Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Sept. 2008 - 5 U 115/08
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.11.2007, Az: 5 O 59/06 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.644,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.10.2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese Sozialleistungen aus Anlass des Arbeitsunfalls ihres Versicherten M. S. vom 15.04.2002 erbringt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Berufung beträgt bis zu 161.000,00 €.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Unfallversicherungsträger ihrem Versicherten ... Leistungen aus Anlass eines Verkehrsunfalles vom 15.04.2002. Mit ihrer Klage fordert sie Ersatz ihrer Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Fahrt- und Transportkosten, für Wohnungshilfe, Beiträge zur Sozialversicherung, Lohnzuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung, Verwaltungskosten und Verletztenrente in Höhe von insgesamt 100.644,72 € aus § 110 SGB VII. Zudem verlangt sie die Feststellung der weiteren Eintrittspflicht des Beklagten.
- 2
Der beklagte Versicherungsverein war Haftpflichtversicherer für einen Kleintransporter der Marke Daimler Benz, Typ Sprinter, mit dem amtl. Kennzeichen OE - DU xxx. Halterin dieses Fahrzeugs war die Firma ... aus K. Am 15.04.2002 fuhren die bei der Firma ... tätigen … … und … …. im Auftrag ihrer Arbeitgeberin mit dem Kleintransporter zu Montagearbeiten auf die Insel Rügen. Sie hatten die Fahrt gegen 2.00 Uhr nachts im sauerländischen K. angetreten. Zunächst fuhr … …; gegen 5.00 Uhr erfolgte ein Fahrerwechsel im Raum Hamburg. Von da an bis zum Erreichen der Unfallstelle bei Kilometer 46,5 der BAB 20 aus Richtung Lübeck kommend in Richtung Rostock steuerte … …das Fahrzeug. Er fuhr die BAB auf dem rechten Fahrstreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von ca. 150 bis 160 km/h. … saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz und schlief. Auf einer Strecke von etwa 7 km vor dem späteren Unfall kam der von ... geführte Kleintransporter mindestens zwei mal nach rechts im Sinne eines allmählichen Abdriftens von der Fahrbahn auf den Standstreifen ab und kehrte dann jeweils ruckartig auf den rechten Fahrstreifen zurück, was der hinter dem Kleintransposter mit einem VW Bulli fahrende Zeuge ... beobachtet hatte. Vor dem Kleintransporter fuhr ein Lkw der Firma ... mit einer konstanten Geschwindigkeit von 62 km/h ebenfalls auf der rechten Fahrspur. Der Zeuge ... näherte sich dem Lkw mit unverminderter Geschwindigkeit und fuhr auf diesen in Höhe des Kilometers 46,5 ungebremst auf.
- 3
Durch den Unfall erlitt der Versicherte ... folgende Verletzungen: Schädelhirntrauma, temporale Kalottenmehrfragmentfraktur rechts mit zentraler Impression, temporo-polare Kalottenfraktur links mit Epiduralhämatom, multiple Mittelgesichtsfrakturen, Nasenbein-mehrfragmentfraktur, erstgradig offene Ellenbogenluxationsfraktur rechts, offene Grund-gliedfraktur des rechten Kleinfingers, eingestauchte körpernahe Femurschaftfraktur rechts, isolierte proximale Fibulafraktur rechts. Seine Erstversorgung erfolgte bis zum 15.05.2002 im Universitätsklinikum Lübeck. Im Anschluss hieran wurde die weitere stationäre Versorgung bis zum 04.07.2002 in der Neurologischen Fachklinik Kirchenbach durchgeführt. Der Versicherte war bis zum 05.05.2003 arbeitsunfähig. Als Verletzungsfolgen verblieben zentral-vegetative Störungen in Form von Kopfschmerzen sowie Störungen des verbalen Gedächtnisses, am rechten Arm: Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der groben Kraft des Armes und der Hand, Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterarmes, Taubheitsgefühl im Bereich des Ring- und kleinen Fingers sowie noch liegende Metallteile und am rechten Bein: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes mit Außenrotationsfehlstellung, Beckenschiefstand nach Beinlängenverkürzung um 2 cm nach Oberschenkelschaftbruch, Muskelminderung im Bereich des Oberschenkels sowie noch liegende Metallteile. Mit Bescheiden vom 13.11.2003 und vom 22.03.2005 erkannte die Klägerin dem Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% zu und bewilligte ab dem 05.05.2003 eine monatliche Verletztenrente in Höhe von 775,46 €.
