Oberlandesgericht Rostock Urteil, 21. Mai 2007 - 3 U 205/06
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 08.12.2006 - Az.: 9 O 114/01 - dahingehend abgeändert, dass Ziffer 2 des Urteils (Kostenentscheidung) ersatzlos entfällt.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 30.000,00 €.
Gründe
I.
- 1
Mit ihrer Klage vom 08.03.2001 hat die Klägerin die spätere Insolvenzschuldnerin TMW H. GmbH auf Zahlung von Kostenvorschuss sowie Erstattung von Kosten zur Mangelbeseitigung in Anspruch genommen. Am 02.08.2001 erging ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren; die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 57.660,00 DM nebst Zinsen zu zahlen und es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den Austausch des optisch verfärbten Teppichbodens im Bereich des direkten Lichteinfalls in den Gebäuden Ä. Nr. sowie S. W. gegen neuen Teppichboden entstehen. Die beklagte Schuldnerin legte am 21.08.2001 Einspruch ein. Mit Beschluss vom 17.09.2001 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,00 DM vorläufig ein. Die beklagte Schuldnerin erbrachte Sicherheit durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Dresdner Bank vom 27.09.2001.
- 2
Mit Beschluss vom 25.03.2002, Az: 60 IN 62/02, eröffnete das Amtsgericht Rostock das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TMW H. GmbH und bestellte Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter.
- 3
Mit Schriftsatz vom 20.04.2006 beantragte die Klägerin, das Verfahren aufzunehmen und das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihre Forderung in Höhe von 29.481,09 € nebst Zinsen zur Tabelle festgestellt werde. Der Beklagte erklärte, das Verfahren nicht aufzunehmen.
- 4
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Klägerin.
- 5
Mit Urteil vom 28.12.2006 wies das Landgericht Rostock den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin als unzulässig zurück.
- 6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass ihr Aufnahmeantrag zulässig sei, weil sie Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erwirkt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 08.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock abzuändern und das Verfahren aufzunehmen sowie das Versäumnisurteil vom 02.08.2001 aufrechtzuerhalten,
- 9
hilfsweise
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die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen.
- 11
Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.
- 13
1. Die Berufung ist statthaft.
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Die angefochtene Entscheidung ist ihrer Natur nach ein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO. Im Betreff der Rechtsmittel ist sie allerdings als Endurteil anzusehen (§ 280 Abs. 2 ZPO), da aufgrund der vom Gericht angenommene Unterbrechung kein Endurteil ergeht, mit Hilfe dessen Anfechtung die rechtschutzbegehrende Partei die Entscheidung über die Unterbrechung überprüfen lassen könnte.
- 15
Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Damit bliebe das Verfahren wegen der Insolvenz der ursprünglichen Beklagten unterbrochen. Zwischenurteile im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung sind selbstständig anfechtbar, und zwar gleichgültig, ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, IX ZB 161/05, NJW-RR 2006, 913 = MDR 2006, 1007) oder - wie hier - verneint wird (BGH, Beschl. v. 08.06.2004, IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983 = MDR 2004, 1312; Beschl. v. 21.10.2004, IX ZB 205/03, NJW 2005, 290 = MDR 2005, 345; Beschl. v. 10.11.2005, IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288 = MDR 2006 529).
- 16
2. In der Sache hat die Berufung der Klägerin - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - keinen Erfolg. Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochenen Rechtsstreits ist unwirksam, weil es sich vorliegend nicht um ein Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO handelt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen, eröffnet der Klägerin daher nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreits gem. § 85 Abs. 2 InsO.
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2.1. § 85 InsO regelt die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Recht zu Gunsten der Teilungsmasse in Anspruch genommen wird (Aktivprozesse). Wird ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht (Passivprozess), ist zu unterscheiden: Stellt das geltend gemachte Recht ein Aus- oder Absonderungsrecht oder eine Masseverbindlichkeit dar (Passivprozess zur Teilungsmasse), so richtet sich die Aufnahme nach § 86 InsO. Ist eine Insolvenzforderung Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits, so liegt ein "Passivprozess zur Schuldenmasse" vor, der erst nach Anmeldung, Prüfung und Widerspruch gegen die Forderung aufgenommen werden kann (§§ 87, 174 ff., 180 Abs. 2, 184 Abs. 2 InsO).
