Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2007 - V ZR 288/03

published on 30/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2007 - V ZR 288/03
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Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 124/96, 19/12/2000

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
V ZR 288/03 Verkündet am:
30. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Bau GmbH & Co. KG. fortgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.
2
Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.
3
Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel- lung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe:


4
1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.
5
Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Einstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
6
Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestrittene erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.
7
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.
8
Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis , weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzusehen , ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzusetzen.
9
2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus.
10
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisionsverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhandlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.