Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. März 2007 - 3 W 130/05
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt P. S.) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Beschwerde: 1.069,30 €.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt P. S.) vertrat den Beklagten in dem Rechtsstreit des Klägers gegen diesen vor dem Landgericht Neubrandenburg. Das Landgericht wies am 13.07.2004 die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Am 30.07.2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten beantragt. Der Kläger nahm seine Berufung am 26.10.2004 zurück und am selben Tag erlegte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (7 U 103/094) ihm die Kosten der Berufung auf. Am 18.11.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten setzte die Rechtspflegerin am 26.11.2004 auf 1.169,30 € nebst Zinsen fest. Der Antragsteller (Rechtsanwalt P. S.) erstrebte die Umschreibung des Titels auf sich mit der Begründung, der Beklagte habe schon am 15.02.2004 alle Kostenerstattungsansprüche an ihn abgetreten. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Beklagten (Antragsgegnerin) hingegen beantragte die Umschreibung des Titels auf sich als Insolvenzverwalterin, wobei sie ausdrücklich die Anfechtung der Sicherungsabtretung erklärte. Die Rechtspflegerin erteilte ihr am 24.10.2005 die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und wies den Antrag des Rechtsanwalts S. auf Titelumschreibung zurück. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf.
II.
- 2
Die zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
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Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aufgrund der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.10.2004 unterliegt gemäß § 80 InsO dem Insolvenzbeschlag, sodass Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 ZPO die Insolvenzverwalterin ist. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, der Beklagte und Schuldner habe den Kostenerstattungsanspruch zuvor an ihn abgetreten.
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1. Ausweislich der schriftlichen Abtretungsvereinbarung trat der Beklagte seine Kostenerstattungsansprüche zur Absicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwalts an diesen ab. Diese Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des Abtretenden lediglich ein Absonderungsrecht des Zessionars (§ 51 Nr. 1 InsO) bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags. Somit ist die Insolvenzverwalterin berechtigt, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2004 festgesetzten Kosten zur Insolvenzmasse zu ziehen.
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2. Die abgetretene Forderung ist zudem deshalb massebefangen, weil gewichtige Anzeichen für ihre Anfechtbarkeit sprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523 = ZInsO 2004, 1148). Zwar datiert die Abtretungsvereinbarung vom 15.02.2004, also geraume Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Jedoch gilt die Abtretung nach § 140 Abs. 1 InsO erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Demgemäß wird eine abgetretene, zukünftige Forderung erst mit ihrem Entstehen wirksam (vgl. BGH ZIP 1997, 513, 514; MünchKomm Kirchhoff, InsO, § 140 Rn. 14 m.w.N.). Somit fällt das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger (26.10.2004) in die Zeit nach Beantragung des Insolvenzverfahrens (30.07.2004). Anspruch auf diese Absicherung seiner Honorarforderung hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht, sodass er eine Sicherung erhielt, die er nicht zu beanspruchen hatte. Da er sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten erlangte, ist sie nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bekannt war.
- 6
Die Anfechtbarkeit der Abtretung ist auch im Verfahren gemäß § 727 ZPO zu beachten. Es wäre nicht sinnvoll, den Kostenfestsetzungstitel auf den Beschwerdeführer umzuschreiben und ihn sodann dem Rückgewähranspruch der Insolvenzverwalterin auszusetzen. Soweit er die Anfechtbarkeit der Abtretung nicht akzeptiert sondern die Rechte aus der Sicherungszession verfolgt, bleibt ihm unbenommen, die Insolvenzverwalterin auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch zu nehmen.
III.
- 7
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Gegenstandswert der Beschwerde richtet sich nach dem Titel, dessen Umschreibung der Beschwerdeführer begehrt.
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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)