- 4
Die Parteien streiten, ob der Zeuge ... den Unfall am 15.04.2002 grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch erheblich übersetzt sei; es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Verwaltungskosten und der bei einem Arbeitsunfall schadensunabhängig gezahlten Verletztenrente. Da Verletztenrente nicht erstattet verlangt werden könne, sei auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
- 5
Ein gegen den Zeugen ... durchgeführtes Strafverfahren hat das Amtsgericht Grevesmühlen gemäß Beschlüssen vom 06.03.2003 und vom 09.04.2003 nach Zahlung eines Geldbetrages von 250,00 € zu Gunsten des Hilfsfonds des Rotaryclubs eingestellt (§ 153 a StPO).
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
- 7
Das Landgericht Schwerin erhob Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen ... und …. Mit Urteil vom 23.11.2007 wies es die Klage ab. Zwar müsse die Beklagte gem. § 3 PflVG für Ansprüche der Klägerin gegen Herrn... aus dem Verkehrsunfall einstehen. Die Klägerin habe jedoch gem. § 110 SGB VII keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen Herrn..., da sie nicht nachgewiesen habe, dass dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht habe.
- 8
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt und zudem die Anforderungen an das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 SGB VII rechtsfehlerhaft überspannt habe.
- 9
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
- 10
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 15.04.2002 getätigten Aufwendungen, weil der Zeuge ... den Auffahrunfall grob fahrlässig im Sinne von § 110 SGB VII verursacht hat.
- 11
1. Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer einem Direktanspruch der Klägerin gem. § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Zeuge ... im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 15.04.2002 gegenüber der Klägerin zum Aufwendungsersatz verpflichtet wäre (BGH, Urt.v.21.12.1971, VI ZR 137/70, VersR 1972, 271) . Der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf den Zeugen ... als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, der ... aus ..., und Fahrer des bei dem Beklagten versicherten Unfallfahrzeuges. Der Zeuge ... haftet gegenüber der Klägerin für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Er ist Anspruchsverpflichteter i. S. dieser Regelung, weil er - da der Versicherungsfall auf dem Weg zum Montageeinsatz und damit durch eine betriebliche Tätigkeit eingetreten ist - dem Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII unterliegt und weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- 12
Grundsätzlich wäre der Zeuge ... gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin zum Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen verpflichtet. Denn obwohl er als Fahrer des Kleintransporters, in dem sich auch der Versicherte ... befand, den vorausfahrenden Lkw auf eine Entfernung von ca. zwei Kilometern sehen und auch erkennen konnte, dass dieser mit einer erheblich langsameren Geschwindigkeit vorausfährt, leitete er vor dem Unfall kein Ausweich- oder Bremsmanöver ein, um ein Auffahren zu verhindern. Ein Kraftfahrer muss jedoch neben einem ausreichenden Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen diese fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein (OLG Düsseldorf, Urt.v.10.10.2002, 10 U 184/01, NZV 2003, 289f.) . Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er vorliegend unstreitig anzunehmen ist, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den grundsätzlichen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr nicht nachkam und entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft, also zumindest fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB verursacht hat(OLG D'dorf a. a. O. m. w. N.) . An dieses Verschulden knüpft zunächst ein Anspruch des beim Unfall verletzten Zeugen ... gem. § 823 Abs. 1 BGB an. Da dessen Schäden jedoch von der Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung getragen wurden, müsste dieser Anspruch gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die leistende Klägerin übergehen. Der Geltendmachung dieses Anspruches stehen allerdings §§ 104 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII entgegen (vgl. Lemcke R+S 2007, 387). In einem solchen Fall erlangt der Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung eine selbständige Bedeutung.
- 13
2. Der Zeuge ... hat den Unfall, der die Klägerin zur Gewährung von Versicherungsleistungen verpflichtete, grob fahrlässig herbeigeführt.
- 14
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt.v.29.01.2003, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118; Urt.v.08.02.1989, IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582, 583) . Dabei wird zwar in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Aber auch unbewusste Fahrlässigkeit kann grob sein, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (BGH, Urt.v.08.02.1989, a. a. O.) . Neben den besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt muss der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens treten, das ebenfalls erheblich über das gewöhnliche Mindestmaß hinausgeht (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.) .
