Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10

published on 14/09/2011 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Nachlassgericht - vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

4. Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Erblasser verstarb am 24.02.2009. Am 03.12.2009 beantragte die Beteiligte zu 2., die Ehefrau des Erblassers, die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge für die Beteiligten zu 1. bis 4. Am 11.01.2010 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt, welcher auch die Beteiligten zu 1. bis 4. als Erben auswies.

2

Am 08.02.2010 erfolgte die Erklärung der Erbausschlagung der Beteiligten zu 1. und die Anfechtung der Ausschlagungsfrist. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe von den Schulden des Erblassers nichts gewusst.

3

Am 26.02.2010 erschienen die Beteiligten zu 2. und zu 3. bei dem Amtsgericht Stralsund und erklärten zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass die Beteiligte zu 1. erst durch die Schuldnerberaterin der Beteiligten zu 2. von dem tatsächlichen Nachlassbestand erfahren habe. Sie habe gewusst, dass Schulden bestanden haben.

4

Mit Schriftsatz vom 11.03.2010 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 11.01.2010 einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

5

Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat das Amtsgericht Stralsund, Nachlassgericht, festgestellt, dass die Erbausschlagung der Antragstellerin nicht fristgemäß erfolgt und somit unwirksam ist. Die Einziehung des am 11.01.2010 erteilten Erbscheins hat es abgelehnt. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf diese Bezug genommen.

6

Mit ihrer Beschwerde vom 02.06.2010 begehrt die Antragstellerin weiterhin die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11.01.2010 bzw. dessen Kraftloserklärung sowie ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

7

Es treffe zwar zu, dass sie die Erbausschlagung nicht fristgerecht erklärt habe. Jedoch habe sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die Erbschaftsannahme durch Niederschrift beim Nachlassgericht Löbau zum Aktenzeichen 01 VI 0102/10 UR I 29/10 am 08.02.2010 angefochten und das Erbe zugleich ausgeschlagen. Sie hält Anfechtungsgründe weiterhin für gegeben.

8

Der Beschwerdeführerin sei weder der Lauf der Ausschlagungsfrist noch die Möglichkeit der Ausschlagung bekannt gewesen. Sie sei hierüber auch nicht durch das Nachlassgericht belehrt worden. Der von ihrer Mutter ohne ihre Kenntnis beantragte gemeinschaftliche Erbschein sei ihr erst am 26.01.2010 durch die Schuldnerberaterin der Mutter übermittelt worden. Sie habe geglaubt solange nichts unternehmen zu müssen, bis sie eine Nachricht vom Nachlassgericht erhielte. Hierauf sei das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss überhaupt nicht eingegangen.

9

Bis zur Mitteilung der Schuldnerberaterin vom 04.02.2010 habe sie auch einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses unterlegen. Sie sei erst mit Schreiben der Schuldnerberaterin ihrer Mutter, der Beteiligten zu 2., vom 04.02.2010 über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses informiert worden. Hieraus habe sich ergeben, dass der Nachlass mit 16.000,00 € überschuldet ist, was ihr bis dahin nicht bekannt gewesen sei. Sie habe auch keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass der Erblasser Schulden hinterlassen habe. Noch zwei Jahre zuvor habe ihr die Mutter erklärt, dass beide schuldenfrei seien.

10

Ihr Bruder, der Beteiligte zu 3., habe ihr noch am 30.01.2010 telefonisch mitgeteilt, dass sie ca. 10.000,00 € erben könne. Die Antragstellerin habe den konkreten Schuldenstand entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes nicht bei ihrer Mutter erfragen können, weil diese bis zur Mitteilung durch ihre Schuldnerberaterin von einem positiven Nachlass von ca. 65.000,00 € ausgegangen sei und von der Überschuldung nichts gewusst habe.

II.

