Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Apr. 2018 - 20 Ws 78/18
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt J. werden der seinen Kosten-festsetzungsantrag vom 28.08.2015 zurückweisende Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 08.12.2017 sowie die seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde betreffende Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 16.01.2018 aufgehoben.
2. Die Rechtsanwalt J. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
525,25 €
(in Worten: fünfhundertfünfundzwanzig 25/100 Euro)
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
- 1
Nach bereits erfolgter Anklageerhebung zeigte der beschwerdeführende Verteidiger im Zwischenverfahren mit Schreiben vom 15.11.2013 unter Vorlage einer auf den 13.11.2013 datierenden Vollmacht des damaligen Angeschuldigten die Übernahme des Wahlmandats an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger im Verfahren 80 KLs 14/13 LG Neubrandenburg. In der vom Angeschuldigten unterzeichneten und vom Verteidiger zu den Gerichtsakten gereichten Vollmachtsurkunde findet sich - durch Fettdruck gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben - folgende Erklärung des Mandanten: „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an den Rechtsanwalt V. J. zur Sicherung dessen Honoraransprüchen abgetreten“.
- 2
Mit Schreiben vom 21.11.2013 meldete sich auch Rechtsanwalt St. T. unter Vollmachtsvorlage als Wahlverteidiger des früheren Angeschuldigten und beantragte ebenfalls seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. In dem Schreiben versicherte Rechtsanwalt T. zugleich „Kostenneutralität“, die er wie folgt definierte: „Also alle Kosten, die bisher bei Herrn Rechtsanwalt J. angefallen sind, sollen auch bei diesem verbleiben“.
- 3
Mit Beschluss vom 05.12.2013 verband das Landgericht Neubrandenburg die Verfahren 80 KLs 14/13, 80 KLs 16/13 und KLs 18/13 unter Führung des Erstgenannten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und ließ die in diesen Verfahren erhobenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.10.2013 (833 Js 20405/12), vom 06.11.2013 (833 Js 20406/12) und vom 16.07.2013 (725 Js 8830/13) zur Hauptverhandlung zu. Ferner wurde das Hauptverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts eröffnet.
- 4
Mit dort am 09.12.2013 eingegangenen Schreiben an das Landgericht Neubrandenburg vom 05.12.2013 teilte der Angeklagte mit, er wolle Rechtsanwalt T. zum Pflichtverteidiger. Rechtsanwalt J. habe er „nunmehr“ das Mandat gekündigt.
- 5
Daraufhin wurde Rechtsanwalt T. dem Angeklagten Te. mit Vorsitzendenbeschluss vom 10.12.2013 als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
- 6
Am 16.04.2015 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg den Angeklagten T. unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen zu seiner Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € und bestimmte, dass von den ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen die Staatskasse 49/50 und der Angeklagte 1/50 zu tragen hätten.
- 7
Die u.a. gegen den Teilfreispruch des Angeklagten Te. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017 als unbegründet verworfen.
- 8
Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. hat sukzessiv seine gesamten Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, zunächst vorschussweise die Pflichtver-teidigergebühren und dann mit Kostenrechnung vom 04.05.2015 im eigenen Namen auch die gemäß § 52 Abs. 1 RVG gegen seinen Mandanten geltend gemachte Differenz zu den Wahlverteidigerhöchstgebühren, deren Erstattung als notwendige Auslagen in Höhe von 49/50 der ehemals Angeklagte nun seinerseits von der Staatskasse ebenso beanspruche wie - dies mit weiteren Kostenrechnungen vom 06.09. und 26.10.2017 - den Ersatz von 49/50 seiner Reisekosten. Seinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Ersatz dieser notwendigen Auslagen habe der Mandant mit der dem Antrag vom 04.05.2015 beigefügten Erklärung vom 16.04.2015 an ihn - Rechtsanwalt T. - abgetreten. Weiterhin hat der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt, die ihm vom Senat mit Beschluss vom 28.10.2015 - 20 AR 41/15 - in Höhe von 27.500 € zuerkannt worden ist.
- 9
Mit Schreiben vom 28.08.2015 beantragte auch Rechtsanwalt J. unter Hinweis auf die in der ihm erteilten Vollmacht enthaltene Abtretungserklärung im eigenen Namen (“beantrage ich“) die Festsetzung der Grund- und der Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4100, 4112 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr, der Dokumenten- sowie der Post- und Telekommunikationspauschalen zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 525,25 € und beantragte die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
- 10
Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin des Landgerichts Neubrandenburg mit Beschluss vom 08.12.2017 mit der Begründung zurück, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien auch für die abgeurteilten Delikte entstanden. Außerdem wären auf einen ausscheidbaren Betrag die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen. Dem Angeklagten stünde deshalb kein weiterer Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen (gegen die Staatskasse) zu.