- 15
Der Zeuge ... hat den Unfall objektiv grob fahrlässig herbeigeführt. Er ist auf der Autobahn ungebremst auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren. Untersuchungen des Kleintransporters durch die DEKRA haben lt. Ergebnisbericht vom 28.06.2002 keine fallursächlichen technischen Mängel am Fahrzeug ergeben. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung bekundet, dass er hinter dem Kleintransporter gefahren sei und den vorausfahrenden Lkw erstmals gesehen habe als dieser noch ca. 2 km entfernt gewesen sei. Unstreitig fuhr der Lkw bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 62 km/h. Der Zeuge ... hatte mithin - eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h vorausgesetzt - mehr als eine Minute Zeit, den vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen, wenn er diesen - auch nur in Abständen - beobachtet hätte. Er hatte mithin genügend Zeit und ausreichend Möglichkeit, der von dem auf der rechten Fahrbahn langsam fahrenden Lkw ausgehenden sich verdichtenden Gefahr durch Überwechseln auf die linke Fahrspur oder durch rechtzeitiges Abbremsen zu begegnen, wenn er den Lkw im Blick behalten hätte.
- 16
Dem Zeugen ... ist auch subjektiv grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar trifft insofern die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Liegt ein objektiv grober Pflichtenverstoß vor, kann dieser den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegen (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.; Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092; Urt. v. 18.10.1988, VI ZR 15/88, NJW-RR 89, 339) . Ein solcher Schluss ist hier gerechtfertigt. Die Klägerin hat bewiesen, dass der Zeuge ... den vorausfahrenden Lkw über eine Minute im Blickfeld gehabt und trotzdem ein Auffahren weder durch Einleiten eines Bremsvorganges noch durch Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte vermieden hat. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., der in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, dass er gleich hinter der Autobahnauffahrt Lübeck bis zur Unfallstrecke hinter dem Mercedes Sprinter hinterhergefahren sei. Die Geschwindigkeit habe ca 150 bis 170 km/h betragen. Zwischen ihm und dem Sprinter sei kein anderes Fahrzeug gewesen. Erst nach dem Unfall seien sie von anderen Fahrzeugen überholt worden. Über eine Entfernung ca zwei Kilometern habe er gesehen, dass sie sich einem LKW genähert hätten. Er habe dann seine Überholversuche aufgegeben. Er habe erwartet, dass der Sprinter den LKW überhole und sei daher auf der linken Spur geblieben. Als er gesehen habe, dass der Sprinter nicht mehr überholen könne, habe er sich zurückfallen lassen. Im allerletzten Moment habe der Fahrer des Sprinter versucht zu reagieren. Er habe etwas rübergezogen; zum Bremsen oder blinken habe die Zeit nicht mehr gereicht. Diese Angaben des Zeugen ... zum Unfallgeschehen konnte der Zeuge ... nicht entkräften. An den Unfall selbst - so seine Aussage vor dem Landgericht - könne er sich nicht mehr richtig erinnern. Er wisse nur noch, dass ihm, bevor er den Lkw gesehen habe, Zigaretten und ein Zollstock runtergefallen seien und er versucht habe, diese hochzuholen. Den Lkw habe er erst kurz vor dem Unfall gesehen.
- 17
Damit steht nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass ... trotz guter Sicht, auf gerader Strecke und bei normalen Fahrbahnbedingungen mit einer Geschwindigkeit von ca 150 bis 160 km/h auf den vorausfahrenden Lkw aufgefahren ist, weil er nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt hat, dass dieser mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit von 62 km/h fuhr. Dieses Verhalten ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände als grob fahrlässig einzustufen, weil der Zeuge ... dasjenige unterlassen hat, was im konkreten Fall jedem anderen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein. Obwohl der Zeuge ... den vorausfahrenden Lkw über eine Minute im Blickfeld gehabt hat, hat er ein Auffahren weder durch Einleiten eines Bremsvorganges noch durch Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte vermieden. Er muss folglich über diesen langen Zeitraum, in dem er auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit mit dem Sprinter eine Fahrstrecke von mehr als 2,5 km zurückgelegt hat, so abgelenkt gewesen sein, dass er den Vorausfahrenden Verkehr nicht beobachtet und auch den sich auf Grund des erheblichen Geschwindigkeitsunterschieds relativ schnell verringernden Abstand zu dem vorausfahrenden Lkw nicht wahrgenommen hat. Hierin liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen ..., die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.
- 18
Da der grobe Pflichtverstoß des Zeugen ... den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden zulässt, ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beklagten, Umstände darzulegen, die diesen Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen; Sache der Klägerin als Beweispflichtige wäre es dann, diese entlastenden Umstände zu widerlegen. Dies entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei eine Substantiierungspflicht trifft, wenn ihr die Tatsachen bekannt sind, dem beweisbelasteten Gegner aber nicht (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.) .