11

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

12

Gemäß § 2361 BGB ist ein Erbschein einzuziehen oder für kraftlos zu erklären, wenn dieser unrichtig ist. Ohne Belang ist, ob die Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit des Erbscheins ergibt, bereits bei dessen Erteilung vorgelegen haben oder späterhin entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.

13

Die Beteiligte zu 1. hat die Erbschaft nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Kenntnis setzt dabei ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus, aufgrund dessen von ihm erwartet werden kann, dass er vernünftigerweise in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eintritt (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1944, Rn. 2). Er muss also wissen, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Kennenmüssen und grobfahrlässige Unkenntnis stehen dabei der Kenntnis nicht gleich (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).

14

Von dem Anfall des Erbes erlangt der Erbe dann Kenntnis, wenn ihm der Tod des Erblassers bekannt wird. Bei gesetzlicher Erbfolge ist weiterhin die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Palandt/Weidlich, § 1944 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 10.11.2009, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892). Dass beides der Beteiligten zu 1. nicht zeitnahe zum Eintritt des Erbfalles bekannt gewesen ist, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Abgabe der Erklärung vom 08.02.2010 die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB längst verstrichen war. Auch ein möglicher Irrtum über die Höhe des Nachlasses konnte den Lauf der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB allein nicht hindern (MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1944 Rn. 7).

2.

15

Gemäß § 1956 BGB kann jedoch die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Mit dieser Vorschrift wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist, mit welcher die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt, der Annahmeerklärung gleichgesetzt. Daher kann sie gemäß § 119 BGB wegen Irrtums angefochten werden.

16

Gemäß § 1954 BGB hat die Anfechtung der Fristversäumung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. Diese Frist hat die Beteiligte zu 1. nach ihrem Vorbringen gewahrt. Sie will mit dem Schreiben der Schuldnerberaterin der Beteiligten zu 2. vom 04.02.2010 von den Umständen ihres Irrtums erfahren haben und hat die Anfechtung am 08.02.2010 erklärt.

3.

a.

17

Eine Anfechtung kann in Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB dann erfolgen, wenn der Ausschlagende die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, sondern die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist und er daher keinen Annahmewillen hatte (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1985, 15 W 131/85, FamRZ 1985, 1185; AG Wedding, Urt. v. 20.12.1989, 13 C 282/89, MM 1999, 82; AG Nordheim, Urt. v. 14.07.2005, 3 C 585/04, NJW-RR 2007, 9; Palandt/Weidlich, § 1956 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 8).

18

Die Beteiligte zu 1. stützt ihre Anfechtung der Fristversäumung u.a. auf die fehlende Kenntnis von der Möglichkeit der Erbausschlagung, den Lauf der Ausschlagungsfrist sowie der Wirkungen des Fristablaufes. Allein hierauf gestützt, kann sie die Fristversäumung nicht mit Erfolg anfechten, weil es für die Fristversäumung gleichwohl an einer Kausalität des Irrtums fehlt. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschlagungsfrist nämlich ging die Beteiligte zu 1. noch davon aus, dass der Nachlass, zu dem insbesondere das hälftige Miteigentum an einem Grundstück gehörte, nicht verschuldet ist und das Grundstück einen höheren Verkehrswert aufweise, als sich dies nunmehr herausgestellt hat. Dafür, dass sie gleichwohl das Erbe habe ausschlagen wollen, dies aber nur wegen der Unkenntnis der Ausschlagungsfrist noch nicht getan habe, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht für den Erbwillen eher, dass der Beteiligte zu 3. sie noch am 30.01.2010 angerufen und ihr mitgeteilt haben soll, sie könne ca. 10.000,00 € erben. Dass sie dies nicht wolle und dies auch zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Beteiligte zu 1. indes nicht.

b.

