Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Feb. 2017 - 20 Ws 69/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.02.2017 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
- 1
Mit Anklageschrift vom 23.02.2015 legt die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Sie wirft ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten „industriellen“ Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben.
- 2
Nachdem die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen nach ihrer Auffassung bestehender absoluter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten mit Beschluss vom 17.06.2015 aus rechtlichen Gründen abgelehnt hatte, ließ der Senat auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin nach Einholung eines ergänzenden fachpsychiatrischen Gutachtens über den Angeschuldigten mit Beschluss vom 27.11.2015 - 20 Ws 192/15 - unter Aufhebung der Nichteröffnungsentscheidung die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg. Zugleich erklärte der Senat den Anschluss des Wa. P. als Nebenkläger für berechtigt.
- 3
Mit Beschluss vom 18.02.2016 widerrief das Landgericht Neubrandenburg die Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wa. P. mit der Begründung, der Tod seiner Mutter R. P., die nach seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft im Lager Auschwitz-Birkenau am 15.08.1944 ermordet wurde, werde weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift erfasst, weshalb es an seiner Berechtigung fehle, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.
- 4
Diesen die Nebenklagebefugnis des Wa. P. widerrufenden Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg hat der Senat auf dessen dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23.02.2016 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der Senat dargelegt, warum auch die Ermordung der Mutter des Nebenklägers formal von der Anklage umfasst ist, wohingegen die nähere Klärung, ob der Angeklagte sich auch insoweit der Beihilfe schuldig gemacht hat, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Solange auch nur die entfernte Möglichkeit bestehe, dass dies der Fall sein könnte, sei die Nebenklageberechtigung des Wa. P. gegeben.
- 5
Ausgehend von dieser Senatsentscheidung hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.02.2016 auch den zweiten Sohn der ermordeten R. P., Wi., als Nebenkläger zugelassen.
- 6
Eine erste Hauptverhandlung in dieser Sache hat bislang an wenigen Tagen stattgefunden. Sie ist bisher nicht über die von den Verfahrensbeteiligten erneut kontrovers diskutierte Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hinausgekommen. Weder hat es bislang eine Einlassung des Angeklagten zur Sache gegeben, noch wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Nachdem über mehrere Befangenheitsanträge gegen die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO entschieden worden war, muss mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ein Termin ist dafür noch nicht bestimmt worden. Die Schwurgerichtskammer hat zwischenzeitlich abermals die Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit in Auftrag gegeben. Das Ergebnis steht noch aus.
- 7
Bei diesem Verfahrensstand hat das Landgericht nach entsprechender Ankündigung und nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, mit Beschluss vom 13.02.2017 erneut die vom Senat festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wa. P. sowie die mit eigenem Beschluss vom 26.02.2016 festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wi. P. widerrufen. Die Schwurgerichtskammer begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, sie halte ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des Senats weiterhin daran fest, dass die Ermordung der Mutter der beiden Nebenkläger nicht vom Anklagevorwurf erfasst werde. Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16 - ausdrücklich offengelassen habe, ob bei einer durchgehenden (einheitlichen) Unterstützungshandlung zu massenweisen Tötungsdelikten von einer tateinheitlichen oder von tatmehrheitlicher Beihilfe zum vielfachen Mord an den Opfern entsprechender Transporte in die NS-Vernichtungslager auszugehen sei. Die dazu vertretene Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 20.02.1969 - 2 StR 636/68 -, der von tatmehrheitlicher Beihilfe zu jedem einzelnen Mord ausgegangen sei, beanspruche damit immer noch Geltung. Sie sei auch durch die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06 -, auf den die Staatsanwaltschaft sich in ihrer Anklage berufe, nicht förmlich korrigiert bzw. aufgegeben worden. Sei aber rechtlich nur Beihilfe zu jeweils einzelnen Mordtaten möglich, nicht aber eine einheitliche Beihilfe zu Massentötungen, könne die Ermordung der Mutter der Nebenkläger, die zwar im Anklagezeitraum, aber mit keinem der in der Anklage explizit erwähnten Transporte in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau gebracht worden sei, auch aus Rechtsgründen nicht von der Anklage umfasst sein, weil dem Angeklagten darin ausschließlich die Unterstützung bei der Tötung der mit genau diesen Deportationszügen in das Lager verbrachten, auch zahlenmäßig genau bestimmten Opfer angelastet werde.
- 8
Gegen diesen (erneuten) Widerruf ihrer Nebenklageberechtigung wenden sich die Nebenkläger mit den Beschwerden in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigen vom 14.02.2017 mit Begründung vom 16.02.2017 (Rechtsanwalt W. für Wa. P.) und vom 20.02.2017 mit Begründung vom 21.02.2017 (Prof. Dr. N. für Wi. P.). Außerdem hat auch die Staatsanwaltschaft zugunsten der Nebenkläger Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.
- 9
Das Landgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen.
- 10
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, zu entscheiden wie tenoriert.
II.
- 11
Die statthaften (§ 304 Abs. 1, § 305 Satz 2 StPO) und formgerecht angebrachten (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerden der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft sind zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1.