- 19
Der Beklagte hat keine entlastenden Umstände vorgetragen. Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) des Zeugen ..., das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns begründet, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat ( vgl. Urt.v.31.02.2007, I ZR 166/04 ), stellt er in Abrede. Die Behauptung des Beklagten, der Unfall beruhe auf einer Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw, der Zeuge ... habe ein anderes Fahrzeug passieren lassen, welches sich schnell von hinten auf der Übeholspur genähert habe und danach selbst auf die Überholspur fahren wollen, hat sich nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr steht nach der Aussage des Zeugen ... fest, dass bis zum dem Unfall kein anderes Fahrzeug den Mercedes Sprinter überholt hat. Die vom Unfallverursacher ... angeführten unterschiedlichen - vom Zeugen nicht einmal als sicher feststehenden - Gründe aus seiner Stellungnahme vom 30.08.2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft Schwerin - heftige Windböen -, aus seiner Aussage in der Strafverhandlung vom 06.03.2003 vor dem Amtsgericht Grevesmühlen - sein Kollege sei beim Schlafen immer in seine Richtung gerutscht und gegen seine Schulter gefallen; er habe ihn immer wieder zur Seite auf seinen Sitz schubsen müssen - sowie aus seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 22.08.2007 vor dem Landgericht Schwerin - Zigaretten und Zollstock seien runtergefallen und er habe versucht, sie raufzuholen; es könne auch sein, dass Spurrillen auf der Straße waren - erklären allenfalls das zweimalige Abdriften von der Fahrbahn, nicht aber die lang anhaltende Nichtbeachtung des vorausfahrenden Lkw.
- 20
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht Grevesmühlen das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt habe, was nur bei geringer Schuld des Angeklagten möglich sei und deshalb für eine leichte Fahrlässigkeit des Zeugen... spreche. Die Entscheidung des Strafgerichts ist für die zivilrechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Zeugen vorzuwerfen ist, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben, nicht maßgeblich. Zudem enthält der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2003 keine Begründung, so dass nicht auszuschließen ist, dass für die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO die im Raum stehende Frage eines Fahrverbots nach § 44 StGB und/oder die familiären Verhältnisse des... eine maßgebliche Rolle gespielt haben.
- 21
3. Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz in der geltend gemachten Höhe von 100.644,72 € beanspruchen.
- 22
a) Den - erstinstanzlichen - Streit der Parteien, wer die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Ersatzanspruches trägt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.01.2008 entschieden. Bei einem Rückgriff gem. § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger (VI ZR 70/07, NJW 2008, 2033 ff.) .
- 23
b) Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr zur Rehabilitation des Versicherten sowie zur Behandlung der Verletzungsfolgen folgende Aufwendungen entstanden seien:
- 24
- stationäre Behandlungskosten
29.937,99 EUR
- ambulante Behandlungskosten
6.211,16 EUR
- Fahrt-/Transportkosten
9.351,96 EUR
- Aufwendungen für Wohnungshilfe
1.100,99 EUR
- Verletztengeld
vom 27.05.2002 - 04.05.200319.576,38 EUR
- Beiträge zur Sozialversicherung
vom 27.05.2002 - 04.05.20036.329,37 EUR
- Verwaltungskosten
3.288,42 EUR
- Lohnzuschüsse zur beruflichen
Wiedereingliederung5.561,08 EUR
Zwischensumme
79.447,83 EUR
- Verletztenrente bei MdE 50 %
vom 05.05.2003 bis 31.05.200519.288,36 EUR
G e s a m t
100.644,72 EUR
- 25
c) Die Positionen Behandlungskosten, Fahrt- und Transportkosten, Aufwendungen für Wohnungshilfe, Verletztengeld, Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnzuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung, die vom materiellen Schadenersatzanspruch des Geschädigten umfasst sind, hat der Beklagte auch der Höhe nach nicht bestritten. Soweit er einwendet, dass die geltend gemachte Forderung übersetzt sei, bezieht sich dieser Einwand auf die Positionen Verwaltungskosten und Verletztenrente, zu denen der Beklagte die Ansicht vertritt, dass es sich hierbei nicht um einen Schaden des Verletzten, sondern um einen nicht erstattungspflichtigen Drittschaden der Klägerin handele.
- 26
d) Der Beklagte ist der Klägerin auch zum Ersatz der Verwaltungskosten und der Verletztenrente in der geltend gemachten Höhe verpflichtet.