- 18
Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt, ist grundsätzlich nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger oder Beklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschl. v. 12.02.2004, V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925 m. w. N.).
- 19
Danach ist ein Aktivprozess zu bejahen, wenn die (spätere) Insolvenzschuldnerin zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einer für vorläufig vollstreckbar erklärten, nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung gezahlt hat (BGH, Urt. v. 27.03.1995 II ZR 140/93; NJW 1995, 1750). In einem solchen Fall geht es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darum, ob der Kläger die an ihn gezahlten Beträge behalten darf, oder ob er sie zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss (a.a.O.); der ursprüngliche Passivprozess ist umgeschlagen in einen Aktivprozess. Dies gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner bisher nur Klageabweisung beantragt, also noch keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gem. § 717 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht hat (Schumacher in MüKo, InsO, § 85 Rn 9). Wird - wie hier - der Schuldner wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommen, so können die Zahlungsklage ein Aktivprozess und die Feststellungsklage ein Passivprozess sein (BGH, Urt. v. 27.03.1995, II ZR 140/93, NJW 1995, 1759).
- 20
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtsstreit als Aktivprozess i.S.v. § 85 InsO anzusehen ist, ist die Zeit der Unterbrechung (a. a. O. m. w. N.).
- 21
2.2. Ursprünglich handelte es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung und Feststellung um einen Schuldenmassestreit i. S. v. § 87 InsO (Passivprozess), denn sie sind auf eine aus der Insolvenzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
- 22
a) Hinsichtlich des titulierten Feststellungsanspruchs (Ziff. 2 des Versäumnisurteils) liegt unabhängig von der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft weiterhin ein Passivprozess vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem. § 45 InsO geschätzten Wert unter den Voraussetzungen der §§ 179 f InsO aufgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 27.03.1995 a. a. O.). Unbeschadet ihres uneingeschränkten Berufungsantrages vertritt die Klägerin hierzu - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - keine abweichende Auffassung.
- 23
b) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches ist der Rechtsstreit nicht in einen Aktivprozess umgeschlagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ließ die Sicherung der Ansprüche durch eine Bürgschaft den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozess werden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, IX ZR 221/04, NJW-RR 2005, 989). Sicherungsgeberin ist hier die Dresdner Bank; folglich geht es in dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht um die Frage, ob die Klägerin das Erhaltene zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss. Ein Rückgewähranspruch bestünde allein auf Seiten der Sicherungsgeberin. Ein Aktivprozess läge selbst dann nicht vor, wenn - was bisher nicht erfolgt ist - die Dresdner Bank als Bürgin durch Leistung auf die Bürgschaft die Forderung der Klägerin reguliert hätte (a. a. O.). Die Zahlung auf die Bürgschaft führte nur dazu, dass die im Umfang ihrer Leistung auf die Bürgin übergegangene Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von der Bürgin geltend gemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 12.02.2004, V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925).
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Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, bei Erhalt einer Sicherheitsleistung solle entsprechend § 86 InsO auch dem Kläger die Aufnahme gestattet sein, der weiterhin sein Recht zur Befriedigung aus der Sicherheit verfolge (RGZ 85, 214, 216; RGZ 86, 394, 396; Jaeger/Henckel, KO, § 10 Rn 108; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 85 Rn 48; Schumacher in Münchner Kommentar zur InsO, § 85 Rn 9), betrifft Sachverhalte, in denen der beklagte Schuldner selbst die Sicherheit geleistet und damit ein Pfand oder Absonderungsrecht für die Insolvenz eingeräumt hat, das den Kläger von der Anmeldung zur Tabelle befreit (vgl. RGZ 85, 214, 218). So liegt die Sache hier aber nicht, denn die Sicherheit hat ein Dritter, die Dresdner Bank, und nicht die beklagte Schuldnerin geleistet.
- 25
2.3. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist durch die Erklärung der Klägerin, den Rechtsstreit aufzunehmen, nicht beendet.
