Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. März 2018 - 22 Ws_Reha 1/18

published on 05/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. März 2018 - 22 Ws_Reha 1/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 gewährt.

2. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. J. in Berlin gewährt.

3. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren (§ 14 Abs. 4 StrRehaG), an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Schwerin hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht M. mit Beschluss vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 den Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zurückgewiesen.

2

Der Beschluss vom 17.10.2017 wurde dem Bevollmächtigten am 06.11.2017 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages binnen eines Monats und gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages binnen einer Notfrist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden könne. Der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2017 wurde lediglich formlos mitgeteilt.

3

Mit am 06.12.2017 beim Landgericht eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom selben Tag hat der Betroffene „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 31.01.2018 beantragt, dem Betroffenen von Amts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, das danach zulässige Rechtsmittel jedoch als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten zurückzuweisen.

5

Der Bevollmächtigte hat dazu für den Betroffenen unter dem 16.02.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

6

Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen (1) hat zumindest vorläufigen Erfolg (2) und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Schwerin (3).

7

1. Gegen den die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 372 Satz 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen gewesen wäre. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG gilt insoweit nicht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 1999 – 2 Ws-Reha 19/99 –, Rdz. 11 in juris; offengelassen durch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 2 Ws (Reha) 14/03 –, juris). Sie betrifft aufgrund ihrer Stellung im Gesetz offensichtlich nur Entscheidungen nach § 12 StrRehaG und über den Verweis in § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG noch solche im Rehabilitierungsfolgeverfahren nach den §§ 16 ff. StrRehaG.

8

Nachdem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens im StrRehaG überhaupt nicht vorgesehen ist, sondern nur über die Verweisung im dortigen § 15 auf die Vorschriften der StPO ermöglicht wird, müssen innerhalb dieses Verfahrensabschnitts auch hinsichtlich Form und Frist eines Wiederaufnahmeantrags, der möglichen Wiederaufnahmegründe und den im Wiederaufnahmeverfahren statthaften Rechtsmitteln die Vorschriften der StPO (entsprechend) zur Anwendung gelangen.

9

Die gegen die Ablehnung seines Wiederaufnahmeantrags gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist deshalb gem. § 15 StrRehaG, § 300 StPO als sofortige Beschwerde zu behandeln. Weil die Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht gewahrt wurde, dies jedoch auf der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht Schwerin beruht, war dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist zu gewähren.

10

Eine Kostengrundentscheidung nach § 473 Abs. 7 StPO war nicht zu treffen, weil auch insoweit § 14 Abs. 1 StrRehaG vorgeht (vgl. für das Anhörungsrügeverfahren BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Mai 2016 – 2 BvR 1267/15 –, juris).

11

2. Die danach zulässige sofortige Beschwerde hat auch - zumindest vorläufig - Erfolg.

12

An der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung hat mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht M. eine Richterin mitgewirkt, die bereits an der angefochtenen Entscheidung vom 09.12.2011 - 41 Rh 115/10 - beteiligt war und die deshalb gemäß § 15 StrRehaG, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Der Betroffene ist dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt. Davon betroffen sind auch die mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Annexentscheidungen bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren und der Beiordnung des Bevollmächtigten.

13

3. Nachdem es sich bei dem genannten Verfahrensfehler um einen solchen mit Grundrechtsrelevanz handelt, der deshalb besonders schwer wiegt, war die Sache entgegen § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückzuverweisen (vgl. für Fälle der Mitwirkung eines nach § 22 StPO ausgeschlossenen Richters Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309 Rdz. 8 m.w.N.).

III.

14

Dem Beschwerdeführer war für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lasse Jacobsen in Berlin zu gewähren (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Mai 2015 - 22 Ws_Reha 22/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Ab
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin

1.
die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2.
die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3.
die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4.
den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.

(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.