Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Jan. 2013 - 3 W 81/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.04.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe
1.
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Die Antragsteller haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.05.2011 (UR-Nr. 471/2011 des Notars Dr. S.) von Herrn H.B. und dessen Mutter L.B. den im Grundbuch von R. Blatt 40256 verzeichneten Grundbesitz gekauft, wobei der Veräußerer sich verpflichtete, das Grundstück, abgesehen von den übernommenen Belastungen in Abt. II lfd. Nrn. 1 - 5 und lfd. Nr. 7 frei von Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs zu liefern. Der Kaufpreis wurde mit 310.000,-- € vereinbart. Zur Sicherung der Eigentumsübertragung wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. In Abteilung II war unter der laufenden Nr. 6 vermerkt:
- 2
Frau L.B., geb. H. in Rostock ist befreite Vorerbin des am 13.10.1969 in Rostock verstorbenen Bäckermeisters C.B. Nacherben für den Fall des Todes der Vorerbin oder deren Wiederverheiratung sind:
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1. Obermatrose Ch.B. in Kühlungsborn,
2. Feinmechaniker H.B. in Rostock
3. die am 26.05.1966 geborene Ä.B. in Rostock zu je einem Drittel des Nachlasses.
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Unter dem 26.05.2011 beantragten die Antragsteller die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu Gunsten der Erwerber; diese erfolgte am 7.06.2011.
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Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 teilten Dr. A.B. und J.B. mit, dass der Nacherbe Ch.B. am 17.12.2002 verstorben sei und sie als seine ehelichen Abkömmlinge gemäß Testament des Bäckermeisters C.B. als Ersatznacherben berufen seien. Eine Berichtigung des Erbscheins sei beantragt. Der Löschung des unvollständigen Nacherbenvermerks im Grundbuch werde widersprochen. Es bestünden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der befreiten Vorerbin, der aufgrund einer Demenz die Pflegestufe II zuerkannt worden sei.
- 6
Mit Antrag vom 13.12.2011 haben die Antragsteller gem. § 15 GBO die Umschreibung des Eigentums sowie die Löschung des in in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Rechtes beantragt. Mit Verfügung vom 29.02.2012 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass es zwar von einem entgeltlichen Verfügungsgeschäft der befreiten Vorerbin ausgehe und es nach dem Dafürhalten des Amtsgerichts einer Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben zur Veräußerung bzw. Löschung des Nacherbenvermerks nicht bedürfe. Allerdings sei den Nacherben und Ersatznacherben vor der Löschung des in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Rechts wegen Grundbuchunrichtigkeit rechtliches Gehör zu gewähren.
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Mit Zwischenverfügung vom 18.04.2012 hat das Grundbuchamt mit den Antragstellern mitgeteilt, dass das Nachlassgericht mittlerweile die dem Grundbuchamt vorliegende Erbscheinsausfertigung nach C.B. (verst. am 13.10.1969) eingezogen habe. Dem Grundbuchamt sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, wer als Ersatznacherbe des verstorbenen Nacherben berufen sei und wem somit vor Löschung des Nacherbenvermerkes tatsächliches rechtliches Gehör zu gewähren sei. Es werde daher um Herreichung einer berichtigten Erbscheinsausfertigung, welche die Regelung zur Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge nach dem am 13.10.1969 verstorbenen C.B. vollständig enthalte, gebeten und eine Frist zur Behebung des Hindernisses von 2 Monaten gesetzt.
