Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. März 2008 - 3 W 28/08
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.03.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 02.02.2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben vor dem Landgericht Schwerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Ursache von Durchfeuchtungen ihres Hauses beantragt, welche ihrer Ansicht nach durch das nachbarliche Haus des Antragsgegners herrührten. Antragsgemäß hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf Beanstandungen insbesondere der Antragsteller hat es drei Ergänzungsgutachten des Sachverständigen veranlasst.
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Die Antragsteller haben dem Sachverständigen die erforderliche Fachkompetenz abgesprochen und unter Vorlage eines Privatgutachtens die Einholung eines neuen Gutachtens eines anderen Sachverständigen beantragt. Dies hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
- 3
Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
- 4
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
- 5
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
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1. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ein neues (weiteres) Sachverständigengutachten einholen kann, sind in § 412 ZPO geregelt, der gem. § 492 Abs. 1 ZPO auch auf das selbständige Beweisverfahren Anwendung findet. § 412 ZPO sieht ein Beschwerderecht der Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung des Gerichts nicht vor.
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2. Ein Beschwerderecht ist aber auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben.
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a. Anders als die Entscheidung des Gerichtes über die mündliche Anhörung des Sachverständigen gem. §§ 411 Abs. 3, 397 ZPO, die auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten erfolgt und dem Tatrichter kein Ermessen einräumt (BGH Urt. vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02 - MDR 2004, 699; BGH Beschl. vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94; OLG Düsseldorf Beschl. vom 18.04.2000 - 22 W 10/00 - NZBau 2000, 385 = NJW-RR 2001, 141; OLG Hamburg Beschl. vom 06.08.2002 - 2 Wx 47/02 - WuM 2003, 114), steht die Entscheidung über die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH Urt. vom 04.03.1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 = MDR 1980, 62; BGH Urt. vom 16.03.1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; OLG Düsseldorf Beschl. vom 12.09.1997 - 22 W 48/97 - BauR 1998, 366 = NJW-RR 1998, 933). Prozessleitende Anordnungen des Gerichts, die in seinem freien Ermessen stehen, betreffen jedoch den amtswegigen Verfahrensgang und ermöglichen keine Anfechtung mit der Beschwerde (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 33). Eine Entscheidung von Amts wegen rechtfertigt die Beschwerde auch dann nicht, wenn mit ihr zugleich ein Gesuch einer Partei entschieden wird (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 567 Rn. 14; ähnlich auch Stein/Jonas/Grunski, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rn. 16; MünchKommZPO/Braun, 2. Aufl., § 567 Rn. 7; OLG Rostock Beschl. vom 22.03.2007 - 7 W 122/06 - OLGR Rostock 2007, 841).
- 9
b. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist aus Sicht des Senates auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens nicht geboten. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren sollen gem. § 485 Abs. 3 ZPO nicht weiter gehen als im Hauptprozess (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Koblenz Beschl. vom 30.01.2007 - 5 W 71/07; OLG Köln Beschl. vom 28.04.1999 - 19 W 15/99 - NJW-RR 2000, 729). Dieser Gleichklang muss auch für die Beschwerdemöglichkeiten gelten. Würde den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens ein Beschwerderecht für den Fall, dass das Gericht ein erneutes Gutachten nicht einholt, wenn nur eine der Parteien dies verlangt, eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde.
- 10
Dem wird in der Rechtsprechung vereinzelt entgegengehalten, dass das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens eine Beweiswürdigung nach § 286 ZPO aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens nicht vorzunehmen habe und daher auch nicht von Amts wegen prüfe, ob die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen. Daher komme im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens allein auf Antrag einer der Parteien in Betracht (OLG Frankfurt Beschl. vom 07.12.2007 - 4 W 64/07), so dass die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben seien. Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht. Der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für das selbständige Beweisverfahren insoweit nicht getroffen, sondern es bei dem allgemeinen Verweis auf die für die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geltenden Vorschriften bewenden lassen. Zudem würde die Einräumung eines Beschwerderechts dazu führen, dass der Richter im selbständigen Beweisverfahren zu der diesem Verfahren seiner Konzeption nach fremden Beweiswürdigung angehalten würde, könnte er anderweitig doch nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen.
- 11
Die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens werden durch die Verneinung eines gesonderten Beschwerderechts auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Bundesgerichtshof eröffnet nämlich im Fall der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit, in den engen Grenzen des § 412 ZPO ein erneutes Gutachten im Hauptsacheverfahren einzuholen (BGH Beschl. vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94). Den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens bleibt damit die Möglichkeit, durch das Betreiben des Hauptsacheverfahrens das Beweisergebnis einer Würdigung des Tatrichters im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu unterziehen. Hält dieser die Voraussetzungen des § 412 ZPO für nicht gegeben, kann dies nur durch Anfechtung der hierauf gestützten Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden, also regelmäßig mit der Berufung. Das aber entspricht der Überprüfungsmöglichkeit im Falle einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Dass die Überprüfung des Beweisergebnisses hierdurch ggf. in ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren verlagert wird, steht dem Beschleunigungscharakter des selbständigen Beweisverfahrens aus Sicht des Senates nicht entgegen. Im Gegenteil entfernte sich das Verfahren umso weiter von diesem, umso mehr zusätzliche Möglichkeiten der Durchführung von Rechtsmittelverfahren eröffnet würden. Die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens sind auch ohne die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtsmittelweges den gutachterlichen Feststellungen nicht ohne Korrekturmöglichkeit ausgesetzt, bleibt ihnen doch das Korrektiv der ergänzenden mündlichen Anhörung auch im selbstständigen Beweisverfahren, welches zur umfassenden Erläuterung des Beweisergebnisses genutzt werden kann.
- 12
3. Im Ergebnis dieser Erwägungen hält der Senat im Anschluss an die weit überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die sofortige Beschwerde für nicht zulässig (ebenso OLG Düsseldorf Beschl. vom 12.09.1997 - 22 W 48/97 - BauR 1998, 366 = NJW-RR 1998, 933; OLG Hamm Beschl. vom 13.03.1996 - 12 W 3/96 - OLGR Hamm 1996, 203; OLG Frankfurt Beschl. vom 22.01.1996 - 1 W 38/95 - OLGR Frankfurt1996, 82; OLG Köln Beschl. vom 28.04.1999 - 19 W 15/99 - NJW-RR 2000, 729; Zöller/Gummer, § 567 Rn. 35; ausdrücklich offen gelassen BGH Beschl. vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94; a.A. OLG Frankfurt Beschl. vom 07.12.2007 - 4 W 64/07).
III.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 14
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gem. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO gegeben, weil die vorstehend aufgezeigte Streitfrage grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)