etwa so, dass der Rechtsträger ausnahmsweise „unter dem Namen“ seiner selbst nicht rechtsfähigen administrativen Einrichtung verklagt werden könnte, wie es etwa der Fall ist bei den kommunalen Eigenbetrieben (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 09.04.2013 - 23 C 578/12 [Juris; Tz. 11]) oder z.B. auch bei den Kameradschaftskassen freiwilliger Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, bei denen es sich um öffentlichrechtliche Sondervermögen eigener Art handelt (LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10 [Juris; Tz. 18]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 08.06.2012 - 24 C 20/12 [Juris]). Keine derartige Ausnahmekonstellation liegt hier vor.
- 3
Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keinen sachlichrechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Das Beschwerdevorbringen zieht an keiner Stelle mit Substanz die plausible Einschätzung sowohl des Amts- als auch des Landgerichts in Zweifel, dass der Erlass der vom Beschwerdeführer erstrebten einstweiligen Verfügung schon mangels Eilbedürftigkeit nicht in Betracht kommt.
- 4
Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus dem Gesetz.
moreResultsText
Annotations
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.