- 27
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umfasst der Schadensersatzanspruch, der die Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruches gem. § 110 SGB VII darstellt, auch den insoweit fiktiven zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch(Urt. v. 27.06.2006, VI ZR 143/05, NJW 2006, 3563 ff. ) . Dabei kommt es im Gegensatz zu der Vorschrift des § 116 SGB X, die den Rechtsübergang regelt, auf eine Kongruenz der erbrachten Leistungen zu einem zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht an, da § 110 SGB VII seiner Rechtsnatur nach ein originärer Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers darstellt und eine Begrenzung nur der Höhe nach, also im Hinblick auf das Gesamtvolumen erfolgt, ohne dass eine Kongruenz der erbrachten Leistungen erforderlich ist(a. a. O.) .
- 28
Für die Bemessung des fiktiven Schmerzensgeldanspruches ist im vorliegenden Fall von den erlittenen Verletzungen (Schädelhirntrauma, temporale Kalottenmehrfragmentfraktur rechts mit zentraler Impression, temporopolare Kalottenfraktur links mit Epiduralhämatom, multiple Mittelgesichtsfrakturen, Nasenbeinmehrfragmentfraktur, erstgradig offene Ellenbogenluxationsfraktur rechts, offene Grundgliedfraktur des rechten Kleinfingers, eingestauchte körpernahe Femurschaftfraktur rechts, isolierte proximale Fibulafraktur rechts), der Dauer der ärztlichen Behandlung einschließlich der Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr sowie von den verbliebenen Verletzungsfolgen (zentral-vegetative Störungen in Form von Kopfschmerzen sowie Störungen des verbalen Gedächtnisses, am rechten Arm: Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der groben Kraft des Armes und der Hand, Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterarmes, Taubheitsgefühl im Bereich des Ring- und kleinen Fingers sowie noch liegende Metallteile und am rechten Bein: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes mit Außenrotations-fehlstellung, Beckenschiefstand nach Beinlängenverkürzung um 2 cm nach Oberschenkel-schaftbruch, Muskelminderung im Bereich des Oberschenkels sowie noch liegende Metallteile) auszugehen, die nach der insoweit unstreitigen Darstellung der Klägerin derzeit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bedingen. Im Hinblick darauf erachtet der Senat ein - fiktives - Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € für angemessen.
- 29
Die beiden Schadenspositionen, bei denen sich die Frage einer Ersatzfähigkeit i. S. eines Schadensersatzanspruches stellt, d. h. die Verwaltungskosten mit unstreitig 3.288,42 € und Verletztenrente bis zum 31.05.2005 mit 19.288,36 € (gesamt: 22.576,78 €) sind im Hinblick auf die Höhe des fiktiven Schmerzensgeldanspruches von diesem abgedeckt. Zur Höhe der Verletztenrente ist der Senat gem. §§ 112, 108 SGB VII an die Entscheidung des Sozialversicherers anlässlich eines Versicherungsfalles - hier die Feststellungsbescheide der Klägerin vom 13.11.2003 und vom 22.03.2005 - gebunden. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles, den Umfang, d. h. Art, Ausmaß und Höhe der Dauer der zu gewährenden Leistungen einschließlich der Berechnungsgrundlagen (Jahresarbeitsverdienst), den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, d. h. auch auf die Frage, ob sich ein Versicherungsfall in einem bestimmten Betrieb oder Unternehmen ereignet hat.
- 30
e) Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
- 31
4. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Aufwendungen ist begründet, weil der Eintritt von Folgeschäden beim Zeugen S., für die die Klägerin aufkommen müsste, wahrscheinlich ist. Der Zeuge erlitt bei dem Unfall eine Vielzahl schwerer Verletzungen, die eine lange Behandlung nach sich zogen, ihn in der beruflichen Tätigkeit einschränken und auch eine dauerhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes und des rechten Beines verursachten. Auf Grund dieser Umstände und auch deshalb, weil bei dem Zeugen sowohl im rechten Arm als auch im rechten Bein Metallteile verblieben sind, sind weitere Aufwendungen der Klägerin zu erwarten, die gem. §§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII, 3 Nr. 1 PflVG a.F. von der Beklagten zu ersetzen sind. Allerdings ist der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die Zahlung der Verletztenrente sowie für ggf. weitere Verwaltungskosten insgesamt auf die Höhe des fiktiven Schmerzensgeldanspruches ihres Versicherten ... begrenzt.
III.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 34
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern.
IV.
- 35
Der Wert der Berufung bestimmt sich nach dem Wert des Zahlungsantrages und dem des Feststellungsantrages, den der Senat mit 60.000,00 € bemisst (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, i. V. m. §§ 3, 5 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.