- 11
Gegen diese ihm am 13.12.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt J. mit seiner wiederum im eigenen Namen (“lege ich...“) am 14.12.2017 beim Landgericht einge-gangenen „Beschwerde“ vom selben Tag. Er macht geltend, soweit der Angeklagte Te. verurteilt worden sei, betreffe dies nur solche Delikte, die während der Dauer seines Wahlmandats noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren, weshalb sich auch die Vollmacht des Angeklagten nicht darauf erstreckt habe.
- 12
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2018 nicht abgeholfen und die Vorgänge dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 13
Die nach § 464b Abs. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 464b Satz 4 StPO angebracht worden und auch sonst zulässig. Der Mindestbeschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO wird überschritten.
- 14
Weder dem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.08.2015 noch dem Rechtsmittel steht entgegen, dass sie nicht im Namen des früheren Angeklagten Te. als Kostengläubiger angebracht wurden, sondern von Rechtsanwalt J. im eigenen Namen. Denn der Angeklagte hat seine zukünftigen Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse bereits mit der Rechtsanwalt J. am 13.11.2013 erteilten und von diesem zu den Akten gereichten Vollmacht wirksam und unwiderruflich zur Abgeltung von dessen Honoraransprüchen (= Kosten und Auslagen) an diesen abgetreten (vgl. zur Wirksamkeit einer in die Vollmachtsurkunde aufgenommenen Abtretungserklärung Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 43 Rdz. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 - 2 Ws 426/14 - jeweils m.w.N.). Diese Abtretungserklärung scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 305c BGB, denn die betreffende Textpassage war in der Vollmachtsurkunde gegenüber den übrigen darin enthaltenen Regelungen eigens durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass sie für den Mandanten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages klar erkennbar und deshalb nicht überraschend war.
- 15
Die Wirksamkeit dieser Abtretung wurde durch die spätere Kündigung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags und den Widerruf der Vollmacht nicht berührt. Insoweit ist zwischen der vertraglich vereinbarten Forderungsabtretung einerseits (§ 398 BGB) und der einseitig erteilten Verteidigervollmacht andererseits zu unterscheiden (§ 168 Satz 2 BGB). Während die Vollmacht auch durch einseitige Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht wirksam widerrufen werden konnte (§ 167 Abs. 1, § 168 Satz 3 BGB), gilt dies für die Abtretungsvereinbarung nicht.
- 16
Auch die nochmalige Abtretung seiner gegen die Staatskasse bestehenden Ansprüche auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen durch den vormals Angeklagten vom 16.04.2015 an seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. lässt die Wirksamkeit der früheren Abtretung an Rechtsanwalt J. unberührt (vgl. Burhoff a.a.O. Rdz. 11).
- 17
Rechtsanwalt J. stehen in Höhe seiner Gebühren und Auslagen aus dem Wahlmandat gegen seinen Mandanten die von ihm in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2015 geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 525,25 € zu. Der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr der Nrn. 4100 und 4112 VV RVG erscheint unter Anlegung der Bemessungs-kriterien von § 14 Abs. 1 RVG gerechtfertigt.
- 18
Der ehemalige Angeklagte seinerseits hatte aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.04.2015 gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Erstattung von 49/50 der gesetzlichen Gebühren und der notwendigen Auslageneines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Mai 2009 - 1 BvR 2252/08 -, Rdz. 22 in juris).
- 19
Auch bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger, wie es hier zunächst der Fall war, sind grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig. Das gilt auch im Verhältnis zwischen ursprünglichem Wahlverteidiger und späterem Pflichtverteidiger (vgl. Löwe/ Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Auflage, § 464a Rdnr. 47; Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage, § 464a Rdnr. 13 - jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 1982; OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.2009 - 4 Ws 56/09, BeckRS 2009, 21635, beck-online), sofern nicht ein notwendiger und vom Angeklagten nicht zu vertretender Anwaltswechsel stattgefunden hat, was hier nicht der Fall ist. Waren - wie hier - nacheinander ein Wahl- und dann ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig, so wird dem (teilweise) freigesprochenen Angeklagten von den Gebühren des Wahlverteidigers nur der (anteilige) Unterschiedsbetrag zu den Kosten des Pflichtverteidigers erstattet (OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 724; Rpfleger 1986, 444; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 404).