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Hiergegen haben die Antragsteller am 27.04.2012 Beschwerde eingelegt. Unabhängig davon, ob der bislang vorliegende Erbschein richtig oder falsch sei, sei mit der Eintragung der Vormerkung für den Erwerber ein Anwartschaftsrecht entstanden. Nach Eintragung der Vormerkung schade die Bösgläubigkeit des Erwerbers oder ein Amtswiderspruch nicht mehr. Die spätere Einziehung des Erbscheins spiele für den Grundbuchvollzug dieses Vertrages keine Rolle mehr. Komme ein gutgläubiger Erwerb vom Vorerben in Betracht, dann sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung rechtlichen Gehörs der Zeitpunkt vor Eintragung der Vormerkung. Habe das Grundbuchamt es versäumt, rechtzeitig vor Entstehung des Anwartschaftsrechts rechtliches Gehör zu gewähren, sei es ihm versagt, später rechtliches Gehör nachzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des § 892 Abs. 2 BGB seien die Ersatzerben grundbuchlich nicht gesichert gewesen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 30.10.2012 haben die Antragsteller ausgeführt, nach § 892 Abs. 2 BGB sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung. Ihnen sei erst nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung bekannt geworden, dass tatsächlich eine Ersatznacherbfolge angeordnet war. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs könne sich nur auf diejenigen Personen beziehen, die im bis dahin vorliegenden Erbschein benannt worden seien. Es sei fehlerhaft, nicht nur die damals bekannten Nacherben, sondern auch die Ersatznacherben anzuhören, weil die Existenz einer Ersatzerbenanordnung den Erwerbern bis zum maßgeblichen Zeitpunkt unbekannt gewesen sei.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. Das Grundbuchamt gehe mit den Antragstellern von einer nachgewiesenen entgeltlichen Verfügung einer befreiten Vorerbin aus, so dass es einer Zustimmung der Nacherben zur Verfügung des befreiten Vorerben nicht bedürfe. Mit der entgeltlichen Verfügung und dem Grundbuchvollzug werde der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig und sei auf Antrag zu löschen. Bei einem Buchberechtigten sei bei Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (entgeltliche Verfügung des Vorerben) vor Löschung des Nacherbenvermerkes mit der Eigentumsumschreibung rechtliches Gehör zu gewähren, da die von der Berichtigung materiellrechtlich Betroffenen bei der Vorlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO nicht mitwirken, auch wenn diese nur eine noch vermeintliche Buchposition bekleiden würden. Betroffen sei das Recht der Buchberechtigten, vom Verfahrenshergang informiert zu werden. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sei unrichtig, denn er weise lediglich die Nacherbfolge, nicht jedoch auch die vom Erblasser angeordnete Ersatznacherbfolge und den Personenkreis der Ersatznacherben aus. Das Grundbuchamt habe seinen guten Glauben hinsichtlich der Grundbuchrichtigkeit gem. § 892 BGB bezüglich der Vollständigkeit des Nacherbenvermerkes verloren. Aufgrund der im handschriftlichen Testament des Erblassers Bäckermeister C.B. angeordneten Ersatznacherbfolge hätten auch die Ersatznacherben des verstorbenen Nacherben Ch.B. im Verfahren ein Recht auf Beteiligung und auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Grundbuchamt habe daher gem. § 35 GBO einen berichtigten Vorerbenerbschein angefordert, damit in der Form des § 29 GBO dargelegt werde, dass Ersatznacherbfolge angeordnet sei und welcher Personenkreis zu den Ersatznacherben zähle, denen rechtliches Gehör zu gewähren sei.
- 11
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 haben die Antragsteller eine notariell beurkundete Zustimmungerklärung der potentiellen Ersatzerben Dr. A.B., J.B. und Ä.B. vorgelegt, in der diese als Nacherben den Erklärungen und Verfügungen des Vorerben in der Urkunde UR-Nr. 471/2011 zustimmen und die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch bewilligen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.12.2012 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Beschwerde in der Hauptsache erledigt sei und eine unbeglaubigte Kopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins nach C.B. vom 27.11.2012 vorgelegt. Eine Verpflichtung zur Tragung von Kosten bestehe nicht, weil die Beschwerde begründet sei.
2.
- 12
Die zunächst gem. § 71 GBO zulässig eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist mit der Erledigung der Beanstandung durch die Antragsteller zu 1. und 2. aus der Zwischenverfügung vom 18.04.2012 unzulässig geworden. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dass Amtsgericht, dem die Überprüfung der Authentizität der vorgelegten Kopie durch Beiziehung der Nachlassakten unproblematisch möglich ist, die Vorlage der unbeglaubigten Kopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins nach C.B. zur Behebung der Beanstandung ausreichen lässt und sich mithin vorliegend die Hauptsache nach Einlegung der zulässigen Beschwerde erledigt hat. Tritt eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, wird dieses unzulässig (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rdnr. 56). Da die Antragsteller ihren Antrag nicht explizit umgestellt und eine auf die Entscheidung über die Kosten begrenzte Entscheidung begehrt haben, war eine auf die bloße Frage der Kostentragungspflicht begrenzte Entscheidung hier nicht zu treffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 84 FamFG.