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Gem. § 87 InsO kann die Klägerin ihre Forderungen gegen das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Damit kann der Rechtsstreit nur nach nach Anmeldung der Forderungen - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit einem gem. § 45 InsO geschätzten Wert - sowie Prüfung und Widerspruch gegen die Forderung aufgenommen werden (§§ 180 Abs. 2, 184 S. 2 InsO). Diese von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BGH. Urt. v. 21.02.2000, II ZR 231/98, ZIP 2000, 705) liegt unstreitig nicht vor.
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3. Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, wegen der erwirkten Sicherheitsleistung liege ein Aktivprozess vor, so hat das Landgericht jedenfalls zur Recht ihr Rechtschutzinteresse an der Fortsetzung des Rechtsstreits verneint, weil sie über die Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle nach §§ 179 ff InsO auf einem einfacheren Weg einen Titel erlangen kann.
- 28
Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, aus dem Wortlaut der Bürgschaft ergebe sich keine Verpflichtung der Bürgin, im Falle der Feststellung der Ansprüche der Klägerin zur Insolvenztabelle aus der Bürgschaft Zahlung zu leisten. Die Dresdner Bank hat die Bürgschaft zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil vom 02.08.2001 und aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden sowie der durch einen Prozessvergleich begründeten Ansprüche übernommen. Der Zweck der Bürgschaft bestand demnach in der Sicherung der Ansprüche, die die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren gegen die beklagte Schuldnerin verfolgt und die durch das Versäumnisurteil vom 02.08.2001 vorläufig vollstreckbar tituliert sind. Der der Klage und dem Versäumnisurteil vom 02.08.2001 zu Grunde liegende Sachverhalt ist identisch mit dem der zur Tabelle anzumeldenden Forderung der Klägerin. Wird weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erhoben, dann gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Gem. § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubigern. Nur wenn die beklagte Schuldnerin im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren die Forderung bestreitet, dann müsste (und könnte) die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit gegen die beklagte Schuldnerin aufnehmen (§ 184 InsO). Bestreitet auch sie im Insolvenzverfahren die Forderung nicht, dann wäre der vorliegende Rechtsstreit beendet und die beklagte Schuldnerin wäre mit ihren Einreden und Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin ausgeschlossen. Mit der Übernahme der Bürgschaft hat die Dresdner Bank den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits als für sich verbindlich anerkannt. Sie hat damit auch auf alle Einreden und Einwendungen verzichtet, mit denen die beklagte Schuldnerin durch einen rechtskräftigen Titel in diesem Rechtsstreit oder durch einen Prozessvergleich ausgeschlossen wäre (BGH, Urt. v. 18.03.1975, VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121). Nichts anderes gilt, wenn die beklagte Schuldnerin mangels Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Forderung und der dadurch herbeigeführten Beendigung des Rechtsstreits mit mit ihren Einreden und Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen ist.
- 29
4. Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet, denn diese hätte nicht ergehen dürfen.
- 30
Die angefochtene Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - ihrer Natur nach ein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO. Diese Entscheidung beendet das Verfahren nicht; es bleibt vielmehr bei der Unterbrechung nach § 240 ZPO. Eine Kostenentscheidung war folglich nicht veranlasst. Gesonderte Gerichtsgebühren entstehen durch den Erlass des Zwischenurteils nicht. Die anwaltliche Tätigkeit gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG).
III.
- 31
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da ihre Berufung nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung Erfolg hat, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- 32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 33
Den Streitwert bemisst der Senat nicht nach der etwaigen auf die Insolvenzgläubiger entfallenden Quote, sondern nach dem Wert der Sicherheit.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, - 2.
die abgesonderte Befriedigung oder - 3.
eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, - 2.
die abgesonderte Befriedigung oder - 3.
eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; - 1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; - 1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); - 2.
außergerichtliche Verhandlungen; - 3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; - 5.
das Verfahren - a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), - b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, - c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und - e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
- 6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; - 7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; - 8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; - 9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; - 9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach - a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, - b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, - c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, - d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, - e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, - f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und - g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
- 10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; - 10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; - 11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; - 12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; - 13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; - 14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; - 15.
(weggefallen) - 16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und - 17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
- 1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, - 3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), - 4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, - 5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und - 6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.