- 12
Eine vorherige Anhörung des Angeklagten im Beschwerdeverfahren war nach h.M. nicht erforderlich (Meyer-Goßner, StPO 59. Aufl. § 396 Rdz. 11; KK-Senge StPO 7. Aufl. Rdz. 9; AK-Rössner Rdz. 12; HK-Kurth Rdz. 10; zweifelnd LR-Hilger StPO 26. Aufl. Rdz. 9; ebenso Stöckel KMR Rdz. 7; a.A. SK-Velten Rdz. 6; vgl. auch Jahn/Bung StV 2012, 757). Ist dieser - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 395 Abs. 3 StPO (vgl. dazu § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO) - vor der Entscheidung über die Anschlussberechtigung eines Nebenklägers nicht zu hören (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO), kann für das Beschwerdeverfahren, in dem es um den Widerruf der Nebenklageberechtigung geht, nichts anderes gelten.
2.
- 13
Im Falle des Nebenklägers Wa. P. ist das Rechtsmittel schon deshalb begründet, weil das Landgericht ohne neue Tatsachengrundlage an die ihn betreffenden Senatsbeschlüsse vom 27.11.2015 und vom 23.02.2016 gebunden und deshalb nicht befugt war, diese (erneut) aufzuheben (a). Eine solche Aufhebungsbefugnis, wie sie die Schwurgerichtskammer abermals für sich in Anspruch genommen hat, steht - solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht durch neue Umstände ändert - allein dem Senat zu, der sich hierzu indes nicht veranlasst sieht (b).
- 14
a) Die beiden genannten Senatsentscheidungen sind zwar trotz ihrer Unanfechtbarkeit (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO) abänderbar und nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Begriff der formellen Rechtskraft: Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einl Rn. 166; KK-Fischer a.a.O. Einl Rn. 481), weil das zuständige Gericht jederzeit zur (erneuten) Überprüfung der Anschlussberechtigung eines Nebenklägers befugt ist, wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) vorliegen (KK-Senge a.a.O. § 396 Rdz. 8; Meyer-Goßner a.a.O. § 396 Rdz. 16). Die Unzuständigkeit der Kammer - nicht des Senats - für die aktuelle Entscheidung ergibt sich im Falle des Nebenklägers Wa. P. jedoch aus dem Umstand, dass der Senat jeweils als Beschwerdegericht den Sachverhalt sowohl am 27.11.2015 und nochmals am 23.02.2016 bereits beurteilt hat. Die Entscheidung, die das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO trifft, ersetzt und ergänzt ggfls. zugleich die ursprüngliche Entscheidung der unteren Instanz. Sie ist deshalb vom Ausgangsgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen und bindet dieses, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959, 1 BvR 396/55, juris, Rn. 37; LR-Matt a.a.O. § 309 Rn. 20; OLG Braunschweig, Beschl. vom 16.04.2015 - 1 Ws 90/15 - juris). Die Kammer war deshalb bei unverändertem Sachverhalt - wie hier - nicht befugt, wiederum gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO über die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. zu entscheiden. Der Gegenauffassung der Kammer, die die Beschwerdeentscheidungen des Senats offenbar für unbeachtlich hält, weil es sie aus Rechtsgründen für falsch erachtet, ist nicht zu folgen, weil sie letztlich zur Bedeutungslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens führen würde.
- 15
b) Der Senat, der danach im Falle des Nebenklägers Wa. P. allein zur Abänderung befugt ist, sieht aus den fortbestehenden Gründen seines Beschlusses vom 23.02.2016 weiterhin keinen Anlass, dessen Nebenklageberechtigung abweichend zu beurteilen. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind seither nicht hervorgetreten.
- 16
Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16 - für die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers Wi. P., Prof. Dr. N., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 09.01.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W. in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N. vom 21.02.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. Dem schließt sich der Senat an.
3.
- 17
Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss - insoweit ohne sich damit verfahrensrechtlich in Widerspruch zu einer vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung des Senats zu setzen - auch die von ihm selbst in seinen Beschluss vom 26.02.2016 festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wi. P. widerrufen hat, ist dessen dagegen gerichtete Beschwerde aus den von seinem Vertreter dagegen vorgebrachten Gründen, auf die wiederum Bezug genommen wird, gleichermaßen begründet.
- 18
Damit liegt nun auch bezüglich dieses Nebenklägers eine Beschwerdeentscheidung des Senats vor, die das Landgericht in dem oben genannten Umfang bindet.
4.
- 19
Aus den genannten Gründen hat auch die zugunsten der Nebenkläger eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft umfassend Erfolg.
5.
- 20
…
III.
- 21
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren, nachdem insoweit ein anderer Kostenschuldner fehlt, der Staatskasse aufzuerlegen. Sie folgen insoweit nicht der Hauptsache, weil das sog. Verursacherprinzip im Kostenrecht nicht gilt (BGHSt 14, 391 <393>) und der Angeklagte - wie ausgeführt - an dem Verfahren über die Zulassung der Nebenklage bzw. ihren Widerruf nicht beteiligt ist, folglich darauf auch keinen Einfluss hat. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder - 2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, - 3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, - 4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, - 5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes, - 6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder - 2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.