19

Neben der Anfechtung wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der Erbausschlagung und des Laufes der Ausschlagungsfrist kommt gemäß § 1956 BGB auch eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Bedeutung derselben wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Wildemann in jurisPK-BGB 5. Aufl., § 1956 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 6). Die Frage der generellen Bedeutung der Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB auf die Anfechtung nach § 1956 BGB braucht der Senat jedoch für die Entscheidung des Einzelfalles nicht beantworten.

20

Objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach § 119 II BGB, wenn auch die subjektiven Elemente des Irrtums hinzugetreten sind. Die Überschuldung des Nachlasses ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (BGH, Urt. v. 08.02.1989, IVa ZR 98/87, NJW 1989, 2885; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.1998, 11 U 49/98, OLGR-Düsseldorf, 1999, 446; BayObLG, Beschl. v. 24.02.1993, 1z BR 55/1992, NJW-RR 1993, 780 = FamRZ 1993, 1367). Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind aber nur relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen, der Irrtum also wesentliche Verbindlichkeiten betrifft, deren Bestehen ungeklärt ist (BGH, Urt. v. 08.02.1989, IVa ZR 98/87, NJW 1989, 2885; BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, NJW 2003, 216; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2009, 19 U 150/08, FamRZ 2009, 1182). Verkehrswesentliche Eigenschaft in diesem Sinne ist hingegen nicht der Marktpreis einer Sache - hier des Nachlasses - selbst (OLG Stuttgart, a.a.O.). Schon hiernach ist zweifelhaft, ob eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums vorliegend in Betracht kommen kann. Die Erben sind nämlich von einem wesentlich höheren Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundstückes ausgegangen, als die Schuldnerberaterin diesen bei ihrer Berechnung angesetzt hat. Wäre dieser zutreffend gewesen, hätte auch in Kenntnis sämtlicher nunmehr festgestellter Schulden eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorgelegen.

21

Der Senat braucht dies aber nicht abschließend entscheiden, weil es bereits an einer Kausalität der Kenntnis über die tatsächliche Höhe des Nachlasses für die Willensbildung der Beteiligten zu 1. innerhalb der Ausschlagungsfrist fehlt. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Umfang des Nachlasses für die Entscheidung des Erben, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will, überhaupt von Bedeutung war. Ist ihm der Bestand des Nachlasses hingegen gleichgültig, kommt ihm kein willensbildender Faktor zu und eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB kann hierauf nicht gestützt werden (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12).

22

Dass der Beteiligten der Bestand des Nachlasses bis zum 04.02.2010 und damit weit über die Ausschlagungsfrist hinaus gleichgültig war, wird schon daraus ersichtlich, dass sie hierüber über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Nachforschungen angestellt hat, nicht einmal bei der Beteiligten zu 2. oder bei anderen dem Nachlass näher stehenden Personen nachgefragt hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie etwa bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses oder sonst an der Feststellung des Nachlasses mitgewirkt hat. Sie selbst hat vielmehr vorgetragen, dass sie bereits vor dem Versterben ihres Vaters gegenüber der gesamten Familie immer deutlich gemacht habe, dass sie gerade auf ihr Erbe verzichten wolle, damit - so die Vorstellung - die im Hause wohnenden Familienmitglieder sie, die Beteiligte zu 1., nicht auszahlen müssten. Dies lässt klar zu Tage treten, dass es ihr egal war, ob und in welchem Umfang ihr ein Erbteil zustehen würde, weil sie ihn ohnehin nicht in Anspruch nehmen wollte. Damit konnte ihr der Umfang des Nachlasses gleichgültig sein und war dies offensichtlich auch.

23

Nach alledem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg einen Irrtum in Anspruch nehmen, der sie gem. §§ 1956, 119 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte. Demnach ist auch der streitgegenständliche Erbschein nicht unrichtig geworden.

4.

24

Insoweit es bereits dem Hauptsachebegehren der Beteiligten zu 1. an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt, kann ihr für das Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.

5.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 84 FamFG. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO bestimmt.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ
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published on 10/11/2009 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3., ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde der
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Annotations

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.