Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2009 - 3 UH 3/09

published on 19/05/2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2009 - 3 UH 3/09
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Gericht

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Miteigentümer eines Grundstücks den anteiligen Ausgleich von ihr vorverauslagter Grundsteuer und Gebäudeversicherungen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

3

Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

4

Als Anspruchsgrundlage der von der Klägerin geltend gemachten Forderung kommt § 748 BGB in Betracht. Grundlage für diesen Anspruch ist die Miteigentümerstellung der Partei. Somit leitet sich der Anspruch allein aus deren Eigentümerstellung her. Für solche Fälle hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 03.12.1998, 2 AR 6/98, NJW-RR 1999, 744) einen besonderen Gerichtsstand des § 26 ZPO auch über dessen unmittelbaren Wortlaut hinaus bejaht (ebenso vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 26 Rn. 2). Dem schließt sich der Senat an.

5

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.02.1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
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published on 07/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt zu erklären: a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freif
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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.