- 14
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann zu tragen gehabt hätten, wenn sie die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Kosten beschränkt hätten. Zu Recht beabsichtigt das Amtsgericht, den Nacherben bzw. Ersatznacherben des verstorbenen Nacherben Ch.B. als Buchberechtigten vor Löschung des Nacherbenvermerks rechtliches Gehör zu gewähren. Wie in der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, ist den durch einen Nacherbenvermerk gesicherten Nacherben und Ersatznacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 GBO - wie etwa im vorliegenden Falle einer nachgewiesenen entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben - rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. etwa Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rdnr. 49 m. w. N.). Dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf diejenigen, deren grundbuchmäßiges Recht durch die beeinträchtigende Verfügung beeinträchtigt werden kann. Im Regelfall handelt es sich dabei um die namentlich im Nacherbenvermerk benannten Nacherben oder Ersatznacherben. Ist dem Grundbuchamt allerdings auf andere Weise bekannt geworden, dass die grundbuchmäßigen Rechte weiterer Personen beeinträchtigt werden können, so ist auch diesen als Beteiligten im Sinne von § 7 FamFG rechtliches Gehör zu gewähren.
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Im Zeitpunkt des Eingangs des Löschungsantrages der Antragsteller zu 1. und 2. vom 13.12.2011 war dem Grundbuchamt aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Ersatznacherben Dr. A.B. und O.B. vom 13.07.2011 positiv bekannt, dass diese geltend machten, infolge einer unrichtigen Fassung des Nacherbenvermerks im Grundbuch in ihrer Stellung als Ersatznacherben des am 13.10.1969 verstorbenen Bäckermeisters C.B. beeinträchtigt zu sein. Bei dieser Sachlage ist es dem Grundbuchamt verwehrt, sich "sehenden Auges" darüber hinwegzusetzen, dass Beteiligte eine Berichtigung eines unrichtigen Nacherbenvermerks und ihre Beteiligung an der Entscheidung über die Löschung des Nacherbenvermerks insgesamt anstreben und diese schlicht zu "enthören". Zur Entscheidung der Frage, ob eine Beteiligtenstellung i. S. des § 7 FamFG gegeben ist, bedarf es vielmehr vor der Löschung des Nacherbenvermerks der abschließenden Klärung der Frage, wem als Nacherben, Erben eines verstorbenen Nacherben ( nach §§ 2108 Abs. 2, 2074 BGB kann auch beim bedingten Nacherben ein erbliches Nacherbenrecht vorliegen) oder Ersatznacherben rechtliches Gehör zu gewähren ist. Hierzu bedarf es gem. § 35 GBO der Vorlage eines Erbscheins nach dem am 13.10.1969 verstorbenen Bäckermeister C.B. Da dem Grundbuchamt ein entsprechender Erbschein nicht vorgelegt worden ist, entspricht die in der Zwischenverfügung vom 18.04.2012 erteilte Auflage, gem. § 29 GBO eine Ausfertigung des Erbscheins des am 13.10.1969 verstorbenen C.B. vorzulegen, der Rechtslage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Antragstellern die Verpflichtung auferlegt hat, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein nach § 35 GBO vorzulegen.
- 16
Die Berufung der Antragsteller zu 1. und 2. auf einen vorrangigen Gutglaubensschutz geht fehl. Ein im Grundbuch angebrachter Nacherbenvermerk dient dazu, den Nacherben oder dessen Erben davor zu schützen, dass Verfügungen des Vorerben entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. Demharter, a.a.O., § 51 Rdnr. 31). Die namentliche Eintragung von Nacherben im Grundbuch bewirkt dagegen keinen öffentlichen Glauben dahingehend, dass ein Grundstückserwerber darauf vertrauen könnte, dass die aus dem Grundbuch ersichtlichen Nacherben die einzigen seien (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 04.11.1987 - 2 Wx 40/87 -, zitiert nach Juris), denn die Vermutungen des § 891 BGB gelten nicht für im Grundbuch mögliche Eintragungen, die keine Rechte betreffen. Hierzu zählt auch der zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs in Abteilung II des Grundbuchs eintragungsfähige Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO. Dessen Wirkung erschöpft sich allein in der Beseitigung des guten Glaubens hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des als Vorerben eingetragenen Eigentümers. Hinsichtlich der Richtigkeit der eingetragenen Verfügungsbeschränkung gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs dagegen nicht (vgl. JurisPK-BGB, 6. Aufl., Toussaint, § 891 Rdnr 12 f.; § 892 Rdnr. 25).
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Die Festsetzung des Gegenstandwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 30 Abs. 2, 131 Abs. 4 KostO.
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Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sieht der Senat nicht.
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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.