- 20
Vorliegend bedeutet dies, dass der vormals Angeklagte einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von 49/50 des Differenzbetrages zwischen den Wahl- und Pflichtver-teidigergebühren aus den von seinem früheren Wahlverteidiger gegen ihn geltend gemachten Gebührentatbeständen der Nrn. 4100 und 4112 VV RVG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer hat (vgl. zu Letzterem Burhoff a.a.O. § 52 Rdz. 13). Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
- 21
Nr. VV RVG
Geltend
gemachte
Mittelgebühr des
Wahlverteidigers
RA J.Gesetzliche
Gebühr des
Pflicht-
verteidigers
RA T.Differenzbetrag
4100
200 €
160 €
40 €
4112
185 €
148 €
37 €
Zwischen-
summe
385 €
308 €
77 €7008
19 % Umsatzsteuer aus 77 € =
14,63 €
Endsumme
91,63 €
davon von der Staatskasse zu zahlende 49/50 =
89.80 €
- 22
Einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Nrn. 7000, 7002 VV RVG seines vormaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. gegen die Staatskasse hat der ehemalige Angeklagte indes nicht, weil diese auch beim Pflichtverteidiger angefallen und von der Staats-kasse bereits an diesen ausbezahlt worden sind (vgl. Burhoff a.a.O. Rdz. 11 m.w.N.).
- 23
Der Angeklagte hatte ferner gegen die Staatskasse aus § 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Ersatz von 49/50 seiner durch das Verfahren entstandenen notwendigen Reisekosten gem. § 5 JVEG, die von Rechtsanwalt T. mit Kostenrechnung vom 06.09.2017 mit 1.545,75 € beziffert wurden und die unter Verrechnung mit bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren und Auslagen sowie der Pauschvergütung an diesen ausbezahlt wurden. In Höhe des danach zugunsten des Angeklagten verbliebenen Restbetrages vom 277,24 € erfolgte seitens der Staatskasse eine Verrechnung mit den von ihm zu tragenden 1/50 der Gerichtskosten (vgl. Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.01.2018 - 560 E 4 - 11), darunter mit 1/50 der Auslagen des Pflichtverteidigers nach § 3 KV Nr. 9007 GKG (= 85,20 €).
- 24
Diese Verrechnung/Aufrechnung ist im Verhältnis zu dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt J. gemäß § 43 RVG unwirksam, weil der Angeklagte nach dem eingangs von Abschnitt II Gesagten seine gesamten aus dem Verfahren gegen die Staatskasse resultierenden Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten zuvor wirksam an diesen abgetreten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vergütungsanspruch von Rechtsanwalt J. gegen seinen Mandanten bereits anderweitig erfüllt worden ist.
- 25
Soweit seitens der Staatskasse 49/50 der Fahrtkosten des Angeklagten an Rechtsanwalt T. ausbezahlt bzw. mit den bereits an diesen aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungen verrechnet wurden, war auch dies im Verhältnis zu Rechtsanwalt J. unwirksam. Für die an Rechtsanwalt T. gezahlte Differenzgebühr aus § 52 Abs. 1 RVG folgt dies aus § 407 Abs. 1, letzter Halbsatz BGB und soweit ihm gegenüber eine Verrechnung/ Aufrechnung vorgenommen wurde, wiederum aus § 43 RVG.
- 26
Abgesehen davon standen Rechtsanwalt T. die von ihm geltende gemachten vollen Gebühren der Nrn. 4100 und 4112 VV RVG, die zuvor schon bei Rechtsanwalt J. angefallen waren, auch deshalb nicht zu, weil diese nach seiner - Rechtsanwalts T. - eigener Erklärung im Schreiben vom 21.11.2013, bei Rechtsanwalt J. „verbleiben“ sollten. Rechtsanwalt T. hätte sie aufgrund dieses wirksamen Verzichts nicht mehr für sich einfordern dürfen.
- 27
Im Ergebnis all dessen hat Rechtsanwalt J. gegen die Staatskasse aus von seinem Mandanten an ihn abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von ihm mit Kostenrechnung vom 28.05.2015 geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 525,25 € zuzüglich der seit Urteilsrechtskraft angefallenen Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 247 BGB). Diese Forderung ist weder durch die - fälschlich - an Rechtsanwalt T. geleisteten Zahlungen noch durch Auf- bzw. Verrechnung mit Gegenforderungen der Staatskasse erloschen.
III.
- 28
Die von der Rechtspflegerin getroffene Nichtabhilfeentscheidung war aufzuheben, weil eine Abhilfemöglichkeit durch sie - anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nur im hier nicht gegebenen Fall des § 311 Abs. 2 Satz 2 StPO bestanden hätte, im Übrigen jedoch nicht (§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO).
IV.
- 29
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 467 StPO analog.
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Annotations
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
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dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.